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Urteil

9 K 2027/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:0327.9K2027.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW) vom 26. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der FHöV NRW vom 13. Juni 2012 verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die Klausur im Teilmodul GE 2 zu wiederholen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begann im September 2010 als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang besuchte er an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (im Folgenden: FHöV NRW) den Studiengang „Polizeivollzugsdienst (B. A.)“. 3 Der Studienverlaufsplan sieht im zweiten Studienjahr in der Zeit von September bis November die theoretische Ausbildung in den Fachmodulen 2 [Verkehrssicherheitsarbeit (VS), Kriminalitätskontrolle (KK) und Gefahrenabwehr/Einsatz (GE)] vor. 4 Nachdem der Kläger die Klausur im Teilmodul GE 2 nicht bestanden hatte, schrieb er am 15. März 2012 eine Wiederholungsklausur. Der Klausur lag im Wesentlichen der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Polizeibeamter aufgrund eines Hinweises eine Person verfolgte, die verdächtig war, aus einem von ihr aufgebrochenen Fahrzeug eine Handtasche gestohlen zu haben. Trotz Aufforderung stehen zu bleiben lief der Tatverdächtige weiter, wurde von einem Polizeibeamten eingeholt und zu Boden geworfen. Der Kläger sollte die mögliche Strafbarkeit des Polizeibeamten, der auf den am Boden liegenden Tatverdächtigen mit einer Handweitleuchte eingeschlagen hatte, sowie die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung des Verdächtigen, der zwangsweisen Durchsetzung des Anhaltens und der Durchsuchung zur Identitätsfeststellung des Verdächtigen, der Beschlagnahme des Brecheisens und der Handtasche mit ihren Inhalten als Beweismittel sowie der Beschlagnahme der Handtasche mit ihren Inhalten als Verfallsgegenstand gutachterlich prüfen. Die Erstkorrektoren L. und T. bewerteten die Lösung des Klägers mit „nicht ausreichend (5,0)“. Dieser Bewertung schlossen sich die Zweitkorrektoren P. und Dr. O. an. 5 Mit Bescheid vom 26. April 2012 teilte das Prüfungsamt der FHöV NRW dem Kläger dieses Prüfungsergebnis mit. Zudem wies es darauf hin, dass der Kläger das Teilmodul Theorie endgültig nicht bestanden habe und daher auch das Modul GE 2 nicht mehr bestehen könne. Damit habe der Kläger auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. 6 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 22. Mai 2012 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Der Umstand, dass den Studierenden des Bachelorstudiums „Polizeivollzugsdienst“ gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II – Bachelor (VAPPol II BA) lediglich eine Wiederholungsmöglichkeit je Modulprüfung eingeräumt werde, stelle eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Bachelorstudierenden an staatlichen Hochschulen dar. In der 63. Sitzung des Studienausschusses am 10. Juli 2008 sei unter „Allgemeine Regelungen“ bestimmt worden, dass diese eine nicht bestandene Teilprüfung zweimal wiederholen könnten. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2012 – zugestellt am 15. Juni 2012 ‑ wies das Prüfungsamt der FHöV NRW den Widerspruch als unbegründet zurück und führte hierzu aus: Eine Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Es gebe zwei verschiedene Studierendengruppen, die mangels Vergleichbarkeit zwischen einem „freien“, selbst finanzierten Studium und einem Studium im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht miteinander vergleichbar seien. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach eine Bachelor(teil)prüfung zwingend zweimal wiederholt werden könne. Im Übrigen seien Einwände gegen die Bewertung der Klausur nicht erhoben worden. 8 Daraufhin hat der Kläger am 16. Juli 2012 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend geltend macht: Die Tatsache, dass allein das zweimalige Nichtbestehen einer Prüfung dazu führe, dass der jeweilige Studierende „zwangsexmatrikuliert“ werde, stellte einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er, der Kläger, in allen anderen Prüfungen des Ausbildungsabschnitts gute Ergebnisse erzielt habe. Zwar gelte die Bestimmung in der 63. Sitzung des Studienausschusses des Senats der Universität des Saarlandes vom 10. Juli 2008 nur für das Saarland. Jedoch fänden sich auch in fast allen Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen Regelungen, wonach nicht bestandene Klausurleistungen zweimal wiederholt werden könnten. Die Regelungen im Rahmen des Bachelorstudiengangs der Polizeianwärter seien daher unverhältnismäßig. 