Urteil
7 K 3501/13
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2015:0416.7K3501.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet des Beklagten an der Röhr gelegenen wasserbetriebenen Elektrizitätswerkes in B1. unterhalb der Sorpetalsperre. Der Beklagte erhob auf der Grundlage zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Neuregelungen für Triebwerksbesitzer mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 vom Kläger einen Wasserentnehmerbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von 117,-- €. Am 23. Oktober 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor: Der Bau der Sorpetalsperre sei erst ab dem Jahr 1926 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das durch Wasserkraft betriebene Elektrizitätswerk bereits über 20 Jahre in Betrieb befunden. Der Bau der Sorpetalsperre habe auf sein Elektrizitätswerk keinen positiven Einfluss, sondern Nachteile gehabt. Von den beiden Turbinen seien oftmals eine oder beide außer Betrieb genommen, weil die Sorpetalsperre erhebliche Wassermengen zurückhalte und für den Triebwerksgraben (Obergraben) kein entsprechender Durchfluss mehr gewährleistet sei. Die durch den willkürlichen Schwallbetrieb erzeugten Wasserschwankungen wirkten sich negativ auf die Produktivität aus. Er sei Inhaber eines Wasserrechts, wonach er berechtigt sei, das Wasser der Röhr durch ein Wehr zu stauen und unter Benutzung einer Schleuse durch einen Obergraben zum Betreiben der dortigen Wasserkraftanlage abzuleiten. Dieses beziehe sich auf das gesamte natürliche Wasser der Röhr und sei nicht beschränkt. Durch die willkürliche Entnahme des Wassers der Sorpe zur Vorratssperre für die Ruhr und der anschließenden stoßweisen Abgabe erhielten die Unterlieger an der Röhr zumindest über einen gewissen Zeitraum nur den übrigen geringeren Zufluss der Röhr. Die Versorgungslücken (der nicht ausreichenden Wasserversorgung) könnten zeitweise nur mit erheblichen Mehrkosten für beschafften Fremdstrom ausgeglichen werden. Es sei nicht zutreffend, dass sein Kraftwerk ein Schluckvermögen von 2,8 m³/s habe und im Jahr 2012 ein Wasserdargebot von 72,4 Mio m³ zur Verfügung gestanden sowie das zusätzliche talsperrenbedingte Wasserdargebot 7,9 Mio m³ betragen habe. Eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes in Hagen für den Regierungspräsidenten in B1. vom 2. April 1959 habe die Durchflussmenge/Beaufschlagungsmenge des zum E-Werk gehörenden Obergrabens mit gerundet 5 m³/s angegeben. Diese Wassermenge sei i.M. nur an 84 Tagen im Jahr vorhanden. Die mittlere Abflussmenge der Röhr an dem E-Werk habe sich danach auf 3,86 m³/s errechnet. Da der Beklagte von einer durchschnittlichen Durchflussmenge von 2,3 m³/s ausgehe, ergebe sich eine Diskrepanz von 1,56 m³/s. Der aktuelle Durchfluss (Pegel Müschede) schwanke zwischen 1,0 m³/s und 3,0 m³/s. Dies lasse den Schwallbetrieb der Sorpetalsperre klar erkennen. Das Schluckvermögen des installierten Kraftwerks sei völlig nebensächlich. Die Durchflussmenge des (Ober-)Grabens sei mit den obigen Werten festgestellt, berechnet und nachgewiesen worden. Diese Menge sei maßgebend. Ob für die zurzeit installierten Turbinen des E-Werks weniger Abflussmenge benötigt werde, habe letztlich mit der Sache nichts zu tun. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid 2013 des Beklagten vom 15. Oktober 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Es sei falsch, dass der Kläger nicht von dem Betrieb der Sorpetalsperre profitiere. Seit 1990 habe er, der Beklagte, gesetzlich vorgegebene Mindestwasserabflüsse einzuhalten (vgl. § 2 RuhrVG). Dies sorge dafür, dass in allen talsperrenbeeinflussten Gewässerabschnitten stets eine gleichbleibende Mindestwasserführung zur Verfügung stehe. Auf Grundlage der in den Jahren 1991 bis 2009 aufgezeichneten Dauerlinien der Abflüsse an drei maßgeblichen Kontrollquerschnitten (Ruhrmündung, Lenne in Hagen-Hohenlimburg, Ruhr in Villigst) ließen sich durchschnittliche auf den Betrieb der Talsperren zurückzuführende Energiemehrerlöse ermitteln. Diese hätten über den Faktor „mj“ in die Veranlagungsformel Eingang gefunden. Der Kläger profitiere von der Sorpetalsperre, weil die Mindestabflüsse in Trockenzeiten ein energetisch nutzbares Wasserdargebot sicherstellten, das durch den natürlichen Abfluss an vielen Tagen im Jahr nicht zur Verfügung stünde. Die Beitragsformel sei ein an in der Vergangenheit anzutreffenden Verhältnissen orientierter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, dessen Anwendung den Nachweis eines konkreten, tatsächlich erzielten Vorteils erübrige. Zudem habe der Kläger tatsächlich von dem Betrieb der Talsperren profitiert. Das Kraftwerk habe ein Schluckvermögen von 2,8 m³/s. Es habe 2012 ein Wasserdargebot von 72,4 Mio m³ zur Verfügung gestanden. Ohne Sorpetalsperre hätten lediglich 64,5 Mio m³ zur Verfügung gestanden. Das zusätzliche, talsperrenbedingte Wasserdargebot für 2012 habe daher 7,9 Mio m³ betragen. Für die Nutzung des Kraftwerks sei die Sorpetalsperre an 116 Tagen des Jahres 2012 neutral, an 78 Tagen negativ, an 172 Tagen positiv gewesen. Die vom Kläger monierten Schwankungen in der Wasserführung der Röhr hätten ihre Ursache nicht im Betrieb der Sorpetalsperre, sondern im Betrieb der unweit oberhalb des klägerischen Triebwerks gelegenen Wasserkraftanlage der Fa. D2. . Der klägerische Sachvortrag zur Herkunft des Wasserrechts und des Strombezugs bei einem Versorgungsunternehmen sei unerheblich. Ob der Obergraben eine Durchflusskapazität von 5,0 m³/s aufweise, besage nichts über die tatsächlichen Abflussverhältnisse. Die Veranlagungsformel berücksichtige zur Bewertung des talsperrenbedingten Vorteils die sog. Installierte Leistung des heranzuziehenden Kraftwerks. Diese repräsentiere als technische Ausbaugröße das Leistungspotential der jeweiligen Anlage und gebe somit den mit der Anlage potentiell erzielbaren Vorteil ausgedrückt in KW wieder. Damit sei jedoch nicht – wie der Kläger annehme - unterstellt, dass mit dem Kraftwerk diese Ausbauleistung durchgängig an jedem Tag eines Jahres erzielt werde. Dass die Ausbauleistung „L“ nicht der tatsächlich erzeugten Energie entspreche, werde durch den Faktor „mj“ (als sich im langjährigen Mittel errechnende jährliche talsperrenbedingte Strommehrerzeugung in Abhängigkeit vom jeweiligen Standort des Triebwerks) berücksichtigt. Damit sei in der Veranlagungsformel ein belastbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab enthalten und der Nachweis konkreter Vorteilsziehung im Einzelfall entbehrlich. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe ausgeführt, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht nicht die Tatsache der Vorteilsziehung im Sinne des persönlichen Gebrauchsmachens von der Verbandstätigkeit, sondern diejenige der – generellen – Aufgabenerfüllung durch den Verband sei. Der Kläger profitiere ungeachtet dessen von der Sorpetalsperre. Das klägerische Kraftwerk habe eine Ausbaugröße von 90 KW. Es lasse sich ein Schluckvermögen von 2,8 m³/s errechnen. Maßgeblich sei die Kraftwerksleistung in KW sowie die Fallhöhe. Das Schluckvermögen bezeichne die Volumen-Leistung eines Kraftwerks pro Zeiteinheit (hier: Kubikmeter pro Sekunde). Über die tatsächlichen Abflussverhältnisse eines Wasserlaufs sage das Schluckvermögen einer Turbine ebenso wenig aus wie umgekehrt aus Abflussverhältnissen an einem Standort auf das Schluckvermögen einer