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Urteil

12 K 3067/11.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:0503.12K3067.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er beantragte im Oktober 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend: 3 Er sei in Eritrea beim Militär bzw. im zivilen Dienst eingesetzt gewesen. Da er keine Perspektive für sich gesehen habe, sei er im April 2009 in den Sudan gegangen und im September 2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist. Auf Vorhalt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), dass er nach dortigen Informationen bereits im August 2008 in Rom mit den dortigen Behörden in Kontakt gekommen sei, entgegnete der Kläger, dass er nicht in Rom gewesen sei. 4 Am 25. November 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 5 Das Bundesamt hat unter dem 7. Dezember 2011 ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet mit dem Bemerken, dass der Kläger nach den EURODAC- Daten dort am 1. August 2008 einen Asylantrag gestellt habe. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 hat Italien der Überstellung des Klägers zugestimmt. 6 Mit Bescheid vom 24. Februar 2012 hat das Bundesamt festgestellt, dass der Asylantrag unzulässig ist, und die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Asylantrag sei unzulässig, da der Kläger bereits in Italien ein Asylverfahren eingeleitet habe. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei davon auszugehen, dass in Italien die europarechtlichen Mindeststandards für die Durchführung von Asylverfahren eingehalten würden. 7 Hiergegen hat der Kläger geltend gemacht, dass er keinen Asylantrag in Italien gestellt habe. Die Bundesrepublik sei auch deshalb für das Asylverfahren zuständig, weil die Frist für eine Überstellung nach Italien überschritten worden sei. Er könne im Übrigen wegen der dortigen Verhältnisse für Asylbewerber nicht auf ein Asylverfahren in Italien verwiesen werden. Jedenfalls wegen von ihm entfalteter exilpolitischer Aktivitäten sei das Asylbegehren auch begründet. 8 Wegen der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 9 Der Kläger beantragt nunmehr, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2, 3 und 7 S.2 AufenthG, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 S.1 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie vertieft zur Begründung ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid. 14 Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. April 2012 (12 L 166/12.A) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die im Bescheid vom 24. Februar 2012 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens nebst Beiakte und auf die Gerichtsakte 12 L 166/12.A verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Sie ist als Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer sachlichen Prüfung des Asylantrags durch das Gericht zulässig. Auch wenn das Bundesamt in der Annahme, dass Italien für das Asylverfahren zuständig sei, noch keine eigene Sachentscheidung über das Asylbegehren des Klägers getroffen hat, war dieser vorliegend nicht gehalten, sich auf eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 24. Februar 2012 zu beschränken. 19 Nach § 113 Abs.5 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) spricht das Gericht, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten begünstigenden Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlass dieses Verwaltungsakts aus, wenn die Sache spruchreif ist. Gemäß § 86 Abs.1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Das Gericht muss danach die Streitsache im Sinne des § 113 Abs.5 S.1 VwGO in vollem Umfang spruchreif machen. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zulässig, dass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten Verwaltungsakts lediglich die Ablehnung aufhebt und der Behörde mit gewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen und Feststellungen in diesem Fall selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden. Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, gilt auch in Verfahren, in denen das Bundesamt – wie der Kläger geltend macht – einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig angesehen hat. 20 Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden- Württemberg, Urteil vom19. Juni 2012 – A 2 S 1355/11 – unter Hinweis auf Bundes-verwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C28/97 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1982 – 9 B 179/82 -; a.A. etwa Verwaltungsgericht (VG) Gießen, Urteil vom 24. Januar 2013 – 6 K 1329/12.GI.A - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 -; alle abrufbar in JURIS. 21 Daher ist die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage (weiterhin) statthaft, wobei der Kläger den nach Klageerhebung ergangenen negativen Bescheid vom 24. Februar 2012 in bedenkenfreier Weise in seinen Klageantrag miteinbezogen hat. 22 Vgl. etwa Kopp / Schenke, VwGO, 18. Auflage, 2012, § 75 VwGO, Rz.21, m.w.N. 23 Die demnach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. 