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Urteil

7 K 2413/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2014:1113.7K2413.13.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte die erhobene Widerklage zurückgenommen hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Widerklageverfahrens, die die Beklagte trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte die erhobene Widerklage zurückgenommen hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Widerklageverfahrens, die die Beklagte trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Auf den Antrag des Klägers hin wird der Tatbestand des Urteils vom 13. November 2014 wie folgt geändert: Der 2. Absatz auf Seite 3 des Urteilsabdrucks von „Die innerstädtische Straße G. …“ bis „… über die Parzellen der Anliegergrundstücke.“ wird wie folgt gefasst:„Die innerstädtische Straße G. verläuft im Wesentlichen über städtische Parzellen und verfügt auf beiden Seiten über gepflasterte Randstreifen, die einerseits als Gehwege, andererseits zum Teil auch als gekennzeichnete (öffentliche) Stellplätze genutzt werden. Die Gehwege reichen in der Regel bis an die beidseits der Straße stehenden Häuser. Die gepflasterten Randstreifen verlaufen zumeist in einer Breite von ca. 3,00 m bis 3,50 m über die Parzellen der Anliegergrundstücke.“ Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. G r ü n d e : Nach § 119 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils binnen zwei Wochen nach Zustellung beantragt werden, wenn der Tatbestand Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die nicht unter §118 VwGO fallen. Auf dieser Grundlage berichtigt die Kammer den Tatbestand in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang, weil insoweit der Tatbestand zumindest unklar war. Damit entspricht die Kammer der Rüge des Klägers zu Ziffer 1. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung insoweit nicht vorliegen. Soweit der Kläger in seiner Rüge unter den Ziffern 2. bis 5. darauf hinweist, dass bestimmte Umstände nicht unstreitig seien, so ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand eines verwaltungsgerichtlichen Urteils den Sachverhalt wiedergeben soll, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Anders als in einem zivilgerichtlichen Urteilen kommt es auf eine Unterscheidung in streitigen und unstreitigen Sachverhalt nicht an, da das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet ist. Abgesehen davon wird im Tatbestand des Urteils vom 13. November 2014 dargestellt, dass die Straße „nach Einschätzung des Archivars der Beklagten“ seit dem 15. Jahrhundert existiere, dass sie „nach Angaben der Beklagten“ als Hauptdurchfahrtsstraße diente, dass nach „X. , P. , Geschichte von Stadt und Land, Bd. 1, S. 110 f.“ zu den Planvorgaben für den Wiederaufbau nach dem Stadtbrand die Festlegung der Straßenbreiten auf 40 bis 50 Fuß gehörte und dass „nach Unterlagen aus dem Archiv der Beklagten“ das Haus auf dem jetzigen Grundstück der Kläger an anderer Stelle neu aufgebaut wurde. Im Tatbestand des Urteils findet sich keine Aussagen dahingehend, dass vor dem Brand von 1795 das Haus vollständig abbrannte. Es ist auch unerheblich, ob das Haus bei dem Brand vollständig oder nur teilweise zerstört wurde und ob es vollständig oder nur teilweise wieder aufgebaut wurde. Eine Abschrift der Polizeiverordnung vom 14. Oktober 1921 ist in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthalten, die mit Schriftsatz vom 13. August 2013 übersandt wurden (Beiakte Heft 1). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die vorstehende Entscheidung wurde durch Beschluss vom 9. Dezember 2014 berichtigt. Arnsberg, den 9. Dezember 2014 O. Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Tatbestand: Die Beteiligten streiten darum, ob eine Teilfläche des Grundstücks der Kläger Bestandteil der öffentlichen Straße ist. Die Kläger sind seit 2012 Eigentümer des Grundstücks G. in P. , Gemarkung P. -T. Flur 29 Flurstück 739 (zuvor: Flurstücke 198 und 737). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und anschließender Garage bebaut. Es grenzt nach Süden hin an das im Eigentum der Beklagten stehende Flurstück Gemarkung P. -T. Flur 29 Flurstück 200, über das die Straße G. verläuft. Das Wohnhaus und die Garage halten einen Abstand von ca. 3,00 m bis 3,70 m von der südlichen Grundstücksgrenze ein. Dieser Bereich zwischen den Gebäuden und dem Flurstück 200 ist gepflastert und wird faktisch als Bürgersteig genutzt. Der Bürgersteig (einschließlich des auf dem Grundstück der Kläger gelegenen Teils) ist vor dem Haus der Kläger zwischen 4,00 m und 5,15 m breit. Die innerstädtische Straße G. verläuft im Wesentlichen über städtische Parzellen und verfügt über beidseitige gepflasterte Gehwege. Diese Gehwege reichen durchgehend bis an die beidseits der Straße stehenden Häuser und verlaufen zumeist in einer Breite von ca. 3,00 m bis 3,50 m über die Parzellen der Anliegergrundstücke. Die Straße G. existiert nach Einschätzung des Archivars der Beklagten seit dem 15. Jahrhundert. Sie diente nach Angaben der Beklagten, die durch Pläne aus den Jahren 1840 und 1841 belegt werden, bis zur Anlegung der heutigen N.-----straße um 1841 als Hauptdurchfahrtsstraße in der Relation I. – T1. . Nach einem Stadtbrand, der am 28. April 1795 die mittelalterliche T. P. und auch die meisten Häuser an der Straße G. vernichtete, wurden durch die kurfürstliche Arnsberger Regierung die Vorgaben für den Wiederaufbau festgelegt. Zu den Planvorgaben gehörte die Festlegung der Straßenbreiten auf 40 bis 50 Fuß (X. , P. , Geschichte von Stadt und Land, Bd. 1, S. 110 f.). Nach dem Wiederaufbauplan von 1795 reichen die Straßenflächen (auch der Straße G. ) bis unmittelbar an die neu aufzubauenden Häuser. Auf einem Archivfoto aus der Zeit um 1910 ist zu sehen, dass die Straße G. seinerzeit beidseits über befestigte breite Gehwege verfügte, die bis unmittelbar an die Häuser heran reichten. Vor zahlreichen Häusern, so offenbar auch vor dem Haus auf dem Grundstück der Kläger fanden sich Treppen, die in den Bürgersteig hineinreichten. Einen ähnlichen Zustand zeigen weitere Archivfotos aus den Jahren 1910, 1915, 1930, 1932, 1950 und 1955. Vor dem Brand von 1795 reichte nach Unterlagen aus dem Archiv der Beklagten das auf dem jetzigen Grundstück der Kläger stehende Doppelhaus (damalige Hausnummern 170, 171) weiter in die Straße hinein als das nach dem Brand neu gebaute Doppelhaus. Im Jahr 1899 wurde dem damaligen Eigentümer des Grundstücks die Genehmigung für einen rückwärtigen Anbau an ein bestehendes Wohnhaus erteilt. Im Jahr 1955 wurde erneut eine Baugenehmigung für einen rückwärtigen Anbau an ein bestehendes Wohnhaus erteilt. Außerdem wurde wegen der niedrigen Geschosshöhe eine Absenkung der Räume im rückwärtigen Teil des Altbaus genehmigt. Aus den dem Antrag beigefügten Architekturzeichnungen ist ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt zur Straßenseite hin zum Hauseingang eine Treppenanlage bestand. Im Jahr 1960 wurde ein Umbau der vorderen Räume im Erdgeschoss des Wohnhauses in einen Frisörsalon genehmigt. Die Architekturzeichnung lässt erkennen, dass nach dem Umbau keine Treppenanlage zur Straße hin mehr vorhanden war. Dies zeigt sich ebenfalls auf einem Foto aus dem Jahr 1965, auf dem auch zu sehen ist, dass der gesamte Bereich vor dem Haus gepflastert war. Im Jahr 1973 wurde eine Genehmigung zur Neugestaltung des Ober- und Dachgeschosses im vorderen Teil des Hauses erteilt. Die Außenwände des Erdgeschosses blieben unverändert. Im Jahr 1978 wurde die Errichtung einer Garage rechts neben dem Wohnhaus genehmigt. In diesem Zusammenhang erklärte die Beklagte als Eigentümerin der östlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Wegeparzelle ihr Einverständnis mit einer Überbauung in einem Umfang von ca. 1 m². Auf einem von den Klägern vorgelegten Foto aus der Zeit vor dem Umbau des Hauses im Jahr 2012/13 ist zu sehen, dass auch zu diesem Zeitpunkt die Fläche vor dem Haus durchgehend gepflastert war. Die vordere Eingangstür war noch mit der Tür auf dem Foto vom 1965 identisch. Am 14. Oktober 1921 erließ der Bürgermeister der Beklagten als Polizeiverwaltung eine Polizeiverordnung betr. Anlage von Bürgersteigen, mit der eine – jetzt nicht mehr auffindbare – Polizeiverordnung vom 23. Juli 1906 aufgehoben wurde. In § 1 der Polizeiverordnung heißt es: „Jeder Eigentümer eines an einer öffentlichen Straße liegenden bebauten Grundstückes ist aufgrund der hier bestehenden Observanz verpflichtet, in der ganzen Frontlänge des letzteren auf Anordnung der Polizeiverwaltung einen den nachfolgenden Bestimmungen entsprechenden Bürgersteig anzulegen. In gleicher Weise liegt dem Grundstückseigentümer die regelmäßige Instandhaltung der Bürgersteige ob.