Urteil
11 K 3017/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:1023.11K3017.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gebührenbescheid des Landrats des N. Kreises als Kreispolizeibehörde vom 27.10.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Verwaltungsgebühren für einen polizeilichen Einsatz. 3 Am Freitag, dem 27.03.2009 teilte der Schulleiter der Hauptschule "J1. X.-----grund " in J. der Kreispolizeibehörde des N. Kreises gegen 9.19 Uhr fernmündlich mit, er habe von Schülern die Information erhalten, dass durch den ehemaligen Mitschüler S. K. eine Amoktat an der Hauptschule geplant sei. Die Polizei leitete daraufhin Schutzmaßnahmen an den beiden Hauptschulen in J. ein. Der vorgeladene Schüler S. K. erschien noch am gleichen Tag gegen 14.45 Uhr beim Kriminaldauerdienst in J. . Den wesentlichen Inhalt seiner Befragung fasst der hierüber von der Kriminalpolizei gefertigte Ermittlungsvermerk wie folgt zusammen: 4 "J1. Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung räumte der S. ein, gegenüber einer Schülerin etwas von einer möglichen Amoktat seinerseits an seiner ehemaligen Hauptschule J1. X.-----grund in J. gesagt zu haben. J1. Rahmen einer innerhalb der Vernehmung durchgeführten Gefährderansprache, wo dem S. detailliert rechtliche Konsequenzen seines Handelns aufgezeigt wurden, zeigte der S. sich einsichtig und betonte, dass alles nur ein dummer Spaß' von ihm gewesen war." 5 Am Abend des 27.03.2009 wandte sich eine Lehrerin der Hauptschule "J1. X.-----grund " gegen 21.45 Uhr an die Polizei. Sie bezog sich auf die vorangegangenen Vorgänge um ihre Schule und teilte mit, dass sie von einem Schüler auf einen Internet-Chat im Bereich der Plattform MSN aufmerksam gemacht worden sei, in welchem eine sich unter dem Namen "L-L. _00000" äußernde Person gegenüber der Schülerin L. . S. ("SchoKoolade") soeben erneut einen Amoklauf angekündigt habe. 6 Nach einem in den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Ausdruck hatte dieser Chat folgenden Wortlaut: 7 L. -L. _00000: "heute amok lauf?" 8 SchoKoolade: "yah is nich lustig" 9 L. -L. _00000: "doch i.wie schon achja und ich bin nicht abgehaun weil ich schiss hatte ich bin gegangen, weil ich das alles wusste & er wird wieder kommen aber ich saq euch nich an wan" 10 L. -L. _00000: "Die Person kommd wiiieder: ' D aber diesmal nich mit Messer also passt auf wo ihr in der pause rumläuft kann sein das er auf dach ist" 11 SchoKoolade: "Man höör auf!!" 12 L. -L. _00000: "ya ich sag nur warheit er wird kommen ich weiß alles" 13 SchoKoolade: "Duu machs mir anqs und woher wiils duu wissen das er auf's dach geht." 14 L. -L. _00000: "Ihr werdet TOT sein (: ale alle Lehrer auch" 15 SchoKoolade: "auser ich schwenze" 16 L. -L. _00000: "ja und er kriegt dich auch so" 17 SchoKoolade: "Oo" 18 L. -L. _00000: "es ist nicht einer es sind 3stück: ÖD die kommen werden!" 19 SchoKoolade: "wer" 20 L. -L. _00000: "nein 3stück Team-SKM (: Ihr werdet so leid'n ihr tut mir jetz schon leiod leid achja und bombe wurde auch gelegt klassentüren abschließen bringt euch nix 1mal gegen schloß schießen und kapput dan qeht die tür auf oder durch die Tür (:" 21 SchoKoolade: "und saq ihr das ich anqs hab Montag und Dienstag in schule zu kommen." 22 Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass als Träger des Namens "L. -L. _00000" der seinerzeit noch 14-jährige Kläger in Betracht kam, der selbst die Hauptschule "J1. X.