24 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn auf seinen hier gestellten Antrag hin als Asylberechtigten oder Flüchtling im Sinne des § 60 Abs.1 AufenthG anerkennt bzw. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG feststellt. Der Asylantrag des Klägers ist vielmehr gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, weil Italien auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, so dass der Bescheid vom 24. Februar 2012 den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs.5 S.1 VwGO. Auch die vom Klagebegehren umfasste Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Italien ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 S.1 VwGO. 25 Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ergibt sich aus Art.10 Abs.1 S.1 der Verordnung (EG) Nr.343 / 2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II- VO). 26 Hiernach ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art.18 Abs.3 Dublin II- VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr.2725 / 2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. 27 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn im Falle des Klägers ist anhand eines EURODAC- Treffers festgestellt worden, dass dieser aus einem Drittstaat kommend illegal die italienische Grenze überschritten hat. Die Grenzüberschreitung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in der er erstmals bekundet hat, dass er im Jahr 2008 von Libyen aus auf dem Seeweg nach Italien gelangt ist. 28 Die danach begründete Zuständigkeit Italiens ist auch nicht wieder entfallen. 29 Ein Wegfall der Zuständigkeit ergibt sich zunächst nicht aus Art.10 Abs.1 S.2 Dublin II- VO, wonach die gemäß Art.10 Abs.1 S.1 Dublin II- VO begründete Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet. 30 Denn bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der nach den in Kapitel III Dublin II- VO enthaltenen Kriterien zuständig ist, wird gemäß Art.5 Abs.2 Dublin II- VO von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Der Kläger hat nach den vorliegenden EURODAC- Daten aber bereits am 1. August 2008 in Rom einen Asylantrag gestellt (sog. EURODAC 1- Treffer), woran - zumal angesichts der im Dezember 2011 erfolgten Zustimmung Italiens zum Übernahmeersuchen - kein vernünftiger Zweifel mehr besteht, nachdem der Kläger entgegen seinem bisherigen Vorbringen eingeräumt hat, bereits im Jahr 2008 nach Italien gereist zu sein. Die in Art.10 Abs.1 S.2 Dublin II- VO normierte Zwölfmonatsfrist war daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung noch nicht abgelaufen. 31 Vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom2. August 2012 – 4 MC 133/12 -, JURIS. 32 Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist auch nicht nach Bestimmungen des Kapitels V Dublin II- VO (Aufnahme und Wiederaufnahme) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. 33 Da der Kläger in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hat, steht in seinem Fall eine Wiederaufnahme durch Italien im Sinne des Art.16 Abs.1 c) bis e) Dublin II- VO in Rede, nicht hingegen eine Aufnahme durch Italien im Sinne des Art.16 Abs.1 a) Dublin II- VO. 34 Die Dublin II- VO unterscheidet in Art.16 Abs.1 lit. a) einerseits und lit. c) bis e) andererseits gerade zwischen der Überstellung des Asylsuchenden in einem Aufnahmeverfahren gemäß den Art.17 bis 19 Dublin II- VO und einer Überstellung im Wiederaufnahmeverfahren nach Art.20 Dublin II- VO. Das Aufnahmeverfahren findet statt, wenn der Asylsuchende im ersuchten Mitgliedstaat noch keinen Asylantrag gestellt hat, während das Wiederaufnahmeverfahren einschlägig ist, wenn dort bereits ein Asylantrag gestellt wurde. Insofern wird der Anwendungsbereich der nachfolgenden Art.17 bis 20 Dublin II- VO durch Art.16 Dublin II- VO bestimmt. 35 Aus der systematischen Trennung zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren folgt, dass im Wiederaufnahmeverfahren entgegen der Ansicht des Klägers keine Frist für ein Übernahmeersuchen gilt, denn die insofern allein maßgebliche Regelung des Art.20 Dublin II- VO normiert weder selbst eine solche Frist, noch nimmt sie auf die für das Aufnahmeverfahren geltende Regelung in Art.17 Abs.1 Dublin II- VO Bezug. Es ist gerade nicht so, dass Art.20 Dublin II- VO nur spezielle Modalitäten für die Wiederaufnahme regelt und im Übrigen die Regelungen der Art.17 bis 19 Dublin II- VO anwendbar wären. Vielmehr handelt es sich bei den Art.17 bis 19 Dublin II- VO einerseits und dem Art.20 Dublin II- VO andererseits um jeweils eigenständige Regelungskomplexe. 36 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A -; ebenso VG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2005 – 13 AE 555/05 - und VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2011 – Au 3 K 10.30468 -; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A -, jeweils JURIS. 37 Art.17 Abs.1 S.2 Dublin II- VO, wonach der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, zuständig wird, wenn das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten unterbreitet wird, findet folglich keine Anwendung, so dass sich hieraus keine Zuständigkeit der Beklagten ergibt. 