9 Im Übrigen lasse das zweimalige Nichtbestehen des Teilmoduls GE 2 keinen hinreichenden Schluss auf seine Berufseignung zu. Er habe eine Vielzahl von vorangegangenen Prüfungen mit guten und sehr guten Noten bestanden. Da im Rahmen des Bachelorstudiums eine Vielzahl studienrelevanter Teilprüfungen gefordert werde, könne eine einzelne Prüfung nicht das Gewicht einer Abschlussprüfung haben. Zwar verstoße eine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten nicht grundsätzlich gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt habe aber in seinem Beschluss vom 19. April 2012 (1 M 32/12) klar gestellt, dass im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Überspannung der Studienbestehensanforderungen zu vermeiden sei. Eine Verfassungskonformität sei daher erst gegeben, wenn mindestens zwei Wiederholungen und damit insgesamt 3 Prüfungsversuche vorgesehen seien. Im Übrigen habe auch der Verordnungsgeber die Problematik erkannt und die Prüfungsordnung zum Einstellungsjahrgang 2012 dahingehend geändert, dass nunmehr mehrere Wiederholungsversuche möglich seien. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der FHöV NRW vom 26. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der FHöV NRW vom 13. Juni 2012 zu verpflichten, ihm die Möglichkeit zu geben, die Klausur im Teilmodul GE 2 zu wiederholen, 12 hilfsweise, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der FHöV NRW vom 26. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der FHöV NRW vom 13. Juni 2012 zu verpflichten, seine Wiederholungsklausur vom 15. März 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend: Die fehlende zweite Wiederholungsmöglichkeit stelle keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Es bestehe kein Grund für eine Gleichbehandlung der Studierenden der FHöV NRW mit den Bachelor-Studierenden an staatlichen Hochschulen. Es handele sich schon deshalb um unterschiedliche Studierendengruppen, weil die Studierenden an der FHöV NRW in der Regel beamtete Studenten seien. Auch gebe es keine Verpflichtung, mehr als eine Wiederholungsprüfung zu gestatten. Es sei zwar verfassungsrechtlich geboten, dass im Rahmen berufsrelevanter Prüfungen eine einmal nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden könne. Diesen Anforderungen trage aber § 12 Abs. 2 VAPPol II BA Rechnung. Hingegen sei die Einräumung einer zweiten oder gar einer unbeschränkten Wiederholungsmöglichkeit nicht geboten. Es sei vielmehr zulässig, auch hinsichtlich der Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten an die Qualifikation des Prüflings anzuknüpfen. Insoweit werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2012 (2 K 1376/11) verwiesen. Auch die geltend gemachten guten Ergebnisse des Klägers in anderen Prüfungen könnten daran nichts ändern. Eine Überspannung der Studienanforderungen sei nicht erkennbar. 17 Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die aktuelle Fassung der Studienordnung berufen. Im Rahmen der grundlegenden Überarbeitung des Studiengangs Polizeivollzugsdienst zum Einstellungsjahrgang 2012 sei (erst) für die Einstellungsjahrgänge 2012 f. im Teil B § 10 Abs. 1 StudO BA geregelt, dass einmalig eine nach dem Modulverteilungsplan im Hauptstudium 2 oder 3 zu erbringende fachwissenschaftliche Studienleistung nach Teil A § 12 Abs. 1, die auch in der Wiederholung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sei, ein zweites Mal wiederholt werden könne, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt seien. Im Übrigen entspreche das Hauptstudium 2 mit Blick auf seine Lage im Studienverlaufsplan des Einstellungsjahrgangs 2012 eher dem Fachmodul 3 als dem hier betroffenen Fachmodul 2 des Einstellungsjahrgangs des Klägers. 18 Im Übrigen lasse das zweimalige Nichtbestehen des Moduls GE 2, verursacht durch das Nichtbestehen des Teilmoduls GE 2 – Theorie - , sowohl wegen des Umfangs als auch wegen der wesentlichen Inhalte des Teilmoduls einen hinreichenden Schluss auf eine fehlende Berufseignung des Klägers zu. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. 