Urteil
14 K 9377/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0630.14K9377.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid, mit dem Kosten für die Unterstellung und Verwahrung ihres elektrischen Rollstuhls nach einer erfolgten Sicherstellung geltend gemacht werden. 3 Am Samstag, den 22.06.2013 befuhr die Klägerin mit ihrem elektrischen Rollstuhl bergaufwärts die L. Straße in T. in südwestlicher Richtung. Hierfür verwendete sie den rechten Fahrbahnrand. Wenige Meter vor der Einmündung zur X.-----straße versagte plötzlich der Motor des elektrischen Rollstuhls und die Bremsen ließen sich nicht mehr betätigen. Daraufhin rollte die Klägerin mit dem elektrischen Rollstuhl einige Meter rückwärts die Straße herunter. Um den Rollstuhl zu bremsen, lenkte die Klägerin diesen gegen den Bordstein. Infolge des Aufpralls wurde sie von dem Rollstuhl geschleudert und fiel auf die Fahrbahn. Der vor Ort anwesende Sohn der Klägerin verständigte daraufhin einen Rettungswagen, der die Klägerin in ein Krankenhaus verbrachte. Als die ebenfalls verständigten Polizeibeamten an der Unfallstelle eintrafen, fanden sie dort lediglich den elektrischen Rollstuhl vor, der keine erkennbaren Sachschäden aufwies. Der elektrische Rollstuhl wurde von den Polizeibeamten zur Beweissicherung im Strafverfahren als Beweismittel sichergestellt und von dem beauftragten Abschleppunternehmen G. zu einem Sicherstellungsgelände verbracht. In der gefertigten Wegschleppmeldung vom 22.06.2013 wird als Grund der polizeilichen Maßnahme angegeben „Alleinunfall mit Personenschaden aufgrund eines technischen Defekts am Fahrzeug“. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage wird angeführt „Sicherstellung/Beschlagnahme als Beweismittel (§§ 94 ff. StPO bzw. 46 OWiG i.V.m. 94 ff. StPO)“. Ferner heißt es in der Wegschleppmeldung zur Freigabe „Strafprozessual, wird vom zuständigen KK/VK gesondert erteilt“. 4 Mit Schreiben vom 24.06.2013 wurde der Klägerin vom Beklagten mitgeteilt, dass der elektrische Rollstuhl zur Beweissicherung im Strafverfahren sichergestellt worden sei. Der Grund der Sicherstellung sei zwischenzeitlich entfallen, weshalb das Fahrzeug mit Datum vom 24.06.2013 wieder herausgegeben werde. Durch die Amtsanwaltschaft Wuppertal sei eine technische Untersuchung des Rollstuhls nicht angeordnet worden. Die Klägerin wurde zugleich aufgefordert, das Fahrzeug bis zum 01.07.2013 bei dem Abschleppunternehmen G. abzuholen. 5 Nachdem seitens der Klägerin keine Reaktion erfolgte, wurde sie mit weiterem Schreiben vom 30.07.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 01.08.2013, erneut aufgefordert, ihren elektrischen Rollstuhl innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung bei dem Abschleppunternehmen G. abzuholen. 6 Am 07.08.2013 wurde der elektrische Rollstuhl im Auftrag der Klägerin durch das Sanitätshaus N. bei dem Abschleppunternehmen G. abgeholt. 7 Mit Schreiben vom 12.08.2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie vor dem Schreiben vom 30.07.2013 keine schriftliche Benachrichtigung über die Freigabe und die Möglichkeit der Abholung des Rollstuhls erhalten habe. Mit der Erhebung von Kosten sei sie nicht einverstanden. Auf telefonische Nachfrage sei ihr seitens der Polizei mitgeteilt worden, dass der Rollstuhl zwar freigegeben worden sei, sie diesen aber bis zur endgültigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wuppertal vorsichtshalber bei dem Abschleppunternehmen stehen lassen solle. 8 Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.10.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 25.10.2013, machte der Beklagte gegenüber der Klägerin Kosten für die Unterstellung des elektrischen Rollstuhls auf dem Sicherstellungsgelände des Abschleppunternehmens G. für den Zeitraum vom 28.06.2013 bis zum 07.08.2013 in Höhe von 72,88 Euro geltend. Zur Begründung führt er aus, am 22.06.2013 sei der elektrische Rollstuhl der Klägerin auf Veranlassung der Polizei durch ein Vertragsabschleppunternehmen sichergestellt worden. Das Fahrzeug sei zum Zwecke der Beweissicherung sichergestellt und in Verwahrung genommen worden. Die Freigabe sei durch das Verkehrskommissariat T. am 24.06.2013 erfolgt. Die Klägerin habe das Fahrzeug nicht fristgerecht bis zum 01.07.2013 abgeholt. Erst am 07.08.2013 sei das Fahrzeug durch einen Bevollmächtigten der Klägerin abgeholt worden. Die entstandenen Unterstellkosten seien von der Klägerin zu tragen. 