38 Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art.20 Abs.2 S.1 i.V.m. Abs.1 d) S.2 Dublin II- VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. 39 Gemäß Art.20 Abs.1 d) S.2 Dublin II- VO erfolgt die Überstellung des Asylbewerbers gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf – gegen die Entscheidung über die Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat, vgl. Art.20 Abs.1 e) S.1,4 und 5 Dublin II- VO -, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art.20 Abs.2 S.1 Dublin II- VO geht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. 40 Diese Vorschriften sind dahin zu verstehen, dass die hierin normierte Sechsmonatsfrist für die Durchführung der Überstellung dann, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Betreffenden akzeptiert, aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegen stehen kann. 41 Dies folgt insbesondere aus der Zielsetzung der Regelung, nach der die Mitgliedstaaten über eine Frist von sechs Monaten verfügen sollen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dass eine Überstellung erfolgen wird, kann jedoch nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen. 42 Vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 – (Petrosian u.a.), JURIS 43 Hiervon ausgehend ist die Sechsmonatsfrist nach Art.20 Abs.2 S.1 i.V.m. Abs.1 d) S.2 Dublin II- VO noch nicht abgelaufen. 44 Die in Art.20 Abs.1 d) S.2 Alt.1 Dublin II- VO geregelte Frist für die Überstellung ‑ sechs Monate ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme ‑ ist vorliegend nicht (mehr) einschlägig, da der Kläger ‑ vor Ablauf dieser Frist ‑ gegen die Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme akzeptiert hat, einen Rechtsbehelf eingelegt hat, der nach nationalem deutschen Recht aufschiebende Wirkung hatte. 45 Dass dem Rechtsbehelf des Klägers im Sinne des Art.20 Abs.1 d) S.2 Alt.2 Dublin II- VO aufschiebende Wirkung zukam, folgt daraus, dass die Kammer mit ihrem Eilbeschluss vom 10. April 2012 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 24. Februar 2012 enthaltene Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet und somit die weitere Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt hat. 46 Vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2012 – A 2 S 1355/11 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 -; jeweils JURIS. 47 Bestimmt sich die Sechsmonatsfrist hier mithin nicht nach Art.20 Abs.1 d) S.2 Alt.1 Dublin II- VO, sondern nach Art.20 Abs.1 d) S.2 Alt.2 Dublin II- VO, so kann dem auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach nationalem deutschen Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung nach §§ 27 a, 34 Abs.1 AsylVfG gemäß § 34 a Abs.2 AsylVfG unzulässig sei. 48 Zum einen stellt die Fristenregelung des Art.20 Abs.1 d) S.2 Alt.2 Dublin II- VO darauf ab, ob einem eingelegten Rechtsbehelf – wie hier – tatsächlich aufschiebende Wirkung zukommt und nicht darauf, ob es nach dem innerstaatlichen Recht zulässig ist, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 49 Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. August 2011 – 2 A 1863/10.Z.A. -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 -; jeweils JURIS. 50 Zum anderen darf zwar gemäß § 34 a Abs.2 i.V.m. Abs.1 AsylVfG, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, diese Abschiebung nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden, so dass einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nach §§ 27 a, 34 a Abs.1 AsylVfG regelmäßig keine aufschiebende Wirkung zukommt. 51 Es ist jedoch anerkannt, dass in Sonderfällen, die nicht vom „normativen Vergewisserungskonzept“ des Gesetzgebers über die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in einem sog. sicheren Drittstaat erfasst sind, die Regelung des § 34 a AsylVfG der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen eine sofortige Überstellung nicht entgegensteht. 52 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, JURIS. 53 Diese – auf Fälle des § 27 a AsylVfG übertragbare und auch dem Eilbeschluss der Kammer vom 10. April 2012 zugrundeliegende - Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Überstellungen nach Griechenland mehrfach bestätigt und gefestigt worden, 54 vgl. etwa Beschlüsse vom 9. Oktober 2009 – 2 BvQ 72/09 -, vom 5. November 2009 – 2 BvQ 77/09 -, vom 13. November 2009 – 2 BvR 2693/09 – und vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 2780/09 -, JURIS 55 so dass keine Rede davon sein kann, nach der innerstaatlichen Rechtslage in Deutschland sei es unzulässig, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellung nach der Dublin II- VO – wie vorliegend geschehen - anzuordnen. 56 Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. August 2011 – 2 A 1863/10.Z.A. -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -; jeweils JURIS. 