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Urteil

16 A 1821/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1214.16A1821.07.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist als Kreisverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) im Kreisgebiet N. und darüber hinaus in der Stadt E. , in der ein Ortsverband besteht, tätig. Die Beklagte, deren Geschäftsgebiet die Stadt E. und die zum Kreis N. gehörende Stadt N1. umfasst, führt Konten für Untergliederungen der CDU, der SPD, der FDP, der Grünen/Bündnis 90 und zumindest vormals der PDS. Einen vom Kläger am 10. März 2004 unter der Bezeichnung "NPD, Kreisverband N. " gestellten Antrag auf Eröffnung eines Girokontos lehnte die Beklagte ab. Mit der am 1. Oktober 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger diesen Antrag weiter. Er hat die Klage im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte sei als Anstalt des öffentlichen Rechts verpflichtet, Parteien gleichzubehandeln. Da sie für Kreisverbände anderer Parteien Konten führe, sei sie gemäß Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG sowie gemäß § 5 Parteiengesetz (PartG) verpflichtet, dies auch für ihn zu tun. Dem stehe nicht entgegen, dass sich das Geschäftsgebiet der Beklagten nicht auf den gesamten Kreis N. erstrecke. Es sei ausreichend, dass die Beklagte in der Stadt N1. und damit einem Teil des Kreisgebiets tätig sei. Zudem bestehe in der Stadt E. ein Ortsverband. Dieser sei als seine ‑ des Klägers ‑ Untergliederung anzusehen. Er verfüge über kein eigenes Girokonto, sei hierauf aber für seine Tätigkeit angewiesen. So dürften Parteispenden ab 1.000 Euro nur über ein Konto abgewickelt werden. Das bestehende Konto des Landesverbands der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands könne er nicht mitbenutzen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Girokonto zu eröffnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei aufgrund des Regionalprinzips nicht verpflichtet, ein Konto für den Kläger zu eröffnen. Dass ihr Geschäftsgebiet einen Teil des Kreises N. erfasse, reiche nicht aus. Vielmehr müsse sich der Kläger an die Sparkasse wenden, deren Geschäftsgebiet den größeren Teil des Gebiets umfasse, in dem sich der Kläger betätige. Dem geltend gemachten Anspruch stehe außerdem entgegen, dass sie bei der Führung von Konten für politische Parteien nicht den öffentlich-rechtlichen Bindungen aus Art. 3 Abs. 1, Art. 21 GG bzw. § 5 PartG unterliege. Ihr öffentlicher Auftrag umfasse lediglich die geld- und kreditwirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft. Politische Parteien gehörten nicht zu diesem Adressatenkreis. Zwar sei sie berechtigt, auch für politische Parteien Konten zu führen, hierbei unterliege sie jedoch keinen strengeren Bindungen als private Kreditinstitute. Für diese bestehe keine Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen mit bestimmten Parteien einzugehen, zumal wenn diese ‑ wie der Kläger ‑ verfassungsfeindlich seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie auch insoweit öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliege, dürfe sie die Eröffnung eines Girokontos für den Kläger verweigern. § 5 Abs. 1 PartG lasse als Sollvorschrift Ausnahmen von der Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Parteien zu und gestatte, Leistungen nach der Bedeutung der Parteien abzustufen. Dies bedeute für kleine Parteien, dass nicht jeder Gebietsverband Anspruch auf ein eigenes Konto habe. Der Kläger könne bestehende Konten des Landesverbands Nordrhein-Westfalen oder der Bundespartei mitbenutzen. Für das politische Wirken des Klägers sei es auch belanglos, ob dieser über ein Girokonto verfüge. Da sie ‑ die Beklagte ‑ im Wettbewerb mit privaten Banken stehe, müsse ihr aus Rücksicht auf ihre Kunden, die die Ziele des Klägers in ihrer überwältigenden Mehrheit strikt ablehnten, gestattet sein, die Eingehung einer Geschäftsbeziehung mit dem Kläger zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 24. April 2007 verurteilt, dem Kläger ein Girokonto zu eröffnen. