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Urteil

9 K 258/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2013:0327.9K258.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er das Zahntechnikerhandwerk selbständig im stehenden Gewerbe ausüben darf. Der am 6. Juni 1977 geborene Kläger ist Zahntechnikergeselle und bei der Firma Dentallabor E. P. GmbH in C. beschäftigt. Geschäftsführer des Unternehmens ist der Vater des Klägers, Herr E. P. . Von 2000 bis 2004 unternahm der Kläger einen erfolglosen Versuch, die Meisterprüfung im Zahntechnikerhandwerk abzulegen. Dabei bestand er zwar die Teile II-IV der Meisterprüfung, nicht jedoch den Teil I (Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten). Am 24. November 2009 erhielt er von der Handwerkskammer T1. eine bis zum 31. Juli 2011 befristete Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 der Handwerksordnung (HwO) unter der Auflage, die Meisterprüfung bis zu diesem Datum abzulegen. Unter dem 25. Januar 2010 stellte der Kläger bei der Handwerkskammer T1. einen formlosen Antrag auf die unbefristete Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Zur Begründung führte er nach Aufforderung durch die Beklagte aus, dass er sich auf den Ausnahmegrund der Betriebsübernahme stütze. Er müsse inzwischen weitgehend den Vater in der Arbeit ersetzen, weil dieser altersbedingt nur noch eingeschränkt arbeiten könne. Er ‑ der Kläger ‑ sei arbeitsmäßig so in den Betrieb eingespannt, dass keine Zeit verbleibe, Meisterschulungskurse und dergleichen zu besuchen. Er könne auch durch die bisher durchgeführte Arbeit belegen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur selbständigen Berufsausübung als Zahntechniker besitze, denn die Hauptlast der Betriebsführung liege seit mehreren Jahren bei ihm. Unter dem 30. März 2010 teilte die Handwerkskammer T1. dem Kläger unter anderem mit: Der Ausnahmefall liege bei dem Kläger darin begründet, dass für ihn die besonders günstige Gelegenheit bestehe, den väterlichen Betrieb zu übernehmen und damit eine eigene auf Dauer angelegte Existenz zu begründen. Allerdings sei zu beachten, dass der Kläger sich in einem Lebensalter befinde, in dem die Ablegung der Meisterprüfung grundsätzlich noch zumutbar sei. Es komme daher nur eine befristete Ausnahmebewilligung zur Ablegung der Meisterprüfung in Frage; eine solche habe er bereits erhalten. Aus den genannten Erwägungen müsse dieser Antrag daher abgelehnt werden. Es werde in der Sache Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15. April 2010 gegeben. Der Kläger könne den Antrag auch kostenfrei zurückziehen. Unter dem 21. Juni 2010 übersandte der Kläger der Handwerkskammer T1. zwei Empfehlungsschreiben von Zahnärzten. Am 13. September 2010 erhob der Kläger gegen die Handwerkskammer T1. Klage auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung, die das Gericht mit Gerichtsbescheid vom 14. März 2012 – 9 K 2882/10 - abwies; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, nachdem der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Unter dem 10. Oktober 2011 begehrte der Kläger vom Beklagten die „verbindliche Auskunfterteilung dahingehend“, dass er berechtigt sei, das Zahntechnikerhandwerk selbständig im stehenden Gewerbebetrieb auszuüben, ohne Vorliegen des Meisterbriefs, der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder einer anderen Ausnahmebestimmung der HwO und Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Zahntechnikerhandwerk. Zur Begründung fügte er die Klageschrift vom 10. September 2010 gegen die Handwerkskammer T1. bei. Mit Schreiben vom 14. November 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die erbetene Auskunft nicht erteilt werden könne. Am 20. Januar 2012 hat der Kläger die Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen die Gründe aus der Klageschrift aus dem Verfahren 9 K 2882/10 gegen die Handwerkskammer, die er dem Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gegeben hatte, wiederholt. Im Einzelnen führt er u. a. weiter aus: Die Zuordnung des Zahntechnikerhandwerks zur Anlage A der Handwerkordnung sei verfassungswidrig. Der Zahntechniker unterstehe ausschließlich dem