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Beschluss

21 K 2764/10.PVB

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:0524.21K2764.10PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über ein Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht des Antragstellers in Arbeitszeitkonten und -daten der Beschäftigten der Agentur für Arbeit T°°°°, die von der Beteiligten in elektronischer Form verarbeitet und gespeichert werden. 4 Zum 1. Juli 2002 trat die zwischen dem damaligen Direktor des Arbeitsamtes T°°°° und dem dort gebildeten Personalrat geschlossene Dienstvereinbarung über die elektronische Zeiterfassung für die Mitarbeiter/-innen des Arbeitsamtes T°°°°(im Folgenden: Dienstvereinbarung) in Kraft. Dort war u.a. Folgendes geregelt: 5 "1. Die Arbeitszeiterfassung erfolgt im Arbeitsamt T°°°° mit dem System ,Elektronische Zeiterfassung in der BA - Zeit' -. 2. Die elektronische Zeiterfassung gibt dem Mitarbeiter/in jederzeit Auskunft über seinen aktuellen Zeit-Kontostand und bietet exakte und übersichtliche Korrekturmöglichkeiten am Cosima 3-Arbeitsplatz. 3. Die elektronische Zeiterfassung erfolgt unter Beachtung des Personaldatenschutzes. Die Erfassung von personenbezogenen Daten ist auf die für die Arbeitszeiterfassung und nach Einführung der Zutrittssteu-erung für die Eingangstüren unbedingt notwendigen Angaben beschränkt. Dies sind Name, Vorname, Personalnummer. 4. Die Arbeitszeiterfassung mit dem elektronischen Erfassungssystem beschränkt sich auf die Daten, die aufgrund der Dienstvereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der hierzu ergangenen Amtsverfügung in der jeweils gültigen Fassung zu erfassen sind. Es sind nur die unter Ziffer 10 abschließend aufgeführten Auswertungen zugelassen, weitere Analysen mit dem System sind nicht gestattet. Gespeicherte Datensätze dürfen nicht mittels Datenträger/Speicher-medien oder anderweitig anderen Datenverarbeitungsanlagen oder Programmen zugeführt werden. [...] 6 7. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt durch ein elektronisches Datenerfassungssystem über dezentral installierte Eingabegeräte. Korrekturbuchungen sind für alle Mitarbeiter/-innen am Arbeitsplatzcomputer möglich. 7 [...] 8 10. Im Rahmen der Erfassung der Arbeitszeit werden folgende Listenabdrucke (Auswertungen) zugelassen: 9 10.1. tägliche Abwesenheit der Mitarbeiter/innen mit Fehlgründen (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, Dienstreise und andere Abwesenheitsgründe). Diese Auswertung ersetzt die bisher manuell geführte Abwesenheitsliste. 10 10.2. Saldoliste über Zeitguthaben und -schuld Jeweils zum Ende eines Abrechnungszeitraumes wird diese Liste getrennt nach Abteilungen erstellt. 11 [...] 12 17. Die Personalvertretung hat ein volles Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht in alle Arbeitszeitunterlagen und -daten, um damit die Einhaltung dieser Dienstvereinbarung zu überwachen." 13 Auf der Grundlage von Nr. 17 der Dienstvereinbarung wurde dem Antragsteller in der Folgezeit ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Arbeitszeitkonten der Beschäftigten eingeräumt. Dieses Recht wurde dem Antragsteller im März 2010 von der Beteiligten entzogen und auch auf Nachfrage nicht wieder gewährt. 14 Daraufhin hat der Antragsteller am 1. September 2010 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung des uneingeschränkt begehrten Einsichtsrechts macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Ihm stehe weiterhin ein Recht auf Freischaltung der Daten im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben zu. Das ergebe sich schon aus der Dienstvereinbarung selbst und im Übrigen aus § 68 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Danach sei er fortlaufend zur Überwachung der Einhaltung der Dienstvereinbarung verpflichtet und habe außerdem die Zeitguthaben der Beschäftigten zu überprüfen. Dabei könne auch festgestellt werden, ob eine ungleiche Arbeitsbelastung vorliege. Datenschutzrechtliche Aspekte stünden dem nicht entgegen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehöre die Einsicht in die Arbeitszeitprotokolle nebst aller "Kommen- und Gehen-Buchungen". Bestätigt werde dies auch dadurch, dass im Jahr 2009 für mindestens drei Mitarbeiter Regelungen der Dienstvereinbarung durch Gewährung von Sonderurlaub oder Guthabenausgleich außer Kraft gesetzt worden seien. Es sei immer wieder zu Versuchen der Beteiligten gekommen, die bestehende Dienstvereinbarung bewusst zu verletzen. Ohne den begehrten Zugang zu dem Zeiterfassungssystem könne nicht geprüft werden, ob die Beteiligte sich an die Dienstvereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen halte. 