Beschluss
1 M 32/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0419.1M32.12.0A
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Leitsätze
1. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Bestehensregeln in Prüfungsordnungen (hier: Bachelor-Studiengang - Polizeivollzugsdienst B. A.). (Rn.6)
(Rn.11)
2. Je häufiger studienrelevante Teil- oder Zwischenprüfungen abzulegen sind, desto geringer ist das Gewicht, welches einem Prüfungsmisserfolg in einem solchen Teilbereich für einen hinreichenden Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers insgesamt zukommt. Im Falle zunehmender, insbesondere auch paralleler (Teil-)Prüfungen verliert der Umstand, dass sich Wiederholer im Allgemeinen zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können, an Gewicht.(Rn.13)
3. Um eine im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG unzulässige Überspannung der Studien- bzw. Bestehensanforderungen zu vermeiden, bestehen für den Normgeber jedenfalls zwei Regelungsmöglichkeiten: Entweder er entschärft die Nichtbestehensregelungen, indem er eine gewisse Anzahl an Prüfungsmisserfolgen hinnimmt oder aber er eröffnet weitere Regelprüfungswiederholungsmöglichkeiten, um etwaigen Prüfungsmisserfolgen die notwendige Aussagekraft beimessen zu können. (Rn.14)
4. Zu den Voraussetzungen eines "besonders begründeten Einzelfalles" für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung. (Rn.21)
5. § 33 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA (juris: BG ST) stellt eine Regelung dar, die in Anknüpfung an eindeutig fixierbare tatsächliche Vorgänge hinsichtlich des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sofort klare, von einem Streit um die Prüfungsentscheidung unabhängige Verhältnisse schafft. Anknüpfungspunkt für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist hier die Eröffnung des Ergebnisses der (Wiederholungs-)Prüfung oder die Nichtzulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung.(Rn.31)
6. Die Gelegenheit zur Ablegung einer Prüfung im Vorbereitungsdienst muss im Falle einer Wiederholungsprüfung nicht notwendig in einem - fortbestehenden - Beamtenverhältnis auf Widerruf gegeben werden.(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Bestehensregeln in Prüfungsordnungen (hier: Bachelor-Studiengang - Polizeivollzugsdienst B. A.). (Rn.6) (Rn.11) 2. Je häufiger studienrelevante Teil- oder Zwischenprüfungen abzulegen sind, desto geringer ist das Gewicht, welches einem Prüfungsmisserfolg in einem solchen Teilbereich für einen hinreichenden Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers insgesamt zukommt. Im Falle zunehmender, insbesondere auch paralleler (Teil-)Prüfungen verliert der Umstand, dass sich Wiederholer im Allgemeinen zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können, an Gewicht.(Rn.13) 3. Um eine im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG unzulässige Überspannung der Studien- bzw. Bestehensanforderungen zu vermeiden, bestehen für den Normgeber jedenfalls zwei Regelungsmöglichkeiten: Entweder er entschärft die Nichtbestehensregelungen, indem er eine gewisse Anzahl an Prüfungsmisserfolgen hinnimmt oder aber er eröffnet weitere Regelprüfungswiederholungsmöglichkeiten, um etwaigen Prüfungsmisserfolgen die notwendige Aussagekraft beimessen zu können. (Rn.14) 4. Zu den Voraussetzungen eines "besonders begründeten Einzelfalles" für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung. (Rn.21) 5. § 33 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA (juris: BG ST) stellt eine Regelung dar, die in Anknüpfung an eindeutig fixierbare tatsächliche Vorgänge hinsichtlich des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sofort klare, von einem Streit um die Prüfungsentscheidung unabhängige Verhältnisse schafft. Anknüpfungspunkt für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist hier die Eröffnung des Ergebnisses der (Wiederholungs-)Prüfung oder die Nichtzulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung.(Rn.31) 6. Die Gelegenheit zur Ablegung einer Prüfung im Vorbereitungsdienst muss im Falle einer Wiederholungsprüfung nicht notwendig in einem - fortbestehenden - Beamtenverhältnis auf Widerruf gegeben werden.(Rn.32) Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 29. Februar 2012, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist in dem aus den Entscheidungsformeln ersichtlichen Umgang begründet, bleibt indes im Übrigen in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht vollumfänglich abgelehnt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch in Bezug auf die vorläufige Zulassung zum weiteren Studium im Studiengang „Polizeivollzugsdienst (B. A.)