57 Bestimmte sich die Überstellungsfrist daher jedenfalls seit Erlass des Eilbeschlusses der Kammer nach Art.20 Abs.1 d) S.2 Alt.2 Dublin II- VO, so begann diese nach dem eingangs Gesagten nicht etwa schon mit der Eilentscheidung der Kammer zu laufen. Der Fristablauf beginnt vielmehr frühestens mit Erlass dieses Urteils, wenn nicht gar erst mit dessen Rechtskraft, 58 vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. August 2011 – 2 A 1863/10.Z.A. -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 -; jeweils JURIS 59 so dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren nicht nach Art.20 Abs.2 S.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 d) S.2 Dublin II- VO auf die Beklagte übergegangen ist. 60 Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aus Art.3 Abs.2 Dublin II- VO. 61 Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, und wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung. Ob der Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen, dessen Ausübung integraler Bestandteil des vom EU- Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. 62 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -, JURIS. 63 Nach der Rechtsprechung des EuGH lässt dieses Asylsystem die Annahme zu, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlagen in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Es gilt daher die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. 64 Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Es obliegt nach Auffassung des EuGH den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin II- VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art.4 der Charta ausgesetzt zu werden. 65 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -, JURIS. 66 Ist eine Überstellung des Antragstellers an den an sich zuständigen Mitgliedstaat in Anwendung dieser Maßstäbe nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien des Kapitels III Dublin II- VO ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann. Soweit sich seine eigene Zuständigkeit – etwa im Hinblick auf Art.13 Dublin II- VO - nicht schon dabei ergibt, muss er erforderlichenfalls den Antrag nach den Modalitäten des Art.3 Abs.2 Dublin II- VO selbst prüfen. 67 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -, JURIS. 68 Nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den an sich zuständigen Mitgliedstaat kann jedoch einen systemischen Mangel im vorbezeichneten Sinn darstellen, der ggf. die Zuständigkeit des Staates begründet, der die Überstellung vornehmen müsste. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet. Wenn jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen etwa der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr.343 / 2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art.4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. 69 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -, JURIS. 70 Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im vorbezeichneten Sinne sind jedoch nach aktueller Erkenntnislage in Italien nicht auszumachen. 71 Nach den jüngeren Auskünften des Auswärtigen Amtes 72 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012und Auskunft an das OVG des Landes Sachsen- Anhalt vom21. Januar 2013 73 sind keine Fälle neueren Datums bekannt, in denen Personen, die in Italien um Schutz nachsuchen wollten, die Einreise bzw. der Aufenthalt in Italien verweigert wurde oder in denen solche Personen trotz (beabsichtigter) Asylantragstellung zurückgeführt oder abgeschoben wurden. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Asylbewerbern kein effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird, 74 vgl. Auskunft an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012, S.5; Auskunft an das OVG des Landes Sachsen- Anhalt vom 21. Januar 2013, S.1 und 2 75 so dass hiernach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Asylanträge in Italien von vorneherein nicht angebracht bzw. dort weiterverfolgt werden können. 76 Nach den genannten Auskünften bestehen auch hinreichende Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber. 77 Das staatliche Aufnahmesystem umfasst derzeit insbesondere Aufnahmezentren für Asylsuchende (CARA), Aufnahmezentren für Migranten (CDA) und kleinere Aufnahmezentren (SPRAR). Zur Zeit stehen in ganz Italien Aufnahmezentren mit rund 9.000 Plätzen zur Verfügung. Die Zahl der temporären Unterbringungsmöglichkeiten ist seit 2011 zudem durch die Unterstellung der Erstaufnahme von Flüchtlingen aus Nordafrika an den Zivilschutz erheblich erhöht worden. So wurde im Rahmen eines Aufnahmeplans eine Kapazität von 50.000 Unterbringungsplätzen in den Regionen geschaffen, deren Auslastung zum Ende des Jahres 2012 bei noch rund 17.000 lag. Diese Aufnahmestrukturen, die anlässlich des Flüchtlingsstromes aus Nordafrika geschaffen wurden, haben Engpässe kompensiert. 78 Vgl. Auskunft an das OVG des Landes Sachsen- Anhalt vom21. Januar 2013, S.3, 6 und 7. 79 Nach den Erkenntnissen der Botschaft können derzeit alle Asylbewerber / Flüchtlinge in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Ggfs. gibt es lokale / regionale Überbelegungen, italienweit sind aber genügend Plätze vorhanden. Insbesondere in Norditalien sind die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gibt es kommunale und karitative Einrichtungen, so dass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden kann. 80 Vgl. Auskunft an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012, S.6; Auskunft an das OVG des Landes Sachsen- Anhalt vom 21. Januar 2013, S. 6 und 7. 