“ Aus einem Vermerk des Bauamts der Beklagten vom 27. August 1951 ergibt sich, dass sich fast alle Bürgersteige in der Stadt in einem sehr schlechten Zustand befanden, weil die Anlieger ihrer Unterhaltspflicht nicht genügend nachgekommen waren. Nachdem die Beklagte mit einem später wieder aufgehobenen Kostenbescheid vom 21. Dezember 2012 gegen die Kläger eine Sondernutzungsgebühr wegen der Lagerung von Baumaterial auf dem Bürgersteig erlassen hatte, entstand zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob der Bürgersteig, soweit er über das Grundstück der Kläger führt, für den öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Die Kläger schlugen der Beklagten vor, ihnen vor dem Wohnhaus einen Pkw-Stellplatz zur alleinigen Nutzung einzuräumen. Diesen Vorschlag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Mai 2013 ab und erklärte, bei dem betroffenen Grundstücksteil handele es sich um eine seit unvordenklichen Zeiten für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche. Daraufhin haben die Kläger am 3. Juli 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Die Fläche vor ihrem Wohnhaus sei Teil ihres privaten Grundeigentums. Es seien zu keinem Zeitpunkt eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit oder andere schuldrechtliche oder dingliche Grundstücksbelastungen zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragen worden. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehende Teilfläche des Grundstücks über das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung für den öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Danach sei ein Nachweis für die ständige Rechtsausübung im Sinne eines öffentlichen Gehweges für den Zeitraum bis in das 19. Jahrhundert erforderlich. Der Nachweis müsse durch Urkunde und Zeugenerklärungen geführt werden. Zeugenaussagen lägen bislang nicht vor. Die Polizeiverordnung aus dem Jahr 1921 sei ebenfalls nicht ausreichend. Es stehe nicht fest, für welche Häuser im Gebiet der T. P. diese Verordnung überhaupt gelten sollte. Zudem habe sich zumindest ein Teil der Bürger an die Verordnung nicht gehalten, so dass im Jahr 1964 eine Satzung der Beklagten habe ergehen müssen, wonach diese den Ausbau und die Unterhaltung von Flächen auf privaten Grundstücken zu Gunsten von Gehwegen übernommen habe. Der Vortrag der Beklagten zur Geschichte der Straße werde bestritten. Insbesondere könne es nicht sein, dass nach dem Wiederaufbauplan die Straßenflächen bis unmittelbar an die neu aufzubauenden Häuser reichten, denn gerade an der Straße G. befänden sich häufig Treppenanlagen vor den Haustüren und Gitterroste etc. Ein Nachweis für eine konkludente Widmung durch frühere Eigentümer liege nicht vor. Es sei zu berücksichtigen, dass sich das Aussehen der Straße und ihre Nutzung im Laufe der Geschichte nachweislich mehrfach verändert hätten. Dies gelte insbesondere auch für ihr Haus. Insbesondere die Nachzeichnung aus dem Archiv und die Darstellung vor dem Brand 1795 im Vergleich zur heutigen Lage des Hauses belegten, dass das damalige Haus ca. 2 m mehr in Richtung Straßenfläche gestanden habe. Zudem habe sich vor dem Haus eine Treppe mit 4 bis 5 Stufen befunden. In der Vergangenheit sei die Beklagte nicht von einer Widmung für den öffentlichen Verkehr ausgegangen. Dies ergebe sich daraus, dass dem Voreigentümer des Grundstücks die Genehmigung zur Errichtung einer Garage erteilt worden sei. Dabei habe die Beklagte sogar die Genehmigung zu einer leichten Überbauung erteilt. Ihr Haus nehme eine Sonderstellung ein, da es weiter als andere Häuser von der Straßenfläche zurückliege. Es sei zu vermuten, dass der Voreigentümer der öffentlichen Nutzung widersprochen habe und nur im Sinne eines einheitlichen Bildes den Pflasterarbeiten auf seinem Grundstück zugestimmt habe. In dem Haus hätten sich zunächst ein Friseurgeschäft und später eine Fahrschule befunden. Der Bereich vor dem Haus habe also eindeutig rein privat als Kunden- und Interessentenzugang genutzt werden sollen. Die Fläche vor ihrem Haus sei ausreichend breit, um neben der Benutzung als Gehweg auch eine private Nutzung als Stellplatz zuzulassen. Sie, die Kläger, seien dringend auf einen derartigen Stellplatz angewiesen, da die Garage rechts vom Haus für heute üblichen Fahrzeuge zu klein und die Stellfläche links vom Haus zu kurz sei. Die von der Beklagten erhobene Widerklage sei unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Widerklage habe den gleichen Inhalt wie die Klage. Außerdem habe die Beklagte die Möglichkeit, durch Ordnungsverfügung ihnen gegenüber anzuordnen, dass die streitbefangene Fläche eine öffentliche Straße darstelle und die Nutzung durch die Kläger damit ausschließe. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Fläche auf ihrem Grundstück Gemarkung P. -T. Flur 29 Flurstück 739 zwischen dem auf diesem Grundstück stehenden Gebäude und der Grenze zum Flurstück Gemarkung P. -T. Flur 29 Flurstück 200 nicht Teil der öffentlichen Straße ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte hat außerdem mit Schriftsatz vom 13. August 2013 beantragt, festzustellen, dass es sich bei der Straße G. einschließlich der vorhandenen Gehwege, Parkflächen und Beleuchtungseinrichtungen auf privaten Grundstücken um eine öffentliche Straße im Sinne des StrWG des Landes Nordrhein-Westfalen handle. Schriftsätzlich haben die Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag hat die Beklagte die Widerklage zurückgenommen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt die Beklagte vor: Der Bürgersteig vor dem Haus der Kläger sei Teil der öffentlichen Straße G. . Die Gehwege an der Straße bestünden mindestens seit dem Jahr 1911. In diesem Jahr sei die Neupflasterung der Straße beschlossen worden. Der Ausbauzustand ergebe sich aus einem Foto aus der Zeit um 1910. Es müsse vermutet werden, dass unter Berücksichtigung der Bebauung und des gesamten Erscheinungsbilds der Straße die Aufteilung des Straßenraums schon lange vor 1910 und damit seit weit über 100 Jahren so vorhanden gewesen sei. Vor dem nordrhein-westfälischen Straßenrecht habe in P. , das zur preußischen Provinz Westfalen gehört habe, preußisches Wegerecht gegolten. Danach sei Voraussetzung für das Entstehen eines öffentlichen Weges das rechtswirksame Zustandekommen der Widmung durch übereinstimmende ausdrückliche oder stillschweigende Erklärungen des Grundstückseigentümers der Wegefläche, des künftigen Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegepolizeibehörde. Eine hiernach durchgeführte Widmung könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ohne weiteres nachgewiesen werden. Es sei jedoch erkennbar, dass in unvordenklicher Zeit, möglicherweise sogar vor der Zeit, in der für P. preußisches Recht gegolten habe, eine Widmung erfolgt sein müsse. Hierfür spreche, dass es sich bei der Straße mindestens bis 1841 um eine Durchgangsstraße für den überörtlichen Verkehr gehandelt habe. Nach dem Stadtbrand 1795 seien Straßenbreiten von 40 - 50 Fuß vorgesehen worden. Dies zeuge schon von einem entsprechenden Verkehrsaufkommen, für das die Breite des heutigen Straßengrundstücks von rund 7,50 m (ca. 24 Fuß nicht ausgereicht habe. Die heute vorherrschenden Abstände zwischen den gegenüberliegenden Häusern an der Straße von ca. 12 m (39 Fuß) bis ca. 14,20 m (45 Fuß) entsprächen den Vorgaben des Wiederaufbauplans von 1795. Mindestens seit dem 23. Juli 1906 hätten Polizeiverordnungen bestanden, die die Anlage von Bürgersteigen regelten. Diese Verordnungen hätten für die gesamte T. P. gegolten und nicht nur für die Innenstadt. Aus den Verordnungen ergebe sich, dass die anzulegenden Gehwege dem öffentlichen Verkehr dienen sollten. Der ständige und zuletzt in den 1990er Jahren erfolgte Ausbau der Straße einschließlich der laufenden Unterhaltungsmaßnahmen belege, dass die Bauarbeiten in der Überzeugung der Öffentlichkeit der Straße vorgenommen worden seien. Eine Pflicht zum Erwerb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen nach § 11 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) bestehe nicht mehr, da die Frist hierfür mit Ablauf des 31. Dezember 1966 abgelaufen sei. Der vorliegende Fall stelle keinen Einzelfall dar. Im gesamten Bereich der Straße G. lägen die Gehwege, Parkflächen und Straßenlaternen auf privaten Grundstücken. In den zurückliegenden Jahrzehnten habe O. den Charakter dieser Flächen als öffentliche Verkehrsflächen infrage gestellt. Die sukzessive vorgenommenen