“ bei der Antragsgegnerin sowie zur zweiten Wiederholung der Prüfung im Modul 5 („Grundlagen der Verkehrssicherheitsarbeit“) in diesem Studiengang nicht glaubhaft gemacht, wird durch das Beschwerdevorbringen schlüssig in Frage gestellt. Im Hinblick auf die begehrte - vorläufige - weitere Zulassung zum Studium ist der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da nach dem insoweitigen Beschwerdevorbringen durchaus berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Regelungen der Antragsgegnerin über das Nicht-Bestehen des Studiums rechtskonform sind. Bestehensregeln in Prüfungsordnungen, die - wie hier - den Berufszugang regeln, berühren das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und sind verfassungsrechtlich als Grenzbestimmung im Rahmen einer subjektiven Berufszugangsschranke zu werten (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, BVerfGE 80, 1). Der Zweck einer Bestehensregel besteht darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten. Vorschriften über die (Begrenzung der) Möglichkeit von Prüfungswiederholungen knüpfen gleichfalls an die persönliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers an und stellen daher ebenso eine subjektive Berufszugangsschranke dar, die an den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind. Wie Bestehensregeln dienen sie dazu, ungeeignete Bewerber auszuschließen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a. a. O.), die den fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen (so: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. a. -, BVerfGE 84, 34). Die aus Art. 12 Abs. 1 wie auch aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen gelten dabei nicht nur auch für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen (siehe: BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 -, Buchholz 237.5 § 22 HeLBG Nr. 1 [m. w. N.]), sondern überdies für die diese ersetzenden bzw. entsprechenden Hochschulstudiengänge. Eingriffe in die Berufsfreiheit sind an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen und dürfen daher insbesondere nicht weiter gehen, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen fordern (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a. a. O.). Eine Antwort auf die Frage, wie oft eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden darf, lässt sich im Übrigen aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen nicht ableiten. Allgemeine Regeln hierüber gibt es nicht. Spezielle Regeln über die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sind lediglich in den jeweiligen Prüfungsordnungen enthalten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285), hier mithin in der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin. Die Beschränkung von Wiederholungsmöglichkeiten verstößt jedenfalls nicht im Allgemeinen gegen Art. 12 Abs. 1 GG. So wie ein Ausschluss jeder Prüfungswiederholungsmöglichkeit verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen könnte, schränkt eine Regelung die Prüfungsvoraussetzungen und damit den Berufszugang jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig ein, wenn sie zumindest zwei Wiederholungen und damit insgesamt drei Prüfungsversuche zulässt (so: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a. a. O.). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Prüfungsordnung der Antragsgegnerin - wie diese selbst zutreffend ausführt - als Regelfall lediglich die einmaliger Wiederholung einer Modulprüfung vorsieht (§ 22 Abs. 2 Satz 1 PrüfO B. A. PVD-LSA). Hiernach bedürfte es einer eingehenden, tiefgründigen Prüfung, ob der mit den Bestehens- und der Wiederholungsbestimmungen der §§ 19, 22 PrüfO B. A. PVD-LSA verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird. Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der sog. Stufentheorie. Sie knüpfen den Berufszugang an den Nachweis der Qualifikation des Bewerbers. Auch die Zahl der Prüfungsversuche gibt Aufschluss über die Qualifikation. Denn es ist nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen werden kann. Deshalb erlaubt die Zahl der Prüfungsmisserfolge durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten. Die Frage, ob die Beschränkung der Prüfungswiederholungen auf eine zulässig ist, ist nicht nach den strengen Kriterien zu beantworten, nach denen objektive Zulassungsbeschränkungen zu beurteilen sind. Vielmehr gilt auch insoweit der Maßstab für subjektive Zulassungsvoraussetzungen. Sie sind an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen, d. h. sie dürfen zu dem angestrebten Zweck, nur