22 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie im Zeitpunkt ihres Eingangs am 16. Juli 2012 innerhalb der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 und 2 VwGO und damit fristgerecht erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid der FHöV NRW vom 13. Juni 2012 ist – ausweislich des Empfangsbekenntnisses - der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Juni 2012 zugestellt worden. Die Klagefrist begann daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am darauffolgenden Tag, dem 16. Juni 2012, und endete, da der 15. Juli 2012 ein Sonntag war, am Montag, den 16. Juli 2012 (§§ 188 Abs. 2, 193 BGB). 23 Der Hauptantrag ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederholung der Klausur im Fachmodul 2 im Fach Gefahrenabwehr/Einsatz (im Folgenden: GE). Der Bescheid der FHöV NRW vom 26. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2012 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Zwar kann der Kläger einen Wiederholungsanspruch nicht aus § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor –, im Folgenden: VAPPol II BA a. F.) vom 21. August 2008 in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung herleiten. Diese Fassung ist hier maßgeblich, da gemäß § 19 Abs. 1 VAPPol II BA n. F. für die ‑ wie der Kläger - vor dem Jahr 2012 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter die §§ 10, 12 und 14 VAPPol II BA a. F. Anwendung finden. Gemäß § 12 Abs. 1 VAPPol II BA a. F. kann eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung (nur) einmal wiederholt werden. Diese Wiederholungsmöglichkeit ist hier verbraucht, weil der Kläger am 15. März 2012 bereits eine Wiederholungsklausur im Teilmodul GE 2 geschrieben hat, die er nicht bestanden hat. 25 Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II BA n. F. ist vorliegend ausgeschlossen. Zwar kann nach dieser Vorschrift einmalig eine im Hauptstudium 2 oder 3 zu erbringende fachwissenschaftliche Studienleistung, die auch in der Wiederholung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. Der Kläger kann sich jedoch schon deshalb nicht auf diese Regelung berufen, da sie erst für Kommissaranwärter/innen Anwendung findet, die ihre Ausbildung nach dem 1. September 2012 aufgenommen haben. 26 Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die fehlende unbeschränkte zweite Wiederholungsmöglichkeit von Prüfungsleistungen im Bachelorstudium des Polizeivollzugsdiensts auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil in verschiedenen Bachelorstudiengängen an staatlichen Hochschulen Modulprüfungen zweimal wiederholt werden dürfen, 27 vgl. etwa: § 15 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Studiengänge Kulturwissenschaften, Politik- und Verwaltungswissenschaft, Bildungswissenschaft und Soziologie mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B. A.)“ an der Fernuniversität Hagen vom 24. September 2002 (Stand: 2. Dezember 2011). 28 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dieses Gebot gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch sachgerechte, vom Normgeber selbst angelegte Differenzierungskriterien, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. 29 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 -, juris, Rn. 39, und vom 10. Juli 2012 – 1 BvL 2/10 u. a. -, juris, Rn. 37; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. März 2013 – 19 A 702/11 ‑, juris, Rn. 41. 30 Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt jedoch nicht darin, dass Prüfungsordnungen für andere Studiengänge generell – wenn auch unter bestimmten Bedingungen – eine zweite Wiederholungsmöglichkeit einräumen. Der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungswesen gilt nur zwischen Mitbewerbern desselben Ausbildungsganges. Sachverhalte und Regelungen sind bei Prüfungen in den verschiedenen Studiengängen in Bezug auf Prüfungsgegenstände, Prüfungsverfahren, Prüfungsbewertung usw. unterschiedlich. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kommt aber nur in Betracht, wenn Regelungsbereiche in allen wesentlichen Punkten vergleichbar sind. 31 Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 27. Januar 1994 – Vf. 14-VII-92 ‑, juris, Rn. 77. 