-----grund " besuchte. Die Polizei erwirkte daraufhin über die zuständige Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht I. einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Klägers, der am 28.03.2009 umgesetzt wurde. Bei der Durchsuchung wurde ein dem Kläger gehörender Computer aufgefunden und beschlagnahmt. Der Kläger räumte bei der sich anschließenden Vernehmung als Beschuldigter ein, dass er unter dem Namen "L. -L. _00000" gegenüber seiner Mitschülerin L. .S. ("Schokoolade") Äußerungen über einen bevorstehenden Amoklauf abgegeben habe. Dies sei nur ein "blöder Scherz" von ihm gewesen. Er habe nie ernsthaft vorgehabt, eine Amoktat zu begehen. Ein Teil der Äußerungen wie etwa die Formulierung "Ihr werdet alle tot sein" stamme ohnehin nicht von ihm. 23 Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen § 126 des Strafgesetzbuches (Androhung von Straftaten) stellte die Staatsanwaltschaft I. nach Festsetzung erzieherischer Maßnahmen (30 Arbeitsstunden) durch Verfügung vom 17.04.2009 gemäß § 45 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes ein. 24 Mit einem an die Eltern des Klägers als dessen Erziehungsberechtigte gerichteten Schreiben vom 07.05.2009 teilte der Landrat des N. Kreises als Kreispolizeibehörde (KPB N.) mit, dass beabsichtigt sei, den Kläger wegen der Kosten für den Polizeieinsatz am 27. und 28.03.2009 in Anspruch zu nehmen. Diese beliefen sich auf 1.432,50 EUR. Darin enthalten seien Personalkosten in Höhe von 1.431,00 EUR für fünf Beamte des gehobenen Dienstes (27 Stunden zu je 53,00 EUR) sowie Fahrtkosten in Höhe von 1,50 EUR (3 Kilometer zu je 0,50 EUR). Es bestehe Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Heranziehung zu äußern. 25 Der von den Eltern des Klägers mit der rechtlichen Vertretung beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin unter dem 09.06.2009 mit, dass die Forderung nicht akzeptiert werde. Der Kläger könne nicht sicher sagen, welche der Formulierungen in dem Ausdruck des Chats im Einzelnen von ihm stammten. Sicher sei, dass er bestimmte Äußerungen wie "Ihr werdet TOT sein" nicht geschrieben habe. Es sei überhaupt unklar, wie der Ausdruck des Chats zu den Akten gekommen sei und ob es sich um einen offiziellen Ausdruck des Chatroom-Betreibers handle. Fraglich sei auch, ob Manipulationen an den Formulierungen ausgeschlossen werden könnten. Vor diesem Hintergrund erscheine die am 28.03.2009 durchgeführte Durchsuchung der Wohnung des Klägers als übertrieben und nicht erforderlich. Insoweit sei lediglich eine Gefährderansprache angebracht gewesen. J1. übrigen werde auch die Höhe der Kostenforderung bezweifelt. Ein Personalaufwand von 27 Stunden sei nicht nachvollziehbar. 26 Durch Bescheid vom 27.10.2011 zog die KPB N. den Kläger zu Gebühren in Höhe von 1.750,44 EUR für das Tätigwerden der Polizei im Zusammenhang mit dem Geschehen am 27.03.2009 heran. Der Kläger habe durch seine damaligen Äußerungen im Internet über einen angeblich bevorstehenden Amoklauf eine Gefahrenlage vorgetäuscht und hierdurch einen Polizeieinsatz verursacht. Für die hierdurch entstandenen Kosten werde er auf der Grundlage der Bestimmung in Tarifstelle 18.6 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu einer Verwaltungsgebühr herangezogen, die sich der Höhe nach an dem durch das klägerischen Verhalten verursachten Verwaltungsaufwand bemesse. J1. Zusammenhang mit dem fraglichen Polizeieinsatz sei an Personalkosten ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.749,00 EUR (33 Stunden zu je 53,00 EUR) sowie an Fahrtkosten ein Betrag von 1,44 EUR (3,2 Kilometer zu je 0,45 EUR) angefallen. 27 Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 21.11.2011 bei Gericht eingegangen ist. Dabei benennt die Klageschrift vom 18.11.2011 als Beklagten den N. Kreis. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Der Gebührenbescheid vom 27.10.2009 sei rechtswidrig. Der schriftliche Chat-Auszug, welcher der KPB N. vorliege, sei nicht authentisch. Die ihm - dem Kläger - unterstellten Äußerungen habe er tatsächlich nicht getan. Von ihm stammten lediglich die Formulierungen bis zu dem Satz "Woher willst du wissen, dass er auf's Dach geht". Das Nachfolgende habe er - der Kläger - nie geäußert. Angesichts dessen habe er durch sein Verhalten keine Gefahrenlage begründet, die einen Polizeieinsatz gerechtfertigt hätte. J1. übrigen werde der Umfang der abgerechneten Stunden bestritten. J1. Anhörungsschreiben vom 07.05.2009 seien noch 27 Einsatzstunden angesetzt worden. Diese Zahl habe sich nunmehr auf 33 Stunden erhöht. Es sei weder an Hand der tatsächlichen Vorgänge im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Einsatz noch auf Grundlage der Verwaltungsvorgänge nachvollziehbar, wie die KPB MK auf diese Zahl komme. 