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese Pflicht ergebe sich aus § 5 PartG. Die Beklagte sei als Anstalt des öffentlichen Rechts Trägerin öffentlicher Gewalt. Durch die Eröffnung eines Girokontos habe sie im Rahmen ihres Auftrags zur Daseinsvorsorge mindestens einer anderen Partei eine öffentliche Leistung gewährt und sei nach § 5 PartG verpflichtet, den Kläger insoweit wie andere Parteien zu behandeln. Für diese Verpflichtung sei ausreichend, dass sich das Geschäftsgebiet der Beklagten auf einen Teil des Tätigkeitsbereichs des Klägers erstrecke. § 5 PartG normiere vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich verbürgten parteienrechtlichen Gleichbehandlung eine strikte Verpflichtung aller Träger öffentlicher Gewalt. Dem könne die Beklagte nicht die aus ihrer Sicht gegebene Verfassungsfeindlichkeit des Klägers entgegenhalten, solange die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten sei. Für die Verpflichtung der Beklagten komme es auch nicht darauf an, ob der Kreisverband die Möglichkeit habe, ein Konto eines anderen Parteiverbands mitzubenutzen. Eine grundsätzlich zulässige Abstufung der Leistungsgewährung nach der Bedeutung der Parteien könne nicht so weit gehen, überhaupt keine Leistung zu gewähren. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, sie sei jedenfalls seit der Abschaffung der Gewährträgerhaftung Trägerin von Grundrechten und mithin berechtigt, die Verfassungsfeindlichkeit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands als ein ihre wirtschaftliche Betätigung berührendes Differenzierungskriterium zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der Ausschluss der vom Kläger vertretenen Anschauungen aus dem demokratischen Willensbildungsprozess unabhängig von ihrer Grundrechtsberechtigung ein aus der historisch bedingten Werteordnung des Grundgesetzes ableitbarer Verfassungsbelang. Zumindest sei das jeder Partei im Rahmen zulässiger Abstufungen nach der Bedeutung der Partei zu gewährende Mindestmaß nicht für jeden Gebietsverband einer Partei gesondert, sondern für die Partei insgesamt zu bestimmen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Er habe sich aufgrund eines Mitgliederzuwachses in der Stadt E. in "Kreisverband E. -N. " umbenannt. In E. bestehe ein dem Kreisverband untergeordneter Ortsverband. Er wickle seit 2004 seinen Zahlungsverkehr über ein auf den Namen eines Mitglieds geführtes Girokonto bei der Sparkasse W. ab. Ein solches Vorgehen sei jedoch nicht mit dem Parteiengesetz vereinbar. Zudem berge es die Gefahr von Unterschlagungen. Ebenso wenig müsse er sich darauf verweisen lassen, ein Konto des Landesverbands seiner Partei mitzunutzen. Nur gesonderte Konten für die einzelnen Gebietsverbände ermöglichten die vom Parteiengesetz geforderte Transparenz der Parteifinanzen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. Die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses unterliegt neben den gesetzlichen Bestimmungen, namentlich den §§ 676f bis 676h BGB, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, der insbesondere die Befugnis vorbehalten bleibt, das Konto als sog. Guthabenkonto ‑ ohne Einräumung eines Dispositionskredits ‑ zu führen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG sollen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG liegen vor. Der Kläger ist als Kreisverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands Partei im Sinne dieser Vorschrift. Zur Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG auf Kreisverbände als Untergliederung von Parteien vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 ‑ VII C 42.72 ‑, BVerwGE 47, 280. Die Beklagte ist Trägerin öffentlicher Verwaltung. Sie ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2008 (SpkG) Anstalt des öffentlichen Rechts und nimmt gemäß § 2 Abs. 1 SpkG die öffentliche Aufgabe wahr, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Trägers zu dienen. Indem die Beklagte u. a. für andere politische Parteien bzw. deren Untergliederungen Girokonten führt, gewährt