Urteil
11 K 527/14
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0217.11K527.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.01.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Das klagende Land ist Straßenbaulastträger der Landesstraßen L 512, L 562, L564, L 565 und L 908 in G. ; das auf den Straßenflächen niedergehende Regenwasser wird in die städtische Abwasseranlage eingeleitet. 3 Mit Gebührenbescheid vom 24.01.2014 setzte die Beklagte gegenüber dem klagenden Land für die Jahre 2012 und 2013 Niederschlagswassergebühren von insgesamt 276.228,40 € fest, wobei auf das Jahr 2012 Gebühren von 119.013,30 € (73.465 m 2 x 1,62 €/m 2 ) und auf das Jahr 2013 Gebühren von 157.215,10 € (73.465 m 2 x 2,14 €/m 2 ) entfielen. 4 Hiergegen hat das klagende Land am 24.02.2014 Klage erhoben. Zur Begründung macht es geltend, dass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage fehle. Der Gebührenmaßstab dürfe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen. Diesen Anforderungen genüge der in der Gebührensatzung enthalte Maßstab der bebauten/überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche nicht. Die in der Satzung vorgesehene Unterscheidung der Niederschlagswassergebührensätze für öffentliche Straßenflächen von 1,62 €/m 2 für 2012 und 2,14 €/m 2 für 2013 einerseits und sonstige bebaute/befestigte Grundstücksflächen von 0,93 €/m 2 für 2012 und 0,97 €/m 2 für 2013 andererseits sei unzulässig. Denn hinsichtlich der von der Gemeinde erbrachten Leistung sei es ohne Relevanz, ob eine Straßenfläche oder eine andere bebaute/befestigte Grundstücksfläche entwässert werde. Die Festsetzung unterschiedlich hoher Gebührensätze bei gleicher Bemessungsgrundlage verstoße damit gegen das Willkürverbot. 5 Das klagende Land beantragt, 6 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 21.01.2014 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der von der Gemeinde erbrachten Leistung ein sachlicher Unterschied bei der Ableitung des Niederschlagswassers von privaten Flächen und Straßenflächen bestehe. Aus dem Bereich des Erschließungsbeitragsrechts sei ihr bekannt, dass in ihrem Abwassernetz erhebliche Anteile ausschließlich der Entsorgung von Straßenoberflächen dienten. Zur Ermittlung der Kostenverursachung beim Kanalnetz sei ein Fachgutachten des Ingenieurbüros P. eingeholt worden. Der Gutachter habe Verteilungsschlüssel finden müssen, um die Vorkostenstellen den entsprechenden Endkostenstellen zuordnen zu können. Bei der Umlage der Vorkostenstelle Mischwassernetze (999112) sei die 2-Kanal-Methode gewählt worden, die im Beitragsrecht obergerichtlich anerkannt sei und auf die reine Kostenverursachung abstelle. In einem ersten Schritt seien die entstandenen Kosten unabhängig von der Funktion des Kanals auf die Kostenträger (öffentlich/privat) verteilt worden. Hierbei seien 55 v.H. der maßgeblichen Kosten auf den privaten Mischwasserkanal und 45 v.H. auf die Oberflächenentwässerung der Straßen entfallen. In einem zweiten Schritt seien die verbleibenden „privaten Mischwassernetzkosten“ in Anwendung des fiktiven Trennsystems auf die beiden Funktionen Schmutzwasser und Regenwasser verteilt worden. Hierbei sei ein Verhältnis von 53 v.H. (Schmutzwasser) zu 47 v.H. (Regenwasser [privat]) festgestellt worden, was bei der Endkostenstelle Mischwassernetze im Ergebnis zu einem Kostenanteil von 29,15 v.H. für das Schmutzwasser und einem Kostenanteil von 25,85 v.H. für das Regenwasser (privat) geführt habe. Bei Anwendung der reinen Lehre des fiktiven Trennsystems hätten die Bürger die Kosten der Mischwasserkanäle überproportional tragen müssen. So wären die Schmutzwassergebühren bei dieser Berechnungsmethode um durchschnittlich 13 v.H. gestiegen. Aus diesem Grund sei nach einem Weg gesucht worden, um die aus Sicht des Bürgers ungerechte „Doppelbelastung“ abzumildern. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 12 Die Klage ist zulässig und begründet. 13 Der Gebührenbescheid vom 24.01.2014 ist rechtwidrig und verletzt das klagende Land in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 14 Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren sind in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2012 die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen für Grundstücksanschlüsse in der Stadt G. vom 25.09.2009 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 02.12.2011 – GBS 2012 – und in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2013 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 06.12.2012 – GBS 2013 –. Gemäß § 1 Abs. 1 BGS 2012/2013 erhebt die Stadt zur Finanzierung der städtischen Abwasseranlage Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 GBS 2012/2013 erhebt die Stadt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser; die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann (§ 3 Abs. 3 Satz 3 GBS 2012/2013). Nach der Regelung in § 5 Satz 5 GBS 2012/2013 beträgt die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigte Fläche i.S.d. Abs. 1 jährlich 0,93 €/m 2 (2012) bzw. 0,97 €/m 2 (2013); für die öffentlichen Straßenflächen beträgt die Gebühr abweichend für jeden Quadratmeter befestigte Fläche jährlich 1,62 €/m 2 (2012) bzw. 2,14 €/m 2 (2013). Gebührenpflichtiger ist gemäß § 7 Abs. 1 c) GBS 2012/2013 unter anderem der Straßenbaulastträger. 15 Die von dem klagenden Land angefochtenen Gebührensätze für die Entsorgung des Niederschlagswassers auf öffentlichen Straßenflächen sind nichtig. Die festgesetzten Niederschlagswassergebührensätze verstoßen gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG NRW – vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), normierte Kostenüberschreitungsverbot. 16 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken, aber nicht übersteigen. Dieser Voraussetzung werden die Niederschlagswassergebührensätze für öffentliche Straßenflächen für die Jahre 2012 und 2013 nicht gerecht. Die Gebührenbedarfsberechnungen enthalten im Bereich der Kostenverteilung zwischen der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung einen methodischen Fehler, der zur Nichtigkeit der Gebührensätze für die Niederschlagswasserentsorgung führt. 17 Differenziert der Satzungsgeber die Abwassergebühren einerseits nach Schmutzwasser- und andererseits nach Niederschlagswassergebühren, bedarf es für die Ermittlung der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils einer gesonderten Gebührenbedarfsrechnung. Den gebildeten Leistungsbereichen (Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung) dürfen jeweils nur die Kosten zugeordnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung verbunden sind. Kosten, die danach einem Leistungsbereich unmittelbar zugeordnet werden können, sind in voller Höhe ausschließlich als Aufwand dieses Leistungsbereichs anzusetzen und entziehen sich einer Verteilung nach Umlageschlüsseln. Dienen bestimmte unteilbare Einrichtungen und Anlagen oder Teile hiervon hingegen beiden Leistungsbereichen, sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf die jeweiligen Leistungsbereiche aufzuteilen. Bei dieser Bewertung kommt es nicht auf eine wirtschaftlich exakte Kostenverteilung an, die den Maßstäben einer sachverständigen Begutachtung entsprechen müsste, sondern auf eine nach den Grundsätzen der Plausibilität vereinfachende Betrachtungsweise. 18 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15.07.1991 – 9 A 1635/89 –. 