Urteil
4 K 1925/13
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2014:0325.4K1925.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides ihres
Bürgermeisters vom 15. April 2013 verpflichtet, die Bauvoranfrage der
Klägerin zur Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmittel-
Discountmarktes auf dem Grundstück G1 (C.----------straße 10 ) in T. positiv zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides ihres Bürgermeisters vom 15. April 2013 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin zur Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmittel- Discountmarktes auf dem Grundstück G1 (C.----------straße 10 ) in T. positiv zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung ihres auf dem Grundstück G1 (postalische Anschrift: C.----------straße 10, T. ) errichteten Lebensmittel-Discountmarktes (im Folgenden: Lidl-Markt). Das Grundstück C.----------straße 10 liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Lidl-Markt ist südlich an eine Gewerbehalle auf dem Flurstück angebaut und hat derzeit eine genehmigte Verkaufsfläche von 799 m². Südlich des Marktes befindet sich ein Kundenparkplatz mit Zufahrt zur C.----------straße , die ca. 120 m südöstlich des Eingangs des Lidl-Marktes in die I.----straße einmündet. Südwestlich des Marktes sind ein Bürogebäude und entlang der C.----------straße mehrere Wohnhäuser und eine Tankstelle errichtet. Ca. 90 m östlich des Antragsgrundstücks verläuft die C.------straße , die von der I.----straße nach Nordwesten entlang ehemaliger Bahnhofsgebäude zu einem 150 m nördlich des Lidl-Markts errichteten Aldi-Markt und einem westlich daneben errichteten Netto-Markt führt. Die östlich des Marktes gelegene Fläche des Flurstücks wird als Parkfläche auch von den nördlich angesiedelten Gewerbebetrieben genutzt. Auf dem östlich angrenzenden Flurstück verlief früher eine Bahntrasse, die nunmehr als Fuß- und Radweg genutzt wird und beidseitig mit Bäumen bewachsen ist. Die unbebaute Fläche zwischen den westlich der C.------straße errichteten Gebäuden und dem Lidl-Markt bzw. den Gewerbehallen ist ca. 65 m breit. Die I.----straße (L 70) ist die Durchgangstraße des Ortsteils O. ; die beiderseits der Straße errichteten Wohn- und Geschäftshäuser werden von Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastronomie- und Einzelhandelsbetrieben genutzt. Der zentrale Versorgungsbereich O. erstreckt sich entlang der I.----straße zwischen der C.----------straße im Süden und der N.-----straße im Norden sowie entlang der N.-----straße bis zur C1. Straße im Nordosten. Der Markt der Klägerin und die an der C.------straße gelegenen Märkte sind in den Versorgungsbereich einbezogen. Die Grundstücke beiderseits der I.----straße und der C.------straße sind in den Bebauungsplänen Nr. 60 „Südl. I.----straße / C.------straße “ und Nr. 63 „I.----straße “ der Beklagten als Mischgebiet bzw. als eingeschränktes Gewerbegebiet (Aldi-Markt) ausgewiesen. Westlich der I.----straße und nordwestlich des Lidl-Marktes ist im Erdgeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes (Sparkasse, Postamt) ein Markt des Vollsortimenters Kaisers mit einer 1987 genehmigten Verkaufsfläche von 963 qm angesiedelt. Die Stellplätze des Marktes werden von der C.------straße erschlossen. Der zentrale Versorgungsbereich umfasst im südöstlichen Bereich zudem einen REWE-Markt, dessen Eingang 100 m von der I.----straße entfernt liegt; seine Zufahrt mündet 20 m nördlich der C.----------straße in die I.----straße ein. Die Klägerin beantragte am 6. August 2012 einen Bauvorbescheid und fragte, ob eine Erweiterung der Verkaufsfläche des Marktes einschließlich des Backshops auf 917,89 qm planungsrechtlich zulässig sei. Sie legte eine „Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse“ der Fa. vom 30. Juni 2011 vor, nach der durch die Verkaufsflächenerweiterung auf 880 qm aufgrund der Lage des Vorhabens innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs O. sowie wegen der geringen absatzwirtschaftlichen Umlenkungen keine städtebaulich schädlichen Auswirkungen zu erwarten seien. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2012 führte die Klägerin aus: Die Vergrößerung der Verkaufsfläche von ca. 800 qm auf 860 qm mache ihren Markt zu einem großflächige Einzelhandelsbetrieb. Er füge sich in die Umgebungs-bebauung ein, weil diese durch den gegenüberliegenden Rewe-Supermarkt mit einer Verkaufsfläche von 920 qm und den nördlich gelegenen Kaisers-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1050 qm geprägt werde. Ihr Markt liege wie die anderen Nahversorgungsmärkte innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs und entfalte keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB). Die geplante Erweiterung widerspreche auch nicht dem Einzelhandelsstrukturgutachten der Beklagten, denn danach gebe es einen Spielraum für Verkaufsflächenerweiterungen von 8.000 bis 9.000 qm. Der Bürgermeister der Beklagten lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 15. April 2013 ab und führte aus: Die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche auf 917 qm mache den Lidl-Markt zu einem nach § 11 Abs.3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in festgesetzten Sondergebieten oder in Kerngebieten zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Die umgebende Bebauung sei durch gemischte Nutzungen geprägt und eine Ausweisung als Kerngebiet komme aufgrund der geringen Einwohnerzahl des Ortsteils O. nicht in Betracht. Das Vorhaben stehe mit ihren städtebaulichen Zielen nicht in Einklang. Nach ihrem Einzelhandelsstrukturgutachten gebe es in O. keinen Ansiedlungsspielraum in der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel. Die Versorgungsaufgabe des zentralen Versorgungsbereichs sei durch die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe, die alle mit einer Verkaufsfläche von unter 800 qm genehmigt seien, voll erfüllt. Auch der von der Klägerin angesprochene Rewe-Markt habe nur eine genehmigte Verkaufsfläche von 748,26 qm. Die Klägerin hat am 8. Mai 2013 Klage erhoben und führt aus: Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Beklagte beurteile diese Umgebung zutreffend als faktisches Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Der in der näheren Umgebung angesiedelte Rewe-Markt überschreite die Schwelle zur Großflächigkeit und sei Vorbild für die Erweiterung ihres Vorhabens in die Großflächigkeit. Er nutze die über 100 qm große Fläche unter seinem Vordach als Verkaufsfläche und habe zudem die Verkaufsfläche im Innern auf ca. 811 qm vergrößert. Die Beklagte dulde dies und wolle die Überschreitung ausweislich des Schreibens vom 4. Februar 2014 offenbar nachträglich legaliseren. Der Rewe-Markt zähle auch zu der prägenden näheren Umgebung ihres Marktes; die Eingänge bzw. die Stellplatzanlagen seien nur 200 m bzw. 100 m voneinander entfernt und die Betriebe seien von den vorgelagerten Parkplätzen zu sehen. Die Versagung des Bauvorbescheides könne nicht auf § 11 Abs.3 BauNVO gestützt werden. Danach seien großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kern- und Sondergebieten unzulässig, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung haben. Ihr Markt sei im faktischen Misch-gebiet als Einzelhandelsbetrieb nach § 6 Abs.2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Er überschreite zwar nach der Erweiterung die Schwelle zur Großflächigkeit, aber habe entgegen der Vermutung des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO nur unwesentliche Auswirkungen. Denn diese Vermutung sei nach § 11 Abs. 3 Satz 4 1. Halbs. BauNVO widerlegt. Die Besonderheiten des gewählten Standorts und der Ausrichtung des Betriebes auf die Nahversorgung begründe eine städtebauliche Atypik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Ihr Markt liege im zentralen Versorgungsbereich und sei von der Beklagten als Ansiedlungsstandort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel konzeptionell gewollt. Die Beklagte gehe in ihrem Einzelhandelsstrukturgutachten selbst in den Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel bzw. Gesundheit und Körperpflege von Spielräumen für Verkaufsflächenerweiterungen in der Größenordnung von 1700 bis 1900 qm bzw. 1300 bis 1500 qm aus. Der für die Wohnbevölkerung gut erreichbare Markt habe keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die verbrauchernahe Versorgung. Dies belege die Auswirkungs- und Verträglichkeits-analyse der C. Standort- und Kommunalberatung vom Februar 2014, wonach die zu erwartenden Umsatzlenkungswirkungen zu Lasten der zentralen Versorgungsbereiche zwischen 0,5 % und 1, 8 % liegen und auf sonstige Standortlagen nicht nachweisbar seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides ihres Bürgermeisters vom 15. April 2013 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin zur Erweiterung der Verkaufsfläche des Lidl-Marktes auf dem Grundstück G1 (C.