Beschluss
4 A 1499/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorschriften der Handwerksordnung über zulassungspflichtige Handwerke und Pflichtmitgliedschaft verstoßen nicht gegen Art.12 GG, Art.3 GG oder sonstiges höherrangiges Recht.
• Tätigkeiten, die den Kernbereich des Friseurhandwerks umfassen, insbesondere Haarschneiden, sind wesentliche Tätigkeiten i.S. von § 1 Abs.2 HwO und unterfallen der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle.
• Die Klägerin ist nicht berechtigt, die im Antrag bezeichneten Friseurtätigkeiten im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Mitgliedschaft in der Handwerkskammer selbstständig auszuüben.
Entscheidungsgründe
Klägerin darf Friseurtätigkeiten im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle nicht selbstständig ausüben • Die Vorschriften der Handwerksordnung über zulassungspflichtige Handwerke und Pflichtmitgliedschaft verstoßen nicht gegen Art.12 GG, Art.3 GG oder sonstiges höherrangiges Recht. • Tätigkeiten, die den Kernbereich des Friseurhandwerks umfassen, insbesondere Haarschneiden, sind wesentliche Tätigkeiten i.S. von § 1 Abs.2 HwO und unterfallen der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle. • Die Klägerin ist nicht berechtigt, die im Antrag bezeichneten Friseurtätigkeiten im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Mitgliedschaft in der Handwerkskammer selbstständig auszuüben. Die Klägerin, Gesellin im Friseurhandwerk, begehrt festzustellen, dass sie das Friseurhandwerk (u. a. Waschen, Schneiden, Föhnen, Dauerwelle, Färben, Haubensträhnen, Herrenhaarschnitte) selbstständig im stehenden Gewerbe ohne Meisterbrief, ohne Ausübungsberechtigung, ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer ausüben dürfe. Das Verwaltungsgericht wies die Feststellungsklage ab. Die Klägerin legte Berufung ein; der Senat hielt die Berufung für unbegründet und konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Streitpunkt ist, ob die genannten Tätigkeiten zulassungspflichtiges Handwerk und damit eintragungs- und kammerpflichtig sind sowie ob die HwO verfassungs- oder europarechtswidrig ist. • Anwendbarer Prüfmaßstab sind vorrangig das Grundgesetz und nationale Rechtsordnung; einschlägige EU- oder Charta-Ansprüche finden vorliegend keine unmittelbare Anwendung, da keine grenzüberschreitende Sachlage gegeben ist. • Die Regelungen der HwO, die die Eintragung in die Handwerksrolle vom Bestehen der Meisterprüfung oder von Ausübungsberechtigungen abhängig machen, sind verfassungsgemäß. Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art.12 GG) sind zulässig, wenn sie dem Schutz überragender Gemeinschaftsgüter dienen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. • Zweck der Regelungen ist Gefahrenabwehr und die Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks. Der Gesetzgeber hat einen Beurteilungsspielraum; die Anforderungen an Meisterprüfung und Ausübungsberechtigungen sind geeignet und angemessen, um Ausbildungsqualität und Schutzgüter zu gewährleisten. • Unterschiedliche Regelungen für inländische und EU/EWR-Handwerker sind nicht verfassungswidrig. Europäische Regelungen wurden in nationales Recht umgesetzt; etwaige Privilegierungen sind sachlich gerechtfertigt, weil ausländische Niederlassungen oder Reisegewerbe typischerweise nicht zur inländischen Ausbildungsleistung beitragen. • Die Bestimmtheitsanforderung des Art.20 Abs.3 GG wird durch die Auslegungsmethoden und bestehende Rechtsprechung gewahrt; Tatbestandsmerkmale wie "handwerksmäßig" und "wesentliche Tätigkeiten" sind hinreichend bestimmbar. • Nach §1 Abs.2 HwO sind Gewerbebetriebe, die handwerksmäßig die in Anlage A aufgeführten Tätigkeiten ganz oder wesentlich ausüben, zulassungspflichtig. Haarschneiden stellt nach Ausbildungsrahmen und Rechtsprechung den Kernbereich des Friseurhandwerks dar und ist damit eine wesentliche Tätigkeit. • Die Klägerin hat ihren Antrag umfassend gestellt; bei einem Betrieb, der die im Antrag aufgeführten Tätigkeiten vollständig umfasst, liegt ein zulassungspflichtiger handwerklicher Betrieb vor, sodass die begehrte Feststellung zu versagen ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Klägerin darf die im Antrag bezeichneten Friseurtätigkeiten im stehenden Gewerbe nicht ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer selbstständig ausüben, weil diese Tätigkeiten den Kernbereich des zulassungspflichtigen Friseurhandwerks bilden und die Vorschriften der Handwerksordnung verfassungsgemäß sind. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.