19 Diesen rechtlichen Anforderungen tragen die der Ermittlung der in Rede stehenden Gebührensätze zugrunde liegenden Gebührenbedarfsrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 nicht hinreichend Rechnung. Die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Mischwasserkanalisation sind auf die beiden Kostenträger, die Schmutzwasserentsorgung einerseits und die Niederschlagswasserentsorgung andererseits, nicht verursachergerecht verteilt worden. 20 Während die Ermittlung der Kosten für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung im Falle einer reinen Trennkanalisation in der Regel keine größeren Probleme verursacht, ist eine klare Funktions- und Kostenzuordnung im Fall einer Mischwasserkanalisation nicht ohne weiteres möglich. Für die vorzunehmende Kostenverteilung sind verschiedene Berechnungsmethoden entwickelt worden. 21 In der älteren Rechtsprechung, 22 vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.1975 – II 555/70 –, KStZ 1976, 52, 53, sowie Urteil vom 27.10.1983 – 2 S 199/80 –, Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) 1984, 347, 348; zur eingeschränkten Überprüfung von auf Orts- und Landesrecht beruhenden Berechnungsmethoden im Revisionsverfahren: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26.10.1977 – VII C 4.76 –, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1978, 131, 132, sowie Beschluss vom 25.03.1985 – 8 B 11/84 –, juris. 23 wurde als „Mehraufwandmethode“ (bzw. „Differenzmethode“) eine Berechnungsweise gebilligt, bei der der vorhandene Mischwasserkanal auf einen fiktiven Schmutzwasserkanal reduziert und der verbleibende Rest des Mischwasserkanals dem Kostenträger Niederschlagswasser zugeordnet wird. 24 Vgl. hierzu mit Schaubild: Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2004, 249, 250. 25 Des Weiteren kommt die Anwendung einer „fiktiven 3-Kanal-Methode“ in Betracht, bei der ein Schmutzwasserkanal für die Grundstücksentwässerung sowie jeweils ein privater und ein öffentlicher Niederschlagswasserkanal kostenmäßig in Relation gesetzt werden. 26 Vgl.hierzu mit Schaubild: Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 251. 27 Schließlich wurde das Modell des „fiktiven Trennsystems“ entwickelt, bei dem durch die fiktive Trennung des vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutzwasserkanal und einen Regenwasserkanal die fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung den fiktiven Kosten eines Regenwasserkanals für die Grundstücke und Straßen gegenüber gestellt werden. 28 Das OVG NRW hat in mehreren Entscheidungen, 29 vgl. Beschluss vom 02.05.2012 – 9 A 1884/11 –, juris, sowie Urteil vom 24.07.1995 – 9 A 2251/93 –, GemHH 1997, 13, 14, 30 die Auffassung vertreten, dass für die Kostenermittlung fiktiv ein Trennsystem anzunehmen ist. Diese Berechnungsmethode, die auch von der Kammer bei der Aufteilung der Fortleitungskosten einer Mischkanalisation für sachgerecht erachtet wird, 31 vgl. Urteil der Kammer vom 07.07.2011 – 11 K 1898/10 –, juris, bestätigt durch den vorgenannten Beschluss des OVG NRW vom 02.05.2012 32 – 9 A 1884/11 –, juris; Urteil der Kammer vom 01.10.2002 33 – 11 K 3302/00 –, juris, bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW vom 18.03.2005 – 9 A 4650/02 –, juris, 34 findet im Schrifttum ebenfalls uneingeschränkte Zustimmung. 35 Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: September 2014, § 6, Rdz. 355 c; Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 252; Cosack, Juristische Grundlagen bei der Erhebung einer getrennten Abwassergebühr, KStZ 2004,1, 4; Queitsch in: Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: November 2014, § 6, Rdz. 218. 36 Die Beklagte hat bei der vorzunehmenden Kostenverteilung keine der vorgenannten Berechnungsmethoden angewandt, sondern hierbei die (fiktive) „2-Kanal-Methode“ zugrunde gelegt. Bei dieser Berechnungsmethode, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Kanalanschlussbeitragsrecht für zulässig erachtet wird, 37 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.11.2000 – 15 A 2340/97 –, juris, und 28.02.2003 – 15 A 959/03 –, juris. 