An- und Umbauten am Gebäude auf dem Grundstück der Kläger habe dessen Lage zur Straße hin nicht berührt. Wie schon die Fotos aus den 1910er und 1930er Jahren zeige auch das Foto aus dem Jahr 1965, dass die Gehwegflächen schon damals bis unmittelbar an die Hauswand heranreichten. Die Veränderung des Daches bzw. des Giebels entsprechend dem aktuellen Stand sei erst im Jahr 1973 genehmigt und ausgeführt worden. Die Garage sei im Jahr 1978 gebaut worden. Die Verwaltung sei bemüht, Personen zu benennen, die bezeugen könnten, dass die auf privatem Grundstück befindlichen Gehwegflächen schon vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes NRW im Jahr 1961 bestanden hätten und gemeingebräuchlich genutzt worden seien. Die Beklagte hat eine Erklärung eines früheren städtischen Bediensteten vorgelegt, in der bekundet wird, dass jedenfalls seit dem 1. April 1955 die Flächen vor den Häusern der G. , insbesondere vor dem Haus der Kläger als Gehweg ausgebaut und allgemeingebräuchlich benutzt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nachdem die Beklagte ihre Widerklage zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage – soweit sie noch anhängig ist - hat keinen Erfolg. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Kläger haben als Eigentümer der betroffenen Fläche ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass diese Fläche entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Teil der öffentlichen Straße ist. Von der Eigenschaft als öffentliche Straße hängt entscheidend ab, inwieweit die Kläger als Eigentümer nach Belieben über diese Fläche verfügen können. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Beweislast für die Öffentlichkeit der im Eigentum der Kläger stehenden Fläche liegt auf Seiten der Beklagten. Denn mit der Öffentlichkeit eines Weges sind weit reichende Einschränkungen des Privateigentums an der Wegeparzelle verbunden. Deshalb geht mit Rücksicht auf den Grundsatz des § 903 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit eines Weges zu Lasten desjenigen, der sich auf dessen Öffentlichkeit beruft. So schon Preußisches Oberverwaltungsgericht (PrOVG), Urteil vom 21. März 1904 - Rep. IV. B. 94/03 -, PrOVGE 45, 247 (249); vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Juni 2000 – 11 A 1045/97 –, juris. Gleichwohl kann das Gericht die von den Klägern begehrte Feststellung nicht treffen. Es steht vielmehr zu seiner Überzeugung mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die im Streit stehende Fläche Teil der öffentlichen Straße G. ist. Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist eine Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine förmliche Verfügung in diesem Sinne seit der Geltung des nordrhein-westfälischen Straßenrechts mit Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesstraßengesetz - LStrG - vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 305; in Kraft getreten gemäß § 71 LStrG am 1. Januar 1962) nicht erfolgt ist. Nach § 60 Satz 1, 1. Halbsatz StrWG NRW - eine wortgleiche Bestimmung enthielt bereits § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz LStrG - sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Bei dieser Prüfung ist auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung der streitige Weg entstanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV A 707/61 -, OVGE 19, 175, 179 und Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 2227/12 -, juris. Bei der historischen Betrachtung sind verschiedene Zeiträume zu unterscheiden: Die T. P. gehörte zum Herzogtum Westfalen und damit bis 1803 zu Kurköln. In diese Zeit fällt das kurkölnische Wegeedikt vom 14. Januar 1769 (abgedruckt in: Germershausen, Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen, 2. Band, 3. Auflage 1907 S. 257), das umfassende Regelungen über den Ausbau von Straßen und Wegen enthält, jedoch keine Regelungen, die bestimmen, wann ein Weg öffentlich ist. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss fiel die Stadt an die Landgrafschaft (ab 1806 Großherzogtum) Hessen-Darmstadt. Mit großherzoglicher Verordnung vom 15. November 1807 (abgedruckt in: Germershausen, a.a.O. S. 235) wurde das Wegeedikt vom 14. Januar 1769 im Wesentlichen bestätigt und weitere Regelungen insbesondere zu Wegebaulasten getroffen. Aufgrund der auf dem Wiener Kongress getroffenen Regelungen gehörte P. von 1816 an zur preußischen Provinz Westfalen. Von 1816 bis 1961 galt deshalb preußisches Wegerecht. Handelt es sich um einen in dieser Zeit entstandenen Weg, so ist in Ermangelung einschlägiger konkreter Rechtsnormen die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts maßgeblich. Danach entstanden öffentliche Wege durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich der Wegeaufsichts-/-polizeibehörde, des Wegeunterhaltungspflichtigen und des Wegeeigentümers. Können ausdrückliche Erklärungen seitens der drei Rechtsbeteiligten nicht festgestellt werden, so kommt eine konkludente, stillschweigende Widmung durch die hierzu berufenen Personen in Betracht. Diese setzt immer tatsächliche Vorgänge voraus, welche den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen. Nur wenn es sich um einen vor der Geltung des preußischen Wegerechts entstandenen "alten Weg" handelt, kann auf die vorgenannten Grundsätze nicht zurückgegriffen werden, vielmehr beurteilt sich die Öffentlichkeit eines Weges dann nach dem Wegerecht, unter dessen Herrschaft der Weg angelegt worden ist, und im Übrigen ist der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV A 707/61 -, OVGE 19, 175, 179 und Urteil vom 21. November 2002 – 11 A 5497/99 -, juris. Nach Einschätzung des Archivars der Beklagten existierte die heutige Straße G. bereits etwa seit dem 15. Jahrhundert. Jedenfalls existierte sie bereits als beidseitig angebaute Durchfahrtsstraße vor dem Stadtbrand von 1795. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wiederaufbauplan aus diesem Jahr. Dass es sich damit bei der Straße G. um eine altöffentliche Straße handelt, ist unzweifelhaft und wird auch von den Beteiligten nicht bestritten. Umstritten ist lediglich, in welcher Ausdehnung die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist, insbesondere ob die beidseitigen Gehwege bis zu den Häuserfronten zur öffentlichen Straße gehörten und gehören. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Straße bereits seit dem Wiederaufbau der Stadt nach dem Brand von 1795 in der vollen Breite zwischen den Häuserfronten dem öffentlichen Verkehr diente. Dies ergibt sich aus dem Wiederaufbauplan von 1795, in dem die Straße so eingezeichnet ist, dass sie bis unmittelbar an die (geplanten) Häuser heranreichte (Gerichtsakte 49, 50). Zu den Planvorgaben gehörte die Festlegung der Straßenbreite von 40 bis 50 Fuß (ca. 12,50 m bis 15,70 m). Vgl. X. , P. , Geschichte von Stadt und Land, S. 110 f. Eine solche Breite konnte nur erreicht werden, wenn die gesamte Fläche zwischen den (jetzigen) Häusern zur Straße geschlagen wurde. Insoweit wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. August 2013 (Anlage 1) vorgelegte Darstellung Bezug genommen. Die heutige Straßenparzelle im Eigentum der Stadt weist hingegen lediglich eine Breite von etwa 7,50 m (ca. 24 Fuß) auf. Der von den Klägern betonte Umstand, dass die Häuser an der Straße und insbesondere das auf ihrem Grundstück stehende Gebäude vor dem Stadtbrand von 1795 näher zur Straße standen, spricht gerade dafür, dass es bei dem Wiederaufbau auch um eine einheitliche Verbreiterung der Straße ging und deshalb die Häuser nicht an ihren ursprünglichen Standorten wiedererrichtet werden sollten und auch nicht wiedererrichtet wurden. Unabhängig davon ist die heute als Bürgersteig genutzte Fläche vor dem Haus der Kläger jedenfalls unter Geltung des preußischen Wegerechts für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Allerdings lässt sich eine ausdrückliche Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich der Wegeaufsichts-/polizeibehörde, des Wegeunterhaltungspflichtigen und des Wegeeigentümers nicht feststellen. Es ist aber von einer konkludenten Widmung auszugehen. Der damalige Eigentümer des klägerischen Grundstücks war in Bezug auf den Bürgersteig nicht nur Wegeeigentümer in diesem Sinne sondern auch Wegeunterhaltungspflichtiger. Wie sich aus der Polizeiverordnung betr. Anlage von Bürgersteigen vom 14. Oktober 1921 ergibt, bestand in der T. P. eine Observanz (= partikuläres Gewohnheitsrecht), nach der die Eigentümer der an einer öffentlichen Straße liegenden bebauten Grundstücke verpflichtet waren, in der ganzen Frontlänge ihrer Grundstücke auf Anordnung