sie diesen öffentliche Leistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Der Begriff der öffentlichen Leistung ist nach Sinn und Zweck des § 5 PartG weit auszulegen. Die Vorschrift soll den Gleichheitssatz des Art. 3 GG speziell für das Verhältnis von Trägern öffentlicher Gewalt zu den Parteien konkretisieren und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlichen Gleichbehandlung der Parteien durch Träger öffentlicher Gewalt normieren. Bei dieser Zielsetzung liegt ein enges Normverständnis fern. Es würde dazu zwingen, in dem Bereich, der auf Grund einer einengenden Auslegung von § 5 PartG nicht erfasst würde, unmittelbar auf Art. 3 und 21 GG zurückzugreifen, die gerade durch § 5 PartG konkretisiert werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 ‑ VII C 42.72 ‑, juris, Rdnr. 16 (= BVerwGE 47, 280). Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, wenn dem Begünstigten eine besondere, seinen Rechtskreis erweiternde Stellung gewährt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 ‑ VII C 42.72 -, juris, Rdnr. 15 (= BVerwGE 47, 280); OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2004 ‑ 3 S 57.04 ‑, NJW 2004, 3585; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 14. Dezember 2007 ‑ 3 B 7.06 ‑, juris, Rdnr. 28; VG Berlin, Urteil vom 25. April 2006 ‑ 2 A 62.05 ‑, juris, Rdnr. 18; VG Saarl., Beschluss vom 30. Juli 2007 ‑ 11 L 668/08 ‑, juris, Rdnr. 9. Dies ist bei der Führung eines Girokontos der Fall. Hierdurch erhält die Partei bzw. die jeweilige Parteiuntergliederung die Möglichkeit zur bargeldlosen Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs und wird insbesondere in die Lage versetzt, Spenden von mehr als 1.000 Euro entgegenzunehmen, die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG nicht in bar vereinnahmt werden dürfen. Die von der Beklagten anderen Parteien durch die Führung eines Girokontos gewährte Leistung ist auch eine öffentliche. Entsprechend der gebotenen weiten Auslegung ist jede Betätigung von Trägern öffentlicher Gewalt als Leistungsträger eine öffentliche Leistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 ‑ VII C 42.72 ‑, juris, Rdnr. 16 (= BVerwGE 47, 280); VG Gera, Urteil vom 5. November 2008 ‑ 2 K 37/08 Ge ‑ juris, Rdnr. 22; VG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2006 ‑ 6 A 46/04 ‑, S. 5 des Urteilsabdrucks; vgl. auch Streinz, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 21, Rdnr. 125, wonach es nicht auf die Form der Tätigkeit des Trägers öffentlicher Gewalt (hoheitlich oder nichthoheitlich) und die Art der Rechtsbeziehungen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) ankommt. Wohl enger OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 14. Dezember 2007 ‑ 3 B 7.06 ‑, juris, Rdnr. 29; VG Berlin, Urteil vom 25. April 2006 ‑ 2 A 62.05 ‑, juris, Rdnr. 18; VG Saarl., Beschluss vom 30. Juli 2007 ‑ 1 L 668/08 ‑, juris, Rdnr. 11 ff. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die öffentliche Aufgabe der Sparkassen, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft zu dienen, auch die Führung von Girokonten für Parteien erfasst. Diese unterfällt mangels entgegenstehender Vorschriften im Sparkassengesetz jedenfalls der den Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts und damit als Träger öffentlicher Verwaltung durch § 2 Abs. 4 SpkG eingeräumten Befugnis zum Betreiben aller banküblichen Geschäfte. Ebenso ist unerheblich, dass die Führung eines Girokontos regelmäßig auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses gemäß den §§ 676f bis 676h BGB erfolgt. Der Träger öffentlicher Gewalt kann sich seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG nicht durch eine privatrechtliche Ausgestaltung des entsprechenden Benutzungsverhältnisses entziehen. Die Führung eines Girokontos für den Kläger ist auch angesichts des für die Sparkassenstruktur grundlegenden Regionalprinzips (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 SpkG) vom öffentlichen Auftrag der Beklagten gedeckt. Dass sich die Tätigkeit der Beklagten nach § 2 