qualifizierten Bewerbern den Beruf zu eröffnen, nicht außer Verhältnis stehen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 [m. w. N.]). Prüfungsrechtliche Bestehensregeln verstoßen dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn Anforderungen gestellt werden, die zum Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Dabei ist ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender Überschuss an Prüfungsanforderungen hinzunehmen. Knüpfen Bestehensregeln - wie im gegebenen Fall - nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (siehe: BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995, a. a. O. [m. w. N.]). Die - wie im gegebenen Fall seitens der Antragsgegnerin geregelte - Begrenzung der sogenannten Einzelfachwiederholung auf nur eine weitere fachliche Teilprüfung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, sofern die Zahl der Prüfungsmisserfolge einen hinreichenden Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers zulässt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -, juris). Die insoweitige Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine trifft den Prüfling im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig und ist mithin prinzipiell zulässig (BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991, a. a. O.), da die nur einmal mögliche Einzelfachwiederholung im Regelfall keine unzumutbare Beschränkung des Berufszuganges der Bewerber mit sich bringt, sofern solche Wiederholer sich zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können (davon ausgehend: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994, a. a. O.). Indes ist nach dem Beschwerdevorbringen und der diesbezüglichen Erwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall durchaus fraglich, ob schon das zweimalige Nichtbestehen bereits eines von insgesamt 21 Modulen (hier: Modul 5) einen hinreichenden Schluss auf die Berufseignung eines Studenten der Antragsgegnerin zulässt. Das Modul 5 ist dabei mit 5 von insgesamt mit den 21 Modulen zu erzielenden 180 Rangpunkten gewichtet, wobei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 PrüfO B. A. PVD-LSA das arithmetische Mittel der Rangpunkte aus den Modulprüfungen lediglich mit 20 v. H. in das Gesamtergebnis des Studienabschlusses einfließt. Dies lässt - entgegen der Beschwerdeerwiderung - durchaus gewisse Rückschlüsse auf das Gewicht und damit die Aussagekraft bestimmter Prüfungsmisserfolge zu. Denn bei zunehmender Anzahl von Teil- oder Zwischenprüfungen liegt es auf der Hand, dass das Gewicht einer jeden solchen Prüfung zur Feststellung der Berufseignung sinkt, mit anderen Worten: je häufiger studienrelevante Teil- oder Zwischenprüfungen abzulegen sind, desto geringer ist das Gewicht, welches einem Prüfungsmisserfolg in einem solchen Teilbereich für einen hinreichenden Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers insgesamt zukommt. Hinzu kommt, dass im Falle zunehmender, insbesondere auch paralleler (Teil-)Prüfungen der Umstand, dass sich Wiederholer im Allgemeinen zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können, wiederum an Gewicht verliert. Bei einer besonders engen Prüfungsdichte wird daher ein ein- oder zweimaliges Versagen in lediglich einem Teilprüfungsbereich wohl nicht mehr die Gewähr für die zureichende Feststellung dahingehend bieten, der Bewerber erfülle die Berufseignung nicht. Um eine im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG unzulässige Überspannung der Studien- bzw. Bestehensanforderungen zu vermeiden, bestehen für den Normgeber insoweit jedenfalls zwei Regelungsmöglichkeiten: Entweder er entschärft die Nichtbestehensregelungen, indem er eine gewisse Anzahl an Prüfungsmisserfolgen hinnimmt (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995, a. a. O.), oder aber er eröffnet weitere Regelprüfungswiederholungsmöglichkeiten, um etwaigen Prüfungsmisserfolgen die notwendige Aussagekraft beimessen zu können. Die Beschwerde hat hiernach glaubhaft gemacht, dass durchaus berechtigte Zweifel daran bestehen, dass schon das zweimalige Nichtbestehen der Modulprüfung 5 durch die Antragstellerin zuverlässig einen hinreichenden Schluss auf ihre Nichteignung für den angestrebten Beruf zulässt. Die Antragsgegnerin ist dem nicht in dem erforderlichen Maße dergestalt plausibel entgegen getreten, dass sich die Annahme einer verfassungsrechtskonformen Bestehensregelung mit der hier gebotenen Gewähr annehmen lässt, so dass ernstlich fraglich bleibt, ob die Bestehens- und Wiederholungsregelung des § 22 Abs. 2 und 4 PrüfO B. A. PVD-LSA das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG noch