81 Anhaltspunkte für strukturelle Mängel der Unterbringung in einer Vielzahl staatlicher Aufnahmezentren oder Unterkünfte - etwa im Hinblick auf die Ausstattung oder die persönliche Sicherheit der Bewohner - sind hiernach nicht ersichtlich. 82 Vgl. Auskunft an das OVG des Landes Sachsen- Anhalt vom21. Januar 2013, S.8. 83 Neben dem Anspruch auf Unterbringung haben Asylbewerber während des Asylverfahrens Anspruch auf Verpflegung, freie medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Flüchtlinge und Asylbewerber sind in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Kleidung wird gestellt, ebenso Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch. Asylsuchende werden auch in den sonstigen Unterkünften mit Nahrung und Kleidung versorgt, hierfür werden auch private Dienstleister herangezogen. Dies gilt gleichermaßen für die Zeit zwischen Antragstellung und Registrierung sowie zwischen Registrierung und Entscheidung über das Asylbegehren. Dauert das Asylverfahren länger als die gesetzlich vorgesehenen sechs Monate, werden auch die Unterbringung und die Versorgungsleistungen entsprechend verlängert. 84 Vgl. Auskunft an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012, S.2 und 3; Auskunft an das OVG des Landes Sachsen- Anhalt vom 21. Januar 2013, S.4, 8 und 9. 85 Auch bei „Dublin II- Rückkehrern“ ist gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr in Italien ihren bereits gestellten Asylantrag weiterverfolgen bzw. erstmals einen Asylantrag stellen können. Italien gewährleistet entsprechend dem Grundrecht auf Asyl ein Schutzverfahren, das auch für Überstellungen nach der Dublin II- VO greift. Besonderheiten bestehen insoweit nicht. Asylbewerber, die gemäß Dublin- Verfahren nach Italien zurückgeführt werden, treffen in der Regel auf dem Luftweg auf Flughäfen in Rom, Mailand, Bergamo, Venedig, Bari, Brindisi und Ancona ein. Dort werden sie von der Polizei in Empfang genommen und ihnen wird eine Unterkunft in einer der Aufnahmeeinrichtungen zugeteilt, sofern ein Asylantrag gestellt / das Asylverfahren noch weitergeführt wird. 86 Vgl. Auskunft an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012, S.4; Auskunft an das OVG des Landes Sachsen- Anhalt vom 21. Januar 2013, S.2. 87 In der Praxis stellen allerdings viele Dublin II- Rückkehrer keinen Asyl- oder Schutzantrag, da sie häufig nicht in Italien bleiben wollen. Sie verzichten auf den Antrag und das Asylverfahren. Damit stehen ihnen die staatlichen Aufnahmezentren nicht mehr offen. 88 Vgl. Auskunft an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012, S.5. 89 In Übereinstimmung mit den Auskünften des Auswärtigen Amtes sind auch den jüngeren Auskünften des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Lage in Italien 90 vgl. Auskunft des UNHCR an VG Braunschweig vom 24. April 2012 und „Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy“, Juli 2012 91 systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der o.g. Rechtsprechung nicht zu entnehmen. 92 Der UNHCR erkennt an, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden haben und dass die CARA-, CDA- und SPRAR- Projekte insgesamt in der Lage sind, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden nachzukommen. 93 Vgl. Auskunft an das VG Braunschweig vom 24. April 2012, S.3; „Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy“, Juli 2012, S.12. 94 Soweit in diesem Zusammenhang bemerkt wird, dass die Kapazitäten der staatlichen Zentren nicht für die Unterbringung aller Asylsuchenden ausreichen, wenn Personen in erheblicher Zahl neu in Italien ankommen, begründen die weiteren Ausführungen des UNHCR keine Zweifel daran, dass durch die Schaffung zusätzlicher Einrichtungen des Zivilschutzes auch nach der Flüchtlingswelle des Jahres 2011 gegenwärtig Unterbringungsplätze vorhanden sind, die in quantitativer Hinsicht insgesamt ausreichen; insofern wird vielmehr auf den – noch gesondert zu betrachtenden - qualitativen Standard namentlich der temporären Einrichtungen abgehoben. Abgesehen davon ist für die Zukunft aber auch nicht damit zu rechnen, dass die seit 2012 wieder deutlich rückläufige Zahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern in absehbarer Zeit erneut ansteigen wird. 95 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG des Landes Sachsen- Anhalt vom 21. Januar 2013, S.13. 96 Nach den Erkenntnissen des UNHCR ist weiter davon ausgehen, dass diejenigen Personen, die in CARA untergebracht sind, mit Nahrung und Unterkunft versorgt werden, aber auch Zugang insbesondere zu medizinischer Behandlung (einschließlich bei psychischen Erkrankungen), zu Bildungs- und Erholungsaktivitäten sowie zu Rechtsberatung haben. Auch die Angebote in SPRAR- Einrichtungen gewährleisten Unterbringung, Ernährung und medizinische Versorgung und erlauben in der Regel eine deutlich individuellere Betreuung der einzelnen Asylbewerber. 97 Vgl. Auskunft an das VG Braunschweig vom 24. April 2012, S.3. 