Beschluss
8 L 978/12
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung kann gerechtfertigt sein, wenn die Behörde Tatsachen darlegt, die ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug erkennen lassen.
• Unzuverlässigkeit im verwaltungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn aus dem Gesamteindruck des Verhaltens nicht ersichtlich ist, dass der Betroffene sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
• Die Androhung eines Zwangsgeldes in einer Ordnungsverfügung ist nach den landesrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung rechtmäßig und begründet keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug und Unzuverlässigkeit bei ohne Erlaubnis aufgestellten Altkleidercontainern • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung kann gerechtfertigt sein, wenn die Behörde Tatsachen darlegt, die ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug erkennen lassen. • Unzuverlässigkeit im verwaltungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn aus dem Gesamteindruck des Verhaltens nicht ersichtlich ist, dass der Betroffene sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. • Die Androhung eines Zwangsgeldes in einer Ordnungsverfügung ist nach den landesrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung rechtmäßig und begründet keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen. Die Antragstellerin betreibt Sammlungen von Altkleidern und stellte an zahlreichen Standorten Container ohne erteilte Sondernutzungserlaubnis auf. Der Antragsgegner untersagte die Sammlung nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG und ordnete sofortige Vollziehung an; zugleich drohte er ein Zwangsgeld an. Die Antragstellerin focht die Anordnung an und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insbesondere gegen die Zwangsgeldandrohung. Die Behörde führte als Gründe mangelnde Zuverlässigkeit, wiederholtes Aufstellen auf Privatgrundstücken und im öffentlichen Verkehrsraum ohne Genehmigung sowie die Verschleierung von Verantwortlichkeiten durch vorgeschobene Strukturen an. Frühere behördliche Verfügungen und gerichtliche Entscheidungen gegen die Antragstellerin waren der Behörde bekannt. Die Kammer prüfte formelle Voraussetzungen der Sofortvollziehung und die materielle Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Klageinteresse. • Formelle Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung sind gewahrt; die Behörde hat das besondere öffentliche Interesse schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Das Gericht ist nicht an die Begründung der Behörde gebunden, trifft aber eine eigene Ermessensabwägung aller relevanten Gesichtspunkte. • Materiell überwiegt das öffentliche Interesse an einem raschen Eingreifen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, die Sammlung bis zur Hauptsacheentscheidung fortzusetzen. • Die Verfügung stützt sich auf § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG; nach dieser Vorschrift ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Anzeigenden begründen. • Unzuverlässigkeit liegt vor, weil die Antragstellerin wiederholt Container ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis in öffentlichen Verkehrsflächen und auf Privatgrundstücken aufstellte, gegenüber Behörden unzutreffende Angaben machte und durch vorgeschobene Konstruktionen Verantwortlichkeiten verschleierte. • Wegen der bekannten Neigung der Antragstellerin, behördliche Anordnungen zu ignorieren, besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, um weitere Verstöße und unlauteren Wettbewerb zu verhindern. • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach den einschlägigen landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsvorschriften rechtmäßig; Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und insbesondere die Wirkung gegenüber der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, wurde abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell und materiell gerechtfertigt, weil die Antragstellerin als unzuverlässig im Sinne des Wirtschaftsverwaltungsrechts anzusehen ist und ein besonderes öffentliches Interesse an sofortigem Einschreiten besteht. Die Behörde durfte die Sammlung nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG untersagen und die Vollziehung sofort anordnen; die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde für das Aussetzungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.