32 So liegt der Fall hier nicht. Es fehlt bereits wegen der besonderen Ausrichtung der Fachhochschulen des öffentlichen Dienstes, zu denen gemäß § 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst – FHGöD –) auch die FHöV NRW gehört, an einer Vergleichbarkeit zwischen den Bachelorstudiengängen an staatlichen Hochschulen und dem Bachelorstudium „Polizeivollzugsdienst (B. A.)“ an der FHöV NRW. Die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst bieten Studiengänge (ausschließlich) für nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassene Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte (Studierende) für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes an; die Studierenden müssen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FHGöD). Die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium (ausschließlich) auf berufliche Tätigkeiten in der Verwaltung und in der Rechtspflege vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 FHGöD). Demgegenüber bereiten die staatlichen Fachhochschulen durch anwendungsbezogene Lehre und Studium (allgemein) auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG), und sind gerade nicht auf eine Spezialisierung in einem eng begrenzten Gebiet ausgelegt. Auch eröffnen die staatlichen Hochschulen den Zugang – im Rahmen ihrer Ausbildungskapazitäten – grundsätzlich jedem, der über die erforderliche Qualifikation und die ggf. gesondert geforderte Vorbildung, Eignung oder praktische Tätigkeit verfügt (vgl. § 49 HG), während die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst nur bedarfsgerecht ausbilden. 33 Abgesehen davon ist eine unterschiedliche Behandlung einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit einzelner Modulprüfungen in den Bachelorstudiengängen an staatlichen Hochschulen und an der FHöV NRW in der vorliegenden Fallkonstellation auch sachlich gerechtfertigt. Es ist rechtlich geboten, den an der FHöV NRW angebotenen Bachelorstudiengang „Polizeivollzugsdienst (B. A.)“ innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Die Studierenden an der FHöV NRW sind ausschließlich Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes. Nach § 27 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) dauert der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst drei Jahre; der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung, d. h. der Bachelorprüfung als II. Fachprüfung, ab (§§ 28 Abs. 1 LVO, 14 Abs. 1 VAPPol II BA a. F.). Mit Blick darauf besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer zielgerichteten und zeitlich straffen Durchführung des Studiums, um dessen Abschluss nach drei Jahren sicherstellen zu können. Mit einer (unbeschränkten) zweiten Wiederholungsmöglichkeit einzelner Modulprüfungen wären jedoch zwangsläufig zeitliche Verzögerungen des Studiums verbunden, so dass eine Überschreitung des dreijährigen Vorbereitungsdienstes nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könnte. 34 Es ist jedoch unter den hier gegebenen Umständen verfassungsrechtlich geboten, dem Kläger eine weitere (zweite) Wiederholungsmöglichkeit der nicht bestandenen Klausur im Teilmodul GE 2 einzuräumen. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 VAPPol II BA a. F., die nur eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit vorsieht, ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. 35 Regelungen, die – wie hier – den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der sogenannten Stufentheorie. Sie knüpfen den Berufszugang an den Nachweis der Qualifikation. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen, d. h. sie dürfen zu dem angestrebten Zweck, nur qualifizierten Bewerbern den Beruf zu eröffnen, nicht außer Verhältnis stehen. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. März 1995– 6 B 3.95 ‑, juris, Rn. 5. 37 Die Begrenzung der sogenannten Einzelfachwiederholung auf nur eine weitere fachliche Teilprüfung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, sofern die Zahl der Prüfungsmisserfolge einen hinreichenden Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers zulässt. Die nur einmal mögliche Einzelfachwiederholung stellt grundsätzlich keine unzumutbare (und damit unverhältnismäßige) Beschränkung des Berufszugangs der Bewerber dar, weil solche Wiederholer sich zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können. 38 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 – 1 BvR 1123/91 -, juris, Rn. 2. 