Medizin-produktegesetz und nicht dem Reglement der Handwerksordnung. Vergleiche man die Regelungen des Medizinproduktegesetzes und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung mit den Teiltätigkeiten der Gesundheitshandwerke, werde schnell deutlich, dass es kaum wesentliche Teiltätigkeiten gebe, die nicht dem Medizinproduktegesetz und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung unterfielen. Medizinproduktegesetz und Medizinprodukte-Betreiberverordnung regelten gerade nicht nur die geforderte Qualität bestimmter Produkte. In verschiedenen Vorschriften der genannten Normwerke werde auch die Qualifikation zum Umgang mit dem Produkt, wozu auch die Wartung und Reparatur gehöre, geregelt. Dies alles mache den Charakter des Medizinproduktegesetzes als Spezialgesetz gegenüber der Handwerksordnung deutlich. Hinsichtlich der Gefahrgeneigtheit des Zahntechnikerhandwerks sei auszuführen, dass die Eintragung in die Handwerksrolle nicht geeignet sei, irgendwelche Gefahren zu bekämpfen, denn es gebe mildere Mittel, nämlich die oben beschriebenen Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Außerdem werde inzwischen mindestens die Hälfte des in Deutschland auf den Markt gelangenden Zahnersatzes im Ausland oder in meisterfreien Praxislabors hergestellt. Wenn über ein Drittel des Marktangebotes zulässigerweise aus meisterfreien Betrieben komme, sei es auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr notwendig, den Beruf des Zahntechnikers zum Zwecke der Gefahrenabwehr dem Meisterzwang zu unterstellen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass durch die Tätigkeit eines Zahntechnikers tatsächlich eine Gefahr für Dritte entstehe, weil das Produkt durch den Zahnarzt weiterverarbeitet werde. Im Hinblick auf den „Kunden“ des Zahnarztes sei die Gefährdung durch den Zahntechniker nur mittelbar. Der Meisterzwang sei insgesamt verfassungswidrig, weshalb er eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beantrage. Der Kläger beantragt wörtlich schriftsätzlich, festzustellen, dass er berechtigt ist, das Zahntechnikerhandwerk nach § 37 Anlage A HwO selbständig im stehenden Gewerbebetrieb auszuüben, ohne Vorliegen des Meisterbriefs, der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO, Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Zahntechnikerhandwerk. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung seines Antrages darauf, dass das Begehren des Klägers den handwerksrechtlichen Vorschriften unterliege und die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht verstießen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Gerichtsbescheides zu 9 K 2882/10 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die Klage bleibt erfolglos. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere zutreffend gegen den Beklagten als die für gegen den Kläger gemäß § 16 Abs. 3 HwO ggf. zu verhängende Betriebsuntersagungen örtlich zuständige Ordnungsbehörde gerichtet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 ‑, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 140, 267 (= Juris, Rn. 15 ff.). Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Gemäß § 1 der Handwerksordnung (HwO) ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Eintragungsfähig sind Personen, die in dem Handwerk oder einem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden haben (§ 7 Abs. 1a HwO), ferner werden Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HwO). Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 7 Abs. 2 Satz 2 HwO). Zudem wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt (vgl. § 7 Abs. 7 HwO). Zulassungspflichtig ist nach Nr. 37 der Anlage A der Handwerksordnung u. a. das vom Kläger ausgeübte Zahntechnikerhandwerk. Weil der Kläger jedoch ‑ unstreitig ‑ keine der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Zahntechnikerhandwerk erfüllt ‑ er hat den praktischen Teil der Meisterprüfung nicht bestanden und ist nicht Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO ‑, ist er nicht berechtigt, das Zahntechnikerhandwerk im stehenden Betrieb selbständig auszuüben. An der Anwendbarkeit der Regelungen der Handwerksordnung im vorliegenden Falle hat die Kammer keine Zweifel. § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 7 ff. HwO verletzen in der hier maßgeblichen, durch die Reform des Handwerksrechts zum 1. Januar 2004 geprägten Ausgestaltung insbesondere weder Art. 12 Abs. 1 noch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 ‑, Juris Rn. 29, mit Blick auf das (ebenfalls gefahrgeneigte) Friseurhandwerk. Die Handwerksordnung regelt den Zugang zu einem Beruf, indem sie (u. a.) die Ausübung des Zahntechnikerhandwerks im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig macht, und greift daher in das Recht auf Freiheit der Berufswahl ein. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach Art. 12 Abs. 1 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies setzt eine kompetenzmäßig erlassene Norm voraus, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 9.10 ‑, Juris Rn. 32. Die gesetzliche Regelung des Berufszugangs gemäß § 1 Abs. 2, §§ 7 ff. HwO wurde kompetenzgemäß erlassen und genügt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 20 Abs. 3 GG. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 ‑, Juris, Rn. 31. Diese Berufszugangsregelung ist insbesondere auch verhältnismäßig in Bezug auf den ebenso wichtigen weiteren Gemeinwohlzweck, Gesundheitsgefahren für Dritte abzuwenden. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 ‑. Dabei ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit grundrechtsrelevanter Eingriffe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zusteht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Februar 2010 ‑ 4 A 1499/06 ‑, Juris, Rn. 34, m. w. N. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit eines grundrechtsrelevanten Eingriffes durch die Handwerksordnung hat der Gesetzgeber besonderes Augenmerk auf den Aspekt der Gefahrenbekämpfung gelegt. Dabei hat er insbesondere die sog. Gesundheitshandwerke, zu denen das Zahntechnikerhandwerk gehört, durchweg als Gefahrenhandwerke eingestuft (BT-Drs. 12/1206 S. 42): „Im Bereich der Gesundheitshandwerke besteht vor allem die Gefahr von Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Behandlungen, falsche Messungen oder Fehlanpassungen wie beispielsweise durch den Augenoptiker oder den Orthopädietechniker. Im Übrigen besteht aufgrund der Richtlinie 1992/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (Abl. EG Nr. L 209 S. 25) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (Abl. EG Nr. L 206 S. 1) die Notwendigkeit, Angehörige der EU/EWR nur dann zuzulassen, wenn sie über einen Befähigungsnachweis verfügen, der nach der genannten Richtlinie anzuerkennen ist.“ Gegen diese Wertung des Gesetzgebers sind insbesondere keine Bedenken zu erheben, soweit das Zahntechnikerhandwerk betroffen ist. Denn die Notwendigkeit der Abwehr von Gesundheitsgefahren für Dritte, die gerade durch die Ausübung des Zahntechnikerhandwerks entstehen können, liegt auf der Hand. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers realisieren sich die durch die ‑ unsachgemäße ‑ Ausübung des Zahntechnikerhandwerks verursachten Gefahren nicht etwa nur mittelbar ‑ wie der Kläger meint ‑, sondern unmittelbar (wobei dahinstehen kann, was der Kläger unter einer „mittelbaren“ Gefahr versteht, und ob nicht auch der Realisierung „mittelbarer“ Gefahren durch entsprechende Berufsausübungsregelungen vorgebeugt werden muss). Dies folgt aus der funktionalen Eigenheit der zahntechnischen Produkte, die regelmäßig dazu bestimmt sind, in den Körper eines Patienten eingesetzt zu werden, um dort u. U. nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft zu verbleiben. Gefahren für den Patienten können dabei in erster Linie durch die Verwendung unverträglicher oder gar giftiger Ausgangsstoffe oder durch ungeeignete Verfahren bei der Herstellung von prothetischen Teilen entstehen, welche nach der Einbringung in den Körper die Gesundheit der Patienten beeinträchtigen. Es dürfte zwar zutreffen, dass der Zahntechniker Produkte herstellt, die ‑ wie der Kläger vorträgt ‑ erst aufgrund eines weiteren Schrittes, nämlich infolge der Verarbeitung durch den Zahnarzt, zum Patienten als „Endverbraucher“ gelangen. Daher ist auch nicht auszuschließen, dass eine weitere