38 werden die fiktiven Kosten berücksichtigt, die zum einen – als nicht umlagefähiger Aufwand – für die Herstellung eines der öffentlichen Straßenentwässerung dienenden Regenwasserkanals und zum anderen – als umlagefähiger Aufwand – für den Bau eines Mischkanals für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung der privaten Grundstücke erforderlich seien. Eine solche Vorgehensweise ist im Beitragsrecht sachgerecht, weil der Kostenaufwand nicht auf verschiedene abwassertechnische Funktionen (Schmutzwasser oder Regenwasser) zu verteilen ist, sondern auf die Kostenträger für die konkreten betrieblichen Leistungen. Diese bestehen aber nur aus zwei Gruppen: Den Kostenträgern Grundstücksentwässerung und Straßenentwässerung. Eine Binnendifferenzierung innerhalb dieser Gruppen ist nicht erforderlich, weil die abzugeltende Leistung für die Grundstücksentwässerung von einem hypothetischen Mischwasserkanal vollständig repräsentiert werde. Es ist daher im Beitragsrecht ausreichend, die Kosten aus einem fiktiven Mischwasserkanal für die private Grundstücksentwässerung und einem fiktiven Regenwasserkanal für die öffentlichen Straßenflächen gegenüberzustellen und hieraus das Aufteilungsverhältnis zu errechnen. Im Gegensatz zu der im Gebührenrecht anerkannten Methode des fiktiven Trennsystems wird hier also keine funktionale Trennung des Abwassers nach Schmutzwasser und Regenwasser vorgenommen, sondern es erfolgt eine Kostenzuordnung nach dem Verursacher privates Grundstück oder öffentliche Verkehrsfläche. 39 Vgl. Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 252. 40 Abgesehen davon, dass die „2-Kanal-Methode“ somit nur die Kostenverursacher und nicht die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen abwassertechnischen Funktionen, nämlich das Schmutzwasser und das Regenwasser, in den Blick nimmt und von daher methodisch verfehlt ist und ihre praktische Umsetzung von der Fachliteratur zudem als schlicht praxisfern und nicht geeignet angesehen wird, 41 Vgl. Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 252, 42 kommt sie im Gebührenrecht auch deshalb als Berechnungsmethode nicht in Betracht, weil sie die Kosten der Mischwasserkanalisation nicht verursachergerecht auf die Kostenträger Schmutzwasser und Regenwasser verteilt. Erfahrungsgemäß kommt es bei einer Gegenüberstellung der fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung zu den fiktiven Kosten eines Regenwasserkanals für die privaten Grundstücke und öffentliche Verkehrsflächen zu einer Kostenverteilung von 50 v.H. bis 60 v.H. für die Schmutzwasserbeseitigung und von 40 v.H. bis 50 v.H. für die Beseitigung des Niederschlagswassers. 43 Vgl. Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 252; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6, Rdz. 355 c. 44 Diese Kostenverteilung entspricht im Übrigen den Erfahrungen, die die Kammer in der Vergangenheit in zahlreichen abwassergebührenrechtlichen Verfahren bei der Überprüfung der beigezogenen Gebührenkalkulationen gewonnen hat. 45 Vgl. hiervon abweichend Urteil der Kammer vom 07.07.2011 – 11 K 1898/10 –, juris, dem eine Gebührenkalkulation zugrunde lag, bei der in Anwendung der Mehraufwandmethode eine Kostenverteilung von 73 v.H. (Schmutzwasser) zu 27 v.H. (Niederschlagswasser) in Ansatz gebracht wurde. 