verhältnismäßig einschränkt. Dies ist für den beschließenden Senat nach derzeitigem Sach- und Streitstand, insbesondere aus den vorliegenden Akten, auch nicht mit der hier erforderlichen Sicherheit ohne Weiteres feststellbar, da hier umfangreiche Tatsachen- wie Rechtsfragen zu klären wären, die ihrerseits eine eingehende Ermittlung und Auseinandersetzung mit der Konzeption und Ausgestaltung des hier maßgeblichen Bachelor-Studienganges bedingten. Es ist indes nicht Aufgabe eines gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dem Gebot effektiven Rechtsschutzes verpflichteten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden schwierige und umfängliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011 -2 BvR 1206/11 -, ZBR 2012, 88). Dies wird im Hinblick auf die lediglich angeordnete vorläufige weitere Zulassung zum Studium vielmehr letztlich in einem von der Antragstellerin gegebenenfalls eingeleiteten Hauptsacheverfahren zu klären sein. Insofern bedarf es vorliegend - wie eingangs ausgeführt - der von Verfassungs wegen gebotenen Interessenabwägung (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011, a. a. O.), die hier für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ficht. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (so: BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Der Antragstellerin droht bei Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung zur Zulassung zum weiteren Studium eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, die im Falle ihres Obsiegens in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren deshalb nicht mehr beseitigt würde, weil aufgrund des insofern zu erwartenden nicht unerheblichen Zeitablaufes bis zum rechtkräftigen Abschluss des Klageverfahrens üblicherweise der Verlust oder die nicht unwesentliche Reduktion des bisherigen Studienerfolges, insbesondere der derzeit noch aktuell vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten einhergeht (vgl. auch: § 22 Abs. 2 Satz 4 PrüfO B. A. PVD-LSA). Insofern hat die Antragstellerin zugleich den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. In Bezug auf die begehrte - vorläufige - Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung im Modul 5 („Grundlagen der Verkehrssicherheitsarbeit“) im Studiengang „Polizeivollzugsdienst (B. A.)“ bei der Antragsgegnerin ist der Anordnungsanspruch entgegen der Beschwerdeerwiderung ebenfalls glaubhaft gemacht. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, dass aufgrund der nicht unberechtigten summarischen Zweifel an der Verfassungskonformität der Regelung des § 22 PrüfO B. A. PVD-LSA über das Nicht-Bestehen des Studiums Überwiegendes dafür spricht, dass zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hier vorläufig eine voraussetzungslose Zulassung zur zweiten Wiederholung der Modulprüfung geboten erscheint, sofern der Prüfungsmisserfolg aus den dargelegten Gründen nicht ohnehin hingenommen werden sollte. Da Letzteres indes - wie ausgeführt - nur eine Regelungsoption der Antragsgegnerin darstellt, darf der Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren hieraus jedoch kein potentieller Nachteil erwachsen, so dass ihr die voraussetzungslose Zweitwiederholungsmöglichkeit offen stehen muss. Unabhängig davon hat die Antragstellerin überdies nunmehr glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen eines „besonders begründeten Einzelfalles“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 PrüfO B. A. PVD-LSA vorliegen. Die vom Verwaltungsgericht und von der Antragsgegnerin hierzu für die Auslegung herangezogene Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte unterliegt - wie die Beschwerde mit Recht geltend macht - schon deshalb Bedenken, weil in den dortigen Verfahren die jeweils zu treffenden Entscheidungen auf - partiell gänzlich - anderen Tatbestandvoraussetzungen beruhten („begründete Ausnahmefälle“, „besonders begründeter Ausnahmefall“, „außergewöhnliche Belastung“, „besonderer Härtefall“). Die Feststellung des Tatbestandsmerkmals „besonders begründeter Einzelfall“ als Voraussetzung für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff im Übrigen der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl.: OVG Sachsen, Urteil vom 28. April 2011 - 2 A 612/08 -, juris [m. w. N.]). Ausgehend vom Wortlaut der Regelung liegt auch nach Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 Satz 2 PrüfO B. A. PVD-LSA kein „Einzelfall“ vor, wenn von dem geltend gemachten prüfungsrelevanten Sachverhalt die Studierenden in ihrer Gesamtheit bzw. überwiegenden Teils oder ein nicht unwesentlicher Teil der Studierenden üblicherweise