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Beschluss

15 A 959/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0228.15A959.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.402,73 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.402,73 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob es mit dem Gebot der wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung nach §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB für den Erschließungsbeitrag sowie dem Gebot der genauen Kostenermittlung des Aufwandes nach § 8 KAG NRW für den Straßenausbaubeitrag zu vereinbaren ist, wenn der in den Erschließungs- bzw. Straßenausbaubeitragsaufwand fließende Anteil an der sogenannten dritten Kostenmasse bei einem Mischwasserkanal nach der sogenannten Zwei-Kanäle-Theorie ermittelt wird, ist, soweit sie sich nach Landesrecht beurteilt, nicht klärungsbedürftig, weil sie geklärt und mangels Revisibilität in einem Revisionsverfahren nicht weiter klärungsfähig ist, soweit sie sich nach Bundesrecht beurteilt, ist sie in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Ein Teil der Frage, nämlich ob es mit dem Gebot der genauen Kostenermittlung des Aufwandes nach § 8 KAG NRW für den Straßenausbaubeitrag zu vereinbaren ist, wenn der in den Straßenausbaubeitragsaufwand fließende Anteil an der sogenannten dritten Kostenmasse bei einem Mischwasserkanal nach der sogenannten Zwei-Kanäle-Theorie ermittelt wird, ist geklärt. Wie die Beklagte nicht verkennt, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts sowohl für das Straßenbaubeitragsrecht, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, OVGE 47, 79 (89 ff.), als auch für das Anschlussbeitragsrecht, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/97 -, KStZ 2001, 134 (135 f.), geklärt, dass bei Mischwasserkanälen, die der Grundstücksentwässerung sowohl hinsichtlich des Niederschlagswassers als auch des Schmutzwassers und der Straßenentwässerung dienen (gemeinschaftliche Einrichtungen für ein Vollmischsystem), die Kosten für die Herstellung der Teile der Entwässerungsanlage, die allen diesen Funktionen dienen (die sog. dritte Kostenmasse nach dem Dreikostenmassenprinzip), auf den der Grundstücksentwässerung dienenden und auf den der Straßenentwässerung dienenden Aufwand in dem Verhältnis zu verteilen sind, in dem die Kosten der Herstellung eines hypothetischen Grundstücksentwässerungskanals für Schmutz- und Niederschlagswasser und eines hypothetischen Straßenentwässerungskanals stünden (reine Zwei-Kanäle-Theorie). Ebenso für das Erschließungsbeitragsrecht OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 - 3 A 3762/98 -, S. 10 ff. des amtl. Umdrucks. Der Antrag legt keine Gesichtspunkte dar, die in der bisherigen Rechtsprechung nicht berücksichtigt wären und eine Zulassung wegen Grundsätzlichkeit der Rechtssache rechtfertigten. Soweit die Beklagte in Anlehnung an eine Stimme in der Literatur, Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2002), § 8 Rn. 328 b ff.; ders., Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 13 Rn. 77, § 33 Rn. 22 f., die Auffassung vertritt, es widerspreche dem Gebot centgenauer Kostenermittlung, die dritte Kostenmasse nach dem Verhältnis der Kosten eines Grundstücksentwässerungskanals auf der einen Seite und eines Straßenentwässerungskanals auf der anderen Seite zu verteilen, es müsse vielmehr nach den Funktionen des Mischwasserkanals das Kostenverhältnis dreier fiktiver Kanäle maßgeblich sein, verkennt sie schon im Ansatz, dass es nicht um die Ermittlung tatsächlich angefallener Kosten geht, denn die Kosten der Erstellung des Mischwasserkanals auch hinsichtlich der dritten Kostenmasse stehen centgenau fest. Es geht alleine darum, dass die einmal angefallenen Kosten einer gemeinschaftlichen Einrichtung auf die an ihr beteiligten Kostenträger verteilt werden müssen. Das hat, davon geht auch die Beklagte aus, im Wege einer Vergleichsberechnung zu erfolgen, die das Verhältnis der jeweiligen Aufwandsbeträge zu Grunde legt, die angefallen wären, wenn keine gemeinschaftliche Einrichtung für die Grundstücksentwässerung einerseits und die Straßenentwässerung andererseits errichtet worden wäre, sondern die Grundstücke und die Straße getrennt entwässert würden. Daher sind der Berechnung ein Grundstücksentwässerungskanal