46 Die für zulässig erachtete Bandbreite von 40 v.H. bis 50 v.H. für die Beseitigung des Niederschlagswassers ist vorliegend deutlich überschritten worden. In dem von dem Ingenieurbüro P. am 18.08.2009 erstellten Gutachten „ Einführung des getrennten Gebührenmaßstabs in G. – zur Aufteilung der Kosten der Mischwasserkanalisation“ findet sich zwar folgender Hinweis (vgl. Bl. 19): 47 „Aus der 2-Kanal-Methode ergibt sich ein Kostenschlüssel für die Entsorgung des privaten Schmutz- und Niederschlagswassers und des öffentlichen Niederschlagswassers. Hier ergibt sich eine Kostenaufteilung von 55 v.H. für den privaten Mischwasserkanal und 45 v.H. für den öffentlichen Regenwasserkanal. Die Ergebnisse der Berechnungen liegen innerhalb der Bandbreite, die bereits durch die Literatur und andere durchgeführte Projekte belegt sind. Im Allgemeinen liegen die Kostenverteilungen bei einem Anteil von 50 v.H. bis 60 v.H. für den Schmutzwasserkanal und 40 v.H. bis 50 v.H. für den Regenwasserkanal (Cosack, Tilmann / Dudey, Joachim (2004), Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr. In: der Gemeindehaushalt, Nr. 11/2004, S. 252)“ 48 Bei der von dem Ingenieurbüro getroffenen Feststellung, dass die Ergebnisse der Berechnungen innerhalb der allgemein anerkannten Bandbreite lägen (und deshalb [auch] die „2-Kanal-Methode“ zur Anwendung gelangen könne), bleibt jedoch unberücksichtigt, dass der private Mischwasserkanal mit einem Anteil von 55 v.H. an dem gesamten Mischwassernetz seinerseits noch in einen fiktiven Schmutzwasserkanal mit einem Anteil von 53 v.H. und einen fiktiven Regenwasserkanal (privat) mit einem Anteil von 47 v.H. aufgeteilt wurde. Addiert man den Anteil des fiktiven Regenwasserkanals (privat) an dem gesamten Mischwassernetz, der von dem Ingenieurbüro P. mit 25,85 v.H. ermittelt wurde, mit dem Anteil des fiktiven öffentlichen Regenwasserkanals an dem gesamten Mischwassernetz von 45 v.H., so gelangt man – wie die vorgelegten Gebührenkalkulationen für die Jahre 2012 und 2013 belegen – zu einem Kostenanteil für die Niederschlagswasserbeseitigung von insgesamt 70,85 v.H .. Dieser Kostenanteil liegt mit 20,85 v.H. deutlich über der allgemein anerkannten Bandbreite von 40 v.H. bis 50 v.H. für die Niederschlagswasserbeseitigung und kann von daher nicht mehr als verursachergerecht angesehen werden. 49 Vgl. Urteil der Kammer vom 07.07.2011 – 11 K 1898/10 –, juris, 50 wonach bereits eine Über- bzw. Unterschreitung der vorgenannten Bandbreiten um 13 v.H. zur Nichtigkeit der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebührensätze geführt hat. 51 Zu dem von dem Ingenieurbüro P. erstellten Gutachten erlaubt sich die Kammer in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass das Ingenieurbüro in dem Gutachten – wie vorstehend zitiert – ausdrücklich auf den Fachaufsatz der Autoren Cosack/Dudey Bezug nimmt, konkret auf Ziffer 2. – Abschnitt 2.2.3 (Seite 252), und in Kenntnis dieses Fachaufsatzes die „2-Kanal-Methode“ für anwendbar hält, obwohl die Autoren in dem nachfolgenden Abschnitt 2.2.4 (Seite 252) mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, dass diese Methode bei ihrer praktischen Umsetzung für den Bereich des Gebührenrechts schlicht praxisfern und nicht geeignet ist. 52 Bei Anwendung der Methode des fiktiven Trennsystems wäre von der Beklagten ein einheitlicher Gebührensatz für die abflusswirksamen privaten und öffentlichen Flächen festzusetzen, was bei den privaten Grundstückseigentümern zu einem moderaten Anstieg der Niederschlagswassergebühren, bei den Straßenbaulastträgern aber zu deutlich niedrigeren Niederschlagswassergebühren führen würde. Die von dem Ingenieurbüro P. insoweit festgestellte Kostenverteilung von 53 v.H. für die Schmutzwasserbeseitigung und 47 v.H. für die Niederschlagswasserbeseitigung hätte zudem zur Folge, dass die von den privaten Grundstückseigentümern zu zahlenden Schmutzwassergebühren spürbar steigen würden, weil in der Gebührenkalkulation eine nicht unerhebliche Kostenmasse nunmehr dem Kostenträger Schmutzwasserbeseitigung zuzuordnen wäre. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.