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Urteil

8 K 846/14

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2014:1201.8K846.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen von der Beklagten betriebenen Altglascontainerstandort. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. Flur Flurstück (N1.-----straße), das mit einem von der Klägerin selbst genutzten Wohnhaus bebaut ist. Die Klägerin erwarb ihren seinerzeit noch unbebauten Grundbesitz im Jahre 2005. Das Grundstück liegt östlich der N1.-----straße, die hier im Wesentlichen von Norden nach Süden verläuft und etwa 400 m weiter südlich in die M.-------straße einmündet. Beiderseits dieser Straße befinden sich in diesem Abschnitt nahezu ausschließlich Wohnhäuser. Gleiches gilt für das Gelände östlich der Straße und den weiter nördlich gelegenen Bereich. Dort erstrecken sich ausgedehnte Wohngebiete des Ortsteils X2. der Stadt T. , die über mehrere Straßen an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen sind. In Höhe des Grundstücks der Klägerin findet sich westlich der N1. -----straße eine Böschung, die mit hohen Bäumen bestockt ist und zur M.-------straße hin abfällt. Am Fuße der Böschung erstrecken sich östlich der M.-------straße gewerblich-industriell genutzte Grundstücke. Im Jahre 1987 stellte die Beklagte ihr Abfallwirtschaftskonzept auf. Dieses befasst sich unter anderem mit einem Ausbau des bestehenden Altstoff-Sammelsystems durch „Wertstoff-Depots“ für Weißglas, Buntglas und Papier. Dort heißt es unter anderem: „Es wird vorgeschlagen, das seit Jahren praktizierte Bringsystem in den nächsten zwei Jahren so auszubauen, daß Ende 1988 im Mittel 1 Wertstoff-Depot für rd. 800 Einwohner zur Verfügung steht. Eine darüber hinausgehende Verdichtung des Depot-Netzes ist unwirtschaftlich und bringt erfahrungsgemäß kein besseres Sammelergebnis. Ein Wertstoff-Depot soll mit folgenden Sammelbehältern (Depot- containern) ausgestattet werden: – 1 Sammelbehälter für Papier – 1 Sammelbehälter für Weißglas – 1 Sammelbehälter für Buntglas – 1 Sammelbehälter für Altbatterien – 1 großer Abfallbehälter … Die Sammelbehälter werden von dem beauftragten Unternehmen beschafft, aufgestellt und nach Bedarf entleert. …Die ausgesuchten Standorte der Wertstoff-Depots gehen aus der Anlage 6 hervor. Aus dieser tabellarischen Übersicht sind auch die derzeitigen Standorte und ihre Bestückung zu ersehen. An kritischen Standorten, z.B. in der Nähe von Wohngebäuden werden die Altglasbehälter mit einer Lärmdämmausrüstung versehen, die den Lärmpegel beim Befüllen erheblich herabsetzt.“ In der Anlage wird unter der laufenden Nr. 102 ein neu einzurichtender Standort „N1.-----straße, gegenüber Haus Nr.“ genannt. Dieser Standort wurde später aufgegeben und die Container wurden gegenüber dem Grundstück N1.-----straße aufgestellt. Die Gründe hierfür werden von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Im Frühjahr 2013 brachte die Klägerin – soweit ersichtlich – bei der Beklagten erstmals Beschwerden über den in Höhe ihres Grundstücks gelegenen Containerstandort an. Diesen ging die Beklagten nach und teilte der Klägerin unter dem 20. Juni 2013 folgendes mit: Das zuständige Entsorgungsunternehmen habe neue Glascontainer bestellt, die über einen Schallschutz in Form einer ausgehärteten Schaummasse im gesamten Innenraum verfügten. Zudem befinde sich im Inneren ein Kettensystem, über das die Flaschen gebremst würden, so dass zusätzlich der Aufprall gedämpft werde. Diese Container führten zu einer deutlichen Lärmminderung. Der von der Beklagten angekündigte Austausch der Container fand im Sommer 2013 statt. Ausweislich eines Vermerks eines Bediensteten der Beklagten vom 25. Juli 2013 teilte die Klägerin mit, es sei eine Verbesserung eingetreten; sie werde aber trotzdem auf einer Entfernung der Container bestehen. Bereits zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013, hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten den Antrag gestellt, den Standort der Altglascontainer zu verlegen. Hierzu hatten sie Folgendes vorgetragen: Die von der Beklagten beabsichtigte Lärmdämmung sei nur eine Zwischenlösung. Der Standort sei insgesamt ungeeignet. Auch die neuen Container würden die Grenzwerte nach dem einschlägigen Merkblatt des Umweltbundesamtes überschreiten. Der Standort sei auch deshalb ungeeignet, weil er nicht nur dem Wohngebiet diene, sondern auch den Kunden eines Discounters an der M.