39 Auch ist es nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen werden kann. Die Zahl der Prüfungsmisserfolge erlaubt durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten des Prüflings. Dieser Einsicht darf die Prüfungsordnung (grundsätzlich) Rechnung tragen, indem sie die Wiederholungsmöglichkeiten auf eine einmalige Wiederholung beschränkt. 40 Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 769. 41 Allerdings liegt es bei zunehmender Anzahl von Teil- oder Zwischenprüfungen auf der Hand, dass das Gewicht einer jeden solchen Prüfung zur Feststellung der Berufseignung sinkt. Je häufiger studienrelevante Teil- oder Zwischenprüfungen abzulegen sind, desto geringer ist das Gewicht, welches einem Prüfungsmisserfolg in einem solchen Teilbereich für einen hinreichenden Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers insgesamt zukommt. Hinzu kommt, dass im Fall zunehmender, insbesondere auch paralleler (Teil-)Prüfungen der Umstand, dass sich Wiederholer im Allgemeinen zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können, wiederum an Gewicht verliert. Bei einer besonders engen Prüfungsdichte wird daher ein ein- oder zweimaliges Versagen in lediglich einem Teilprüfungsbereich wohl nicht mehr die Gewähr für die zureichende Feststellung dahingehend bieten, der Bewerber erfülle die Berufseignung nicht. 42 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2012 – 1 M 32/12 ‑, juris; a. A. wohl: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2012 – 2 K 1376/11 ‑. 43 Indes ist für die Beantwortung der Frage, welche Aussagekraft eine vom Anwärter (auch) in der Wiederholungsprüfung nicht bestandene Teilprüfung für die Feststellung seiner Eignung für den Beruf des Polizeikommissars hat, nicht allein entscheidend, welches (abstrakte) Gewicht dieser Prüfungsleistung im Verhältnis zur Gesamtzahl der zu erbringenden Prüfungsleistungen zukommt. Ausschlaggebend ist vielmehr, in welchem Ausbildungsstadium der Kommissaranwärter/die Kommissaranwärterin eine Prüfungsleistung auch in der Wiederholungsprüfung (endgültig) nicht bestanden hat und wie viele Teilprüfungen er/sie von den insgesamt zu erbringenden Prüfungsleistungen bis dahin (konkret) erfolgreich abgelegt hat. Zweck der Regelung des § 12 VAPPol II BA a. F. ist die Gewährleistung der effektiven und straffen Durchführung des Studiums. Dazu gehört auch, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Ausbildung festzustellen, ob die Kommissaranwärter/innen über die erforderliche Qualifikation verfügen. Das Gewicht des verfolgten Zwecks muss aber umso größer sein, je tiefer in die Berufsfreiheit eingegriffen wird. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen die Ausbildung weit fortgeschritten ist. Mit jeder bestandenen Prüfung sprechen zunehmend objektive Umstände für die Qualifikation des Anwärters. Auch wird mit zunehmender Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Teilprüfungen die Bedeutung einer nicht bestandenen einzelnen Modulprüfung für die Feststellung der Qualifikation des Kommissaranwärters/der Kommissaranwärterin immer geringer. Daher spricht jedenfalls dann, wenn der Kommissaranwärter/die Kommissaranwärterin mehr als die Hälfte der zu erbringenden Modulprüfungen bestanden hat, bereits Beachtliches für seine/ihre Qualifikation als Polizeikommissar/in mit der Folge, dass sich ab diesem Ausbildungsabschnitt das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung nach nur einmaliger (erfolgloser) Wiederholung einer einzelnen Prüfungsleistung als unzumutbar und nicht mehr mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar erweist. 44 Mit Blick darauf ist die in § 12 Abs. 1 VAPPol II a. F. vorgesehene einmalige Wiederholungsmöglichkeit bezogen auf den konkreten Ausbildungsabschnitt des Klägers nicht mehr verhältnismäßig im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Mit der nur einmaligen Wiederholungsmöglichkeit einer nicht bestandenen Prüfungsleistung sind weitreichende Konsequenzen verbunden. Im Falle der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist auch die Modulprüfung endgültig nicht bestanden (§ 12 Abs. 2 VAPPol II BA a. F.) mit der Folge, dass für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, endet (§ 12 Abs. 3 lit. b) VAPPol II BA a. F.). Diese tief in die Berufsfreiheit des Klägers eingreifende Rechtsfolge ist vorliegend nicht (mehr) gerechtfertigt. Es spricht schon jetzt Beachtliches für seine