9 Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2013 erneut an den Beklagten und teilte mit, sie sei erstmals über die Freigabe des Rollstuhls in Kenntnis gesetzt worden, als sie auch die umgehende Abholung in Auftrag gegeben habe. Die Erhebung von Kosten sei daher nicht zulässig. 10 In Beantwortung des Schreibens der Klägerin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 13.11.2013, mit, dass er den Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.10.2013 nach erneuter Prüfung weiter aufrecht erhalte. Die Klägerin wurde zudem auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 23.10.2013 mit der Möglichkeit der Klageerhebung verwiesen. 11 Die Klägerin hat am 09.12.2013 Klage erhoben. 12 Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, die Forderung sei unbegründet. Sie habe den elektrischen Rollstuhl innerhalb der ihr gesetzten Frist abholen lassen. Ein Schreiben vom 22.06.2013 habe sie nie erhalten. Sofern ihr dieses Schreiben zugegangen wäre, hätte sie eine frühere Abholung des Rollstuhls in ihrem eigenen Interesse sofort veranlasst, da sie gehbehindert und daher auf den elektrischen Rollstuhl angewiesen sei. 13 Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei unbegründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.10.2013 sei rechtmäßig. Die Vollzugsbehörde sei befugt, angefallene Kosten und Gebühren vom Kostenschuldner bzw. Pflichtigen zu erheben. Der Beklagte sei daher berechtigt, die Klägerin zur Erstattung der durch die verspätete Abholung des Rollstuhls entstandenen Unterstellkosten zu verpflichten. Die von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen führten zu keiner anderen Entscheidung. Das Schreiben vom 24.06.2013 gelte der Klägerin gegenüber gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW spätestens am 28.06.2013 als zugegangen und bekannt gegeben. Das einfache Bestreiten des Zugangs durch die Klägerin führe zu keiner anderen Beurteilung, weil kein atypischer Geschehensablauf vorgetragen worden sei. Der Rechtmäßigkeit des Bescheides stehe auch nicht entgegen, dass der Rollstuhl infolge einer repressiven Maßnahme als Beweismittel gemäß §§ 94 ff. StPO sichergestellt worden sei. Die hierdurch entstandenen Kosten seien bis einschließlich zum 27.06.2013, dem Tag an dem der Klägerin die Entscheidung über die Freigabe zugegangen sei, durch den Beklagten zu tragen. Für die weitere Verwahrung bzw. Unterstellung des Rollstuhls ab dem 28.06.2013 trage die Klägerin die Kosten. Insoweit richte sich die Frage der Kostenerstattungspflicht gemäß Runderlass des Innenministers vom 25.06.1979 – IV A 2 – 2744 – nach den Grundsätzen der Sicherstellung zur Gefahrenabwehr. 17 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 17.03.2014 (Beklagte) und vom 05.04.2014 (Klägerin) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. 21 Die Klägerin begehrt bei verständiger Auslegung ihres Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) die Aufhebung des Leistungs- und Gebührenbescheides vom 23.10.2013. 22 1.) 23 Die Klage ist unzulässig. 24 Zwar ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin hat jedoch die für Anfechtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Hiernach muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe des Leistungs- und Gebührenbescheides vom 23.10.2013 erfolgte vorliegend im Wege der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW). Ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde erfolgte die ordnungsgemäße Zustellung und damit die Bekanntgabe (§ 2 Abs. 1 LZG NRW) des Bescheides am Freitag, den 25.10.2013 gemäß § 3 LZG NRW i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten. Die einmonatige Klagefrist endete folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Montag, den 25.11.2013 um 24:00 Uhr. Die Klage ging jedoch erst am Montag, den 09.12.2013 und damit deutlich nach Ablauf der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezeichneten Frist bei Gericht ein. 25 In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass auch durch das an die Klägerin gerichtete Hinweisschreiben des Beklagten vom 11.11.