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Urteil

7 K 1261/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2021:1125.7K1261.20.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Straßenteilstück I.       , welches über das Grundstück Gemarkung I1.      , G1, G2 verläuft, nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen besitzt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Es wird festgestellt, dass das Straßenteilstück I. , welches über das Grundstück Gemarkung I1. , G1, G2 verläuft, nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen besitzt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die (Nicht-)Öffentlichkeit eines Straßenteilstückes und die Durchführung einer (Wege-)Einziehung. Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung I1. , G1, Flurstücke G3 und G4, die mit einem Wohngebäude (I. 1) und Nebengebäuden bebaut sind. Zwischen den Grundstücken verläuft über die Flurstücke G5 und G6 (zuvor G7) die Straße I. . Die Straßenparzellen stehen noch im Eigentum der Beklagten. Die Straße I. verläuft halbrund und mündet an zwei Stellen in die südlich verlaufende Mühlenstraße. Neben den Grundstücken der Kläger liegen drei weitere bebaute Grundstücke an der Straße I. . Die Beigeladenen zu 1. und 2. sind Eigentümer des Grundstückes I. 2 (Gemarkung I1. , G8, G9), die Beigeladenen zu 3. und 4. sind Eigentümer des Grundstückes I. 2a (Gemarkung I1. , G10, G11) und die Beigeladenen zu 5. und 6. sind Eigentümer des Grundstückes I. 2b (Gemarkung I1. , G12, G13). Zugunsten der Eigentümer der Grundstücke I. 2a und I. 2b bestehen Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück I. 2. Der Verlauf der Straße I. wird vor dem Gebäude I. 2 durch zwei mittig auf der Straße angebrachte Poller unterbrochen, sodass ein durchgängiges Befahren nicht möglich ist. Die Zufahrt zu dem Grundstück I. 2a, welches nicht unmittelbar an die Straßenfläche grenzt, erfolgt über das Grundstück I. 2. Der genaue Entstehungszeitpunkt der Straße I. ist unbekannt. In der Preußischen Uraufnahme von 1836-1850 ist bereits eine Ansiedlung mit dem Namen I. verzeichnet. Ein Weg, der mit dem Verlauf der heutigen Straße vergleichbar wäre, ist hingegen nicht erkennbar. Erst in der Preußischen Neuaufnahme von 1891-1912 ist ein Weg verzeichnet, der, beginnend etwa an der heutigen östlichen Einmündung in die N.-----straße , zunächst den heutigen Straßenverlauf nimmt. Anders als heute, verläuft der Weg aber nicht im Halbkreis in Richtung Südwesten, sondern führt weiter in Richtung Norden über eine freie Fläche und mündet bei den heutigen Gebäuden unter der Anschrift I. 3 und I. 4 in einen anderen Weg. Auch in der topographischen Karte von 1936-1945 ist der Weg so dargestellt. In der Preußischen Neuaufnahme von 1891-1912 und in der topographischen Karte von 1936-1945 ist der Weg – soweit dies erkennbar ist – mit jeweils einer durchgehenden und einer unterbrochenen Linie eingezeichnet. Auf der Deutschen Grundkarte von 1937-2016 ist der ursprünglich über die nördliche Grenze der Ansiedlung hinausgehende Weg nicht mehr verzeichnet. Anstelle dessen ist der heutige halbrunde Verlauf der Straße I. erkennbar. Das Straßengrundstück befand sich ursprünglich im Eigentum einer Privatperson. Nach Übergang des Grundstückes – etwa in den 1960er Jahren – in das Eigentum der Beklagten wurde das Straßenteilstück nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Dezember 2018 verkaufte die Beklagte den Klägern ein ca. 300 qm großes, zwischen den beiden Grundstücken der Kläger gelegenes Teilstück des Straßengrundstückes (jetzt G14). In § 4 Ziffer 1 des Grundstückskaufvertrages verpflichtet sich die Beklagte zur Durchführung eines Wegeeinziehungsverfahrens, sollte die Teilfläche öffentlich gewidmet worden sein. Zudem ist festgehalten, dass den Klägern bekannt ist, dass „soweit – entgegen der derzeitigen Annahme – eine öffentliche Widmung gegeben ist, bis zum Abschluss des Wegeeinziehungsverfahrens die vertragsgegenständliche Verkehrsfläche noch für den öffentlichen