betroffen ist. Denn insoweit zeigt sich der Sachverhalt als vom Verordnungs- bzw. Satzungsgeber gesehener Regelfall, der schon in quantitativer Hinsicht nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 2 PrüfO B. A. PVD-LSA fallen soll. Daher fallen hierunter - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - u. a. keine allgemeinen familiären oder partnerschaftlichen Konfliktlagen. Ein „begründeter“ Einzelfall ist gegeben, wenn in qualitativer Hinsicht der Einzelfall sachliche Gründe zum Gegenstand hat, die konkret prüfungsrelevant sind, d. h. auf den (Miss-)Erfolg einer Prüfung nicht ohne Einfluss geblieben sind. „Besonders“ begründet ist der Einzelfall dann, wenn die geltend gemachten prüfungsrelevanten Gründe vom Prüfling nicht zu beeinflussen waren sowie sachlich von einem solchen Gewicht sind, dass sie auf das Bestehen der Prüfung Einfluss gehabt haben bzw. eine dahingehende Ursächlichkeit ernstlich angenommen werden kann. Im Ergebnis müssen zur Bejahung eines „besonders begründeten Einzelfalles“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 PrüfO B. A. PVD-LSA im vorgenannten Sinne daher atypische und nicht unerheblich leistungsmindernde prüfungsrechtlich relevante Umstände geltend gemacht werden und vorliegen, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht (vgl. insoweit auch: OVG Sachsen, Urteil vom 28. April 2011, a. a. O. [m. w. N.]). Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin einen „besonders begründeten Einzelfall“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 PrüfO B. A. PVD-LSA im Beschwerdeverfahren nunmehr glaubhaft gemacht. Der mittels der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachte Umstand, der Vater der Antragstellerin habe ihr nach dem ersten Nichtbestehen der Modulprüfung 5 damit gedroht, „sie sei für ihn gestorben“, wenn sie die Ausbildung nicht schaffe, stellt keine allgemeine, typische familiäre Konfliktsituation dar. Von der Ernsthaftigkeit einer solchen Drohung ausgehend stellt der damit angekündigte Abbruch jeglicher familiären Beziehungen - etwa zu der Mutter - einen Grad elterlicher Druckausübung dar, der nach aller Lebenserfahrung wohl nicht als typisch angesehen werden kann, jedenfalls ersichtlich nicht bereits einen nicht unwesentlichen Teil der Studierenden üblicherweise betrifft. Gleiches gilt für den hinzutretenden weiteren mittels der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Umstand, der Lebensgefährte der Antragstellerin sei unerwartet zu ihr gezogen, weil dessen familiären Verhältnisse dies erzwungen hätten, wobei dieses Geschehen bei ihrem Lebenspartner eine Depression ausgelöst habe, welche ihr besondere Zuwendung abverlangt habe. Erst recht bei einer Gesamtschau der glaubhaft gemachten Umstände kann insoweit nicht mehr von einem typischen Geschehen, sondern muss von einem Einzelfall ausgegangen werden. Diese von der Antragstellerin nicht beeinflussbaren Umstände haben sich nach den ebenfalls von der Antragstellerin glaubhaft gemachten inneren Tatsachen erheblich leistungsmindernd (auch) auf die bevorstehende - erste - Wiederholungsprüfung im Modul 5 ausgewirkt. Anderes lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen; im Gegenteil: die geschilderten Umstände sind zumindest in der Summe von solchem Gewicht, dass sie den Prüfungsmisserfolg zureichend plausibel machen. Insofern lassen - entgegen den Einwendungen der Antragsgegnerin - das Beschwerdevorbringen wie auch die eidesstattliche Versicherung unschwer auch in zeitlicher Hinsicht erkennen, dass die Ereignisse sich erst nach dem Nichtbestehen der ersten Prüfung und damit sachlogisch vor der Wiederholungsprüfung im Modul 5 ereignet haben müssen. Mehr ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu verlangen; die von der Antragsgegnerin angeführte Nachweisführung ist vielmehr Gegenstand des von ihr unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes durchzuführenden Verwaltungsverfahrens bzw. des etwaig nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Selbst wenn im Übrigen - wie das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin meinen - das zweimalige Nichtbestehen der Modulprüfung 5 Ausdruck eines bloßen „Ausrutschers“ sein müsste, wäre dies vorliegend anzunehmen. Die Antragstellerin hat bislang mit Ausnahme des hier streitgegenständlichen Moduls 5 sämtliche von ihr abverlangten Prüfungsleistungen erfolgreich absolviert. Wie gut, d. h. mit welcher Punktzahl dies - auch im Verhältnis zu anderen Studierenden - erfolgt ist, ist vorliegend ohne jeden Belang. Denn soweit die PrüfO B. A. PVD-LSA jenseits der Bestehensgrenze die Vergabe weiterer