Ursache für eine Gesundheitsgefährdung der Patienten nicht etwa durch die Prothese selbst, sondern durch ärztliche Fehler wie eine mangelhafte Einpassung bei der Weiterverarbeitung des zahntechnischen Werkes gesetzt werden kann. Eine fehlerhafte ärztliche Weiterverarbeitung des vom Zahntechniker hergestellten Medizinproduktes beseitigt aber nicht die Gefahren, die gegebenenfalls bereits durch dessen unfachmännische Herstellung angelegt sind. Daher sind die Berufsausübungsregelungen der Handwerksordnung in Bezug auf das Zahntechnikerhandwerk wie in Bezug auf alle anderen Gefahrenhandwerke zur Gefahrenvorbeugung als mildestes Mittel einer Berufsausübungsregelung angemessen. Die Bindung der selbständigen Ausübung des Zahntechnikergewerbes an den Erwerb der Meisterqualifikation entspricht der hohen Verantwortung, die das Inverkehrbringen zahntechnischer Produkte mit sich bringt. Aus diesem Grunde liegt die rechtliche Verantwortung für das vom Zahntechniker hergestellte Werk auch immer bei dem verantwortlichen Meister des herstellenden Unternehmens. Vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2007 ‑ L 16 (14) R 40/05 ‑, Juris, Rn. 31. Die auf Gefahrenabwehr bei der selbständigen Ausübung eines Handwerks im stehenden Gewerbe gerichteten Regelungen der Handwerksordnung werden in der Frage einer entsprechenden Ausübung des Zahntechnikerhandwerks auch nicht durch die Regelungen des Medizinproduktegesetzes verdrängt oder unanwendbar. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. März 2004 ‑ 22 ZB 03.2260 ‑, Juris, Rn. 1. Das Medizinproduktegesetz (MPG) entstand in Folge der Umsetzung der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. EG Nr. L 189 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/104/EG (ABl. EG Nr. L 6 S. 50) und der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) in nationales Recht. Es dient dem Zweck, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen (§ 1 MPG). Mit dieser Zielrichtung allein kann es jedoch nicht verhindern, dass ein Medizinprodukt fehlerhaft hergestellt wird und in der Folge von dem Medizinprodukt Gefahren ausgehen. Eine effektive Gefahrenabwehr kann allein dadurch geschehen, dass die materiellen Vorgaben des Medizinproduktegesetzes zur Beschaffenheit von Medizinprodukten durch ‑ im konkreten Falle ‑ einen entsprechend geschulten Zahntechniker im Rahmen seiner Berufsausübung beachtet und damit Fehler bei der Herstellung eines Medizinproduktes vermieden werden. Damit treten die Regelungen des MPG in Bezug auf das Ziel der Abwehr gesundheitlicher Gefahren für die Patienten allenfalls neben die handwerksrechtlichen Berufsaus-übungsregelungen. Sie ersetzen die gefahrenabwehrenden handwerksrechtlichen Regelungen jedoch nicht, wie der Kläger mit seinem immer wieder variierten Vortrag letztlich behauptet. Das Medizinproduktegesetz und die Handwerksordnung haben insoweit völlig unterschiedliche Zielsetzungen. Das Medizinproduktegesetz regelt die Anforderungen, die an die in den Verkehr zu bringenden oder gebrachten Medizinprodukte aus Gründen des Patientenschutzes zu stellen sind. Die Handwerksordnung regelt, wer unter welchen Voraussetzungen handwerkliche Leistungen selbständig erbringen darf. Der Gesetzgeber trennt scharf zwischen der Qualität eines Produktes und der Qualifikation zum Umgang mit diesem Produkt. So bereits mit Bezug auf das Zahntechnikerhandwerk: Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 1. Juli 2003 ‑ AN 4 K 02.01779 ‑, S. 7 des amtl. Abdrucks; ebenso (als Rechtsmittelgericht): Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a. a. O. Auch auf der Ebene der europäischen Vorschriften wird entsprechend differenziert. Denn die Voraussetzungen für die Befähigung zur Herstellung eines Medizinproduktes werden auf europäischer Ebene durch die Richtlinie 1992/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (Abl. EG Nr. L 209 S. 25) geregelt. Als Diplom im Sinne dieser Richtlinie gilt gemäß Anhang C ‑ Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Art. 1 Buchst. a) zweiter Gedankenstrich Ziff. ii) der Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum "Meister", für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten), also