28 Durch Schriftsatz vom 29.05.2009 hat der Kläger mitgeteilt, dass sich seine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen richtet, und um Berichtigung des Passivrubrums gebeten. Eine entsprechende Rubrumsberichtigung hatte das Gericht bereits zuvor unter dem 24.05.2012 von Amts wegen vorgenommen. 29 Der Kläger beantragt, 30 den Gebührenbescheid des Landrats des N. Kreises als Kreispolizeibehörde vom 27.10.2011 aufzuheben. 31 Der Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Er trägt zur Begründung vor: Die Klage sei bereits unzulässig, nachdem sie zunächst gegen den N. Kreis gerichtet gewesen sei. Die als Klageänderung zu bewertende Auswechslung des - nicht passiv legitimierten - N. Kreises gegen den richtigen Beklagten, nämlich das Land Nordrhein-Westfalen, sei erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt. Insofern sei die Klage verfristet. J1. übrigen sei die Klage auch unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe mit seinen am 27.03.2009 im Internet abgegebenen Äußerungen die Absicht verfolgt, einen Polizeieinsatz zu provozieren. In dem Tätigwerden von Polizeibeamten habe der Kläger seinen "Spaß" gesehen. Andere Motive seien nicht ersichtlich. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten das Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der KPB N.. 35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 36 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Umstellung des Passivrubrums durch Auswechslung des "N. Kreises" gegen das "Land Nordrhein-Westfalen" als bloße Rubrumsberichtigung oder - wie der Beklagte meint - als förmliche Klageänderung im Sinne des § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu bewerten ist. Auch in letzterem Falle wäre die Klagefrist nicht versäumt. Insoweit ist anerkannt, dass das Auswechseln des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist die Klage nicht wegen Fristversäumnis unzulässig macht, wenn der angefochtene belastende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden ist. 37 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20.01.1993 - 7 B 158/92 -, DVBl 1993, 562. 38 Letzteres ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Kläger hat den angefochtenen Bescheid vom 27.10.2009 in seiner Klageschrift benannt und darüber hinaus in Ablichtung beigefügt. Von daher kann kein Zweifel daran bestehen, dass er konkret diesen Bescheid anfechten wollte. J1. übrigen wäre eine Klageänderung auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. 39 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 27.10.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 40 Als Rechtsgrundlage für die angegriffene Gebührenfestsetzung kommen allein die Regelungen in §§ 1 Absatz 1 und 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 03.06.2003 (GV NW S. 270) sowie die Tarifstelle 18.6 des hierzu gehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) in Betracht. Die entsprechende Änderungsverordnung ist hier einschlägig, weil sie zu dem für die Entstehung der Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung im März 2009 (noch) galt. 41 Gemäß § 1 Abs. 1 GebG NRW können als Gegenleistung für eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes Kosten in Form von Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind gemäß § 2 Abs. 1 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Eine entsprechende Gebührenordnung liegt vor in Gestalt der "Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung", in deren § 1 Abs. 1 Satz 1 geregelt ist, dass für die in dem anliegenden "Allgemeinen Gebührentarif" genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben werden. Die im vorliegenden Fall von der KPB N. herangezogene Tarifstelle 18.6 AGT sieht schließlich vor, dass für das Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage Gebühren zwischen 50,00 und 100.000,00 EUR erhoben werden. 