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Urteil

9 K 259/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2014:1209.9K259.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Ta t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz des am XX.XX. 1954 geborenen K., der nach Angaben der Klägerin am XX.XX. 2013 verstorben ist. Herr K. wohnte bis zum 30. Juni 2006 in M. . Am 1. Juli 2006 wurde er in eine ambulante betreute Wohnform in Q. (…-Haus, I2.-M1.-Straße 145, Q. ) aufgenommen. Die Stadt M. bewilligte Herrn K.Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Mit Beschluss des Amtsgerichts Q. vom 6. Juli 2007 (….) wurde Herr N. V. zum Betreuer des Klägers bestellt. Herr K. wurde am 3. März 2010 in das ….krankenhaus Q. aufgenommen. Mit Schreiben vom 9. März 2010 teilte dieses der Stadt M. mit, dass eine Versorgung von Herrn K. im Anschluss an den Krankhausaufenthalt nicht möglich sei und daher die Übernahme der ungedeckten Kosten für eine Kurzzeitpflege beantragt würden. Am 10. März 2010 wurde Herr K. in das Seniorenzentrum B. , T1.-------weg 1, B. aufgenommen. Mit Schreiben vom 14. April 2010 beantragte das Betreuungsbüro in M. bei dem Beklagten die Übernahme der Heimpflegekosten/Kurzzeitpflege für Herrn K. im Wege der Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 20. April 2010 gewährte der Beklagte für die Zeit ab 10. März 2010 einen Zuschuss zu den Kosten der Kurzzeitpflege für Herrn K. . Ausweislich der Rechnung des Seniorenzentrums B. befand sich Herr K. vom 10. März 2010 bis 7. April 2010 in der Kurzzeitpflege. Nach einem erneuten Krankenhausaufenthalt befand sich Herr K. vom 23. August 2010 bis 19. September 2010 zur Kurzzeitpflege im K2., Q. Nach einem weiteren Krankenhausaufenthalt im ….krankenhaus Q. befand sich Herr K. vom 18. August 2011 bis 14. September 2011 zur Kurzzeitpflege bei der Klägerin. Am 7. September 2011 teilte der Betreuer des Herrn K. dem Beklagten fernmündlich mit, dass Herr K. im Anschluss an die Kurzzeitpflege stationär untergebracht werden solle. Seine Wohnung könne voraussichtlich zum 1. Oktober 2011 gekündigt und geräumt werden, so dass über den Monat Oktober hinaus keine Miete mehr anfallen werde. Mit Schreiben vom 8. September 2011 beantragte der Betreuer des Herrn K. die Übernahme der ungedeckten vollstationären Pflegekosten und führte zur Begründung aus: Es sei inzwischen deutlich geworden, dass Herr K. aufgrund seiner Einschränkungen mit Beendigung der Kurzzeitpflege der weitergehenden vollstationären Pflege bedürfe und nicht in seinen Haushalt zurückkehren könne. Er werde bei der Klägerin verbleiben. Mit Schreiben vom 16. September 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass Herr K. am 15. September 2011 vollstationär aufgenommen worden sei und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld. Mit Bescheid vom 16. September 2011 gewährte der Beklagte Herrn K. einen Zuschuss zu den Kosten der Kurzzeitpflege. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 teilte die AOK O2. dem Betreuer des Herrn K. mit, dass die Voraussetzungen für die Pflegestufe I vorlägen. Die Alltagskompetenz sei erheblich eingeschränkt. Ab dem 15. September 2011 werde eine monatliche Pauschale in Höhe von 1.023,00 EUR gewährt. Die Zusage gelte bis Februar 2012, da eine Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten sei. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2011 gewährte der Beklagte Herrn K. Sozialhilfe in Form eines Zuschusses zu den Heimkosten für die Zeit vom 15. September 2011 bis 29. Februar 2012. Die Klägerin erhielt eine Kopie dieses Bescheids. Am 16. November 2011 wies ein Mitarbeiter der Kreisverwaltung Q. den Beklagten fernmündlich darauf hin, dass seiner Ansicht nach der Kreis Q. der zuständige Kostenträger für die Gewährung der Sozialhilfe sei. Der Kläger habe vor seiner Aufnahme bei der Klägerin im … -Haus in Q. gewohnt, bei dem es sich um eine ambulant betreute Wohnform handele. Mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Dezember 2010 (6 K 2167/10) sei für die Gewährung des Pflegewohngelds aber der Beklagte zuständig. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 nahm der Beklagte seine Kostenzusage vom 27. Oktober 2011 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zurück und verwies darauf, dass die Kostenzusage irrtümlich erteilt worden sei. Nicht der Beklagte, sondern der Kreis Q. sei für die Leistungsgewährung zuständig. Herr K. habe vor seinem Einzug in die Pflegeeinrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im …-Haus in Q. begründet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 bat der Beklagte den Kreis Q. , rückwirkend ab dem 15. September 2011 Sozialhilfe- und Pflegewohngeldleistungen für Herrn K. zu bewilligen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 bewilligte der Kreis Q. Herrn K. für die Zeit vom 15. September 2011 bis 29. Februar 2012 Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege in der Pflegeeinrichtung der Klägerin. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Pflegewohngeld liege beim Beklagten. Mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Dezember 2010 (6 K 2167/10) sei die Zuständigkeitsregelung für das Pflegewohngeld gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NW so auszulegen, dass § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII analog anzuwenden sei mit der Folge, dass die ursprünglich gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bestehende Zuständigkeit des örtlichen Trägers erhalten bleibe. Auf Aufforderung von Herrn K. , über seinen Antrag vom 16. September 2011 auf Bewilligung von Pflegewohngeld zu entscheiden, lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 2. Januar 2012 unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Kreises Q. ab. Herr K. habe zwei Monate vor der Heimaufnahme seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Q. begründet. Er habe dort in der I2. -M1. -Str. 145 gewohnt; hierbei habe es sich nicht um eine stationäre Einrichtung gehandelt. Daraufhin hat die Klägerin am 20. Januar 2012 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Dezember 2010 (6 K 2167/10) aus § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII analog mit der Folge, dass die ursprünglich gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII begründete örtliche Zuständigkeit des Beklagten als örtlicher Träger erhalten bleibe. Gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII bleibe für Leistungen in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der zuletzt örtlich zuständig gewesen sei, hier also der Bürgermeister der Stadt M. . Im Übrigen habe sie gegen den Ablehnungsbescheid des Kreises Q. ebenfalls Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 2. Januar 2012 zu verpflichten, der Klägerin für den Heimplatz des Herrn K. Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ab 15. September 2011 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend: Er sei für die Gewährung von Pflegewohngeld für Herrn K. örtlich nicht zuständig. Herr K. habe vor Aufnahme in die Pflegeeinrichtung seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Q. begründet. Vor diesem Hintergrund habe der Kreis Q. bereits seine Zuständigkeit anerkannt und die ungedeckten Heimkosten im Rahmen des SGB XII übernommen. Er, der Beklagte, gehe auch mit Blick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Februar 2014 (B 8 SO 11/12 R) davon aus, dass Herr K. vor Aufnahme in die vollstationäre Einrichtung seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Q. , im … -Haus, begründet habe. Die Kammer hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 auf Antrag der Beteiligten mit Blick auf die beim Bundessozialgericht (seinerzeit) anhängigen Verfahren B 8 SO 6/12 R und B 8 SO 11/12 R das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ‑ i. V. m. § 251 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑ angeordnet. Am 10. November 2014 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz von Herrn K. für die Zeit ab 15. September 2011. Eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die zu erbringenden Leistungen ist nicht gegeben. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2012 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Anspruchszeitraum ist hier die Zeit vom 15. September 2011 (Tag der Heimaufnahme und Antragstellung) bis 14. September 2012. Gemäß § 7 Abs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflEinrFVO) vom 15. Oktober 2003, GV NRW 2003, 611, in der hier anwendbaren Fassung der letzten Änderung vom 3. Mai 2005 wird Pflegewohngeld (längstens) für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Antragstellung bewilligt. Anspruchsgrundlage für das begehrte Pflegewohngeld ist § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom 19. März 1996 in der hier anwendbaren Fassung der Änderung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498). Danach wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten nach Satz 2 der Vorschrift entsprechend. Abweichend hiervon ist gemäß Satz 3 der Vorschrift bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf nach Satz 4 der Vorschrift zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden gemäß Satz 5 der Vorschrift keine Anwendung. Für die örtliche Zuständigkeit verweist § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW mit der Bezugnahme auf den „zuständigen“ örtlichen Sozialhilfeträger auf die sozialhilferechtliche Zuständigkeitsregelung des § 98 SGB XII und speziell – da es sich um eine stationäre Leistung handelt – auf dessen Absatz 2. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhrein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2004 – 16 B 547/04 ‑, juris, Rn. 3 (zu § 97 BSHG, der Vorgängerregelung von § 98 SGB XII). Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten (vgl. auch § 6 Abs. 1 Satz 3 PflEinrFVO). Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (Satz 2). Hiervon ausgehend ist der Beklagte für die Gewährung des beantragten Pflegewohngelds für den Heimplatz von Herrn K. nicht zuständig. Die Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, der allein eine Zuständigkeit des Beklagten begründen könnte, liegen nicht vor. Herr K. ist bei seiner stationären Aufnahme bei der Klägerin nicht von einer stationären Einrichtung in eine andere übergetreten. Herr K. war vor der stationären Aufnahme bei der Klägerin in einer betreuten Wohnform (…-Haus, I2. -M1. -Straße 145, Q. ) untergebracht, die keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII darstellt. Beim betreuten Wohnen handelt es sich nicht um einen Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wenn im Fall einer dezentralen Unterkunft diese der Rechts- und Organisationseinheit des Einrichtungsträgers nicht so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist, und der Einrichtungsträger nach Maßgabe des angewandten Konzepts auch nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers von dessen Aufnahme bis zu seiner Entlassung übernehmen muss. vgl. Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2012 – L 1 SO 135/10 -, juris, Rn. 52 unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Februar 1994 ‑ 5 C 17/91 ‑. So liegt der Fall hier. Ausweislich der im Internet aufrufbaren Beschreibung des Projekts Wohnhilfe im …-Haus handelt es sich um eine – auf ein lebenslanges Wohnangebot ausgerichtete - ambulant betreute Wohnform in der Trägerschaft des KIM-Soziale Arbeit e.V., der sich der Arbeit mit obdachlosen Menschen verbunden fühlt. Die Stadt Q. unterstützt das Projekt und hat der Wohnhilfe ein Haus in der Randlage von T. zur Verfügung gestellt. Das Projekt ist auf eine selbständige Lebensführung angelegt. So verfügt jeder Bewohner über ein eigenes Zimmer, für die Selbstversorgung und Haushaltsführung ist jeder Bewohner selbst verantwortlich. Herr K. hat während seines Aufenthalts im …-Haus auch nur geringe Betreuungsleistungen erhalten. So hat ihm der Landschaftsverband X. -M. etwa mit Bescheid vom 18. September 2006 (nur) 2,5 Fachleistungsstunden pro Woche für seine Betreuung im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens bewilligt. Der Umstand, dass sich Herr K. vor seiner stationären Aufnahme bei der Klägerin dort schon zur Kurzzeitpflege befunden hat, führt nicht zur Annahme einer stationären Einrichtungskette im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, weil es sich bei der Kurzzeitpflege noch nicht um einen auf Dauer angelegten stationären Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift handelte. Herr K. hatte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Kurzzeitpflege am 18. August 2011 seinen Wohnsitz in der ambulant betreuten Wohngruppe noch nicht aufgegeben; auch war eine vollstationäre Aufnahme noch nicht absehbar. Die Vorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht unter Berücksichtigung des Normzwecks von § 98 Abs. 5 SGB XII analog anwendbar. Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Mit dieser Norm wurde ‑ anders als noch unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) – für ambulant betreutes Wohnen eine der Regelung für stationäre Leistungen in § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vergleichbare Regelung mit Wirkung am 1. Januar 2005 geschaffen. Wäre über § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hinaus § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII analog anwendbar, wäre im Rahmen einer sog. gemischten Kette zwischen Einrichtungen und ambulant betreutem Wohnen auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste dieser Einrichtungen abzustellen, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. Februar 2014– B 8 SO 11/12 R ‑, juris, Rn. 25., wobei das Bundessozialgericht die Frage, ob eine solche Analogie gerechtfertigt ist, in dem dort zu entscheidenden Fall bewusst offen gelassen hat, weil es sich um einen „Altfall“ handelte, in dem sich eine etwaige örtliche Zuständigkeit noch nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) richtete, vgl. § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII. Einer analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bedarf es in der vorliegenden Konstellation einer sog. gemischten Betreuungskette aber auch nicht. Eine Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Wenngleich der Rechtsgedanke des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII für eine Kette verschiedener betreuter Wohnformen ohne