-------straße . Mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. Juli 2013 lehnte die Beklagte den Antrag vom 26. Juni 2013 aus folgenden Gründen ab: Die Container seien schon seit vielen Jahren vorhanden, ohne dass es bisher Beschwerden über Lärmbelästigungen gegeben habe. Generell sei eine gewisse Lärmentwicklung mit diesen Einrichtungen immer verbunden, wobei dies nur für die Tageszeit gelte, weil nachts ein Einwurfverbot bestehe. Niemand wolle einen Glascontainer in unmittelbarer Nähe haben. Andererseits sei jedermann froh, wenn der Weg zum nächsten Glascontainer möglichst kurz sei. Es sei nicht möglich, es allen recht zu machen. In Einzelfällen lasse es sich nicht vermeiden, dass Glascontainer unmittelbar gegenüber oder neben bebauten Grundstücken postiert werden müssten. Im Übrigen liege es in der Natur dieser Wertstoffsammlung, dass sie haushaltsnah direkt in den Wohngebieten vorgenommen werde und die Container auch für nicht motorisierte Menschen fußläufig erreichbar seien. Bei einer Ortsbesichtigung habe man einen Abstand von 13,30 m zwischen dem vordersten Punkt des Glascontainers bis zur nächstgelegenen Ecke des Hauses der Klägerin festgestellt. Der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst angeführte Mindestabstand von 12 m werde damit deutlich eingehalten. Die Depotstandorte seien im ganzen Stadtgebiet sehr sorgfältig ausgewählt, mit den politischen Gremien (Bezirksausschüssen) abgestimmt und durch diese beschlossen worden. Dabei sei von allen Beteiligten darauf geachtet worden, die Standorte im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten so zu wählen, dass für die Anlieger eine möglichst geringe Belastung entstehe. In diesem Sinne sei auch der Standort N1.-----straße unter Berücksichtigung aller Problempunkte sehr gewissenhaft ausgewählt worden, so dass ein Umsetzen der Container keine Verbesserung der Gesamtsituation erkennen lasse, sondern lediglich zu einer örtlichen Problemverlagerung führen würde. Am 20. März 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem geltend macht: Ihr Grundstück sei das dem Containerstandort nächstgelegene und dadurch am schwersten betroffene im Gegensatz zu den anderen Anwohnern. Die geringste Entfernung betrage immer noch 13,30 m. Die Grenzwerte nach der TA Lärm würden nicht eingehalten; auch die lärmgedämmten Container erzeugten Pegel von bis zu 87 dB(A). Die Verkehrsverhältnisse entlang der N1.-----straße und die Verkehrsbelastung hätten sich durch den Discountmarkt und neue Häuser mit Eigentumswohnungen stark verändert. Von einer haushaltsnahen oder gar einer fußläufigen Entsorgung des Altglases könne nicht die Rede sein. Die Beschilderung weise widersprüchliche Angaben zu den zulässigen Einwurfszeiten aus. Zudem sei die Beklagte nicht in der Lage, die Einwurfszeiten zu überwachen. Die Entsorgung der Container erfolge manchmal schon um 6:20 Uhr früh; der Vorgang dauere zehn Minuten, wobei ein akustisches Signal eingeschaltet sei. Es werde bestritten, dass die Beklagte den Standort sorgfältig ausgewählt habe. Zudem habe sie das in den letzten Jahren gestiegene Verkehrsaufkommen nicht berücksichtigt. Schließlich behindere der Containerstandplatz die Nutzung der Garage auf ihrem – der Klägerin – Grundstück. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in der N1.