Verkehr nutzbar bleiben müsste“. Die Eintragung der Kläger als Eigentümer des Grundstücks ist noch nicht erfolgt. Zugleich erwarb die Beklagte verschiedene Grundstücke in I1. von H. T3. , der Mutter der Kläger. Dabei waren die Parteien sich einig, dass der Erwerb der Grundstücke unter der Zusage erfolge, dass die Kläger das Straßenteilstück von der Beklagten erwerben. Die Kläger sperrten im Januar 2019 das von ihnen erworbene Straßenteilstück ab und brachten später ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg“ an. Die Beklagte teilte den Klägern daraufhin mit Schreiben vom 1. Februar 2019 mit, dass es sich bei dem G15 (jetzt G16 und G17) um eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße handele und erbat telefonisch die Beseitigung der errichteten Sperrung. Unter dem 19. Februar 2019 beschloss der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen des Rates der Beklagten die Durchführung eines Wegeeinziehungsverfahrens, da das Straßenteilstück verkauft worden sei und es sich um eine öffentliche Wegefläche im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) handele. Es wurden verschiedene Einwendungen gegen die Einziehung des Straßenteilstückes erhoben. Die Beigeladenen zu 1. und 2. sowie zu 5. und 6. äußerten Bedenken bezüglich der Erreichbarkeit der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke und deren Erschließung, insbesondere der Anfahrbarkeit der betroffenen Grundstücke durch Feuerwehr und Rettungsdienste. Die Breite des verbleibenden Weges betrage teilweise weniger als 3,5 m und es seien zwei rechtwinklige Kurven vorhanden. Es hätten sich bereits Lieferanten geweigert, den (früheren) Handwerkbetrieb in dem Gebäude I. 2a anzufahren. Abgesehen davon sei der Weg vor dem Haus I. 2 durch Pfosten abgesperrt. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass keine Einziehung des Straßenteilstückes erfolgen werde, da die nach § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen möglichen Alternativen für eine Wegeeinziehung nicht zuträfen. Da die Wegefläche die rechtliche Qualität einer öffentlichen Gemeindestraße in der Funktion einer Anliegerstraße behalte, wurden die Kläger aufgefordert, auf dem Straßenteilstück öffentlichen Verkehr zuzulassen. Dazu trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, das Wegeeinziehungsverfahren sei rechtswidrig und den Klägern stehe ein Anspruch auf Einziehung zu. Die Parteien seien bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages davon ausgegangen, dass keine öffentliche Widmung der Straße vorliege, und dass anderenfalls ein solches Verfahren ohne weiteres erfolgreich umgesetzt werde. Die Beklagte habe nicht einfach annehmen dürfen, dass die Straße als vorhandene öffentliche Gemeindestraße zu behandeln sei. Der Einziehung stünden auch keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls entgegen, da der Zugang für die benachbarten Grundstücke über eine andere Zuwegung gegeben sei. Auch sei durch die Aufstellung der Poller eine zusätzliche Erschwerung der Erreichbarkeit – auch für Rettungsfahrzeuge – selbst herbeigeführt worden. Die Kläger haben am 15. Mai 2020 Klage erhoben. Zur Begründung vertiefen sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen im Wesentlichen ergänzend vor: Ihre Klage sei mit dem Antrag auf Feststellung der Nichtöffentlichkeit des Straßenteilstückes als Feststellungsklage zulässig. Insbesondere stehe ihnen wegen ihrer dinglichen Rechte an dem betroffenen Grundstück ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu. Die Klage sei insoweit auch begründet. Das Straßenteilstück sei weder gewidmet noch handele es sich um eine vorhandene öffentliche Gemeindestraße. Bei Abschluss des Kaufvertrages seien die Parteien davon ausgegangen, dass ein Wegeeinziehungsverfahren nicht erforderlich sei, da eine öffentliche Widmung der Straße nicht gegeben sei. Das Straßenteilstück besitze nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße gemäß § 60 StrWG NRW. Es sei weder ersichtlich, dass die Straße nach früherer Rechtslage