die zwischenzeitliche Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb einer solchen auch im Rahmen des – voll- bzw. teilstationäre Erbringungsformen ausschließenden ‑ § 98 Abs. 5 SGB XII Anwendung finden kann, vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2012 – L 1 SO 135/10 -, juris, Rn. 59 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 7/10 R, juris, ist bei der fehlenden Regelung gemischter Ketten aus betreuten Wohnformen und stationären Einrichtungen im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift gegenüber der allgemeinen Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vielmehr von einer bewussten Nichtregelung dieser Konstellation durch den Gesetzgeber auszugehen. Vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2012 – L 1 SO 135/10 -, a. a. O.; a. A.: Verwaltungsgericht N1. , Urteil vom 15. August 2014 – 6 K 1578/12 – m. w. N. Eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII kommt vorliegend auch nicht mit Blick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. April 2013 – B 8 SO 6/12 R – in Betracht. Hiernach könnte für eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auch auf den Wechsel zwischen ambulant und stationär betreuten Wohnformen sprechen, dass der sozialhilferechtlich relevante Bedarf des betreuten Wohnens, der durch Leistungen der Sozialhilfe zu decken ist, als Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten im Kern unverändert bleibt und lediglich der äußere Rahmen, in dem die Hilfe geleistet wird (ambulant oder stationär), Veränderungen unterworfen ist. Der Schutz des Sozialhilfeträgers am Ort ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten entfiele dann bei unveränderter Bedarfslage (betreutes Wohnen) nicht. Vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013 – B 8 SO 6/12 R –, juris, Rn. 15. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII könnte aus teleologischen Gründen indes allenfalls bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen des betreuten Wohnens entsprechend herangezogen werden; denn seine generelle Anwendung bei einem Wechsel zwischen Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen lässt sich keinesfalls mit Wortlaut und Systematik des § 98 Abs. 5 SGB XII vereinbaren, der anders als Absatz 4 gerade nicht auf die gesamten Absätze 1 und 2 verweist. Vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013 – B 8 SO 6/12 R ‑, a. a. O. Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein. Vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 7/10 R ‑, juris, Rn. 15. Mit Blick darauf scheidet hier eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus, weil es vorliegend an dem erforderlichen einheitlichen Leistungsgeschehen des betreuten Wohnens fehlt. Dem Wechsel des Herrn K. von der ambulant betreuten Wohnform im …-Haus in die stationäre Betreuung bei der Klägerin am 15. September 2011 lag gerade nicht die Überlegung zu Grunde, dass Herr K. dort seine (bisherige) selbständige Lebensführung fortsetzen sollte. Der Einrichtungswechsel erfolgte vielmehr wegen eines zunehmenden Pflege- und medizinischen Betreungsbedarfs des Herrn K. , bei dem am Tag der stationären Aufnahme u. a. wegen fortschreitenden Verlusts der Alltagskompetenz die Voraussetzungen der Pflegestufe I vorlagen. Die Ablehnung einer analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Fallkonstellationen wie der vorliegenden stellt auch das in § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII zum Ausdruck kommende Konzept des Gesetzgebers, Sozialhilfeträger, in deren Bereich sich entsprechende Einrichtungen befinden, zu entlasten, nicht grundsätzlich in Frage. Denn die Fallgestaltung des Besuchs einer stationären Einrichtung nach Durchführung einer ambulanten Wohnform, die wie hier sogar auf ein lebenslanges Wohnangebot ausgerichtet ist, stellt durchaus nicht den Regelfall dar. vgl. auch: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2012 – L 1 SO 135/10 -, a. a. O.. Verbleibt es demnach bei der Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, scheidet eine Zuständigkeit des Beklagten aus. Herr K. hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme bei der Klägerin am 15. September 2011 im Kreis Q. . Er lebte vom 1. Juli 2006 bis zu seiner stationären Heimaufnahme bei der Klägerin im …-Haus in Q. und begründete dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des SGB XII gilt nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII (vgl. § 109 SGB XII). Bei dem …-Haus handelte es sich – wie festgestellt – (gerade) nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Auch hat sich Herr K. bis zu seiner stationären Heimaufnahme mehr als fünf Jahre in der betreuten Wohnform aufgehalten und infolgedessen dort seinen Lebensmittelpunkt begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.