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 13.11.2013, keine neue Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt wurde. Denn selbst bei einer – hier nicht gegebenen – erneuten Zustellung eines Bescheides an denselben Betroffenen bleibt die erste wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich, da weder die nochmalige Zustellung eines Bescheides, noch die Zustellung eines Hinweisschreibens, mit der – wie hier – auf die Rechtsbehelfsbelehrung eines bereits zugestellten Bescheides verwiesen wird, die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung beseitigen kann. 26 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.04.1994 – 5 B 18.94 –, Rn. 2, juris; BVerwG, Urteil vom 11.05.1979 – 6 C 70.78 –, Rn. 36 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.200 – 11 A 3003/01.A –, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.1995– 23 A 10147/88 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2002 – 10 A 10438/02 –,Rn. 3 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2013 – 14 L 2414/13.A –, Rn. 9, juris. 27 Die Klägerin hat auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gestellt. Dessen ungeachtet sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen würden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 3 C 25.06 –, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris. 29 Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris. 31 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder aus der Klageschrift noch aus den sonstigen Umständen lässt sich ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch ableiten. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Klägerin gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzuhalten. Denn sie hat sich – obwohl sie vom Beklagten in der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung des Leistungs- und Gebührenbescheides vom 23.10.2013 sowie mit Schreiben vom 11.11.2013 ausdrücklich auf das Erfordernis der Klageerhebung hingewiesen worden ist – lediglich darauf beschränkt, mit dem Beklagten in Kontakt zu treten, anstatt innerhalb der laufenden Klagefrist rechtzeitig Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. 32 2.) 33 Ungeachtet der allein durch die Unzulässigkeit bedingten Erfolglosigkeit der Klage weist das Gericht im Hinblick auf die vom Beklagten – augenscheinlich landesweit – geübte Verwaltungspraxis darauf hin, dass der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.10.2013 rechtswidrig ist und die Klage – wäre sie fristgerecht erhoben worden – in der Sache Erfolg gehabt hätte. 34 a.) 35 Die vom Beklagten mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.10.2013 geltend gemachten anteiligen Kosten in Höhe von 72,88 Euro für die Verwahrung des elektrischen Rollstuhls der Klägerin nach erfolgter Freigabe für den Zeitraum vom 28.06.2013 bis zum 07.08.2013 können nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 46 Abs. 3, § 43 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gestützt werden. 36 Grundlage des vom Beklagten geltend gemachten Anspruches auf Ersatz anteiliger Verwahrkosten ist allein die am 22.06.2013 erfolgte strafprozessuale Sicherstellung des elektrischen Rollstuhls der Klägerin als Beweismittel zum Zweck der Beweissicherung im Strafverfahren. Die Sicherstellung des Rollstuhls erfolgte damit ausschließlich aus Gründen der Strafverfolgung gemäß §§ 94 ff. Strafprozessordnung (StPO) und nicht aus präventiv-polizeilichen Gründen zum Zwecke der Gefahrenabwehr gemäß § 43 PolG NRW. Dies ergibt sich eindeutig aus der polizeilichen Wegschleppmeldung vom 22.06.2013, der an die Klägerin gerichteten schriftlichen Aufforderung zur Abholung des Rollstuhls vom 24.06.2013, dem Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.10.2013 und dem Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren. 37 Wird aber eine Sache – wie hier – eindeutig aus strafprozessualen Gründen sichergestellt, kann die zuständige Polizeibehörde bei der Anforderung anteiliger Verwahrkosten für die Zeit zwischen Freigabeerklärung und Abholung nicht auf die Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (hier: § 46 Abs. 3, § 43 PolG NRW) zurückgreifen und die Maßnahme im Nachhinein als präventiv-polizeiliche Sicherstellung behandeln. Denn die Kostentragungspflicht gemäß § 46 Abs. 3 PolG NRW setzt zwingend voraus, dass die Verwahrung Folge einer präventiv-polizeilichen Sicherstellung gemäß § 43 PolG NRW ist. 38 Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 05.08.2005 – 7 L 1177/05.NW –, Rn. 8 ff., juris, zu den vergleichbaren Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesrechts. 