in Deutschland die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:- Augenoptiker,- Zahntechniker,- Bandagist,- Hörgeräte-Akustiker,- Orthopädiemechaniker,- Orthopädieschuhmacher. Soweit der Kläger daher vorträgt, man sei „ohne Erfüllung der Voraussetzungen von MPG und MPBETRV […] nicht ‚zugelassen‘ zur Berufsausübung“ in allen Gesundheitshandwerken, verkennt er zunächst, dass die genannten Vorschriften keine Regelungen über eine formelle Zulassung zur Ausübung der Gesundheitshandwerke enthalten. Auch wenn der Kläger den Begriff der „Zulassung“, den er selbst in Anführungszeichen setzt, hier nicht im Sinne einer formellen Zulassung zur Berufsausübung im Sinne einer eigenständigen Berufszugangsregelung verstanden haben wollte, verkennt er die Reichweite der Regelungen des Medizinproduktegesetzes. Weil es sich bei dessen Regelungen allein um Vorschriften zur Sicherung der Produktqualität handelt, hat das Medizinproduktegesetz ebenso wenig konstitutive Bedeutung für die selbständige Ausübung des Zahntechnikerhandwerks wie etwa die Zweite Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit den DIN-VDE-Vorschriften als Vorschriften über die fachgerechte Erstellung elektrischer Anlagen für die Befugnis zur selbständigen Ausübung des Elektrikerhandwerks im stehenden Gewerbe. Danach liegt auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Soweit der Kläger geltend macht, dass ein Großteil aller zahntechnischen Erzeugnisse im Ausland oder in meisterfreien Praxislabors hergestellt werde, ist schon nicht ersichtlich, dass sich eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung der vom Kläger beabsichtigten selbständigen Berufsausübung des Zahntechnikerhandwerks ohne Handwerksrolleneintragung im Vergleich mit einem ausländischen Betrieb oder einem (inländischen) Praxislabor feststellen lässt. Die Herstellung von Zahnersatz im Ausland ist bereits keine Frage einer diskriminierenden Behandlung von inländischen Handwerkern und daher keine Frage des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Rüge des Klägers sich gegen die zahntechnische Berufsausübung durch ausländische Bürger der Europäischen Union richten sollte, ist bereits dargelegt worden, dass die Frage der hierzu erforderlichen beruflichen Qualifikation auf europäischer Ebene durch die Richtlinie 1992/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geregelt ist. Die Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem Aufnahmestaat ausüben wollen (Art. 2 der RL) und gewährleistet bereits dadurch die Vergleichbarkeit der notwendigen Befähigung zur selbständigen Ausübung der betroffenen Berufe. Eine Inländerdiskriminierung ist damit ausgeschlossen. - Soweit der Kläger auf die „meisterfreien Praxislabore“ verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass für deren Produkte der Zahnarzt, für dessen Betrieb das Labor arbeitet, verantwortlich zeichnet. Die Ausbildung des Zahnarztes umfasst auch die Her-stellung von Zahnersatz, so dass unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr bereits seine ärztliche Qualifikation garantiert, dass von der Arbeit seines Praxislabors keine Gefahren ausgehen. Im Übrigen ist die Frage, ob ein Praxislabor einen handwerklichen Nebenbetrieb darstellt, längst negativ beantwortet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 ‑ 5 C 16/79 ‑, Juris, Rn. 19. Danach bestehen sowohl für die selbständige Ausübung des Zahntechnikerhandwerks im Rahmen der Vorschriften der Europäischen Union wie hinsichtlich der nationalen Praxislabore ausreichende Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Herstellung zahntechnischer Produkte, die mit denjenigen, die durch die Regelungen der §§ 1 und 7 HwO i. V. m. Nr. 37 der Anlage A zur Handwerksordnung verfolgt werden, vergleichbar sind; dies schließt insoweit eine benachteiligende Behandlung der selbständigen Ausübung dieses Handwerks im stehenden Gewerbe im Geltungsbereich des Grundgesetzes aus. Weil die Kammer nach alledem die einschlägigen Vorschriften der Handwerksordnung für mit dem Grundgesetz vereinbar hält, sieht sie keinen Anlass, eine entsprechende Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.