Abs. 1 SpkG insbesondere auf ihr Geschäftsgebiet bezieht, steht einem Anspruch des Klägers auf ein Girokonto bei der Beklagten nicht entgegen. Ein örtlicher Bezug zwischen dem Geschäftsgebiet der Beklagten und dem Tätigkeitsgebiet des Klägers ergibt sich daraus, dass beide jedenfalls in der Stadt N1. aktiv sind. Es kann offen bleiben, wo bzw. im Geschäftsbereich welcher Sparkasse insbesondere seit dem Aufbau eines Ortsverbands E. der Schwerpunkt der politischen Aktivitäten des Klägers liegt. Wenn ein potenzieller Kunde ‑ wie hier ‑ im Geschäftsgebiet mehrerer Sparkassen tätig ist, muss grundsätzlich nicht eine allein zuständige Sparkasse ermittelt werden. Das Regionalprinzip begründet keine Zuständigkeiten in dem Sinne, dass jedes Geschäft lediglich dem öffentlichen Auftrag einer einzigen Sparkasse unterfallen kann. Es ist vielmehr im Zusammenhang mit der kommunalen Trägerschaft der Sparkassen zu sehen und sollte, solange die Kommunen Gewährträger der von ihnen gebildeten Sparkassen waren, das Haftungsrisiko für diese kalkulierbar machen. Vgl. LT‑Drs. 11/6047, S. 50. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine andere Sparkasse innerhalb des Wirkungsbereichs des Klägers oder eine Privatbank bereit wäre, anstelle der Beklagten einen Girovertrag mit dem Kläger abzuschließen. Rechtsfolge von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ist, dass alle Parteien gleichbehandelt werden sollen. Trotz der Formulierung als Sollvorschrift wird die Norm angesichts der verfassungsrechtlich verbürgten und streng formal zu verstehenden Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 GG, ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur Beschluss vom 22. Mai 2001 ‑ 2 BvE 1/99 u.a. ‑, juris, Rdnr. 22 (= BVerfGE 104, 14), und Urteil vom 26. Oktober 2004 ‑ 2 BvE 1/02 u.a. ‑, juris, Rdnr. 62 (= BVerfGE 111, 382), jeweils m. w. N., allgemein als strikte Verpflichtung von Trägern öffentlicher Gewalt zur Gleichbehandlung von Parteien verstanden. Vgl. VG Saarl., Beschluss vom 30. Juli 2007 ‑ 11 L 668/08 ‑, juris, Rdnr. 19 m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2006 ‑ 6 A 46/04 ‑, S. 6 des Urteilsabdrucks; Jülich, DVBl. 1968, 846 (847); Groß, Zum neuen Parteienrecht, DÖV 1968, 80 (81); Henke, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 21, Rdnr. 230. Es kann dahinstehen, ob atypische Fälle denkbar sind, in denen Träger öffentlicher Gewalt bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG von dieser strikten Verpflichtung abweichen dürfen, Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen gleichzubehandeln. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Ein atypischer Fall ergibt sich zunächst nicht aus der politischen Ausrichtung des Klägers, auch nicht aus der nachvollziehbaren Besorgnis, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands verfolge verfassungsfeindliche Ziele. Art. 21 Abs. 2 GG behält die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei dem Bundesverfassungsgericht vor. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über einen Parteiverbotsantrag ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei ausgeschlossen und niemand befugt, die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend zu machen oder wegen parteioffizieller Tätigkeiten rechtliche Sanktionen anzudrohen oder zu verhängen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 ‑ 1 BvB 2/51 ‑, juris, Rdnr. 215 (= BVerfGE 5, 85); Beschluss vom 29. Oktober 1975 ‑ 2 BvE 1/75 ‑, juris, Rdnr. 16 (= BVerfGE 40, 287); Bayer. VGH, Beschluss vom 7. Okto-ber 1993 ‑ 5 CE 93.2327 ‑, juris, Rdnr. 18 (= NJW 1994, 748). Dem folgend ist es Trägern öffentlicher Gewalt versagt, von ihnen als verfassungswidrig angesehene Parteien aus diesem Grund von der Gewährung öffentlicher Leistungen auszunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1981 ‑ 2 BvE 1/79 ‑, juris, Rdnr. 20 f. (= BVerfGE 57, 1); BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 7 B 184.88 ‑, juris, Rdnr. 8 (= NJW 1990, 134). Etwas anderes ergibt sich auch nicht, anders als