----------straße ) in T. positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den ablehnenden Bescheid ihres Bürgermeisters und führt ergänzend aus: Der Lidl-Markt liege in einem faktischen Mischgebiet. Die Bebauung an der C.------straße präge das Grundstück nicht, weil die ehemalige Bahntrasse eine Zäsur bilde. Der Rewe-Markt sei mit einer Verkaufsfläche von 748 qm genehmigt und die Fläche unter dem Vordach werde in den Wintermonaten nicht zum Verkauf genutzt. Hinsichtlich der ungenehmigten Veränderungen im Markt habe der Betreiber eine Verkaufsfläche von 796,05 qm angegeben. Sollte der Rewe-Markt mehr als 800 qm Verkaufsfläche haben oder die Flächen unter dem Vordach erneut zum Verkauf genutzt werden, so werde die Reduzierung mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen durchgesetzt. Hinsichtlich der Auswirkungen des Marktes berücksichtige die Klägerin nicht, dass der im Einzelhandelsstrukturgutachten ermittelte Ansiedlungsspielraum durch die Neuansiedlungen am Sportplatz I. (Rewe- und Aldi-Markt mit Verkaufsflächen von 2.600 qm und 900 qm) ausgeschöpft sei. In O. gebe es eher eine Überversorgung, denn die bestehenden Märkte hätten (genehmigte) Verkaufsflächen von 799 qm (Aldi, Rewe, Netto, Penny, Lidl) bzw. 963,67 qm (Kaisers). Der Berichterstatter der Kammer hat am 10. Oktober 2013 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage erörtert. Insofern wird auf das Protokoll und die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. Der die Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung ablehnende Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 15. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung der Verkaufsfläche auf 917,89 qm des auf dem Grundstück G1 errichteten Lidl-Markts. Gemäß § 71 Abs.1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) kann zu Fragen eines Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ist nach § 71 Ab.2 BauO NRW i.V.m. § 75 Abs.1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt wurde, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das ist hier der Fall. Das Gesamtvorhaben in seiner durch die beantragte Erweiterung geänderten Gestalt mit einer Verkaufsfläche von 917 qm ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung hat nach § 34 BauGB zu erfolgen. Das Vorhaben fügt sich nach der hier allein streitigen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der als faktisches Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO einzustufenden Umgebung ein (dazu 1.). Die Sonderregelung des § 11 Abs.3 BauNVO für sog. großflächigen Einzelhandel, d.h. für Betriebe mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 -, Baurechts-sammlung (BRS) 69 Nr. 71, greift hier ausnahmsweise nicht (dazu 2.). Das Vorhaben ist auch nicht nach § 15 Abs.1 BauNVO oder § 34 Abs.3 BauGB unzulässig. 1. Das Vorhabengrundstück liegt in einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Der Betrieb der Klägerin fügt sich in die Umgebungsbebauung nicht schon deshalb ein, weil dort bereits andere großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt sind. Er ist aber als Einzelhandelsbetrieb nach § 6 Abs.2 Nr. 3 BauNVO im Grundsatz allgemein zulässig. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstücks im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB bilden die Grundstücke westlich der I.----straße und der früheren Bahntrasse zwischen der I.-----straße im Norden und der C.----------straße im Süden. Die östlich der früheren Bahntrasse und der I1.----straße gelegenen Grundstücke prägen das Antragsgrundstück nicht, weil die frühere Bahntrasse und die I.