39 Da die handelnden Polizeibeamten vorliegend ohne Zweifel gemäß § 94 Abs. 1 StPO eine strafprozessuale Sicherstellung des elektrischen Rollstuhls der Klägerin durchgeführt haben, finden die Vorschriften über die Erhebung von Kosten nach einer präventiv-polizeilichen Sicherstellung und Verwahrung auf diese Maßnahme – auch nach erfolgter strafprozessualer Freigabe – keine Anwendung. 40 Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 05.08.2005 – 7 L 1177/05.NW –, Rn. 13 ff., juris, zu den vergleichbaren Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesrechts. 41 Die Geltendmachung von Verwahrkosten auf Grundlage von § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3, § 43 PolG NRW dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn sich an die strafprozessuale Freigabe der Sache eine erneute , nunmehr präventiv-polizeiliche Sicherstellung gemäß § 43 PolG NRW anschließt. Eine derartige Sicherstellung zum Zwecke der Gefahrenabwehr auf Grundlage von § 43 PolG NRW kommt freilich nur dann in Betracht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind. Im vorliegenden Fall hat sich an die strafprozessuale Freigabe des Rollstuhls der Klägerin jedoch ersichtlich keine präventiv-polizeiliche Sicherstellung gemäß § 43 PolG NRW angeschlossen, so dass Verwahrkosten auf Grundlage von § 46 Abs. 3 PolG NRW nicht geltend gemacht werden können. 42 b.) 43 Der Beklagte kann die angefallenen Kosten in Höhe von 72,88 Euro für die Verwahrung des elektrischen Rollstuhls der Klägerin nach erfolgter strafprozessualer Freigabe auch nicht auf Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) erheben. 44 Hiernach können als Gegenleistung für eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Landesbehörde Kosten in der Form von Verwaltungsgebühren und Auslagenerstattung erhoben werden. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 GebG NRW findet indes von vornherein keine Anwendung, wenn es sich – wie vorliegend – ausschließlich um Kosten handelt, die durch eine polizeiliche Tätigkeit bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten entstanden sind. 45 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16.03.2010 – 11 K 2865/09 –, Rn. 20 ff., juris, m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 16.03.2010 – 11 K 2004/09 –, Rn. 17 ff., juris, m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 23.10.2012 – 11 K 3017/11 –, Rn. 40, juris. 46 Denn die Erstattung von Kosten, die gemäß § 1 Abs. 4 PolG NRW aufgrund einer polizeilichen Tätigkeit auf Ersuchen oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft (§ 161 Abs. 1 StPO) oder im Rahmen des ersten Zugriffs zur Verhütung von Verdunkelung (§ 163 Abs. 1 StPO) bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten entstehen, ist einer Regelung durch den Landesgesetzgeber entzogen. Insoweit ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG) eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben. Der Bund ist nach der genannten Vorschrift sowohl für das Gebiet des Strafrechts zuständig als auch für das entsprechende gerichtliche Verfahren, wozu die dem Gerichtsverfahren notwendigerweise vorgelagerten Verfahrensschritte wie das strafprozessuale Ermittlungsverfahren gehören. Hieraus ergibt sich die Kompetenz des Bundes, die in dem betreffenden Bereich zu erhebenden Abgaben zu regeln. Von dieser ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz hat der Bund Gebrauch gemacht, indem er in §§ 464, 464a StPO abschließende Regelungen getroffen hat, was die Kosten des Strafverfahrens anbetrifft. Danach entscheiden alleine die (Straf-)Gerichte über die Verfahrenskosten (§ 464 Abs. 2 StPO), wobei hierzu gemäß § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO die zur Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten einschließlich der Ermittlungskosten der Polizei gehören. 