----straße gegenüber dem Wohnhaus in T. Altglascontainer aufzu- stellen, aufstellen zu lassen und/oder zu betreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Sie betreibe seit gut zwei Jahrzehnten erfolgreich und flächendeckend im gesamten Stadtgebiet die Erfassung von Altglas und Altpapier über Container. Die einzelnen Standorte seien baulich gestaltet, um Frequentierung und Akzeptanz des Systems weitestgehend zu fördern. Planung und Errichtung basierten auf rechnerischen Erfahrungsdichten von etwa 500 Einwohnern je Standort. Dadurch werde eine bequeme Erreichbarkeit für die Bevölkerung und über entsprechende Erfassungsmengen auch die Wirtschaftlichkeit erfüllt. Bei der Standortauswahl würden aber auch die Belange der nächsten Anlieger berücksichtigt. So werde im vorliegenden Streitfall die Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 12 m zwischen Wertstoffsammelbehälter und Wohnbereich deutlich erreicht. Dieser abstrakt festgelegte Richtwert sei im Übrigen nicht als absolut verbindlich anzusehen. Nach der Rechtsprechung seien Standorte für Altglascontainer auch in reinen Wohngebieten regelmäßig zulässig, und sie müssten von Anliegern im Rahmen der allgemeinen Geräuschsituation geduldet werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe herausgestellt, dass diese Einrichtungen selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen seien. In Ausführung des Beschlusses vom 11. Juli 2014 hat der Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 21. August 2014 in Augenschein genommen. Auf die über diesen Termin gefertigte Niederschrift (Blätter 42-45 der Gerichtsakte) wird verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Ausführungen der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Diese Klageart kommt in Betracht, wenn die Vornahme einer nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierenden öffentlich-rechtlichen Amtshandlung begehrt wird; ebenso kann die Leistungsklage auf Unterlassung einer Amtshandlung gerichtet sein. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2013 eine tatsächliche Handlung, nämlich die Verlegung des Altglascontainerstandortes, beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 2. Juli 2013 abgelehnt. Damit hat die Beklagte jedoch keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlassen, sondern eine schlicht hoheitliche Entscheidung getroffen. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Beklagte den vor dem Grundstück N1.-----straße angelegten Containerstandort aufgibt. Zunächst hat die Klägerin etwaige Abwehrrechte gegen den Betrieb der Altglascontainer verwirkt. Zur Frage der Verwirkung eines Anspruchs gegenüber einer emittierenden öffentlichen Einrichtung hat die Kammer in ihrem – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 15. September 2014 – 8 K 128/14 – Folgendes ausgeführt: „In der baurechtlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist es seit langem anerkannt, dass der Verzicht auf baurechtliche Abwehransprüche sowie deren Verwirkung nicht an eine bestimmte Person gebunden sind, sondern dass diese auch den oder die Rechtsnachfolger treffen, vgl. etwa den Beschluss vom 17. Juli 1995 – 7 B 3068/94 –, zitiertnach juris, und den Beschluss vom 17. September 1991‑ 7 B 2249/91 –, nicht veröffentlicht. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens muss also gegen sich gelten lassen, dass sein Rechtsvorgänger – wer immer dies gewesen sein mag – Jahrzehnte lang den Bolzplatz auf dem Nachbargrundstück hingenommen hat. Der Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein ihn in seinen subjektiven Rechten verletzendes Vorhaben ist verwirkt, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Nachbarn objektiv gegen Treu und Glauben verstößt. Verwirkung tritt ein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Was die "längere Zeit" anbelangt, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich grundsätzlich keine allgemeingültigen Bemessungskriterien nennen. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 1991– 4 C 4.89 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 1182 = BRS Bd. 52 Nr. 218; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012– 2 B 1090/12 –, zitiert nach „juris“; Beschluss vom 7. August 2000– 10 B 920/00, „juris“. Die Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums verstößt insbesondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten, das auch in einer Untätigkeit liegen kann, darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstat-bestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 a.a.0.; OVG NRW, Beschlussvom 28. September 2010 – 2 A 2279/09 –. Die Länge des Zeitraums ist dafür ein gewichtiger Hinweis. Wer sich gegen Rechtsverletzungen wehren will, muss dies innerhalb angemessener Zeit tun. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 – 4 B 101.99 –,BRS 63 Nr. 203, und vom 8. Januar 1997 – 4 B 228.96 –, „juris“. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvorgänger des Klägers offensichtlich zu keinem Zeitpunkt die Beklagte mit einem Begehren konfrontiert, wie es jetzt der Kläger formuliert. Es mag sein, dass – wie die Beklagte selbst einräumt – auch für die Anlage am Tannenweg Beschwerden erhoben wurden, was zur Folge hatte, dass die von der Beklagten eingerichtete Arbeitsgruppe sich auch jener Anlage widmete und sie in ihre Überwachungstätigkeit einbezog. Konkrete Schutzmaßnahmen, etwa die von dem Kläger ins Gespräch gebrachte Benutzungsordnung oder eine Einfriedung mit abschließbarem Eingang, wurden von der Beklagten in der Vergangenheit augenscheinlich nicht gefordert. Angesichts dessen ist der Kläger mit einem entsprechenden Begehren nach den Grundsätzen der Verwirkung ausgeschlossen.“ Diese Überlegungen sind ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen: Die Klägerin hat ihr Grundstück erworben in Kenntnis des Umstandes, dass unmittelbar auf der anderen Straßenseite Altglascontainer stehen, von deren Be- nutzung Lärmeinwirkungen nicht unbeträchtlichen Ausmaßes ausgehen können. Zwar hat sie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, sie sei seinerzeit und auch in den ersten Jahren nach dem Erwerb berufstätig und dadurch den ganzen Tag über außer Hauses gewesen. Die Störungen aus dem Betrieb der Altglascontainer habe sie erst später, nach dem Eintritt in den Ruhestand, in ihrem ganzen Ausmaß empfunden. Darauf kommt es jedoch nicht an. Wer sich in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse im unmittelbaren Einwirkungsbereich einer Störquelle niederlässt, die er aufgrund seiner persönlichen Umstände (Berufstätigkeit) zunächst nicht als belästigend empfindet, kann nicht Jahre später Abwehrrechte geltend machen, weil in seiner Sphäre mittlerweile Veränderungen eingetreten sind, durch die er die objektiv bereits lange vorhandenen Störungen subjektiv erstmals als solche wahrnimmt. Soweit die Klägerin ebenfalls in der mündlichen Verhandlung auf die besonders schutzbedürftigen Räume innerhalb ihres Hauses hingewiesen hat, deren notwendige Fenster auf den Containerstandort ausgerichtet seien, verweist das Gericht ebenfalls auf die historische Entwicklung, die zu der heutigen Situation geführt hat: Zum Zeitpunkt der Einrichtung des Standortes war das gegenüberliegende Grundstück N1.-----straße noch nicht bebaut. Möglicherweise hat die Beklagte – dies haben ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung angedeutet – bei der Standortauswahl diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen, weil damals das nächstgelegene Wohnhaus den Containern jedenfalls nicht unmittelbar gegenüber lag. Die Klägerin hätte es in der Hand gehabt, ihren Neubau so zu planen, dass die lärmempfindlichen Nutzungen in der straßenabgewandten Seite des Gebäudes angeordnet werden. Zwar ist es naheliegend, etwa ein Wohnzimmer, möglicherweise aber auch Schlafräume nach Süden oder – wie hier – nach Südwesten auszurichten. Wenn dort allerdings mit Immissionen aus einer bereits vorhandenen Immissionsquelle zu rechnen ist, muss der Bauherr bei seinen Planungen diesen Gesichtspunkt berücksichtigen. Er muss entscheiden, ob ihm eine intensive Besonnung seiner Wohn- und Schlafräume am Nachmittag so bedeutsam ist, dass er dafür stärkere Geräuschbelästigungen in Kauf zu nehmen bereit ist. Jedenfalls kann er nach Treu und Glauben aus seiner Entscheidung keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Ursache der Beeinträchtigungen beseitigt wird. Allerdings macht die Klägerin geltend, die Verkehrsbelastung und damit auch die Inanspruchnahme der Container habe in jüngerer Zeit zugenommen. Dies ändert indessen nichts an der Erkenntnis, dass ihr auch insoweit ein Abwehrrecht, gerichtet auf Einschränkung des Betriebes, unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht zusteht. Wer sich im Einwirkungsbereich einer emittierenden Anlage niederlässt, muss stets mit einer tendenziell negativen Veränderung der Situation rechnen. In einer Umgebung, die – wie hier – bereits zahllose Wohnhäuser aufweist, die über die N1.