als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen gewesen sei. Dies folge auch nicht aus einer Duldung des öffentlichen Verkehrs durch einen früheren Eigentümer. Noch sei die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin des Grundstückes gewesen. Sie, die Kläger, hätten das Teilstück rechtmäßig erworben und müssten es nicht für die Allgemeinheit als öffentliche Straße zur Verfügung stellen. Insbesondere verfügten die anderen Grundstücke über eine selbstständige Erschließung zur Hauptstraße und damit über den vom Anliegergebrauch geschützten notwendigen Zugang. § 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sei ausschließlich für Grundstücke der Betroffenen selbst, nicht aber für öffentliche Wege anwendbar. Selbst wenn die Grundstücke I. 2 und I. 2a mit Feuerwehrfahrzeugen oder Rettungsdienstfahrzeugen nicht erreichbar wären, mache dies das im Streit stehende Straßenteilstück nicht zu einer öffentlichen Straße. Auf die Frage der Anfahrbarkeit der Grundstücke für den Lieferverkehr komme es bei der Frage zur Öffentlichkeit der Straße nicht an. In der alleinigen Nutzung des Teilstückes durch sie, die Kläger, liege auch kein Eingriff in die Anliegerrechte der übrigen Nachbarn. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Versagung der Einziehung sei formell und materiell rechtswidrig gewesen. Bei der Einziehung handele es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass die städtische Verwaltung nicht für die Entscheidung über die Ablehnung der Einziehung zuständig gewesen sei. Auch sei das Einziehungsverfahren nicht durchführbar gewesen, da die Straße nicht als öffentliche Straße gewidmet sei bzw. die Wegefläche nicht als öffentliche Straße fortgelte. Ursprünglich haben die Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Straßenteilstück I. (Grundbuch von I1. , Blatt 10032, Gemarkung I1. , G15, G16, ca. 300 qm) der Kläger nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzt, und 2. den Bescheid der Beklagten über die versagte Einziehung des Straßenteilstücks I. (Grundbuch von I1. , Blatt 10032, Gemarkung I1. , G18, G19, ca. 300 qm) aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass das von der Beklagten durchgeführten Einziehungsverfahren bzgl. des Straßenteilstück I. (Grundbuch von I1. , Blatt 10032, Gemarkung I1. , G20, G21, ca. 300 qm) rechtswidrig war. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage im Hinblick auf den Hauptantrag zu 2. zurückgenommen, nachdem die Beklagte erklärt hatte, ihr Schreiben vom 1. Juli 2019 solle kein Verwaltungsakt sein, sondern nur eine Information über die Rechtslage. Die Kläger beantragen nunmehr, festzustellen, dass das Straßenteilstück I. auf dem Flurstück Gemarkung I1. , G23, G24 nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzt, hilfsweise festzustellen, dass das von der Beklagten durchgeführte Einziehungsverfahren in Bezug auf dieses Flurstück rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt im Wesentlichen ergänzend vor: Soweit die Kläger die Feststellung der Nichtöffentlichkeit des Straßenteilstückes begehren, sei die Klage unbegründet, da es sich bei dem Straßenteilstück um eine öffentliche Straße handele. Zwar sei das Straßenteilstück nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden, es gelte jedoch als öffentliche Straße im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Die Straße I. sei als öffentliche Gemeindestraße als Anliegerstraße zu behandeln, da sie vorwiegend dem Zugangsverkehr der angrenzenden Grundstücke I. 2, I. 2a und I. 2b diene und die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwögen. Die für das Grundstück I. 2a notwendige rettungsdienstliche Erreichbarkeit sei im Falle einer Wegeeinziehung nicht mehr gegeben. Denn die für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes gemäß § 5 BauO NRW erforderliche Wegebreite der Kurvenradien von mindestens 5 m auf einem Übergangsbereich von 11 m könne von den verbleibenden Flächen – bei einer Wegebreite von lediglich 3,5 m – nicht mehr gewährleistet