98 Zwar äußert der UNHCR in den genannten Auskünften hinsichtlich einzelner Aspekte der italienischen Verhältnisse weiterhin Besorgnis, doch führen die in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände nicht auf einen systemischen Mangel im oben dargelegten Sinn. 99 Der UNHCR führt aus, dass die meisten Drittstaatsangehörigen, die sich schon im Land befinden, keinen größeren Schwierigkeiten begegnen, internationalen Schutz zu beantragen. 100 Vgl. Auskunft an das VG Braunschweig vom 24. April 2012, S.5; „Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy“, Juli 2012, S.7. 101 Soweit er in diesem Zusammenhang auf mögliche Probleme bei der formalen Registrierung von Asylanträgen hinweist, die, wie auch eine vollständige Belegung einzelner Aufnahmeeinrichtungen, es als nicht ausgeschlossen erscheinen ließen, dass ein Rückkehrer keinen sofortigen Zugang zu den Aufnahmebedingungen finde, ist, namentlich auch vor dem Hintergrund seiner einleitenden Feststellung, nicht erkennbar, dass es sich insoweit – über in diesem Zusammenhang unbeachtliche Einzelfälle hinaus – um ein Zugangshindernis handeln könnte, dem Asylsuchende in Italien mehr oder minder regelmäßig begegnen. 102 Wenn in der Auskunft vom 24. April 2012 weiter ausgeführt wird, dass die Unterbringung in manchen CARA auf sechs Monate begrenzt werde, auch wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Asylantrag entschieden worden sei, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass es sich insofern – entgegen den Auskünften des Auswärtigen Amtes, nach denen bei längerer Dauer des Asylverfahrens grundsätzlich auch die Unterbringung verlängert wird - um eine nicht nur vereinzelt angewandte oder gar regelmäßige Verfahrensweise handeln würde. Vielmehr wird die durchschnittliche Dauer der Aufenthaltszeit in einem CARA mit acht bis zehn Monaten angegeben, 103 vgl. Auskunft des borderline- europe e.V. an VG Braunschweig vom 31. Dezember 2012, S.35 104 so dass eine Begrenzung der Aufenthaltsdauer auf sechs Monate offenkundig nicht stringent praktiziert wird. Im Übrigen hat das italienische Innenministerium die Kritik des UNHCR zu diesem Punkt aufgegriffen und versichert, dass entsprechende Begrenzungen nicht mehr erfolgen werden. 105 Vgl. UNHCR „Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy“, Juli 2012, S.12. 106 Das weitere Bemerken des UNHCR, namentlich die im Rahmen des Nordafrika- Notstandes geschaffenen zusätzlichen Aufnahmeeinrichtungen böten vielfach nicht dieselben Leistungen an, die von der nationalen Gesetzgebung im Hinblick auf die Mindestaufnahmestandards in den CARA vorgesehen seien, führt, wie auch etwaige Unzulänglichkeiten in einzelnen regulären Zentren, ebenfalls nicht auf ein systemisches Defizit der Aufnahmebedingungen. Es ist schon nicht erkennbar, dass hiermit überhaupt elementare Mängel – etwa im Bereich Verpflegung oder Gesundheit - angesprochen werden, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden implizieren könnten. Zudem wurden die Zusatzeinrichtungen des Zivilschutzes infolge eines zeitweise stark erhöhten Flüchtlingsaufkommens während des „arabischen Frühlings“ und damit aufgrund einer Sondersituation notwendig, wobei auch der UNHCR anerkennt, dass hier innerhalb kürzester Zeit die Unterbringung einer erheblichen Anzahl von aus Nordafrika kommenden Asylsuchenden ermöglicht wurde. 107 Vgl. Auskunft an das VG Braunschweig vom 24. April 2012, S.4. 108 Damit verbundene Unzulänglichkeiten stellen sich mithin als kurzfristige Überforderungserscheinungen dar, ohne dass hierin eine grundsätzliche Abkehr Italiens von seinen völker- und europarechtlichen Verpflichtungen gegenüber Flüchtlingen gesehen werden könnte. 109 Vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 – und vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A -; jeweils JURIS. 110 Im Übrigen wäre der Kläger hiervon ohnehin nicht betroffen, da in den Zusatzeinrichtungen keinesfalls Dublin II- Rückkehrer untergebracht werden. 111 Vgl. Auskunft des borderline- europe e.V. an VG Braunschweig vom 31. Dezember 2012, S.21 f. 112 Grundlegende Mängel des Asylverfahrens, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art.4 der Charta implizieren, lassen sich schließlich auch nicht daraus ableiten, dass der UNHCR eine angemessene Versorgung für Asylsuchende mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art.17 der Richtlinie 2003/9/EG nicht für sichergestellt hält. 113 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 -, JURIS. 114 Insofern stehen von vorneherein nur stets individuell zu beurteilende Einzelfälle (vgl. Art.17 Abs.2 der Richtlinie 2003/9/EG) in Rede, in denen die Betreuung des Asylsuchenden in tatsächlicher und / oder rechtlicher Hinsicht aus unterschiedlichen Gründen außergewöhnlich komplex ist und die eine auf die jeweilige Person zugeschnittene Koordination verschiedener Hilfeleistungen verlangen, so dass ein genereller Mangel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen aus ihnen nicht abgeleitet werden kann. Abgesehen davon zählt der Kläger nicht zu den Asylsuchenden mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art.17 der Richtlinie 2003/9/EG. Er gehört keiner der unter Art.17 Abs.1 aufgeführten Personengruppen an und es ist auch nicht ersichtlich, dass er aus sonstigen Gründen eines besonderen Schutzes bedarf, so dass insofern im Übrigen auch ein individuell begründeter Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts ausscheidet. 