Qualifikation als Polizeikommissar. Die Ausbildung des Klägers befand sich zwar erst zu Beginn des zweiten Studienjahrs. Der Kläger hatte jedoch im Zeitpunkt des Nichtbestehens der Wiederholungsklausur im Teilmodul GE 2 am 15. März 2012 bereits 55 % und damit mehr als die Hälfte der geforderten Leistungsnachweise erbracht. Es ist davon auszugehen, dass er in seinem Studium insgesamt 29 Prüfungen zu erbringen hat, von denen er bereits 16 bestanden hat. 45 Zwar lässt sich die konkrete Zahl der insgesamt zu erbringenden Prüfungsleistungen nicht aus der Anlage B 2 (Modulverteilungsplan) zu Teil B der StudO-BA entnehmen. Der Modulverteilungsplan erweckt den Eindruck, als müssten (einschließlich Bachelorarbeit und Kolloquium) rein rechnerisch 48 Teilnahme- bzw. Prüfungsleistungen erbracht werden. Die Vertreter des Beklagten haben jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Angabe der einzelnen Leistungen – und unter Wertung des Moduls BPT als eine Leistung - dargelegt, dass während des Studiums insgesamt (nur) 29 Teilnahme- bzw. Prüfungsleistungen zu erbringen seien, deren zweimaliges Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung führe. Soweit der Kläger ausweislich der Studienbescheinigung des Beklagten vom 28. Februar 2013 bereits 20 Leistungen erbracht hat, ist diese Zahl auf 16 zu reduzieren. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es sich bei 6 Einzelleistungen um Mehrfachzählungen handele und diese von der Zahl der erbrachten Leistungen entsprechend in Abzug zu bringen seien. Zuzüglich der Teilnahmenachweise aus der Orientierungswoche und dem Grundlagenmodul 1, die noch nicht in der Studienbescheinigung aufgeführt, aber ebenfalls als Prüfungsleistungen zu berücksichtigen seien, ergebe sich für den Kläger eine Gesamtzahl von 16 bestandenen Prüfungsleistungen. 46 Gegen die Erforderlichkeit einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, schon das (zweimalige) Nichtbestehen der Klausur im Teilmodul GE 2 gebe hinreichende Auskunft über die fehlende Berufsqualifikation des Klägers, weil das Modul Kernaufgaben der polizeilichen Arbeit beinhalte und die Klausur ein dementsprechendes Gewicht habe. Die Frage der Einräumung einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit einer einzelnen Prüfung kann nicht von der Art der Prüfungsleistung oder ihrer Gewichtung abhängig gemacht werden. Nach dem System der VAPPol II a. F. soll es bei der Frage des endgültigen Nichtbestehens eines Moduls nur darauf ankommen, ob eine Prüfung zweimal nicht bestanden wurde, eine Differenzierung nach Art und Schwierigkeitsgrad der Prüfung erfolgt nicht. Nach § 12 Abs. 1 VAPPol II a. F. wird die Wiederholungsmöglichkeit einer nicht bestandenen Prüfung oder Studienleistung allein (formal) von ihrem Nichtbestehen und nicht von ihrem Schwierigkeitsgrad abhängig gemacht (vgl. § 12 Abs. 1 VAPPol II a. F.). Auch bei der Frage des (endgültigen) Nichtbestehens einer Modulprüfung wird nicht nach dem Schwierigkeitsgrad oder der Art der Studien- bzw. Prüfungsleistung (z. B. bloßer Teilnahmeschein oder Klausur) differenziert, sondern allein auf das Nichtbestehen der entsprechenden Studien- bzw. Prüfungsleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit abgestellt (vgl. § 12 Abs. 2 VAPPol II a. F.). Führt aber jedes zweimalige Nichtbestehen einer Prüfung, gleich welcher Art, zum endgültigen Nichtbestehen der Modulprüfung und damit im Ergebnis auch der Bachelorprüfung, kann auch bei der Frage der Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit nicht auf die Art bzw. Gewichtung der Prüfung abgestellt werden. Wäre der Verordnungsgeber der Ansicht gewesen, dass zwischen den einzelnen Prüfungen Qualitätsunterschiede bestehen und das Nichtbestehen etwa einer Klausur mehr Aussagekraft für die Frage der Qualifikation des Anwärters hat als das Nichtbestehen einer praktischen Prüfung, hätte er dies schon bei den (regulären) Nichtbestehensregelungen zum Ausdruck bringen müssen, was aber nicht der Fall ist. Im Übrigen spricht gegen die Auffassung des Beklagten, dass nach der – hier noch nicht anwendbaren ‑ Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II BA n. F. gerade die zweite Wiederholungsmöglichkeit einer fachwissenschaftlichen Studienleistung vorgesehen ist. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 48 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.