-----straße erschlossen werden, ist eine Zunahme der Bebauung, die damit verbundene erhöhte Belastung der Straße und die verstärkte Inanspruchnahme der Container geradezu vorgegeben. Eine Veränderung in der Weise, dass der streitgegenständliche Containerstandort gleichsam eine andere Qualität erhalten hätte als er sie im Jahre 2005 (Grundstückserwerb durch die Klägerin) besaß, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich; auch die Klägerin trägt hierzu nichts vor. Unabhängig von dem Gesichtspunkt der Verwirkung ist der geltend gemachte Anspruch auch materiell nicht gegeben. In einem weiteren – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 15. September 2014 – 8 K 3678/13 ‑ hat die Kammer zu der Frage, ob dem Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks Abwehransprüche gegen einen in der Nähe gelegenen Standort für Abfallbehälter (Container) zustehen, Folgendes ausgeführt: „Unabhängig von dieser Duldungspflicht besteht der mit der Klage verfolgte Rechtsanspruch auch deshalb nicht, weil der Containerstandplatz den Kläger in seinen geschützten Rechtsgütern nicht rechtswidrig beeinträchtigt. In der Rechtsprechung namentlich des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Abfallcontainer (hier entschieden anhand der Altglascontainer) eine „unabdingbare Notwendigkeit“ sind und dort aufgestellt werden müssen, wo das Altglas tatsächlich anfällt, dies geschieht auch und gerade in privaten Haushalten, so dass Altglascontainer bestimmungsgemäß in den Wohngebieten aufzustellen sind, vgl. das Urteil vom 20. August 1992 – 7 A 2237/91 –, zitiert nachjuris. Diese Auffassung, wonach Container der vorliegenden Art auch in allgemeinen und reinen Wohngebieten und nicht nur in weniger schutzwürdigen Umgebungen ihren Platz haben, hat das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile wiederholt bestätigt, vgl. die Beschlüsse vom 3. Mai 1996 – 4 B 50.96 –, BRS Band 58 Nr. 58, und vom 22. November 2010 – 7 B 58.10 –, zitiert nach juris. Danach ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Belästigungen, die von Einrichtungen der vorliegenden Art nun einmal unvermeidlich ausgehen, noch als üblich und tolerierbar angesehen werden und deshalb hingenommen werden müssen. Dies ist hier nach Auffassung der Kammer im Ergebnis allerdings der Fall.“ Auch diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar: Der von der Beklagten ausgewählte Standort ist geeignet, weil er sich in unmittelbarer Nähe zu einem größeren Wohngebiet befindet. Die Bewohner können ihr Altglas, sofern sie es mit dem Pkw transportieren, bei Gelegenheit einer Fahrt über die N1.-----straße bequem entsorgen, indem sie unmittelbar vor den Containern am rechten Fahrbahnrand halten und das Glas einwerfen. Die von der Klägerin behauptete überörtliche Bedeutung des Platzes, etwa für die Kunden eines wesentlich weiter südlich gelegenen Discount-Marktes, konnte der Berichterstatter in der Örtlichkeit nicht feststellen. Sie ist auch nach den städtebaulich-räumlichen Gegebenheiten nicht zu erwarten. Wer einen Discounter aufsucht, unternimmt die Fahrt in erster Linie zum Einkauf und nicht zum Zwecke der Entsorgung von Altglas. Sofern er die Fahrt zusätzlich hierfür nutzt, wird er das Glas dort loswerden wollen, wo er dies üblicherweise macht, also mittels eines Containers in der Nähe seiner Wohnung oder eines Containers im unmittelbaren Umkreis des Discounters. Er unternimmt keinen Umweg von insgesamt 1 km (von dem Discounter bis zum Grundstück N1.