15 Der Antragsteller beantragt, 16 ihm - zu Händen des von ihm bestellten Personalratsmitgliedes, Herrn °°°°- ein volles Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht in alle Arbeitszeitunterlagen und -daten zu ermöglichen, die entsprechend der Dienstvereinbarung über die elektronische Zeiterfassung für die Mitarbeiter/-innen des Arbeitsamtes T°°°° erfasst werden. 17 Die Beteiligte beantragt, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Zur Begründung macht sie unter Bezugnahme auf verschiedene personalvertretungsrechtliche Entscheidungen geltend: Dem Antragsteller stehe kein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Arbeitszeitkonten der Beschäftigten zu. Durch Dienstvereinbarung dürften dem Personalrat keine über die Aufgabenerfüllung hinausgehenden Informationsansprüche eingeräumt werden. Auch datenschutzrechtliche Gründe stünden einem uneingeschränkten Zugriffsrecht des Antragstellers entgegen. Eine generelle Weitergabe von Daten aus der Zeiterfassung sei nicht einmal innerhalb des Internen Service zugelassen, der Datenzugriff sei vielmehr nur ausgewählten Personen eröffnet. Darüber hinaus bestehe ein Informationsrecht nur im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen. Die gegenteilige Regelung der Dienstvereinbarung verstoße gegen höherrangige gesetzliche Vorschriften. Die vom Antragsteller gerügten Einzelfälle beruhten auf Sonderkonstellationen im Jahr 2009. Danach seien alle weiteren Einzelfälle einvernehmlich und in vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten gelöst worden. Der Vorwurf der bewussten Verletzung der Dienstvereinbarung werde zurückgewiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. 21 II. 22 Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. 23 Der Antrag ist insgesamt gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zulässig. Soweit der Antragsteller im Beschlussverfahren ein Recht in Anspruch nimmt, das sich (unmittelbar) auf das Bundespersonalvertretungsgesetz stützt (wie hier das Unterrichtungsrecht aus § 68 Abs. 2 BPersVG), folgt dies aus § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, dem zufolge die Verwaltungsgerichte über Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen entscheiden. Nichts anderes ergibt sich für das ferner in zulässiger Weise vor allem auf Nr. 17 der Dienstvereinbarung gestützte Leistungsbegehren. Das mit dem Leistungsantrag geltend gemachte (volle) Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht ist nicht beschränkt und erstreckt sich - vergleichbar einem Globalantrag - auf alle Daten, die von der Beteiligten innerhalb des Regelungskreises der Dienstvereinbarung in elektronischer Form verarbeitet und gespeichert werden. Hierbei handelt es sich zwar um eine Streitigkeit über die Regelung einer Dienstvereinbarung, diese betrifft aber gleichermaßen die Rechtsstellung des Personalrats, über die deshalb ebenfalls die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen im Beschlussverfahren zu entscheiden hat. 24 Vgl. dazu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. März 2010 - 16 A 2423/08.PVL -, Die Personalvertretung (PersV) 2010, 389. 25 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zwar räumt Nr. 17 der Dienstvereinbarung dem Personalrat ein "volles Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht in alle Arbeitszeitunterlagen und -daten" ein. Gleichwohl steht dem Antragsteller ein solcher Anspruch nicht zu, weil diese Bestimmung der Dienstvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Bundespersonalvertretungsgesetz unwirksam ist (1). Auch im Übrigen ergibt sich ein solches uneingeschränktes Einsichtsrecht in die elektronisch verarbeiteten Arbeitszeitkonten der Beschäftigten nicht aus Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes, insbesondere nicht aus § 68 BPersVG (2). 