----straße insofern eine Zäsur darstellen. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren "Grundzüge der Planung" durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die "nähere Umgebung" - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Hierbei kann eine Straße - zumal eine I----straße - sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils hat, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 02. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rdnrn. 46 ff, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon gehören die nordöstlich des Grundstücks gelegenen Grundstücke an der C.------straße und der I----straße nicht zur prägenden Umgebung, weil die ehemalige Bahntrasse mit den angrenzenden Grünflächen trennende Wirkung entfaltet. Denn die Grundstücke werden über die C.------straße und nicht wie jenseits der Bahntrasse über die C.----------straße erschlossen. Die über 60 m breite Fläche zwischen dem Antragsgrundstück und dem früheren Bahnhofsgebäuden ist unbebaut und aufgrund des dichtem Baum- und Strauchbewuchs beiderseits des Fuß- und Radweges sind die Grundstücke nicht wechselseitig einsehbar. Die trennende Wirkung der Bahntrasse ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Der südwestlich der I.----straße außerhalb des Bebauungsplans Nr. 60 angesiedelte Rewe-Markt prägt das Antragsgrundstück ebenfalls nicht. Insofern trennen die I.----straße und die frühere Bahntrasse die Grundstücke beiderseits der Trassen. Beide Märkte liegen rückwärtig abgesetzt von der I.----straße und verfügen über andersartige Erschließungen. Die Verkehrsflächen (Straße und Radweg) sind zwischen den beiden versetzt angeordneten Einmündungen der Zufahrten 20 m breit. Die Märkte sind aufgrund der zwischen ihnen errichteten Gebäude (C.----------straße 2, Tankstelle) und des vorhandenen Baumbestandes im Bereich der I.----straße wechselseitig nicht einsehbar. Allenfalls aus den Randbereichen der jeweils vorgelagerten Parkflächen können die Stellplätze bzw. dort errichteten Werbeanlagen gesehen werden. Wird das Antragsgrundstück somit durch die Grundstücke östlich der früheren Bahntrasse und der I.----straße geprägt, so entspricht diese Umgebung einem faktischen Mischgebiet. Denn dort befinden sich einschließlich des bisher nicht großflächigen Marktes der Klägerin nur allgemein nach § 6 Abs.2 BauNVO zulässige Nutzungen (Wohnhäuser, Bürogebäude, Tankstelle, sonstige Gewerbebetriebe). Selbst wenn der Bereich östlich der I.----straße zur maßgebenden Umgebung zählen würde, so wäre der Rewe-Markt kein Vorbild für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Vgl. zum Vorbild: BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 6.85 und 4 C 7.85 -, BRS 47 Nr. 67 und vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 1144/11 -, Juris. Der Markt ist mit einer Verkaufsfläche von 746 qm genehmigt, doch hatte er schon damals eine Verkaufsfläche von 795 qm. Die damalige Berechnung war aus heutiger Sicht fehlerhaft, weil die Flächen der Vorbereitung 1 (1,80 m * 18,5 m = 33,3 qm) und Vorbereitung 2 (13,87 qm ) nicht angerechnet worden sind. Vgl. zur Anrechenbarkeit einsehbarer Vorbereitungsflächen: BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71. Dadurch ist die Baugenehmigung nicht erloschen. Der Markt ist nicht abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden; er war in der genehmigten Form auch bei Zugrundelegung einer Verkaufsfläche von 795 qm kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb und daher auch kein sog. „aliud“. Zwar ist die Verkaufsfläche später durch die Nutzung der Fläche unter dem Vordach zur Präsentation von Waren und durch Veränderungen im Inneren (ungenehmigt) auf eine Verkaufsfläche von über 900 qm vergrößert worden. Das hat aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Folge, dass der damit baurechtswidrige großflächige Einzelhandelsbetrieb als maßstabsbildend in die Beurteilung einbezogen werden muss. Zwar kann auch eine formell oder materiell illegal ausgeübte Nutzung die Umgebungsbebauung prägen, solange die zuständigen Behörden sie dulden oder dulden müssen. Vgl. den von der Klägerin herangezogenen Beschluss des BVerwG vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102. Die Beklagte muss aber einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht wegen der formellen Legalität der Bebauung dulden, weil die Genehmigung sich auf einen nicht großflächigen Betrieb bezog. Sie duldet die Verkaufsflächenüberschreitung auch nicht im vorgenannten Sinne. Denn solche illegalen Nutzungen gehören nur dann als tatsächlich vorhandene Bebauung zur prägenden Umgebung, wenn sie in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 und Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. 65. Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. März 2014 mit der erforderlichen Deutlichkeit klargestellt, dass derzeit die tatsächliche Verkaufsfläche ermittelt wird und nach Abschluss der Prüfung eine ggf. erforderliche Reduzierung der Verkaufsfläche bauaufsichtlich durchgesetzt werden soll. 2. Der großflächige Einzelhandelsbetrieb ist im faktischen Mischgebiet planungsrechtlich zulässig. Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Grundsatz allgemein zulässig. Hierauf kann sich die Klägerin berufen, obschon es sich bei dem vorgestellten Betrieb mit einer Verkaufsfläche von 917 qm um einen sog. großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt. Die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe unter näher beschriebenen Voraussetzungen außer in Kerngebieten nur in Sondergebieten zulässig sind, steht dem Vorhaben nicht entgegen. Zur Regelung des § 11 Abs.3 BauNVO hat das Oberverwaltungsgericht unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71 mit Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 – (Juris, Rdnrn. 52 bis 69) ausgeführt: „Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der entsprechend auch auf Vorhaben innerhalb von faktischen Baugebieten Anwendung findet, sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig Solche - in Satz 2 der Vorschrift beispielhaft bezeichneten - Auswirkungen sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche - wie hier - 1.200 qm überschreitet. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO geht dabei in einer typisierenden Betrachtungsweise ("in der Regel") davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 qm Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung - insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe - eintreten können. Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist allerdings widerleglich; sie kann entkräftet werden. § 11 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 BauNVO bestimmt daher, dass die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 qm Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und die Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2). Die Aufzählung der Kriterien ist nicht abschließend. Es kommen grundsätzlich alle Gesichtspunkte in Betracht, die für die städtebauliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO von Bedeutung sind, wie z.B. die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Erforderlich ist, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seines Betriebstyps oder der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrundegelegt hat. Entsprechende Abweichungen können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, dass der Betrieb beschränkt ist auf ein eingeschränktes Warensortiment (z.B. nur Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeug-handel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der dem § 11 Abs. 3 BauNVO zugrunde liegenden typischen Situation z.B. darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll. Die Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hängt danach maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen dort angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 qm Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. Die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt im Ausgangspunkt der Bauherr. Greift die Vermutungsregel wegen des Vorliegens einer atypischen Fallgestaltung nicht ein, ist im Weiteren - quasi in einem zweiten Schritt - im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb gleichwohl im Einzelfall mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Da - wie schon oben angesprochen - die Auswirkungen des Gesamtvorhabens maßgebend sind, kommt es weder für das Eingreifen der Regelvermutung noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll.“ Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Vorhaben der Klägerin zulässig. Zum einen greift die Vermutungsregelung des § 11 Abs.3 Satz 3 BauNVO nicht ein, weil ein atypischer Sonderfall vorliegt (dazu a). Zum anderen sind nach der von der Klägerin vorgelegten und trotz ihrer Mängel hinreichend sicheren Auswirkungsanalyse vom Februar 2014 schädliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 Sätze 1 und 2 BauNVO nicht zu befürchten (dazu b). a) Es liegt aufgrund der Besonderheiten des Standortes und der Ausrichtung des Lidl-Marktes auf die Nahversorgung eine städtebauliche Atypik vor. Der Markt ist auf die Nahversorgung ausgerichtet und an einem städtebaulich integrierten Standort errichtet, denn er liegt innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs „O. “. Er ist somit von der Beklagten als Ansiedlungsstandort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel konzeptionell gewollt. Im Einzelhandels-strukturgutachten vom März 2009 wird ausdrücklich festgestellt, dass der Markt in einer integrierten Lage im Hauptzentrum liegt (Seite 6). Der Standort liegt – ebenso wie die Märkte von Aldi, Netto und Rewe – nicht unmittelbar an der I----straße und kann u.a. über den Geh- und Radweg über die C.------straße von der Wohnbevölkerung fußläufig erreicht werden. Insofern stellt das Einzelhandels-strukturgutachten vom Februar 2007 hinsichtlich der fußläufigen Erreichbarkeit für O. eine vorzügliche Nahversorgungssituation fest (S. 12) und den im südöstlichen Bereich angesiedelten Nahversorgern wird eine wichtige Versorgungs-funktion zugeschrieben (S. 29). Auch das aktualisierte Gutachten von März 2009 stellt fest, dass O. und I. eine (Nah-) Versorgungs-funktion für die übrigen Stadtbereiche übernehmen und dass alle größeren Betriebe einschließlich des Lidl-Marktes den integrierten Lagen beider Hauptzentren zuzuordnen sind (S.6). Aufgrund der Anbindung des Marktes an das Straßenverkehrsnetz sowie der sich von der baulichen Ausgestaltung und dem Warenangebot von anderen Discountern nicht unterscheidenden Marktes ist nicht zu erwarten, dass der Betrieb nicht nur der Nahversorgung dient, sondern über den Nahbereich hinauswirkt. Der Lidl-Markt liegt rückwärtig von der I.----straße abgesetzt und wird über die relativ schmale C.----------straße erschlossen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der beantragten Erweiterung der Verkaufsfläche eine besondere Attraktivitätssteigerung verbunden ist. Insbesondere lässt sich der vorgelegten Auswirkungsanalysen keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass die Erweiterung der Ausweitung des „Non-Food-Bereichs“ (Aktionsware) dienen soll. Es liegen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Erweiterung der Verkaufsfläche um 117 qm der zentrale Versorgungsbereich insgesamt oder in Teilbereichen wesentlich geschwächt wird. Der zentrale Versorgungsbereich O. hat zwei strukturell unterschiedliche Bereiche. Der nördliche Bereich der I.----straße ist durch eine kleinteilige Bebauung ohne „Magnetbetriebe“ geprägt. Die Erdgeschosse der Häuser werden überwiegend von kleinflächigen Gewerbe-, Gastronomie-, Dienstleistungs- und Einzelhandels-betrieben genutzt und die Obergeschosse bewohnt. Die „großen“ Einzelhandels-betriebe sind im südlichen Teil und im nordöstlichen Teil an der C1. Straße konzentriert. Im südlichen Teil befinden sich nahezu alle größeren Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe, wobei der bereits 1987 errichtete Kaisers-Supermarkt großflächig ist und im Bereich der C.------straße eine Agglomeration von Aldi und Netto vorhanden ist. Diese Betriebe sind nicht einmal 200 m vom Lidl-Markt entfernt und über den Fuß- und Radweg auf der früheren Bahntrasse miteinander verbunden. Angesichts des auf die Nahversorgung ausgerichteten Warenangebots des Lidl-Marktes ist nicht zu erwarten, dass die Betriebe im nördlichen Bereich der I.