-----straße und zurück) um sich seines Glases zu entledigen. Ausgehend jedoch davon, dass die streitgegenständlichen Container lediglich lokale Funktion haben, muss die Klägerin bei allem Verständnis für ihre Beeinträchtigungen diese hinnehmen. Der mit dem Klagebegehren verfolgte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Umstand, dass die Container an der N1.-----straße zunächst, nämlich in dem Abfallwirtschaftskonzept aus dem Jahre 1987, vor dem Grundstück N1.-----straße vorgesehen waren. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Verlegung des Standortes – wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde – abweichend von der Darstellung in dem Schreiben der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. Juli 2013 nicht in dem zuständigen Bezirksausschuss erörtert wurde. Die Art und Weise, in der eine Gemeinde die auf ihrem Gebiet geplanten Standorte für Altglas usw. festgelegt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Jedenfalls wird das rechtsstaatlich verankerte Abwägungsgebot zu beachten sein, wobei es in Ermangelung einschlägiger Rechtsvorschriften gleichgültig ist, ob die Abwägung bereits auf der Ebene der Verwaltung oder erst im Zuge der Beratung in den politischen Gremien stattfindet. Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung der Beklagten die Containerstandorte in ihr Abfallwirtschaftskonzept einbezogen und die zahlreichen insoweit erforderlichen Einzelentscheidungen lediglich pauschal mit den im Tatbestand wiedergegebenen Ausführungen begründet. Damit hat die Beklagte ‑ wie die Kammer meint ‑ dem Abwägungsgebot Genüge getan. Ausweislich der Anl. 6 zum Abfallwirtschaftskonzept sind insgesamt 145 Standorte betroffen, so dass es einen immensen Aufwand bedeutet hätte, hätten die Bediensteten der Beklagten für jede einzelne Örtlichkeit das „Für und Wider“ schriftlich festgehalten. Würde man diesen Aufwand fordern, käme dem Thema „Altglascontainer“ eine Bedeutung zu, die es nun wirklich nicht verdient. Im Übrigen haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass das Abfallwirtschaftskonzept einschließlich der beabsichtigten Standorte der Abfallcontainer von den jeweiligen Bezirksausschüssen beraten wurde. Stellt sich später heraus, dass ein einzelner Standort aus bestimmten Gründen und tendenziell wenige Meter an der für ihn vorgesehenen Straße „verschoben“ werden muss, besteht für die Verwaltung kein Anlass, zuvor die politischen Gremien zu beteiligen oder gar deren abschließende Entscheidung einzuholen. Es handelt sich ersichtlich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das nach § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom Bürgermeister erledigt wird. Der Rat wirkt hieran also nicht mit. Damit ist auch der Bezirksausschuss von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er nach der Anlage III zur Hauptsatzung der Beklagen vor einer Beschlussfassung im Rat zu hören ist, nicht aber vor einer Entscheidung des Bürgermeisters. Die bereits schriftsätzlich und erneut in der mündlichen Verhandlung eingehend dargestellte Auffassung, der Beseitigungsanspruch bestehe (auch) deshalb, weil es naheliegende Alternativen gebe, ist unzutreffend. Soweit die Klägerin auf ein Grundstück an der M.-------straße hinweist, könnte dieses Grundstück von den Bewohnern der Gebäude entlang der N1.-----straße und der ostwärts hiervon verlaufenden Wohnstraßen gerade nicht auf kurzem Wege erreicht werden. Im Übrigen befindet sich ausweislich des in der mündlichen Verhandlung erörterten Übersichtsplans an der M.-------straße bereits ein Abfallcontainer, so dass ein weiterer Container in dessen näherer Umgebung dem vernünftigen Ziel der Beklagten widerspräche, die Standorte nach der jeweiligen Bevölkerungsdichte zu verteilen. Im Übrigen ist die in der mündlichen Verhandlung dargestellte Rechtsauffassung der Vertreter der Beklagten zutreffend, wonach ein „an sich“ mit der Nachbarschaft verträglicher Standort nicht deshalb aufgegeben werden muss oder gar nicht erst eingerichtet werden darf, wenn es Alternativen gibt. Die Kammer erlaubt sich, aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Juni 2013 ‑ 6 K 1362/12 – zu