26 (1) Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Im Umkehrschluss folgt aus der vorgenannten Norm, dass Dienstvereinbarungen, die das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht ausdrücklich vorsieht, unzulässig sind. 27 Vgl. Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 73 RdNr. 2 m.w.N. . Letzteres ist hier der Fall. Zwar sieht § 75 Abs. 3 Ziffer 1 BPersVG vor, dass der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen hat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Solche Maßnahmen, die einer Regelung durch Abschluss von Dienstvereinbarungen zugänglich wären, enthält die hier streitgegenständliche Dienstvereinbarung indessen nicht. Sie beschränkt sich vielmehr auf Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung mit dem System "Elektronische Zeiterfassung in der BA - Zeit". Die Regelungen erstrecken sich lediglich auf die Gestaltung technischer Vorgänge, Zulassung bestimmter Listenabdrucke (Auswertungen), Archivierung von Listenabdrucken, Bestimmungen zur Vornahme und Verantwortlichkeit für Arbeitszeitbuchungen und -korrekturen, die Führung der Arbeitszeitkonten und den Verlust der Chipkarte. Diese Regelungsgegenstände stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dies hat weiter zur Folge, dass Nr. 17 der Dienstvereinbarung nicht in zulässiger Weise und im Einklang mit § 75 Abs. 3 Ziffer 1 BPersVG ein "volles Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht in alle Arbeitszeitunterlagen und -daten" begründen kann. Ein daraus abgeleiteter Zugriffsanspruch auf die Arbeitszeitkonten der Beschäftigten scheidet mithin aus. 28 Die streitgegenständliche Nr. 17 der Dienstvereinbarung findet auch im Übrigen keine Rechtsgrundlage im Bundespersonalvertretungsgesetz. Das gilt zunächst für die im Eingangssatz der Dienstvereinbarung außer der genannten Nr. 1 des § 75 Abs. 3 BPersVG außerdem angeführte Nr. 17. Dieser Gesetzestatbestand regelt die Mitbestimmung des Personalrats bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Mit den dort genannten Mitbestimmungsrechten steht das in Nr. 17 der Dienstvereinbarung geregelte Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht offensichtlich nicht im Zusammenhang; auch wird das Zugriffsrecht auf die Arbeitszeitkonten der Beschäftigten vom Antragsteller - zu Recht - nicht auf diesen Mitbestimmungstatbestand gestützt. 29 Schließlich bietet auch das in § 68 Abs. 2 BPersVG der Personalvertretung eröffnete Unterrichtungsrecht keine Grundlage für Nr. 17 der Dienstvereinbarung, denn § 68 BPersVG lässt den Abschluss von Dienstvereinbarungen im Zusammenhang mit den dort geregelten allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung nicht zu. 30 (2) Das im Beschlussverfahren uneingeschränkt geltend gemachte Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht findet auch keine Rechtsgrundlage (unmittelbar) in § 68 Abs. 2 BPersVG. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Diese Regelungen begründen kein uneingeschränktes Zugriffsrecht des Personalrats auf in elektronischer Form verarbeitete Arbeitszeitkonten der Beschäftigten. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: 31 Das vom Antragsteller uneingeschränkt geltend gemachte Zugriffsrecht auf die Arbeitszeitkonten stellt sich nicht als Fall der Unterrichtung durch die Dienststellenleitung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG dar. Eine Unterrichtung erfolgt - abgesehen von den in Satz 2 geregelten Fällen der Vorlage von Unterlagen - in Gestalt einer Auskunft und damit als Wissenserklärung der Dienststellenleitung. 32 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 23 K 500/10.F.PV -, PersV 2010, 394 = Der Personalrat (PersR) 2010, 412. 33 Die Gewährung der Einsicht in eine elektronische Datei stellt keine solche Wissenserklärung dar. Vielmehr wird dem Personalrat durch Eröffnung des Zugriffsrechts auf die in elektronischer Form verarbeiteten Daten ermöglicht, sich selbst das aus seiner Sicht erforderliche Wissen zu verschaffen. Er unterrichtet sich daher - anders als in § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vorgesehen - selbst. 