Punkte vorsieht, liegt darin lediglich die Honorierung besonders guter Leistungen. Diese trifft indes keinen Aussagewert darüber, ob ein Bewerber für den angestrebten Beruf geeignet ist, sondern wie gut. Entsprechendes gilt in Bezug auf die von der Antragsgegnerin angeführten krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin und eine etwaig hierauf beruhende Verlängerung der Studienzeiten. Neben der Sache liegt die Beschwerdeerwiderung, soweit sie auf die Stellungnahme der Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2011 rekurriert. Es ist weder erkennbar, noch legt die Antragsgegnerin insoweit dar, dass oder inwieweit das darin bewertete - im Übrigen bestrittene - Verhalten der Antragstellerin Gegenstand der PrüfO B. A. PVD-LSA ist, d. h. Studien-, insbesondere Bestehensrelevanz besitzt. Sollte mit dem Beschwerdeerwiderungsvorbringen die charakterliche Eignung der Antragstellerin in Frage gestellt werden, mag der Dienstherr den hierfür nach § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 34 LBG LSA allgemein vorgegebenen Weg der Entlassung durch Verwaltungsakt beschreiten. Ist hiernach vorliegend von einem „besonders begründeten Einzelfall“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 PrüfO B. A. PVD-LSA auszugehen, kann dahinstehen, ob - wie die Antragsgegnerin meint - ihr bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ein Ermessen zusteht. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 2 PrüfO B. A. PVD-LSA, wonach „eine zweite Wiederholung auf Antrag … möglich ist“ und über den gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 PrüfO B. A. PVD-LSA das Prüfungsamt der Antragsgegnerin entscheidet, wäre eine dahingehende Auslegung zwar ebenso denkbar wie eine Beschränkung der Prüfung des Prüfungsamtes auf das Vorliegen des „besonders begründeten Einzelfalles“. Selbst wenn § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 PrüfO B. A. PVD-LSA dem Prüfungsamt ein Ermessen einräumen sollte, könnte das Ermessen im gegebenen Fall aufgrund des anzunehmenden „besonders begründeten Einzelfalles“ allein durch Zulassung der Antragstellerin zur zweiten Wiederholung fehlerfrei ausgeübt werden. Es wären ohnehin nur seltene Fälle denkbar, in denen trotz Vorliegens eines „besonders begründeten Einzelfalles“ die zweite Wiederholung ohne Ermessensfehler abgelehnt werden könnte (vgl. zum Vorstehenden auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1996 - 4 S 1684/95 -, juris). Solche Gründe sind indes weder seitens der Antragsgegnerin geltend gemacht worden noch nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand anderweitig zu erkennen. Die hiernach gebotene Interessenabwägung spricht aus den bereits oben angeführten Gründen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen, ebenfalls für ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, zumal sich die Versagung der Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung im Modul 5 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Auch insofern hat die Antragstellerin zugleich den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit die Beschwerde hingegen die Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf begehrt, werden die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt; der erforderliche Anordnungsanspruch ist diesbezüglich nicht glaubhaft gemacht. Beamte auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst ableisten, sind gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG LSA mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das endgültige Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist. Dies gilt auch für das hier maßgebliche Studium, welches dem Vorbereitungsdienst gleichsteht (vgl. § 2 Abs. 1 FH PolG, §§ 1, 5 Abs. 1, 7 APVO Bachelor POL). Auf die von der Beschwerde herangezogene allgemeine Entlassungsbestimmung des § 23 Abs. 4 BeamtStG kommt es aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung nicht entscheidungserheblich an, zumal bereits § 22 Abs. 4 BeamtStG vorrangig regelt, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung endet, sofern durch Landesrecht - anders als hier - nichts anderes bestimmt ist. Im gegebenen Fall kann dahinstehen, ob das Widerrufsbeamtenverhältnis schon infolge der Mitteilung des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung im Modul 5 oder erst durch die die Bekanntgabe der Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur darauf bezogenen zweiten Wiederholungsprüfung beendet wurde. Denn unter beiden Gesichtspunkten ist das mit der Antragstellerin begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf spätestens seit dem 