der Polizeiverwaltung einen Bürgersteig anzulegen und regelmäßig instandzuhalten. Der damalige Eigentümer des klägerischen Grundstücks hat die vor seinem Haus liegende Freifläche stillschweigend für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Allerdings lässt in der Regel ein nur duldendes Verhalten des jeweiligen privaten Eigentümers nicht den Schluss auf eine konkludente Widmung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 – 11 A 1045/97 –, juris, m.w.N. Hier liegt der Fall jedoch so, dass es der Eigentümer nicht lediglich geduldet hat, dass das Grundstück von Dritten als Weg genutzt wurde. Sondern er hat entweder selbst entsprechend der bestehenden Observanz auf dieser Fläche einen Bürgersteig angelegt oder die bürgersteigmäßige Herrichtung jedenfalls geschehen gelassen. Dies reicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hier für die Annahme einer konkludenten Widmung durch den Eigentümer und Wegeunterhaltungspflichtigen aus. Vgl. auch Germershausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 1. Band, 4. Auflage 1932, unveränderter Nachdruck 1955, S. 262, Fußnote 8). Wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Foto aus der Zeit um 1910 ergibt, waren zu diesem Zeitpunkt beidseits der Straße befestigte Bürgersteige vorhanden, die bis unmittelbar an die Häuserfronten heranreichten. Dies gilt auch für den Bereich des klägerischen Grundstücks. Hieran änderte sich auch in den Folgejahren bis zum Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts nichts. Dies zeigen die weiteren vorliegenden Fotos aus den Jahren 1910 bis 1955. Die auf allen Bildern erkennbaren durchgehenden Bürgersteige dienten ersichtlich dem öffentlichen Verkehr und nicht nur der Erreichbarkeit der einzelnen Häuser von der Straße aus. Dem steht nicht entgegen, dass vielfach Eingangstreppen in die Bürgersteige hineinragten. Das Anbringen von Treppenstufen, Erkern und ähnlichen Vorbauten gehörte seinerzeit wie das Aufstellen oder Aushängen von Gegenständen auf dem Bürgersteig regelmäßig zu der geduldeten Benutzung durch die Anlieger. Vgl. Germershausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, a.a.O., S. 258. Es ist auch unerheblich, dass auf einem Foto zu sehen ist, dass Holz auf dem Bürgersteig lagert. Die Zwischenlagerung von Brenn- oder Baumaterialien gehörte seinerzeit – wie auch heute in gewissem Rahmen noch – zum zulässigen Anliegergebrauch. Soweit auf einem Foto aus dem Jahr 1950 zu sehen ist, dass ein Auto auf dem Bürgersteig abgestellt ist, so handelt es sich um einen Einzelfall, der nichts darüber aussagt, dass dieses Fahrzeug rechtmäßiger Weise vom Eigentümer des Grundstücks dort abgestellt worden ist. Soweit auf einem von den Klägern vorgelegten Foto aus dem Jahr 1906 „Blick in die G. “ (aus: Manfred Schöne, P. , Seite 58) rechts am Rande ein in den Bürgersteig hinreichendes Gitter zu sehen ist, ist dies wenig aussagekräftig. Nach der Bildunterschrift ist links auf dem Bild das Landratsamt zu sehen, das an der Stelle des heutigen evangelischen Gemeindezentrums (G1. Straße 17) stand. Das Haus und das Gitter auf der gegenüber liegende Straßenseite dürften danach ebenfalls nicht an der G. stehen, sondern oberhalb an der G1. Straße. Es ist auch denkbar, dass es sich um einen offen stehenden Torflügel handelt oder um ein Gitter, das wegen bestehender Niveauunterschiede aus Gründen der Verkehrssicherung erforderlich war. Dass an mehreren Stellen in unterschiedlicher Entfernung von den Gebäuden Bäume auf dem Gehweg stehen, ist kein Argument gegen die Öffentlichkeit des Gehweges. Denn die Anpflanzung von Straßenbäumen im öffentlichen Verkehrsraum war und ist auch heute noch durchaus üblich. Es spricht viel dafür, dass die Anlieger aufgrund der Observanz verpflichtet waren, die für die Anlage des Bürgersteigs erforderliche Grundfläche zur Verfügung zu stellen. Dies war zwar nicht die Regel, vgl. hierzu: Germershausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, a.a.O., S. 262, scheint in P. jedoch der Fall gewesen zu sein. Denn wie sich aus der Liegenschaftskarte ergibt, verliefen und verlaufen die Bürgersteige an der Straße G. fast durchgehend über Privatgrundstücke. Es kann nicht angenommen werden, dass die Anlieger durchweg die Anlage der Bürgersteige auf ihren Grundstücken hingenommen hätten, wenn sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet gewesen wären. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen, da es alle Anlieger zumindest geduldet haben, dass der Bürgersteig über ihre Grundstücke geführt wurde. Auch von Seiten der Wegepolizeibehörde, nämlich dem Bürgermeister der T. P. , ist von einer konkludenten Widmung auszugehen. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Fluchtlinienplan von 1914 ergibt sich, dass die Stadt die Straße in ihrer gesamten Breite zwischen den Häuserfronten als öffentliche Straße ansah. Die Fluchtlinie in der Straße G. wurde exakt an den bestehenden Häuserfronten entlang geführt. Nach § 1 des Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875, (Pr. GS S. 561, abgedruckt in: Germershausen, a.a.O., 2. Band, 3. Auflage 1907 S. 49), sind für die Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften die Straßen- und Baufluchtlinien vom Gemeindevorstand im Einverständnis mit der Gemeinde oder deren Vertretung, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechend unter Zustimmung der Ortspolizeibehörde festzusetzen. Bei entsprechend den Festsetzungen solcher Fluchtlinienpläne entstandenen Straßen handelte es sich um öffentliche Straßen. Denn das Gesetz vom 2. Juli 1875 kannte die Festsetzung von Straßenfluchtlinien nur für die Anlegung öffentlicher Straßen. Die Bedeutung der Fluchtlinie bestand nicht darin, festzusetzen, wo gebaut werden durfte, sondern darin, zu kennzeichnen, welche Flächen zu öffentlichen Straßen und Plätzen vorbehalten werden sollten, und deshalb nicht bebaubar waren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 2227/12 –, juris; Dieckmann, Das Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 und das Wohnsiedlungsgesetz vom 22. September 1933, 1. und 2. Auflage 1936, S. 2. Selbst wenn die Eintragung der Straßenfluchtlinien nicht als Widmung zu qualifizieren sein sollte, lässt sich auf eine – spätestens um das Jahr 1910 erfolgte - stillschweigende Widmung schließen. Die Straße G. gehörte zu den Hauptstraßen der T. P. . Es ist fernliegend anzunehmen, dass eine Erweiterung der Straße um Bürgersteige ohne Billigung der Stadt als Wegepolizeibehörde erfolgt sein könnte. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das auf dem Grundstück der Kläger stehende Wohnhaus in der Lage zur Straße hin seit 1910 verändert wurde. Im Jahr 1955 wurde eine Baugenehmigung nur für einen rückwärtigen Anbau und Veränderungen im hinteren Teil des Gebäudes erteilt. Der Umbau des vorderen Teils des Gebäudes zu einem Friseursalon erfolgte ohne Verlegung der Außenmauern zur Straße hin. Das vom Kläger eingereichte undatierte Foto (Gerichtsakte 118), auf dem das Haus noch als Fachwerkhaus zu sehen ist und dass vor dem Umbau von 1960 aufgenommen worden sein dürfte, lässt vielmehr insbesondere aufgrund der Lage des Fensters im Obergeschoss (Westseite) erkennen, dass das Gebäude im Vergleich zum Zustand nach dem Umbau im Jahr 1960 in seiner Lage zur Straße nicht verändert wurde. In den Bauplänen zum Umbau des Hauses im Jahr 1960 ist dieses Fenster an derselben Stelle eingezeichnet. Ein Vergleich der Fotos aus dem Jahre 1965 (Beiakte Heft 2, 14) und aus der Zeit vor dem Umbau 2012/13 (Gerichtsakte 111) lässt ebenfalls im Erdgeschoss keine Veränderung erkennen. Das Schaufenster und die Eingangstür sind unverändert. Bei der Neugestaltung des Ober- und Dachgeschosses im vorderen Gebäudeteil im Jahr 1973 blieb das Erdgeschoss unverändert. Der Umstand, dass im Jahr 1978 die Errichtung einer Garage rechts neben dem Wohnhaus genehmigt wurde und dass ein Überbau auf die Wegeparzelle rechts neben dem Haus genehmigt wurde, lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob die vor dem Haus liegende Fläche Teil der öffentlichen Straße ist oder nicht. Für die Beklagte bestand im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens keinerlei Anlass, auf die straßenrechtliche Einordnung der Fläche hinzuweisen. Auch der Umstand, dass nach Angaben der Kläger der Voreigentümer des Grundstücks, der jetzige Beigeordnete der Beklagten, beim Verkauf des Hauses nicht auf die Öffentlichkeit der Fläche hingewiesen hat, lässt keinerlei lässt keinerlei Rückschlüsse auf die straßenrechtliche Lage zu. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.