34 Auch § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG bietet keine Anspruchsgrundlage für das vom Antragsteller uneingeschränkt begehrte Zugriffsrecht auf die Arbeitszeitkonten der Beschäftigten. Zwar setzt die dort geregelte Vorlage von Unterlagen nicht zwingend voraus, dass dem Personalrat Schriftstücke vorgelegt werden. Das Vorlagerecht kann vielmehr auch Dateien umfassen. 35 Vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschlüsse vom 7. August 1986 - 6 ABR 77/83 -, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 1987, 134 und vom 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 -, NZA 2009, 502. 36 Im Gegensatz dazu stellt sich jedoch ein uneingeschränktes (globales) Einsichtsrecht nicht (mehr) als Vorlage einzelner oder mehrerer Unterlagen dar, denn es fehlt an jeglicher Mitwirkung der zur Vorlage verpflichteten Stelle. Die Mitwirkung der Dienststellenleitung reduziert sich in einem solchen Fall auf die einmalige Entscheidung, sämtliche Dateien einschließlich solcher, die erst noch erstellt werden, generell und ohne weitere Kontrolle durch die Leitung der Dienststelle offen zu legen. Im Gegensatz dazu setzt die Vorlage von Unterlagen voraus, dass die Dienststellenleitung in jedem Einzelfall die Entscheidung darüber trifft, ob und welche Unterlagen dem Personalrat vorgelegt werden. Nur so kann erreicht werden, dass dem Personalrat im Einzelfall solche Unterlagen vorgelegt werden, die für die Durchführung einer von ihm genannten konkreten Einzelaufgabe tatsächlich erforderlich sind. Nur so kann zudem dem Grundsatz der Erforderlichkeit bzw. Verhältnismäßigkeit genügt werden. 37 Vgl. ebenso: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 23 K 500/10.F.PV - a.a.O. 38 Dieser einschränkenden Auslegung kommt auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Personalrat grundsätzlich kein Dritter im Sinne des allgemeinen Datenschutzrechts ist und der Schutz der personenbezogenen Daten im Verhältnis von Dienststellenleitung zum Personalrat in § 68 Abs. 2 BPersVG seine eigenständige Ausgestaltung erfahren hat. 39 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Dezember 1983 - 6 P 15.92 -, PersR 1994, 78. 40 Deshalb muss die Beachtung des Prinzips der Erforderlichkeit als Grenze des Vorlageanspruchs dadurch gesichert werden, dass die Dienststellenleitung im Einzelfall über Art und Umfang der Unterrichtung entscheidet. Ein uneingeschränkter (globaler) elektronischer Zugriff auf Personaldaten der Beschäftigten ist damit unvereinbar. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005 - 1 A 4935/04.PVB -, PersV 2006, 379 = PersR 2006, 522 (obiter dictum zur Nichterforderlichkeit der nicht anonymisierten Unterrichtung des Personalrats bei der Überwachung von Arbeitsschutzbestimmungen); ferner: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 18 LP 14/06 -, PersR 2011, 218 (kein uneingeschränkter online-Zugang des Personalrats zu den Arbeitszeitkonten der Beschäftigten); Landesarbeitsgericht (LAG) München, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 10 TaBV 67/08 - (juris). 42 Das gilt gleichermaßen für das hier streitgegenständliche Programm, mit dem die Arbeitszeitkonten der Beschäftigten in elektronischer Form verarbeitet und gespeichert werden. 43 Schließlich kommt hinzu, dass der Umfang des beanspruchten uneingeschränkten Einsichtsrechts denjenigen überschreitet, der zur Unterrichtung des Antragstellers erforderlich ist. Mit dem streitgegenständlichen Programm werden neben den Arbeits- und Dienstzeitdaten im engeren Sinne auch weitere personenbezogene Daten gespeichert. Dazu gehören nach Nrn. 12 und 13 der Dienstvereinbarung u.a. Zeiten der Dienst- / Arbeitsunfähigkeit, Sonderurlaub, Freistellung gemäß § 45 SGB V und Mutterschutzfristen oder Kuren. Mit Bezug auf diese personenbezogenen Daten ist in keiner Weise dargelegt, dass sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Antragstellers nötig sind. 44 Siehe in diesem Zusammenhang auch: BAG, Beschluss vom 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 -, NZA 2003, 1348. 45 Weitere Rechtsnormen, auf die der Anspruch gestützt werden könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 46 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 47