19. Januar 2012 mit Zustellung des Ablehnungsbescheides vom 16. Januar 2012 beendet. § 33 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA stellt eine Regelung dar, die in Anknüpfung an eindeutig fixierbare tatsächliche Vorgänge hinsichtlich des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sofort klare, von einem Streit um die Prüfungsentscheidung unabhängige Verhältnisse schafft (vgl. insoweit auch: BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, BVerwGE 72, 207; Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295). Anknüpfungspunkt für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist gemäß § 22 Abs. 2 Abs. 2 und 4 PrüfO B. A. PVD-LSA die Eröffnung des Ergebnisses der (Wiederholungs-)Prüfung oder die Nichtzulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung. Mit diesen tatsächlichen Vorgängen knüpft die Bestimmung ersichtlich an den Begriff der „endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder Zwischenprüfung" im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG LSA an. Ist eine solche Regelung aber getroffen worden, so bedarf es zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf keiner zu diesem Zweck abgegebenen gestaltenden Willenserklärung (Entlassungsverfügung). In der Beendigung des „Bewährungsdienstverhältnisses" dieser Beamtengruppe mit dem Erreichen oder endgültigen Verfehlen des Ausbildungszieles ohne förmlichen und fristgebundenen Widerruf liegt der beamtenrechtliche Zweck der besonderen Regelung der §§ 33 Abs. 4 LBG LSA, 22 Abs. 4 BeamtStG. Tatbestandselement für die eintretende Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ist allein der Umstand, dass die Wiederholungsprüfung tatsächlich abgelegt worden ist oder dass der Widerrufsbeamte - nach Ablegung der Prüfung - nicht zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen wird. Dies steht mit dem Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Einklang. Dieser besteht nämlich in erster Linie darin, dass der Beamte auf Widerruf für den Beruf, zu dem ihm die Prüfung den Zugang eröffnet, ausgebildet wird und dass deshalb Vorbereitungsdienst effektiv geleistet wird; die Unterhaltssicherung durch Anwärterbezüge tritt demgegenüber weit zurück (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Aufgrund dessen ist auch die Rechtmäßigkeit bzw. die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung für die vorbezeichnete Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf rechtlich ohne Bedeutung. Zwar soll - wie die Beschwerde insofern mit Recht geltend macht - dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Dies muss indes im Falle einer Wiederholungsprüfung selbst nach rechtskräftiger Aufhebung einer negativen Prüfungsentscheidung nicht notwendig in einem - fortbestehenden - Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen. Es entspricht weder dem Sinn der §§ 33 Abs. 4 LBG LSA, 22 Abs. 4 BeamtStG noch ist es zur Beseitigung der Folgen selbst einer später rechtskräftig aufgehobenen Prüfungsentscheidung erforderlich, dass dies zu einem rückwirkenden (fiktiven) Wiederaufleben des Widerrufsbeamtenverhältnisses führt (vgl.: BVerwG, a. a. O.; vgl. zudem: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2009 - 6 B 948.09 -, juris). Dass und aus welchen Gründen vorliegend eine andere rechtliche Bewertung geboten wäre, legt die Antragstellerin nicht dar. Insoweit hat die Beschwerde auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie diesbezüglich auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde. Unabhängig davon kommen hier zur Bestreitung ihres erforderlichen Unterhaltes im Hinblick auf eine erste berufliche Ausbildung entweder elterliche Unterhaltsleistungen oder staatliche Sozialleistungen nach dem BAföG bzw. dem SGB II in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 29. Februar 2012 zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 39 Abs. 1, 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 GKG. Hinsichtlich des auf Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gerichteten Antrages war das 6,5-Fache der Anwärterbezüge der Besoldungsgruppe A 9 LBesO zugrunde zu legen. Hinzuzurechnen war das aus den vorgenannten Gründen als eigenständig anzusehende Begehren auf Zulassung zum Studium, das der Senat gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 € bewertet hat und in welchem die Zulassung zu einer dem Studium zugehörigen Teilprüfung wirtschaftlich aufgeht. Wegen der mit der einstweiligen Anordnung letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war dieser Gesamtwertbetrag nicht weiter zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).