115 Bestehen nach den aktuellen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes und des UNHCR in Italien mithin keine beachtlichen systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, 116 vgl. jüngst auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Entscheidung vom 2. April 2013, application no. 27725/10, Samsam Mohammed Hussein u.a., abrufbar unter www.echr.coe.int 117 so rechtfertigt auch das Gutachten des borderline- europe e.V. vom 31. Dezember 2012 (im Folgenden: GA) keine andere Bewertung. 118 Zunächst beziehen sich zahlreiche Ausführungen des Gutachtens auf die Situation solcher Flüchtlinge in Italien, die ihr Asylverfahren bereits durchlaufen haben und denen in diesem Rahmen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bzw. subsidiärer oder humanitärer Schutz gewährt wurde. Dabei wird hervorgehoben, dass sich für diese Flüchtlinge faktisch die größten Probleme stellen, da sie mit dem Abschluss des Asylverfahrens namentlich ihren Anspruch auf Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen verlieren, was, sofern keine Wohnung gefunden wird, Folgeprobleme etwa für die medizinische Versorgung nach sich ziehen kann (vgl. etwa S. 52 ff. GA). 119 Die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge bzw. Schutzberechtigter sind im Rahmen der vorliegenden Entscheidung indes nicht maßgeblich, da die Dublin II-VO allein die Frage regelt, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens ‑ bis zu dessen Abschluss ‑ zuständig ist. Die Bedingungen, die anerkannte Flüchtlinge / Schutzberechtigte nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Italien vorfinden, können demgegenüber keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens selbst begründen, sondern betreffen den zeitlich nachgelagerten Status als Flüchtling bzw. Schutzberechtigter, wobei derzeit offen ist, ob dem Kläger ein solcher Status zuerkannt werden wird oder nicht. Sollte dies künftig der Fall und der Kläger der Ansicht sein, dass die in Italien vorzufindenden Bedingungen für anerkannte Flüchtlinge / Schutzberechtigte mit europäischem Recht nicht in Einklang stehen, steht es ihm offen, insofern vor italienischen oder ggf. europäischen Gerichten um Rechtsschutz nachzusuchen. 120 Soweit im Gutachten vom 31. Dezember 2012 darüber hinaus ausgeführt wird, nach einer Statistik der Arciconfraternita, die in Rom die Flughafenbetreuung für ersteinreisende Asylantragsteller und Dublin II- Rückkehrer wahrnehme, hätten im Zeitraum von Januar bis August 2012 von 1.148 Dublin- Rückkehrern nur 313 (rund 27 %) eine Unterkunft erhalten, davon nur 7,66 % eine CARA- oder SPRAR- Unterkunft und 11,67 % eine Kurzzeitunterkunft, um sich dann zu den für sie zuständigen Questure – den lokalen Polizeidienststellen - zu begeben (vgl. S. 14 f. GA), liefert auch dies keinen belastbaren Anhaltspunkt für einen systemischen Mangel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen. Zunächst lassen diese Ausführungen unberücksichtigt, dass sich unter den besagten 1.148 Rückkehrern über 400 schutzberechtigte Personen bzw. Inhaber von humanitärem Schutz befanden (vgl. S.27 GA), die nach Abschluss ihres Asylverfahrens von vorneherein keinen Anspruch mehr auf eine Unterbringung in den Aufnahmezentren hatten und im Rahmen der vorliegenden Entscheidung, wie dargelegt, außer Betracht zu bleiben haben. Weiter sind mit der Quote von etwa 27 % offenbar nur diejenigen Asylsuchenden erfasst, die sogleich am Flughafen, mithin im ersten Zugriff, eine Unterkunft zugewiesen erhalten. 121 Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 14. Januar 2013 – 5 A 56/12 -. 122 Dabei wird es sich vor allem um Personen handeln, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, denn um diese Personen kümmern sich die Flughafenbetreuungen nach den weiteren Angaben im Gutachten in erster Linie (vgl. S.41 GA). Dies ist folgerichtig, denn nach den Ausführungen an anderer Stelle sind im Falle von Rückkehrern, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, die lokalen Questure für die Zuweisung einer Unterkunft zuständig (S.7 und 40 GA, vgl. auch S.15 GA). Belastbare Erkenntnisse dahin, dass einem erheblichen Anteil dieser Personen eine Unterkunft verwehrt geblieben wäre, obwohl sie ‑ was nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes allerdings häufig nicht der Fall ist, vgl. oben ‑ ihr Asylbegehren in Italien weiterverfolgen wollten und dieserhalb bei der für sie zuständigen Questura vorstellig geworden sind, enthält das Gutachten indes nicht. Ebenso wenig finden sich hier substantielle, quantifizierbare Angaben dahin, dass ein erheblicher Anteil weiterhin um Schutz nachsuchender Dublin II- Rückkehrer bzw. sonstiger Asylsuchender, von Einzelfällen bzw. lokalen Besonderheiten