und ein Straßenentwässerungskanal zu Grunde zu legen. Es fehlt an jeder Rechtfertigung dafür, den Grundstücksentwässerungsanteil der gemeinschaftlichen Einrichtung, die eine Mischwasserkanalisationseinrichtung ist, nach dem Verhältnis zweier Grundstücksentwässerungskanäle für Schmutz- und Niederschlagswasser zu bemessen. Eine solche Vergleichsberechnung würde nicht, was alleine mit ihr bezweckt wird, die Kostenverhältnisse bei Auflösung der gemeinschaftlichen Einrichtung und getrennter Entwässerung der Grundstücke und der Straße ermitteln, sondern ohne ersichtlichen Grund auch eine Änderung des gemeindlichen Entwässerungssystems von der Misch- zur Trennkanalisation zu Grunde legen. An der Berechnung des Straßenentwässerungsanteils nach der (reinen) Zwei-Kanäle-Methode ist daher festzuhalten. Soweit die Beklagte die Zulassung unter dem Gesichtspunkt erstrebt, dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu einer revisionsrechtlichen Prüfung zu geben, ist dies vom Ansatz her trotz der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu der aufgeworfenen Frage ein denkbarer Zulassungsgesichtspunkt. Vgl. Seibert, Das Verfahren auf Zulassung der Berufung - Erfahrungen mit der 6. VwGO-Novelle, NVwZ 1999, 113 (118); ders., in: Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2002), § 124 Rn. 179. Im konkreten Fall ist die in Rede stehende Frage jedoch nicht weiter klärungsfähig. Die Frage der Kostenzuordnung für die Straßenentwässerung durch eine gemeinschaftliche Einrichtung bei einem Kanalanschlussbeitrag beurteilt sich alleine nach § 8 KAG NRW, somit nach einer landesrechtlichen Regelung, auf deren Verletzung eine Revision gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gestützt werden kann. Der andere Teil der Frage, nämlich ob es mit dem Gebot der wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung nach §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB für den Erschließungsbeitrag zu vereinbaren ist, wenn der in den Erschließungsbeitragsaufwand fließende Anteil an der sogenannten dritten Kostenmasse bei einem Mischwasserkanal nach der sogenannten Zwei-Kanäle-Theorie ermittelt wird, ist in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die genannte Frage des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts stellt sich hier nicht unmittelbar, da sich - wie oben ausgeführt - die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide nach irrevisiblem Landesrecht beurteilt. Ein revisionsrechtlicher Ansatz kann allenfalls darin gesehen werden, dass Landesrecht, das den vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht "reklamierten" Straßenentwässerungsanteil zumindest teilweise dem landesrechtlichen Beitrag zuordnet, in revisionsrechtlich relevanter Weise gegen das Erschließungsbeitragsrecht verstößt. So BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 124.83 -, KStZ 1986, 31 (32). Ein derartiger "Übergriff" des landesrechtlichen Anschlussbeitragsrechts in das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht durch das angefochtene Urteil ist jedoch ausgeschlossen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, hat die vom Verwaltungsgericht im Einklang mit dem beschließenden Gericht vertretene Zwei- Kanäle-Theorie zur Folge, dass gegenüber allen anderen denkbaren Vergleichsberechnungsmethoden (das sind neben der hier vertretenen reinen Zwei- Kanäle-Theorie die Drei-Kanäle-Theorie und die splittende Zwei-Kanäle-Theorie) der höchste Straßenentwässerungsanteil für die dritte Kostenmasse der gemeinschaftlichen Einrichtung ausgeworfen wird. Dieser Anteil steht dem landesrechtlichen Straßenbaubeitrag und dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitrag offen. Damit ist allenfalls die Konstellation denkbar, dass das Erschließungsbeitragsrecht, sollte das Bundesverwaltungsgericht eine andere Vergleichsberechnungsmethode für richtig halten, den zur bundesrechtlichen Verfügung stehenden Straßenentwässerungsanteil nach der reinen Zwei-Kanäle- Methode nicht voll ausschöpft. Ein revisionsrechtlich relevanter Übergriff auf den bundesrechtlich "reklamierten" Straßenentwässerungsanteil ist bei dieser Berechnungsmethode jedoch ausgeschlossen. Damit ist der aufgeworfene erschließungsbeitragsrechtliche Teil der Frage nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.