werden. Die Erschließung der Grundstücke I. 2 und I. 2a wäre nicht gesichert, da das einzuziehende Straßenteilstück als Zufahrt diene. Danach liege in der Sperrung des Straßenteilstückes durch die Kläger aufgrund des Status der Straße als öffentliche Gemeindestraße und die Angewiesenheit der Anlieger ein Eingriff in die Rechte der Anlieger aus Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG –). Soweit die Kläger die Rechtmäßigkeit des Einziehungsverfahrens angriffen, sei die Klage bereits unzulässig. Den Klägern fehle für den Hilfsantrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei insoweit auch unbegründet, da die Versagung der Einziehung rechtmäßig erfolgt sei. Die Entscheidung sei durch den Bürgermeister der Beklagten formell rechtmäßig ergangen, denn es handele sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Entscheidung über die Versagung einer Einziehung des Straßenteilstückes und die damit getroffene Entscheidung zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Charakters als Gemeindestraße lasse für die Gemeinde keine verbindliche Verpflichtung erwarten und der Rat habe sich die Entscheidung nicht vorbehalten. Die Entscheidung über die Ablehnung der Einziehung sei auch materiell rechtmäßig. Eine Einziehung sei aufgrund des anhaltenden Gemeingebrauches nicht zulässig, denn für das Gebäude I. 2a wäre dann die erforderliche rettungsdienstliche Erreichbarkeit nicht mehr gegeben, die Erschließung stünde in Frage und der gewerbliche Lieferverkehr wäre nicht mehr gewährleistet. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen im Wesentlichen vor: Das Straßenteilstück diene seit der Errichtung des Hauses I. 2 im Jahr 1846 als Hauptzuwegung. Der weitere Verlauf der Straße, unmittelbar vor ihrer Haustür entlang, stelle ein hohes Sicherheitsrisiko für sie und ihre Besucher dar. Die Straße sei von ihrem Hinterhof kommend nicht einsehbar. Die Nutzung des westlichen Straßenteilstückes sei insbesondere für Rettungsfahrzeuge, Tankwagen und Containerdienste nicht möglich, denn diese könnten weder die Kurve vor ihrem Haus passieren noch dort wenden. Die Beigeladenen zu 5. und 6. tragen im Wesentlichen vor: Die damalige Baugenehmigung für das heutige Haus I. 2a sei nur aufgrund der Tatsache erteilt worden, dass die Zufahrt, also die gegenständliche Straße, gewährleiste, dass Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge ungehindert passieren könnten. Falls die Straße gesperrt würde, seien die Rettungswege und die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge und Versorgungsunternehmen nicht mehr gewährleistet. Bei dem westlichen Straßenteilstück handele es sich um einen kleinen asphaltierten Weg, der niemals als Straße angedacht gewesen sei und eine solche auch nicht ersetzen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Denn die Kläger haben als Anlieger des Straßenteilstückes I. und aufgrund ihrer mit dem Kaufvertrag schuldrechtlich begründeten Erwerbsposition ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Nichtöffentlichkeit. Vgl. zum Feststellungsinteresse eines Anliegers: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Juni 2000– 11 A 1045/97 – , juris, Rn. 31 ff. Die Kläger können ihre Rechte auch nicht vorrangig mit einer Gestaltungsklage verfolgen, da sie mit einer Verpflichtungsklage gerichtet auf Einziehung ihren Standpunkt zur Nichtöffentlichkeit des Straßenteilstückes aufgeben müssten. Die Klage ist auch begründet. Nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen lässt sich feststellen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Straßenteilstück, welches über das Grundstück Gemarkung I1. , G22, G23 verläuft, nicht um eine öffentliche Straße handelt. Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Das Straßenteilstück ist nicht kraft Widmung öffentlich. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist eine Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine förmliche Verfügung in diesem Sinne, durch welche die hier fragliche Straßenteilfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hätte, seit der Geltung des nordrhein-westfälischen Straßenrechts mit Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesstraßengesetz – LStrG –) vom 28. November 1961 am 1. Januar 1962 nicht erfolgt ist. Für eine solche Widmung ist auch nichts ersichtlich. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass das Straßenteilstück im Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren gewidmet worden ist. Das Straßenteilstück ist ferner nicht nach dem bisherigen – vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes geltenden – Recht öffentlich. Nach § 60 Satz 1 StrWG NRW – eine wortgleiche Bestimmung enthielt bereits § 60 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LStrG – sind öffentliche Straßen auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Bei dieser Prüfung ist auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung das streitige Straßenteilstück entstanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1963 – IV A 707/61 –, OVGE 19, 175 ff., 179 und Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 2227/12 –, juris, Rn. 24. Für das betroffene Straßenteilstück ist auf das preußische Wegerecht abzustellen. Im vorliegenden Fall ist unklar, wann der Weg, zu dem das heutige Straßenteilstück gehört, entstanden ist. Der Weg war ausweislich des der Kammer vorliegenden, frei zugänglichen historischen Kartenmaterials (abrufbar unter https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/) jedenfalls schon im Jahre 1891 und damit vor dem 1. Januar 1962 vorhanden. Denn der Weg ist in der Preußischen Neuaufnahme von 1891-1912 erkennbar. Bis zum Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts am 1. Januar 1962 fand seit 1815 für das hier betroffene Gebiet preußisches Wegerecht Anwendung. Anhaltspunkte für das Vorhandensein des Weges vor 1815 sind nicht ersichtlich. In einem früheren Kartenwerk – der Preußischen Uraufnahme von 1836-1850 – sind Strichelungen oder anderweitige Eintragungen, die auf einen Weg hindeuten könnten, nicht zu erkennen. Das in Streit stehende Straßenteilstück liegt in der Siedlung I. auf dem Gebiet der Stadt I1. . Dieses Gebiet gehörte zur Grafschaft Mark, die mit dem Tilsiter Frieden 1807 zunächst an Frankreich ging und mit dem Herzogtum Berg zum Großherzogtum Berg vereinigt wurde. Nach dem Wiener Kongress 1815 ging das Territorium an Preußen und gehörte zur neugebildeten Provinz Westfalen. Zu dieser Zeit war die Siedlung I. der Bürgermeisterei I1. dem Kreis B1. zugeordnet. Vgl. Einträge zu „I. (I1. )“, „Bürgermeisterei I1. “, „Grafschaft Mark“ und „Provinz Westfalen“ unter https://de.wikipedia.ord/wiki/ (jeweils abgerufen am 25. November 2021); zur Grafschaft Mark auch: OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2018 – 11 A 2467/16 –, juris, Rn. 15. Die wegerechtlichen Vorschriften der Provinz Westfalen und das fortgeltende Edikt vom 7. Januar 1769 wegen der Wegeverbesserung in der Grafschaft Mark, abgedruckt in: Germershausen, Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen, 2. Band, Berlin 1907, S. 223 ff., enthalten keine Vorschriften über die Voraussetzungen der Entstehung eines öffentlichen Weges. Unter Geltung des preußischen Wegerechts entstanden öffentliche Wege nach der in Ermangelung einschlägiger konkreter Rechtsnormen maßgeblichen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (nur) durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich der Wegeaufsichts-/Wegepolizeibehörde, des Wegeunterhaltungspflichtigen und des Wegeeigentümers. Diese "Widmungstheorie" des Preußischen Oberverwaltungsgerichts ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn es sich um einen vor der Geltung preußischen Wegerechts entstandenen "alten Weg" handelt, wobei insoweit das Jahr 1875, also das Jahr der Errichtung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes, auf dessen Rechtsprechung die „Widmungstheorie“ zurückgeht, als maßgebliches Abgrenzungsdatum dienen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1963 – IV A 707/61 –, OVGE 19, 175 ff., 179 und Urteil vom 21. November 2002 – 11 A 5497/99 –, juris, Rn. 53; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 9. Dezember 2014 – 7 K 2413/13 –, juris, Rn. 46 und vom 28. Mai 2020 – 7 K 3821/15 –, n.v., S. 10 f. des Urteilsabdrucks; Treffer, Alte Wege in Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 1996, 124 f. Bei dem betroffenen Straßenteilstück handelt es sich nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts. Dabei kann dahinstehen, ob der Weg, zu dem das heutige Straßenteilstück gehört, ein solcher „alter Weg“, also eine vor 1875 entstandene Verkehrsfläche ist und damit die „Widmungstheorie“ keine Anwendung findet. Denn die Öffentlichkeit des Weges ergibt sich weder aus der „Widmungstheorie“ noch aus dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung, nach dem die Öffentlichkeit „alter Wege“ beurteilt wird. Eine ausdrückliche oder konkludente Widmung nach den Grundsätzen der „Widmungstheorie“ des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, durch die der Weg öffentlich geworden sein könnte, ist nicht feststellbar. Für eine ausdrückliche Widmung fehlt es hier bereits an jeglichen Anhaltspunkten für entsprechende Erklärungen seitens der drei Rechtsbeteiligten zu der Frage der Öffentlichkeit des Wegteilstückes. Eine konkludente, stillschweigende Widmung durch die hierzu berufenen Personen steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht fest. Eine stillschweigende Widmung setzt immer tatsächliche Vorgänge voraus, welche den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen. Dabei lässt ein mögliches, nur duldendes Verhalten eines privaten Eigentümers nicht den Schluss auf eine konkludente Widmung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 – 11 A 1045/97 –, juris, Rn. 65 m.w.N. Gemessen daran sind keine tatsächlichen Vorgänge ersichtlich, welche einen seinerzeit vorhandenen Widmungswillen auch nur eines der drei Rechtsbeteiligten erkennen lassen. Es fehlt insbesondere an Anhaltspunkten für ein Einverständnis des seinerzeitigen Wegeeigentümers. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Wegeteilstück seit jeher bis zum Eigentumsübergang auf die Beklagte – nach Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes NRW – im Eigentum einer Privatperson stand. Selbst wenn man davon ausginge, dass über längere Zeit hinweg ein vom Eigentümer nicht gehinderter Verkehr über das Wegeteilstück stattgefunden hat, so kann aus einem solchen Verhalten, ohne weitere – hier nicht vorliegende – Umstände, nicht der Schluss gezogen werden, dass der Grundstückseigentümer sich damit der uneingeschränkten privaten Verfügungsmacht über den Weg begeben wollte. Vgl. so bereits OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 – 11 A 1045/97 –, juris, Rn. 65 f. m.w.N. Darüber hinaus ist nichts für eine tatsächliche, erhebliche Nutzung des Weges zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs ersichtlich, was auf einen Widmungswillen schließen lassen könnte. Der Umstand, dass das Straßenteilstück als Weg im historischen Kartenmaterial (Preußische Neuaufnahme von 1891-1912 und topographischen Karte von 1936-1945) eingetragen ist, besagt nichts über die Frage, ob dieser Weg im Zeitpunkt der Aufnahme in die jeweilige Karte ein öffentlicher Weg war. Denn derartige Karten treffen regelmäßig lediglich Aussagen über den tatsächlichen Verlauf eines Weges und ggf. über die Eigentumsverhältnisse. Sie besagen aber nichts über dessen rechtliche Einordnung. Ebenso wenig lässt die Wegeführung auf eine solche Verkehrsbedeutung schließen, die eine öffentliche Widmung vermuten lässt. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Weg eine gewisse Verbindungsfunktion zukam. Jedoch lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen keine bedeutende Verkehrsfunktion des Weges entnehmen. Im historischen Kartenmaterial (Preußische Neuaufnahme von 1891-1912 und topographische Karte von 1936-1945) ist der Weg jeweils mit einer durchgehenden und einer unterbrochenen Linie eingezeichnet. Ausweislich der Legenden zur Preußischen Neuaufnahme (abrufbar unter https://www.geoportal.nrw/) wurden so „gewöhnliche Verbindungswege“ eingezeichnet. Diese sind abzugrenzen von den eindeutig nicht als öffentliche Wege zu klassifizierenden Wirtschafts- und Fußwegen, die – wie auch in den Karten erkennbar – ausschließlich mit unterbrochenen Linien eingezeichnet wurden. Gemessen daran erfüllte der Weg offenbar eine Verbindungsfunktion, indem er die Ansiedlung I. mit den nördlich gelegenen Gebäuden und der sich im Norden anschließenden Ansiedlung B2. verband. Dies allein ist aber kein hinreichender Beleg dafür, dass der Weg tatsächlich von der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr genutzt wurde. Gegen diese Annahme sprechen insbesondere der tatsächliche Verlauf des Weges, die Struktur der Ansiedlung und die nähere Umgebung des Weges. Der Weg verlief aus Süden kommend durch die Ansiedlung I. über eine freie Fläche zu einer Gebäudeansammlung – heute I. 3 und I. 4 – und traf dort auf einen weiteren Weg, der in Richtung der östlich liegenden Ansiedlung B2. führte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ansiedlungen I. und B2. entsprechend dem vorliegenden Kartenmaterial klein waren und es schon daher kaum ein Bedürfnis für einen öffentlichen Verkehr zwischen ihnen gab. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Weg als Verbindung innerhalb der Ansiedlung I. und damit nur der Nutzung durch einen eingeschränkten Personenkreis diente. Dafür spricht auch, dass der Weg im Norden bei den dortigen Gebäuden endete und nicht etwa weiter im Nordosten, wo sich die Ansiedlung B2. befindet. Soweit der Weg von Eigentümern der an ihm liegenden Felder oder Wiesen zur Bewirtschaftung eben jener benutzt wurde, würde auch eine solche Nutzung nicht auf eine (konkludente) Widmung des Weges für den öffentlichen Gebrauch sprechen. Gegen die Annahme einer erheblichen Bedeutung des Weges für den öffentlichen Verkehr spricht schließlich die zentrale Ausrichtung des sich aus dem historischen Kartenmaterial ergebenden Wegenetzes auf das Kernsiedlungsgebiet I1. nordöstlich der Ansiedlung I. . Denn die Wege, in die der hier betroffene Weg im Norden und Süden mündet, führen beide aus dem ländlichen Bereich entlang einer Vielzahl angrenzender Ansiedlungen in das städtische Gebiet I1. . Demgegenüber wird ein Bedürfnis zur Nutzung des betroffenen Weges allein für nahe Siedler als eine gelegentliche Verbindung zwischen den Ansiedlungen I. und B2. und zur Erreichbarkeit der Ansiedlung I. von der heutigen N.-----straße aus bestanden haben. Das Wegeteilstück ist auch nicht nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung als öffentlicher Weg anzusehen. Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit eines Weges, wenn dieser ein „alter Weg“ ist, dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, und der seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 1963 – IV A 707/61 –, OVGE 19, 175 ff., 179 f., 184, vom 19. Juni 2000 – 11 A 1045/97 –, juris, Rn. 85, vom 26. November 2003 – 11 A 251/01 –, juris, Rn. 106 und vom 1. Oktober 2020 – 11 A 3626/19 –, juris, Rn. 60. Für die Annahme eines „alten Weges“ müssen dabei nicht nur dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, sondern der Weg muss nachgewiesenermaßen bereits 1882 existiert haben. Diese zeitliche Grenze der Existenz des Weges als unerlässliche Anwendungsvoraussetzung des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung ergibt sich daraus, dass der Weg seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers als öffentlicher Weg benutzt worden sein muss. Hierbei ist als notwendige Dauer der Benutzung ein Zeitraum von 40 Jahren zugrunde zu legen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss. Für die diesem Zeitraum vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen. Als Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist auf das Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 abzustellen. Dabei reicht die bloße Möglichkeit einer Entstehung vor dem demnach maßgeblichen Zeitpunkt 1882 indes nicht aus. Denn die (negative) Voraussetzung, dass aus den 40 Jahren seit 1882 keine gegenteilige Erinnerung bestehen darf, würde leerlaufen, wenn die Existenz des Weges für diesen Zeitraum gar nicht feststände. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 11 A 3626/19 –, juris, Rn. 62 m.w.N; Treffer, NWVBl. 1996, 124. Zudem sind, wenn privates Grundeigentum betroffen ist, an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges über den letztlich (nur) eine widerlegliche Vermutung begründenden Grundsatz der unvordenklichen Verjährung allgemein hohe Anforderungen zu stellen, die es ausschließen, dass verbleibende Zweifel sich zulasten des Privateigentümers auswirken können. Mit Rücksicht auf die erheblichen Auswirkungen auf die Rechtssphäre des Eigentümers, über dessen privaten Grund ein öffentlicher Weg verläuft, kann daher im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 11 A 3626/19 –, juris, Rn. 64 und Rn. 66, jeweils m.w.N. Die Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Weges kraft unvordenklicher Verjährung liegen nicht vor, auch wenn man unterstellt, dass der Weg im Jahr 1882 bereits existierte. Denn das Gericht kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit i. S. d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO feststellen, dass das Wegeteilstück im Bewusstsein der Öffentlichkeit von der Allgemeinheit ohne Widerspruch des Grundeigentümers benutzt worden ist. Für den Zeitraum von 1922 bis 1961 liegen keine (positiven) Erkenntnisse zur Nutzung des Weges durch die Öffentlichkeit vor. Es sind keine Zeitzeugenberichte, Zeitungsartikel oder sonstigen Dokumente zur Nutzung des Weges vorhanden. Ebenso wenig ergeben sich – nach den obigen Ausführungen – hinreichende Erkenntnisse aus dem vorliegenden Kartenmaterial, die darauf schließen lassen, dass auf dem Weg öffentlicher Verkehr stattfand. Dabei spricht zusätzlich der Umstand, dass der Weg mit seiner ursprünglichen Wegeführung, also der Fortsetzung des Weges über die Ansiedlung I. hinaus in Richtung B2. , später entfallen ist, gegen dessen frühere Nutzung im Bewusstsein der Öffentlichkeit durch die Allgemeinheit und vielmehr für eine allenfalls geringe Bedeutung des Weges für den über den Anliegerbedarf hinausgehenden Verkehr. Die Entscheidung über die Kosten beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es dem Gewicht der Streitgegenstände, dass die Kläger, die ihren Antrag auf Aufhebung des „Bescheides“ der Beklagten vom 1. Juli 2019 (Hauptantrag zu 2.) zurückgenommen haben, ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Kosten zu tragen haben. Ferner entspricht es nicht der Billigkeit, den Beteiligten anteilig gemäß § 162 Abs. 3 VwGO etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich einem eigenen Kostenrisiko daher nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar. Im Übrigen kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. T4. O2. T5. Ferner ergeht folgender Beschluss Der Streitwert wird bis zur teilweisen Rücknahme der Klage mit dem ursprünglichen Hauptantrag zu 2. auf 11.250,00 EUR, für die Zeit danach auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Für den Hauptantrag (zu 1.) ist ein Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR anzusetzen. Hierbei orientiert sich die Kammer an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in vergleichbaren Fällen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2020 – 11 A 202/17 –, juris, Rn. 70 ff., vom 18. September 2018 – 11 A 2467/16 –, juris, Rn. 51 und vom 7. Dezember 2017 – 11 A 1280/15 –, juris, Rn. 86. Der ursprüngliche Hauptantrag zu 2. ist bis zur Rücknahme der Klage insoweit mit einem Streitwert in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 3.750,00 EUR anzusetzen. Für die Zeit bis zur teilweisen Klagerücknahme ergibt sich damit insgesamt ein Streitwert in Höhe von 11.250,00 EUR (vgl. § 39 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. T6. O3. T7.