die Beklagte meint, aus der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zu Versammlungen von Neonazis. Sie verhält sich zu Art. 5 und 8 GG, nicht zu Art. 3 GG. Entgegen der Berufungsbegründung liegt ein atypischer Fall nicht deshalb vor, weil die Möglichkeit, über ein Girokonto zu verfügen, für die politische Tätigkeit des Klägers belanglos wäre. Der Kreisverband einer politischen Partei, der kein Girokonto nutzen kann, ist bei seiner Tätigkeit gegenüber Kreisverbänden anderer politischer Parteien, die über ein solches Konto verfügen, in seiner verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit beeinträchtigt und dadurch letztlich benachteiligt. So ist die Beschaffung der für die Parteiarbeit nötigen finanziellen Mittel wesentlich erschwert. Ohne ein Konto können Mitgliedsbeiträge ‑ für deren Einzug und Verwaltung ist nach Nr. 3 Satz 1 der Finanzordnung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands der jeweilige Kreisverband zuständig ‑ nicht entsprechend der üblichen Praxis bargeldlos und damit vergleichsweise einfach und bequem vereinnahmt werden; dasselbe gilt für (kleinere) Spenden. Der Empfang von Spenden ab 1.000 Euro, der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG nicht in bar erfolgen darf, ist ohne ein Konto gar nicht möglich. Auch die Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Übrigen ist ohne Girokonto mit deutlichem Mehraufwand verbunden, der insbesondere kleinere Parteien wie den Kläger mit entsprechend geringen personellen Ressourcen vor erhebliche Schwierigkeiten stellt und gegenüber den anderen Parteien benachteiligt. Weiterer Mehraufwand entsteht, weil ohne Girokonto die Begleichung von Rechnungen durch Überweisungen nicht möglich ist. Alltägliche Zahlungsvorgänge (z. B. die Begleichung von Telefonrechnungen, die Bezahlung von Flugblättern, Plakaten und sonstigem Werbematerial) erfolgen jedoch in der Regel bargeldlos. Es ist mit deutlichem zusätzlichen Aufwand verbunden, das Fehlen eines Kontos zu kompensieren, etwa durch Bareinzahlungen bei Banken und/oder Auswahl von Vertragspartnern, die Barzahlung akzeptieren. Eine Beeinträchtigung des Klägers in seiner Chancengleichheit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kreisverband möglicherweise ein bestehendes Girokonto einer anderen Parteigliederung mitbenutzen kann. Unabhängig von der Frage, ob die jeweils kontoführende Bank oder Sparkasse eine Mitbenutzung hinnehmen würde oder müsste, hätte ein solches Vorgehen für den Kläger gewichtige Nachteile, die ihn im Vergleich zu Untergliederungen anderer Parteien, die ein eigenes Konto besitzen, belasten würden. Wenngleich der Kläger ohnehin gemäß § 24 Abs. 3 und 4 PartG sowie aufgrund parteiinterner Bestimmungen (vgl. Nr. 5 der Finanzordnung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands) rechenschaftspflichtig ist, stieße die Herstellung der erforderlichen finanziellen Transparenz insbesondere dann an Grenzen, wenn etwa auf das gemeinsam mit anderen Parteiuntergliederungen genutzte Konto Spenden überwiesen würden, die sich keiner der beteiligten Untergliederungen zuordnen lassen. Dies hätte zur Folge, dass der Kläger entweder von vornherein zugunsten der das Konto innehabenden Parteiuntergliederung auf unklar deklarierte Spenden verzichten oder unter Auslösung eines nicht unbeträchtlichen Aufwands bei den betreffenden Spendern nachfragen müsste. Auch im Übrigen bestünde selbst bei sorgfältiger Buchführung eine größere Gefahr von Fehlbuchungen als bei getrennter Kontoführung. Solche Fehlbuchungen können, wenn sie sich in den nach § 24 PartG vorzulegenden Rechenschaftsberichten der Partei niederschlagen, erhebliche finanzielle Folgen für die Partei haben (vgl. §§ 31a ff. PartG). Ebenfalls ist die Nutzung eines auf den Namen eines Mitglieds geführten Girokontos ‑ wie sie der Kläger derzeit praktiziert ‑ mit gravierenden Nachteilen verbunden. Selbst wenn ein solches Vorgehen keinen (parteien-)rechtlichen Bedenken unterliegen sollte, ist der Kläger in seiner Chancengleichheit beeinträchtigt. Der Kläger