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Urteil

A 2 S 1355/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt worden und bestehen dort erhebliche Mängel im Asylverfahren oder Aufnahmebedingungen, muss der ersuchte Staat den Antrag nicht als unzulässig abweisen, sondern der aufnehmende Staat kann den Antrag selbst prüfen (Art. 3, 18, 19 Dublin II-VO; EU-Recht). • Die sechsmonatige Frist des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO beginnt nicht bereits mit einer einstweiligen gerichtlichen Aussetzungsanordnung, sondern erst mit der gerichtlichen Entscheidung, die einer Umsetzung der Überstellung nicht mehr entgegensteht. • Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind bei Fehlen einer erforderlichen Verfolgungsdichte innerhalb der Herkunftsregion nicht gegeben; bloße Benachteiligungen oder Einzelfälle rechtfertigen keinen Flüchtlingsschutz. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG (subsidiärer Schutz oder nationales Abschiebungsverbot) setzt eine erheblich individualisierte Gefährdung oder eine extrem konkrete Gefahrenlage voraus; diese lag im Fall nicht vor.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und materielle Prüfung von Asylanträgen bei Mängeln des Aufnahme- und Asylverfahrens (Dublin/§60 AufenthG) • Ist ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt worden und bestehen dort erhebliche Mängel im Asylverfahren oder Aufnahmebedingungen, muss der ersuchte Staat den Antrag nicht als unzulässig abweisen, sondern der aufnehmende Staat kann den Antrag selbst prüfen (Art. 3, 18, 19 Dublin II-VO; EU-Recht). • Die sechsmonatige Frist des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO beginnt nicht bereits mit einer einstweiligen gerichtlichen Aussetzungsanordnung, sondern erst mit der gerichtlichen Entscheidung, die einer Umsetzung der Überstellung nicht mehr entgegensteht. • Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind bei Fehlen einer erforderlichen Verfolgungsdichte innerhalb der Herkunftsregion nicht gegeben; bloße Benachteiligungen oder Einzelfälle rechtfertigen keinen Flüchtlingsschutz. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG (subsidiärer Schutz oder nationales Abschiebungsverbot) setzt eine erheblich individualisierte Gefährdung oder eine extrem konkrete Gefahrenlage voraus; diese lag im Fall nicht vor. Der Kläger, ein yezidischer Iraker aus dem Sheikhan-Gebiet, stellte 2006 in Griechenland einen Asylantrag und reiste 2008 nach Deutschland, wo er erneut Asyl beantragte. Das Bundesamt wies den Antrag als unzulässig ab und ordnete seine Überstellung nach Griechenland nach der Dublin II-VO an, nachdem ein Aufnahmeersuchen an Griechenland unbeantwortet blieb. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen und dem Kläger in seinem Herkunftsgebiet Verfolgung drohe. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere die Annahme der Gruppenverfolgung der im Sheikhan lebenden Yeziden sowie die Auslegung der Frist zur Überstellung. Der Senat hat das Verfahren geprüft und dies zur Entscheidung gebracht. • Zuständigkeit: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Deutschland zuständig geworden sei, ist im Ergebnis zutreffig, weil Griechenland als ersuchter Staat wegen erheblicher Mängel in Verfahren und Aufnahmebedingungen nicht entgegengehalten werden konnte und Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO den Antrag prüfen durfte. • Fristbeginn für Überstellung: Die sechsmonatige Frist des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO beginnt erst mit einer gerichtlichen Entscheidung, die die Durchführung der Überstellung nicht mehr verhindert; eine einstweilige Aussetzungsanordnung hemmt den Fristbeginn insoweit. • Pflicht zur materiellen Prüfung: Ist die Abweisung unzulässig, hat das Gericht die Sache spruchreif zu machen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage selbst zu prüfen (§§ 86, 113 VwGO). • Flüchtlingseigenschaft (§60 Abs.1 AufenthG): Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine hohe Verfolgungsdichte voraus; das Verwaltungsgericht hat Annahmen der Beklagten übernommen, ohne zu prüfen, ob die de jure bestehende Verwaltungshoheit des Zentraliraks auch de facto herrscht. • Regionalspezifische Lage: Aufgrund von Gutachten (EZKS, UNAMI) steht fest, dass das Sheikhan-Gebiet de facto unter kurdischer Kontrolle und vergleichsweise sicher ist; es fehlen die notwendigen wiederholten, flächendeckenden Eingriffe nichtstaatlicher Akteure, die eine Gruppenverfolgung begründen würden. • Subsidiärer Schutz/Abschiebungsverbot (§60 Abs.7 AufenthG): Es liegt keine erheblich individualisierte Gefahr im Rahmen eines bewaffneten Konflikts vor; ebenso wenig besteht eine extreme konkrete Gefahrenlage nach §60 Abs.7 S.1 AufenthG, die eine Abschiebung verhindern würde. • Rechtsfolge: Mangels persönlicher oder gruppenspezifischer Verfolgung und ohne Vorliegen eines Abschiebungsverbots sind die Voraussetzungen für Anerkennung und Schutz nicht erfüllt. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger erhält weder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, weil die erforderliche Verfolgungsdichte für eine gruppenbezogene Verfolgung in seinem Herkunftsgebiet nicht nachgewiesen ist und keine erhebliche individualisierte Gefahr im Rahmen eines bewaffneten Konflikts oder eine extrem konkrete Gefährdung vorliegt. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung der Dublin II-VO zur Zuständigkeitsübernahme bei Mängeln im ersuchten Staat, die Pflicht der Gerichte zur materiellen Sachentscheidung und die einschlägigen Maßstäbe des nationalen Flüchtlings- und Abschiebungsrechts. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; Revision wird nicht zugelassen.