47 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16.03.2010 – 11 K 2865/09 –, Rn. 20 ff., juris, m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 16.03.2010 – 11 K 2004/09 –, Rn. 17 ff., juris, m.w.N. 48 Eine Gesetzgebungskompetenz des Landes ist daher gemäß Art. 72 Abs. 1 GG insoweit nicht mehr gegeben. 49 Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den entstandenen Verwahrkosten um Auslagen, die ausschließlich aus einer strafprozessualen Sicherstellung gemäß § 94 Abs. 1 StPO zum Zwecke der Beweissicherung in einem Strafverfahren resultieren, so dass eine Kostenerhebung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW von vornherein ausscheidet. 50 Kommt es – wie hier – mangels entsprechenden Anfangsverdachts letztendlich nicht zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und wird demgemäß mangels Erhebung einer Anklage kein Strafgericht mit dem Sachverhalt befasst, welches gemäß §§ 464, 464a StPO eine Kostenentscheidung treffen könnte, sind die durch eine polizeiliche Tätigkeit bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten entstehenden Kosten vom Beklagten zu tragen. Denn insoweit fehlt es schlichtweg an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Kosten. 51 Auch die Vorschriften über die strafprozessuale Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen gemäß §§ 94 ff. StPO enthalten keine, von §§ 464, 464a StPO abweichenden Regelungen über die Erstattung von Kosten nach erfolgter Freigabe. Insbesondere die Vorschrift des § 111k StPO befasst sich lediglich mit der Herausgabe einer sichergestellten Sache, sofern diese für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, trifft indes keine Regelung hinsichtlich der Erhebung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Sicherstellung angefallen sind. 52 c.) 53 Soweit sich der Beklagte hinsichtlich der Erhebung anteiliger Verwahrkosten nach erfolgter strafprozessualer Freigabe schließlich auf Ziffer 4.3.2.1 des Runderlasses des Innenministers vom 25.06.1979 – IV A 2 – 2744 – (MBl. NRW 1979, S. 1508, zuletzt geändert durch Runderlass vom 28.03.2003, MBl. NRW 2003, S. 369) beruft, handelt es sich hierbei von vornherein nicht um eine taugliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Kosten. Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes kann ein belastender Verwaltungsakt (hier: Bescheid über die Erhebung von Kosten) nur auf Grundlage eines formellen (Parlaments)Gesetzes erlassen werden. 54 Vgl. hierzu Dietlein , in: Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2011, § 3, Rn. 40 f. 55 Bei einem ministeriellen Runderlass handelt es sich jedoch nicht um ein Gesetz im vorgenannten Sinne, sondern lediglich um eine behördeninterne Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung. Infolgedessen kann der vom Beklagten benannte Runderlass nicht als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass belastender Verwaltungsakte über die Erhebung von Verwahrkosten herangezogen werden. 56 Ungeachtet dessen steht die vom Beklagten zitierte Ziffer 4.3.2.1 des Runderlasses des Innenministers vom 25.06.1979 – IV A 2 – 2744 – im Hinblick auf die dort geregelte Kostentragung bei der Sicherstellung von Fahrzeugen für ein Strafverfahren nach erfolgter Freigabe durch die Polizeibehörde in ersichtlichem Widerspruch zu der vorstehend dargelegten, aktuell geltenden Rechtslage. 57 d.) 58 Angesichts der dargelegten Rechtswidrigkeit des – wegen Versäumung der Klagefrist –bestandskräftigen Leistungs- und Gebührenbescheides vom 23.10.2013 sollte der Beklagte dessen Rücknahme im Ermessenswege gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ernsthaft in Erwägung ziehen. Denn die zuständige Behörde ist nicht gehindert, einen als rechtswidrig erkannten Bescheid auch nach eingetretener Bestandskraft aufzuheben. 59 3.) 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 61 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 62 Beschluss: 63 Der Streitwert wird auf 72,88 Euro festgesetzt. 64 Gründe: 65 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.