begibt sich durch ein solches Vorgehen in erhebliche Abhängigkeit von dem Mitglied, auf dessen Namen das Konto geführt wird. Zwar dürfte die Gefahr, dass Gelder veruntreut werden, im Ansatz nicht signifikant größer sein, als wenn einem Mitglied Vollmacht für ein Konto des Kreisverbands erteilt wird. Ein auf den Namen eines Mitglieds geführtes Konto nimmt dem Kläger jedoch die Möglichkeit, durch einseitige Erklärung ‑ den Widerruf der Kontovollmacht ‑ Verfügungen des bisher Berechtigten für die Zukunft auszuschließen. Außerdem ist es nicht ohne Weiteres möglich nachzuweisen, dass die auf dem Konto des Mitglieds verbuchten Gelder Teil des Parteivermögens sind. Die Beklagte kann sich auch nicht auf verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte berufen, die es ihr erlauben, von der grundsätzlichen Gleichbehandlungspflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG abzuweichen. Die Beklagte ist nicht Trägerin solcher Rechte. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte für inländische juristische Personen, wenn sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Das setzt voraus, dass die Bildung und Betätigung der juristischen Person wie bei natürlichen Personen Ausdruck freier Entfaltung ist. Diese Voraussetzung ist bei Sparkassen ‑ wie regelmäßig bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ‑ nicht erfüllt. Es fehlt an dem erforderlichen Bezug zum Freiheitsraum natürlicher Personen oder auch juristischer Personen des Privatrechts. Das Errichten und Betreiben von Sparkassen ist dem öffentlichen Recht unterworfenen Gebietskörperschaften vorbehalten. Diese Gebietskörperschaften sind auch dann nicht grundrechtsfähig, wenn sie sich in privatrechtlich ausgestalteten Bereichen wirtschaftlich betätigen. BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1987 ‑ 1 BvR 775/94 ‑, juris, Rdnr. 15 ff. (= BVerfGE 75, 192), und vom 15. August 1994 ‑ 2 BvR 1430/94 ‑, juris, Rdnr. 9 f. (= NJW 1995, 582), jeweils m. w. N. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass sich die Geschäftstätigkeit der Sparkassen weithin derjenigen privater Banken angenähert hat und die Gewährträgerhaftung der die Sparkassen tragenden kommunalen Gebietskörperschaften weitgehend entfallen ist. Auch diese Entwicklung hat nicht zur Grundrechtsfähigkeit von Sparkassen geführt; vielmehr bleibt entscheidend, dass die Sparkassen nach wie vor ausschließlich von Gebietskörperschaften getragen werden, an deren mangelnder Grundrechtsfähigkeit sich ihrerseits nichts geändert hat. Auch im Hinblick auf das Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG ist die Beklagte nicht berechtigt, die Eröffnung eines Girokontos für den Kläger abzulehnen. Das Recht der Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltung umfasst zwar die Befugnis, eine Sparkasse zu betreiben. BVerfG, Beschluss vom 23. September 1994 ‑ 2 BvR 1547/85 ‑, juris, Rdnr. 4 (= NVwZ 1995, 370). Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob neben der sie tragenden Gebietskörperschaft auch der Sparkasse selbst Rechte aus Art. 28 Abs. 2 GG zustehen; gleichfalls kann offen bleiben, ob eine Berufung auf etwaige Rechte aus Art. 28 Abs. 2 GG möglich ist, um sich gegen Verpflichtungen zu wenden, die eine Sparkasse als Trägerin öffentlicher Verwaltung gegenüber einer politischen Partei hat. Denn auch wenn in der strikten Verpflichtung zur Gleichbehandlung politischer Parteien ein Eingriff in das Recht der Beklagten auf kommunale Selbstverwaltung läge, wäre dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung sind außerhalb des hier nicht betroffenen Kernbereichs gerechtfertigt, wenn sie aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erfolgen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 ‑ 2 BvR 584/76 u.a. ‑, juris, Rdnr. 45 (= BVerfGE 56, 298), vom 23. Juni 1987 ‑ 2 BvR 826/83 ‑,juris, Rdnr. 40 (= BVerfGE 76, 107) und vom 19. November 2002 – 2 BvR 329/97 ‑, juris, Rdnr. 49 (= BVerfGE 107, 1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die durch § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG gewährleistete Chancengleichheit der politischen Parteien ist ein tragender Bestandteil der demokratischen Grundordnung und deren Funktionsfähigkeit; damit dient diese Garantie dem Schutz eines gewichtigen Gemeinwohlbelangs. Vgl. BVerfG, Urteile vom 5. April 1952 – 2 BvH 1/52 ‑, juris, Rdnr. 107 (= BVerfGE 1, 208), und vom 29. September 1990 – 2 BvE 1/90 u.a. ‑, juris, Rdnr. 44 (= BVerfGE 82, 322). Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ergebende Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein Girokonto einzuräumen, ist aus den dargelegten Gründen geeignet und erforderlich, um dessen Chancengleichheit im politischen Wettbewerb zu sichern. Ein anderes, die Beklagte weniger belastendes Mittel, das ebenso geeignet wäre, die Chancengleichheit unter den Parteien zu wahren, ist nicht ersichtlich. Die Verpflichtung der Beklagten ist zu diesem Zweck auch angemessen. Während es wie dargelegt für das politische Wirken des Klägers von Bedeutung ist, über ein Girokonto zu verfügen, ist die Führung eines solchen Kontos für die Beklagte nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden. Diese Kontoführung wird die sonstige Geschäftstätigkeit der Beklagten nicht negativ beeinflussen. Insbesondere besteht nur ein geringes Risiko dafür, dass andere Kunden, die den politischen Zielen des Klägers ablehnend gegenüberstehen, wegen der Führung eines Kontos für die Nationaldemokratische Partei Deutschlands ihre Geschäftsbeziehung mit der Beklagten beenden oder von vornherein von einer solchen Geschäftsbeziehung Abstand nehmen. Denn in der Öffentlichkeit wird die Führung eines Girokontos für eine Partei nicht als Ausdruck der Unterstützung ihrer politischen Ziele verstanden. Dies gilt besonders, wenn – wie es bei der Beklagten der Fall ist – Konten für unterschiedliche Parteien geführt werden. Außerdem kann die Beklagte etwaigen kritischen Nachfragen mit dem Hinweis auf ihre Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG entgegentreten. Dem Anspruch des Klägers auf Eröffnung eines Girokontos steht schließlich § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG nicht entgegen. Gemäß dieser Vorschrift kann der Umfang der Leistungsgewährung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob diesem Gesichtspunkt Bedeutung zukommt, wenn es nicht wie etwa bei der Zuteilung von Plakatflächen oder Werbezeiten in Wahlkämpfen oder bei der finanziellen Förderung der Parteien um die Teilhabe an begrenzten Kapazitäten geht. Jedenfalls ist das zu gewährleistende Mindestmaß hier nicht dadurch gewahrt, dass etwa der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands bei einer anderen Sparkasse ein Girokonto unterhält. Vielmehr gehört die Innehabung eines eigenen Girokontos zumindest für die einer eigenen finanziellen Rechenschaftspflicht nach § 24 Abs. 3 und 4 PartG unterliegenden Parteigliederungen zu dem ihnen zustehenden Mindestmaß. Außerdem trifft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1und 2 PartG die Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Parteien jeden Träger öffentlicher Verwaltung gesondert und gestattet ihm lediglich, den Umfang der Leistungsgewährung abzustufen, nicht jedoch, einer Partei Leistungen insgesamt zu versagen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob im Einzelfall die Ablehnung eines auf § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG gestützten Anspruchs in Betracht kommen kann, wenn sich seine Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich darstellt. Einen solchen Missbrauch befürchtet die Beklagte offenbar, wenn sie darauf verweist, der Landes- oder Bundesverband einer Partei könne nicht bei jeder der mehreren hundert Sparkassen im Bundesgebiet die Einrichtung eines Kontos beanspruchen. Hier sind Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers indes nicht ersichtlich. Der Kläger besitzt bislang kein eigenes Girokonto, und der Besitz eines solchen Girokontos ist für seine politische Tätigkeit von Bedeutung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.