abgesehen, bis zur formalen Registrierung des (neuerlichen) Asylgesuchs durch die zuständige Questura trotz der insoweit zur Verfügung stehenden vorübergehenden Unterbringungsmöglichkeiten (vgl. etwa S.21, 30, 42 und 63 GA) zeitweise ohne Obdach geblieben wäre. Fehlt es insoweit mithin schon an tatsächlichen Anhaltspunkten für grundlegende (Unterbringungs-)Defizite, kann letztlich dahinstehen, ob die Annahme eines systemischen Mangels insofern auch deshalb ausscheidet, weil vereinzelte Schwierigkeiten von Dublin II- Rückkehrern, einen Unterbringungsplatz zu erhalten, offenbar darauf beruhen, dass diese bei ihrem Voraufenthalt in Italien ohne Genehmigung bzw. unter Verletzung des mit einer Aufnahmeeinrichtung abgeschlossenen Vertrags aus dieser ausgezogen sind (vgl. S. 12, 41 f.,52 GA und UNHCR vom 24. April 2012, S.5). Insofern dürfte allerdings manches dagegen sprechen, einen systemischen Mangel anzunehmen, wenn Unterbringungsschwierigkeiten maßgeblich auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Asylsuchenden selbst beruhen. 123 Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 5. Februar 2013 – RN 5 S 13.30026 -, JURIS. 124 Soweit das Gutachten des borderline- europe e.V. ferner auf die denkbare Schließung von temporären Einrichtungen des Zivilschutzes infolge des Auslaufens des – ursprünglich bis zum 31. Dezember 2012 befristeten - Notstands Nordafrika hinweist, kann sich hieraus (noch ungeachtet dessen, dass eine Unterbringung des bereits im Jahr 2008 angelandeten Klägers in den Notstandseinrichtungen von vorneherein ausscheiden dürfte) schon deshalb kein im vorliegenden Verfahren beachtlicher systemischer Mangel ergeben, weil der Kläger als Dublin II- Rückkehrer nicht in diesen Einrichtungen untergebracht werden würde (vgl. oben) und von einer etwaigen Schließung daher nicht betroffen wäre. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die bis heute in den fraglichen Einrichtungen verbliebenen Personen noch in einem nennenswerten Ausmaß ein Asylbegehren weiterverfolgen. Vielmehr haben diese offenbar regelmäßig bereits erfolglos das Asylverfahren durchlaufen und können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen einen humanitären Aufenthaltstitel erlangen, 125 vgl. S. 39 GA, Fn.137; vgl. ergänzend Judith Gleitze in: newsletter Italien Dezember 2012 und März 2013, jeweils abrufbar unter www. proasyl.de 126 so dass eine etwaige Beendigung ihrer Unterbringung zum heutigen Zeitpunkt nichts mehr für einen systemischen Mangel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber hergäbe. Schließlich ist derzeit aber auch nicht zu erkennen, dass infolge des Auslaufens des Notstands Nordafrika, der zunächst bis Ende Februar 2013 verlängert worden ist, Betroffene gegen ihren Willen aus den bisherigen Unterkünften gewiesen würden, zumal die Prüfung der Anträge auf Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel ohnehin erst im Juni 2013 beendet sein soll. 127 Vgl. Judith Gleitze in: newsletter Italien Dezember 2012, a.a.O. 128 Wird demnach die Annahme, dass in Italien grundsätzlich und auch speziell für Dublin II- Rückkehrer hinreichende Unterbringungskapazitäten für Asylsuchende zur Verfügung stehen, durch das angeführte Gutachten nicht substantiiert in Zweifel gezogen, so lässt dieses auch in sonstiger Hinsicht - über die Beschreibung zweifellos vorhandener vereinzelter Missstände hinaus - einen systemischen Mangel des italienischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nicht erkennen. Entsprechendes gilt für den von den Beteiligten angesprochenen Bericht von Maria Bethke und Dominik Bender über eine Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010 und den ebenfalls auf Erhebungen des Jahres 2010 beruhenden gemeinsamen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der norwegischen Organisation Juss- Buss („Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien“, Mai 2011), die in zeitlicher Hinsicht überholt sind, zumal sie die seit 2011 eingetretenen erheblichen Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse in Italien nicht berücksichtigen. 129 Auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nach dem er in Italien zwar zunächst in einem Camp untergebracht worden sei und eine Aufenthaltsgestattung für drei Monate erhalten habe, dann aber kein Dach mehr über dem Kopf gehabt, sich Hilfe bei der Caritas gesucht und in einem unbewohnten Haus geschlafen habe, rechtfertigt schließlich keine abweichende Bewertung. Noch ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Angaben handelt es sich hierbei um die Schilderung eines Einzelfalls, der für einen systemischen Mangel des Asylverfahrens für sich genommen nichts hergibt. Überdies bezieht sich auch die Darstellung des Klägers auf die Verhältnisse bis zum Jahr 2010, die jedoch, wie dargelegt, nicht mehr aktuell sind. 130 Ist der Asylantrag des Klägers nach allem gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, so begegnet auch die auf § 34 a Abs.1 AsylVfG gestützte Anordnung der Abschiebung nach Italien keinen rechtlichen Bedenken. 131 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.