zitieren, in welchem es heißt: „Die Kläger können sich zur Begründung ihres Folgenbeseitigungsanspruchs weiterhin auch nicht darauf berufen, dass sie durch die Standortentscheidung der Beklagten in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Da es sich bei der Festlegung der Standorte für Altglassammelbehälter um eine abfallrechtliche Konzeption der Behörde mit planerischen Elementen handelt, steht ihr bei der Festlegung der Containerstandorte ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie willkürlich oder gezielt ungünstig gewesen ist oder einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -,a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010- 22 ZB 09.1785 -, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -,<juris> Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang zunächst nicht darauf berufen, dass die Beklagte zwischenzeitlich eine andere Standortentscheidung getroffen bzw. die Verlegung des Standortes bereits konkret durch den Ankauf und die Herrichtung eines Grundstückes vorbereitet hatte. … . Daraus, dass die Beklagte selbst einen anderen Standort offensichtlich als mögliche Alternative in Betracht gezogen hat, darf allerdings der Schluss gezogen werden, dass dieser Standort auch nach Einschätzung der Beklagten jedenfalls nicht ungeeignet als Sammelplatz wäre. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass der vorliegend nach dem Vortrag der Beteiligten wohl allein in Betracht kommende Alternativstandort am Ortseingang gegenüber dem ausgewählten Sammelplatz weniger geeignet ist. Sie hat sich in dem Ablehnungsbescheid sowie in den ergänzenden Ausführungen im Rahmen des Klageverfahrens (§ 114 Satz 2 VwGO) darauf berufen, dass der bisherige Standort … als geeigneter angesehen wird. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und überschreitet nicht den Rahmen des ohnehin weiten Gestaltungsspielraums, der der Gemeinde bei der Standortwahl zukommt.“ Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres übertragbar. Denn auch hier hat sich der Beklagten bei ihrer Auswahlentscheidung eine Alternative zu dem letztlich ausgewählten Grundstück gerade nicht aufgedrängt. Die Kammer vermag schließlich auch keine sachwidrigen Erwägungen der Beklagten bei der Verlegung des Containerstandortes vor das Grundstück N1.-----straße zu erkennen. Die Vertreter der Beklagten haben hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei nach der Verabschiedung des Abfallwirtschaftskonzepts zusätzlicher Platzbedarf entstanden, weil die nach Farben getrennte Erfassung des Altglases eingesetzt habe. Mittlerweile wird auch nach den Beobachtungen durch das Gericht Altglas in grünen, braunen und weißen Container geworfen, so dass drei Container benötigt werden, wo zuvor ein oder zwei Behälter ausreichend waren. Dadurch sei – so die Bediensteten der Beklagten in der Verhandlung – der ursprüngliche Standort zu klein geworden, so dass man eine größere Fläche vor dem seinerzeit noch unbebauten Grundstück N1.-----straße ausgewählt habe. Diese Darstellung lässt sich anhand des Kartenmaterials, welches im Internet verfügbar ist (vgl. die auf den im Ortstermin ausgehändigten Kartenausschnitten wiedergegebene Quelle) ohne weiteres veranschaulichen. Denn danach ist die ebene Fläche zwischen der nordwestlichen Grenze der Straßenparzelle (Bürgersteig) und der anschließenden Böschung vor dem Grundstück N1.-----straße deutlich schmaler als etwa vor dem Grundstück der Klägerin. Möglicherweise hat in der Tat – wie es die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat – ein Anwohner im oberen Bereich der N1.-----straße den Containerstandort vor seinem Grundstück abgelehnt, wie es ja jetzt auch die Klägerin unternimmt. Es ist indessen nichts dafür ersichtlich, dass sich die Verwaltung der Beklagten aus sachfremden Erwägungen dafür entschieden hätte, die Container zu verlagern, zumal – wie bereits mehrfach ausgeführt – das Grundstück N1.-----straße seinerzeit unbebaut war und wohl auch nicht unmittelbar zur Bebauung anstand. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.