----straße und der N.-----straße wesentlich Umsatzumlenkungen zu erwarten haben. Auch das Einzelhandelsstrukturgutachten der Beklagten vom März 2009 stellt in Bezug auf die größeren Nahversorgungsbetriebe fest, dass sie die „Korsettstangen“ der beiden Einzugsbereiche bilden und die Kundenfrequenz schaffen, welche die Angebotsgruppen in allen anderen Warengruppen benötigen, um lebensfähig zu sein (S. 6). Die Erweiterung wird nach Überzeugung der Kammer allenfalls zu Umsatzverschiebungen zwischen den vorhandenen Discountmärkten und Vollsortimentern führen und somit den Versorgungsbereich nicht schwächen. Diese Einschätzung wird durch das von der Klägerin vorgelegte Auswirkungsanalyse der BBBE Standort- und Kommunalberatung vom Februar 2014 betätigt. Danach lassen sich städtebaulich schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich nicht ableiten, weil nur Umverteilungswirkungen innerhalb der gleichen Standortkategorie zu erwarten sind (S. 53). Der Einwand der Beklagten, nach ihrem Einzelhandelsstrukturgutachten bestehe im zentralen Versorgungsbereich O. kein Ansiedlungsspielraum für die Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel und durch die Neuansiedlung am Sportplatz I. sei der ausschließlich in I. bestehende Ansiedlungsspielraum ausgeschöpft worden, überzeugt nicht. Zwar ist in dem Einzelhandelsstrukturgutachten vom März 2009 ausgeführt, dass es einen erheblichen Ansiedlungskorridor für die Warengruppe „Nahrungs- und Genussmittel“ (1.700 qm bis 1.900 qm Verkaufsfläche) gebe und dass dieser durch die Neuansiedlung weitgehend ausgeschöpft werde (S. 30). Der Einzelhandel hat sich aber seither anders entwickelt. Denn am Sportplatz I. sind nach den Angaben der Beklagten ein Rewe-Markt mit Getränkemarkt (2.600 qm Verkaufsfläche) und eine Aldi-Markt (900 qm Verkaufsfläche) errichtet worden. Damit hat sich die Verkaufsfläche des Vollsortimenters und des Discountmarktes nicht um 2.450 qm (S. 28), sondern um weitere 1.050 qm auf 3.500 qm vergrößert. Nach Abzug der Flächen für Non-Food-Sortimente dürften in der Warengruppe „Nahrungs- und Genussmittel“ die Verkaufsflächen dort ca. 2.800 qm (Gutachten S. 28 1.950 qm) vorhanden sein. In I. ist aber zwischenzeitlich der Kaisers-Markt geschlossen worden und der Aldi-Markt ist unter Aufgabe des Altstandorts umgesiedelt. Diese Märkte hatten im Bereich „Nahrungs- und Genussmittel“ eine Verkaufsfläche von 1.130 qm (S. 6 des Gutachtens), so dass danach die Verkaufs-fläche in dieser Warengruppe nur um 1.670 qm ( 2.800 qm neu – 1.130 qm wegfallend) vergrößert und der prognostizierte Ansiedlungskorridor von 1.900 qm nicht ausgeschöpft worden ist. Hinsichtlich der im Gutachten angenommenen Verkaufsflächen in O. bestehen weitere Ansiedlungsspielräume, denn der Rewe-Markt ist mit einer Verkaufsfläche von 820 qm berücksichtigt (S. 6). Auch insofern dürften Flächen für den „Non-Food-Bereich“ von der zulässigen Verkaufsfläche von 795 qm abzuziehen sein, so dass auch in O. zusätzlicher Raum für eine Erweiterung gegeben sein dürfte. Die von der Beklagten gesehene Überversorgung in O. ist jedenfalls nicht feststellbar. b) Der erweiterte Betrieb hat auch keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO. Der Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse der C. Standort- und Kommunalberatung vom Februar 2014 ist in Bezug auf die fehlenden Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und die Versorgungsstruktur tragfähig. Das Vorhaben ist mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar und es sind auch keine negativen Auswirkungen auf die verkehrliche Infrastruktur zu erwarten. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in T. und den Nachbargemeinden sind nicht zu erwarten. Zu den Kriterien für diese Bewertung hat das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, Juris (Rdnrn. 92 ff) ausgeführt: „Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs - oder mehrerer Einzelhandels-betriebe - unmittelbar und gewichtig auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde und in Nachbargemeinden auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Kaufkraftabfluss einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung anderer zentraler Orte ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium "Kaufkraftabfluss" zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in zentralen Versorgungsbereichen verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht. Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen "logischen" Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.“ . Ausgehend von diesen Maßstäben lassen sich aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Analyse vom Februar 2014 keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür finden, dass im konkreten Einzelfall schädliche Auswirkungen zu erwarten sind. Die Analyse ist eine taugliche Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen der Erweiterung. Vgl. zu den Anforderungen an ein solches Gutachten und zum gerichtlichen Prüfungsumfang: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rdnrn. 82 ff. Die Analyse geht zwar fehlerhaft von einer Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche um 100 qm (S. 18) auf 880 qm aus, obwohl eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 117 qm von 800 qm auf 917 qm beantragt ist. Diese Abweichungen führen aber nicht zur Unbrauchbarkeit der Prognose, weil sich bei Zugrundelegung einer weiteren Flächenzuwachses von 17 qm die prognostizierten Umlenkungseffekte allenfalls geringfügig erhöhen dürften. Sonstige relevante inhaltliche oder rechtliche Mängel sind weder von der Beklagten substantiiert dargelegt noch für das Gericht sonst erkennbar. Die der gutachterlichen Einschätzung der zu erwartenden Umsatzverlagerung zugrundeliegenden Annahmen sind plausibel begründet. Das gilt nach dem oben Gesagten insbesondere für die Annahme, die durch das Vorhaben hervorgerufenen Umsatzverlagerungen gingen in erster Linie zu Lasten derjenigen Wettbewerber, die eine vergleichbare Ausrichtung (Discounter und Vollsortimenter) haben (S. 53). Hinsichtlich des zentralen Versorgungsbereichs I. geht die Analyse nachvollziehbar davon aus, dass aufgrund der räumlichen Entfernungen Auswirkungen auf die dort angesiedelten Betriebe auszuschließen sind. Insofern ist auch weiter zu berücksichtigen, dass der Rewe-Markt in I. entgegen der Annahmen der Prognose nicht 1600 qm Verkaufsfläche, sondern 2.600 qm hat. Damit dürften die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen der Erweiterung geringer als prognostiziert ausfallen.. Die Analyse prognostiziert Umlenkungseffekte von 1,8 % bzw. 0,5 % der Bestandsumsätze für die zentralen Versorgungsbereiche O. und I. . Die prognostizierten Auswirkungen liegen somit weit unter dem „Schwellenwert“ von 10 % und es gibt im vorliegenden Einzelfall keine besonderen Umstände für sonstige nachteilige Veränderungen der städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nicht mit den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplans – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel (GV.NRW. 2013 S. 420) in Einklang stehen könnte, sind nicht ersichtlich. Es sind auch keine Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr zu erwarten. Der Lidl-Markt verfügt über ausreichend Stellplätze und wird als einziger Nahversorger von der I.----straße über die C.----------straße angefahren, so dass der durch die Erweiterung ausgelöste zusätzlich Verkehr unproblematisch und ohne Störungen der anderen Bereiche im zentralen Versorgungsbereich abgewickelt werden kann. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind oder dass das Vorhaben nach § 15 Abs.1 Sätze 1 und 2 BauNVO oder nach § 34 Abs.3 BauGB unzulässig sein könnte Der weitere Einwand der Klägerin, das Vorhaben löse aufgrund seiner Vorbildwirkung städtebauliche Spannungen aus, denn der benachbarte Aldi-Markt habe zur Erweiterung der Verkaufsfläche einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 gestellt, greift nicht durch. Denn das Vorhaben ist im faktischen Mischgebiet allgemein zulässig, so dass es keine städtebaulichen Spannungen begründet. Zudem liegt der Aldi-Markt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist daher auf der Grundlage des § 30 BauGB zu beurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs.1 VwGO) liegen nicht vor.