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Beschluss

12 L 139/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:0405.12L139.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Kreisverband I. der Partei DIE S. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 12 K 1123/13 vorläufig ein Girokonto zur Verfügung zu stellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Für die vorliegende Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 6 In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Streit darüber, ob der Gebietsverband einer politischen Partei von einer Sparkasse als einem Träger der öffentlichen Gewalt die Eröffnung eines Girokontos verlangen kann, mit Blick auf die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nach § 5 Abs.1 S.1 des Parteiengesetzes (ParteiG) eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darstellt, die mangels Zuweisung zu einem anderen Rechtsweg in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Mai 2011 – 16 A 1190/10 –, Urteile vom 14. Dezember 2009 – 16 A 1821/07 und 16 A 1821/07 – und Beschluss vom 11. Mai 2004 – 8 E 379/04 -. 8 Dies wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 9 Der Antrag ist jedoch unbeschadet seiner Zulässigkeit im Übrigen jedenfalls unbegründet. 10 Gemäß § 123 Abs.1 S.1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs.1 S.2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 11 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Antragsteller hat zumindest einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. 12 Selbst wenn dem vom Antragsteller in gesetzlicher Prozessstandschaft vertretenen Kreisverband I. gegen die Antragsgegnerin nach § 5 Abs.1 S.1 ParteiG ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos zustehen sollte, 13 vgl. zur Möglichkeit des Landesverbandes, den Anspruch eines Kreisverbandes geltend zu machen, und zur Anspruchsberechtigung eines Kreisverbandes nach § 5 Abs.1 S.1 ParteiG: OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 16 A 1822/07 - 14 ist seitens des Antragstellers jedenfalls nicht hinreichend dargelegt worden, dass es dem Kreisverband bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht in zumutbarer Weise möglich ist, ein Girokonto bei einer anderen Bank zu nutzen. 15 Zweifel an der Notwendigkeit, dem Kreisverband zur Vermeidung wesentlicher Nachteile sogleich ein Girokonto zur Verfügung zu stellen, ergeben sich schon daraus, dass der Kreisverband vorläufig möglicherweise andere Konten der Partei ‑ etwa eines Landesverbandes, anderer Kreisverbände o.ä. ‑ oder auch Konten, die für seine Mitglieder eingerichtet sind oder werden können, (mit)benutzen kann. 16 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2004– 8 B 1129/04 -. 17 Dass solche Möglichkeiten, auf die der Kreisverband verwiesen werden kann, hier tatsächlich ausgeschlossen wären, ist weder dargetan noch offenkundig. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn der Antragsteller hat jedenfalls keine hinreichenden Bemühungen des Kreisverbandes dargelegt, ein eigenes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen. 18 Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kreisverband zwar bei sieben ‑ jeweils in I. ansässigen ‑ Banken erfolglos wegen der Führung eines Girokontos angefragt. Es wäre ihm aber zumutbar gewesen, sich auch außerhalb des engeren räumlichen Umfeldes und bei anderen Banken, etwa auch bei Online- Banken, um eine Giroverbindung zu bemühen. 19 Im Zeitalter des Online- Banking ist es keineswegs mehr allein üblich, dass der jeweilige Kunde sein Girokonto bei einer ortsansässigen Bank oder Sparkasse führen lässt. 20 Vgl. Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Urteil vom 3. Juli 2008 – 8 U 39/08-13 -; OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2000 – 13 W 89/00 – und nachgehend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Februar 2001 – 2 BvR 202/01 -; jeweils abrufbar in JURIS. 21 Gerade bei kleineren Banken, Online- Banken oder Banken des europäischen Auslands kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie ebenso wie die vom Kreisverband bisher allein angesprochenen größeren Banken die Kontoeröffnung von vorneherein ablehnen würden, 22 vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2012 – OVG 3 S 140.11 -, JURIS 23 so dass es insofern an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. 24 Ob an die Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit, einstweilen ein anderweitiges Girokonto zu führen, geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn der geltend gemachte Anordnungsanspruch aus § 5 Abs.1 S.1 ParteiG evident besteht, kann vorliegend dahin stehen. 25 Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Parteieigenschaft des Antragstellers bzw. des Kreisverbandes I. im Sinne des Parteiengesetzes bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ohne weiteres bejaht werden kann. 26 Insofern kommt es darauf an, ob eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Partei ‑ unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens ‑ den Schluss zulässt, dass sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1994 – 2 BvB 2/93 und 3/93 -, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 30. August 1995 – 1 A 14/92 -Beschluss vom 31. März 1993 – 1 ER 302/92 -, Urteil vom 13. Mai 1986 – 1 A 1/84 -, jeweils JURIS. 28 Dies kann vorliegend auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich DIE S. noch in einer Aufbauphase befindet, in Bezug auf die in Rede stehenden Gebietsverbände etwa hinsichtlich des Umfangs und der Festigkeit der Organisation, der Zahl der Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres bejaht werden, zumal offensichtlich gerade auf der Leitungsebene erhebliche personelle Verflechtungen dieser Verbände mit den Organisationen „Nationaler Widerstand E. “ und „Kameradschaft I. “ bestehen, die kurz vor ihrer Gründung vereinsrechtlich verboten wurden. 29 Vgl. zu diesem ggf. die Zuerkennung des Parteienprivilegs hindernden Gesichtspunkt etwa BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1986 – 1 A 1/84 -, JURIS. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1 und 2, 53 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Insofern hat die Kammer den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwert mit Blick auf den vorläufigen Charakter der erstrebten einstweiligen Anordnung halbiert.