42 Die hiernach erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zur Zahlung der streitigen Gebühren liegen nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass die polizeilichen Bediensteten der KPB N. im vorliegenden Fall keine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 GebG NRW erbracht haben, sondern ausschließlich im Rahmen der Strafrechtspflege zur Erforschung beziehungsweise Aufklärung einer Straftat tätig geworden sind. Hierfür können die Polizeibehörden indessen keine Verwaltungsgebühren nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 GebG NRW erheben. 43 Vgl. Urteile der Kammer vom 16.03.2010 - 11 L. 2004/09 - sowie - 11 L. 2865/09 -. 44 Unabhängig davon käme eine Gebührenerhebung in der hier streitigen Form auch dann nicht in Betracht, wenn man die zu Grunde liegende polizeiliche Tätigkeit als Verwaltungstätigkeit qualifizierte. Denn die allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Tarifstelle 18.6 AGT in der hier noch einschlägigen Fassung der 3. Änderungsverordnung ist - was die maßgebliche Fallalternative "Tätigwerden der Polizei auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage" betrifft - nichtig, weil sie mangels der zur Anwendung erforderlichen subjektiven Tatbestandselemente nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Gebührenbelastung gerecht wird. 45 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27.01.2011 - 9 A 761/10 -. 46 Auch in diesem Fall wäre der angefochtene Gebührenbescheid vom 27.10.2011 rechtswidrig. 47 Nichts anderes gilt schließlich, wenn man demgegenüber die Auffassung vertritt, dass die Tarifstelle 18.6 AGT in vollem Umfang rechtswirksam ist, weil sich der subjektive Tatbestand der Fallalternative "Tätigwerden der Polizei auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage" durch deren Auslegung erschließt. 48 In diesem Sinne Urteile der Kammer vom 16.03.2010 aaO.. 49 Eine entsprechende Auslegung ergibt nämlich, dass es bei der betreffenden Fallalternative eines missbräuchlichen Verhaltens des gebührenpflichtigen Urhebers in dem Sinne bedarf, dass er eine Gefahrenlage vortäuscht in der Absicht, einen Dritten zur Alarmierung der Polizei zu veranlassen. 50 Vgl. Urteile der Kammer vom 16.03.2010 aaO.. 51 Für eine derartige Absicht des Klägers ergeben sich im vorliegenden Fall indessen keine Anhaltspunkte. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger mit dem am 27.03.2009 im Chatroom MSN unter dem Pseudonym "L. -L. _00000" veröffentlichten Text - seine diesbezüglich Urheberschaft unterstellt - einen Dritten zur Alarmierung der Polizei veranlassen wollte. Es handelt sich nach Inhalt und Diktion der betreffenden Formulierungen insoweit vielmehr um die unbedarften Äußerungen eines männlichen Jugendlichen mit dem ausschließlichen Ziel, sich gegenüber einer Mitschülerin ("schokoolade") wichtig zu machen. Angesichts des seinerzeitigen Alters des Klägers und des sich aus seinen Äußerungen im Internet und im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung offenbarenden intellektuellen Zuschnitts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er bei seinem Chat mit "schokoolade" ernsthaft die Möglichkeit eines daraus resultierenden Polizeieinsatzes ins Auge fasste. Noch weniger erschließt sich der Kammer auf Grund des vorliegenden Aktenmaterials, dass der Kläger - wie der Beklagte meint - einen derartige Einsatz "zu seinem Vergnügen" provozieren wollte. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 53