Turbine geschlossen werden könne. Der Kläger verkenne die geografischen Verhältnisse, wonach sich die Wasserführung der Röhr am Standort des Klägers nicht nur aus der Wasserabgabe der Sorpetalsperre speise, sondern auch aus der unterhalb der Talsperre im Ortsteil Hachen zufließenden Röhr selbst. Seine Differenzberechnung aus (im Jahre 1959 errechneten) mittleren Abflussmengen seines Kraftwerkstandortes und vermeintlichen mittleren Abflussmengen aus der Talsperre sei nicht korrekt. Noch kenntnisferner erscheine, dass der Kläger die dabei errechnete Differenz von 1,56 m³/s in Beziehung zum „durchschnittlichen Schluckvermögen" des Obergrabens seines Kraftwerkes setzte, um damit zu belegen, dass er - der Beklagte - ihm mit der Talsperre das Wasser vorenthalte. Eine Talsperre „schlucke" kein Wasser, sondern beeinflusse die Wasserführung, indem sie zufließendes Wasser aus ihrem Einzugsgebiet temporär speichere und später an den Unterlauf wieder abgebe, oder umgekehrt in Trockenwetterphasen, in denen ihr wenig oder gar kein Wasser zufließe, die Wasserführung im Unterlauf mit Zuschusswasser aufhöhe. Für die Frage, ob der Kläger am Standort seines Kraftwerkes Vorteile aus dem Betrieb der Talsperre ziehe oder Nachteile erleide, sei daher nicht die Gegenüberstellung von jahresdurchschnittlichen Abflussmengen von Bedeutung, sondern die Betrachtung von täglichen Stauinhaltsdifferenzen. Denn die Vor- und Nachteile des Talsperrenbetriebs zeigten sich erst, wenn unter Berücksichtigung des Schluckvermögens einer Wasserkraftturbine ermittelt werde, welche Wassermengen dem Kraftwerk an Tagen, an denen der natürliche Abfluss kleiner als das Schluckvermögen der Turbine ausfiele, aus einer Abgabe der Talsperre zusätzlich zur Verfügung ständen, und wenn andererseits ermittelt werde, welche Wassermengen dem Kraftwerk durch einen Einstau der Talsperre entzogen würden, obwohl das Schluckvermögen der Turbine diese Mengen zur Energieerzeugung noch hätte aufnehmen können. Eine solche, bilanzierende Zusammenstellung für das beispielhaft herangezogene Jahr 2012 habe er vorgelegt. Daraus sei auch ersichtlich, dass der Kläger selbst dann noch aus dem Betrieb der Sorpetalsperre einen Vorteil generieren würde, wenn seine Wasserkraftanlage ein Schluckvermögen von 3 oder 4 m³/s aufweisen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 7 K 662/13 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid 2013 des Beklagten vom 15. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Rechtsgrundlage für die Erhebung des Triebwerksbeitrages sind §§ 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 26 Abs. 1, Abs 6, 27 Abs. 1 des Ruhrverbandsgesetzes (RuhrVG) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Satzung für den Ruhrverband (im Folgenden: RVS) i.d.F. vom 07. Dezember 2012 und III der Veranlagungsrichtlinien (im Folgenden: VRL) ebenfalls i.d.F. vom 07. Dezember 2012 (GV. NRW 2013, S. 135). Gemäß § 25 Abs. 1 RuhrVG haben die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten, seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushalts- oder Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Verbandes nicht ausreichen. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten. Mitglieder des Beklagten sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4, 1. HS RuhrVG gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Bergwerken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen – hier der Kläger als Triebwerksbesitzer –, wenn sie Unternehmen des Verbandes verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder – wie hier einschlägig – von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben. Im vorliegenden Fall setzt die Mitgliedschaft das Vorhandensein eines Vorteils für das Mitglied aus der Verbandstätigkeit voraus. Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Juni 2014 – 15 A 1919/09 -, m.w.N., in juris. Vorteil ist dabei generell zu verstehen als die wirtschaftliche, über die bloß kompensatorische Wirkung hinausreichende Besserstellung für die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen. Hierfür sind die Situationen mit Existenz und Handeln des Wasserverbandes und die hypothetische Gegebenheit ohne dessen Existenz und Handeln zu vergleichen. Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil kann bereits in der bloßen „Vorhalteleistung“ zu erblicken sein, die der Wasserverband durch die Bereitstellung seiner Anlagen erbringt. Die erforderliche Berechnung des für die Annahme einer Mitgliedschaft notwendigen Vorteils erfolgt auf der Grundlage einer sog. Nettoberechnung. Die Nachteile der Verbandsmitgliedschaft dürfen deren Vorteile nicht überwiegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2014, a.a.O.. Die Tätigkeit des Beklagten – hier durch den Betrieb der Sorpetalsperre – ist für den Kläger vorteilhaft in diesem Sinne. Der Beklagte hat hierzu überzeugend unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Kommission zur Anpassung des Beitragsrechts der Wassermengenwirtschaft von August 2013 (Anlage B 4 zur Klageerwiderung vom 14. April 2014) ausgeführt, dass durch den Betrieb u.a. der Sorpetalsperre in allen talsperrenbeeinflussten Gewässerabschnitten stets eine gleichbleibende Mindestwasserführung zur Verfügung steht. Auf Grundlage der in den Jahren 1991 bis 2009 aufgezeichneten Dauerlinien der Abflüsse an drei maßgeblichen Kontrollquerschnitten (Ruhrmündung, Lenne in Hagen-Hohenlimburg, Ruhr in Villigst) wurden durchschnittliche auf den Betrieb der Talsperren zurückzuführende Energiemehrerlöse ermittelt. Der Kläger profitiert damit durch den Betrieb der Sorpetalsperre, weil die Mindestabflüsse in Trockenzeiten ein energetisch nutzbares Wasserdargebot sicherstellen, das durch den natürlichen Abfluss an vielen Tagen im Jahr sonst nicht zur Verfügung stünde. Dies wird durch die Ausführungen des Beklagten (in Anlage B 5) nachvollziehbar konkretisiert: Die Talsperre beeinflusst die Wasserführung der unterhalb gelegenen Gewässer. Die gemessene Wassermenge (hier: am Pegel Müschede) ist größer, wenn die Abgabe aus der Talsperre größer ist als der Zufluss (Zuschussphase/ Niedrigwasseraufhöhung) und geringer, wenn die Abgabe aus der Talsperre kleiner ist als deren Zufluss (Aufstauphase/Hochwasserschutz). Um die von der Talsperre unbeeinflusste Wassermenge zu ermitteln, ist daher die aufgestaute Wassermenge zu der gemessenen Wassermenge zu addieren, da diese ohne die Talsperre zusätzlich zur Verfügung stände, oder die abgestaute Wassermenge von der gemessenen Wassermenge abzuziehen, da diese ohne die Talsperre nicht zur Verfügung stände (siehe Beispielsrechnung S. 2 der Anlage B 5). Insofern ist es nachvollziehbar, dass dem Kläger in 2012 mit Talsperre ein Wasserdargebot von 72,4 Mio m³, ohne Talsperre von 64,5 Mio m³ und damit insgesamt zusätzlich 7,9 Mio m³ zur Verfügung gestanden haben und dadurch entsprechende Energiemehrerlöse angefallen sind (Anlagen B 1 und B 5). Der Beklagte hat hierzu das jeweilige Tagesmittel der am Pegel Müschede/Röhr, der ca. 500 Meter oberhalb des Obergrabens der Wasserkraftanlage des Klägers liegt, gemessen und die täglich erfasste Stauinhaltsdifferenz der Sorpetalsperre ermittelt. Ergänzend hat die Auswertung dieser Daten ergeben, dass die Talsperre an 172 Tagen vorteilhaft, an 78 Tagen nachteilig und an 116 Tagen neutral ist (Anlage B 5 S. 7). Es besteht kein Anlass, Zweifel an den vorgenommenen Messungen und Berechnungen des Beklagten zu haben. Das pauschale Bestreiten des Klägers reicht insoweit nicht aus. Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass zur Betrachtung der Auswirkung der Talsperrensteuerung auf ein unterhalb der Talsperre gelegenes Wasserkraftwerk die zur Stromerzeugung nutzbare Wassermenge, das sog. Schluckvolumen der Wasserkraftanlage, zu berücksichtigen ist. Dem Einwand des Klägers, dass Schluckvermögen sei nebensächlich und stattdessen die Durchflussmenge des Obergrabens entscheidend, kann nicht gefolgt werden. Es ist nachvollziehbar, dass bei einer Aufhöhung der Wasserführung unterhalb des Schluckvolumens der Wasserkraftanlage mehr Wasser zur Stromerzeugung zur Verfügung steht und der Betreiber entsprechend profitiert, also einen Vorteil hat. Ebenso folgt daraus, dass ein Zurückhalten des Wassers unterhalb des Schluckvolumens nachteilig ist. Außerdem ist oberhalb des Schluckvolumens der Wasserkraftanlage eine Aufhöhung der Wasserführung nicht mehr vorteilhaft, da bereits die maximale Leistung erreicht ist. Soweit in einer solchen Phase Wasser zurückgehalten wird, entsteht aber auch kein Nachteil, der Wasserkraftbesitzer profitiert sogar zu einem späteren Zeitpunkt, wenn in Niedrigwasserphasen Wasser zur Aufhöhung zur Verfügung steht. Insofern zeigt sich gerade hier der Vorteil der Verbandstätigkeit in dem Vorhalten der entsprechenden Wassermengen für wasserarme Phasen. Das Schluckvermögen wurde vom Beklagten ausgehend von einer Leistung des Kraftwerks von 90 kW und einer Fallhöhe der Turbinen von 4 Metern und einem Wirkungsgrad von 80 % – was vom Kläger nicht angegriffen worden ist – auch korrekt mit 2,8 m³/s berechnet (siehe Anlage B 5 S. 5: Q = 90 : (4x8) = 2,8125). Aus den Diagrammen ist im Übrigen auch ersichtlich, dass der Kläger selbst dann noch aus dem Betrieb der Sorpetalsperre einen Vorteil generieren würde, wenn seine Wasserkraftanlage ein Schluckvermögen von 3 oder 4 m³/s aufweisen würde. Aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Hagen aus dem Jahr 1959 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die dort berechnete Durchflussmenge des Obergrabens von rund 5 m³/s sagt nichts über die Leistungsfähigkeit der Wasserkraftanlage, insbesondere der Turbinen, aus. Gleiches gilt für die berechnete mittlere Abflussmenge der Röhr an der Wasserkraftanlage von 3,86 m³/s. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Schluckvermögen einer Turbine über die tatsächlichen Abflussverhältnisse eines Wasserlaufs ebenso wenig aussagt wie umgekehrt aus Abflussverhältnissen an einem Standort auf das Schluckvermögen einer Turbine geschlossen werden kann. Für die Beurteilung der Vorteilhaftigkeit der Verbandstätigkeit ist jedoch die Beeinflussung der Leistungsfähigkeit der Wasserkraftanlage entscheidend. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass sich die Vor- und Nachteile des Talsperrenbetriebs zeigen, wenn unter Berücksichtigung des Schluckvermögens einer Wasserkraftturbine ermittelt wird, welche Wassermengen dem Kraftwerk an Tagen, an denen der natürliche Abfluss kleiner als das Schluckvermögen der Turbine ausfällt, aus einer Abgabe der Talsperre zusätzlich zur Verfügung stehen, und wenn andererseits ermittelt wird, welche Wassermengen dem Kraftwerk durch einen Einstau der Talsperre entzogen werden, obwohl das Schluckvermögen der Turbine diese Mengen zur Energieerzeugung noch hätte aufnehmen können. Eine solche, bilanzierende Zusammenstellung hat der Beklagte für den Kläger für das beispielhaft herangezogene Jahr 2012 als Diagramm (Anlagen B 1, B 5 S. 6) vorgelegt. Hieraus sind die unterschiedlichen Phasen der Vor- bzw. Nachteilhaftigkeit der Wasserregulierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Wasserkraftanlage konkret für den Kläger abzulesen. Anhand dessen lässt sich feststellen, dass die positiven Auswirkungen insgesamt überwiegen und damit der Talsperrenbetrieb für den Kläger als vorteilhaft zu bewerten ist. Ob der Kläger dennoch Kosten für beschafften Fremdstrom zu tragen hatte, ändert nichts an der grundsätzlichen Vorteilhaftigkeit. Es ist nach den bisherigen Ausführungen nämlich davon auszugehen, dass ohne den Talsperrenbetrieb noch höhere Mehrkosten entstanden wären. Entscheidend ist für die Verbandsmitgliedschaft nur, ob die Tätigkeit des Beklagten für den Kläger insgesamt vorteilhaft ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass für den Kläger hierdurch optimale Voraussetzungen geschaffen werden. Dies ist nicht Ziel der Verbandstätigkeit. Das dem Kläger zustehende Wasserrecht wird durch seine Zwangsmitgliedschaft im beklagten Wasserverband nicht berührt. Der Kläger ist damit als Mitglied des Beklagten dem Grunde nach beitragspflichtig. Der von dem Kläger konkret erhobene Beitrag ist nicht zu beanstanden. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 RuhrVG bestehen die Mitgliedsbeiträge in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung fällig werden. Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen zu übernehmen (§ 26 Abs.1 Satz 1 RuhrVG). Der Verband hat aufgrund des § 26 Abs. 6 RuhrVG nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 Veranlagungsrichtlinien zu erlassen, die den Mitgliedern gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG bekanntzumachen sind. Nach § 21 Abs. 2 RVS werden für die Ausnutzung der Wasserkraft Triebwerksbeiträge nach dem Maß des Vorteils, der sich aus dem Betrieb des Talsperrensystems des Verbandes ergibt, erhoben: diese richten sich nach der installierten Leistung, wobei das Nähere seine Ausgestaltung in den Veranlagungsrichtlinien findet. Gemäß Abschnitt III.2. VRL erfolgt die Veranlagung der Triebwerksbesitzer nach der Formel: TWB = 0,3 x L x mj x p/100. Dabei handelt es sich bei L um die installierte Leistung (kWinst) des jeweiligen Triebwerks und bei mj um mit der sich im langjährigen Mittel errechnenden jährlichen talsperrenbedingten Strommehrerzeugung in Abhängigkeit vom jeweiligen Standort des Triebwerks in einer der sechs von den Talsperren unterschiedlich beeinflussten Gewässerabschnitten. Bei der Ausgestaltung des Beitragsverhältnisses besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 10 B 72.04 -, NVwZ 2005, 1184; OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 1980 und 24. Juni 2014, a.a.O.; VG B1. , Urteil vom 2. September 2010 – 7 K 3251/09 - , in juris. Dieser wurde nicht überschritten. Es ist sachgerecht, dass Abschnitt III VRL als Maßstab auf die installierte Leistung abstellt. Die Veranlagung der Wasserkraftnutzer setzt bei der Bestimmung des Ausnutzungspotentials des zur Verfügung gestellten Oberflächenwassers an, wenn die insoweit geltenden Veranlagungsregeln auf die Leistungsfähigkeit der Wasserkraftanlagen abstellen. Aus der Leistungsfähigkeit eines Kraftwerks resultiert letztlich der wirtschaftliche Ertrag des Anlagenbetreibers. Dabei hängt aber die Leistungsfähigkeit der Anlage von der Fallhöhe und der Schluckfähigkeit der Turbinen ab. Daher ist es auch vertretbar, entsprechende Parameter zur Grundlage der Beitragsbemessung für Wasserkraftnutzer zu machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2014, a.a.O. Auch nach den ausführlichen Erläuterungen im Abschlussbericht der Kommission zur Anpassung des Beitragsrechts der Wassermengenwirtschaft vom August 2012 ist es plausibel, die Beitragshöhe von der installierten Leistung abhängig zu machen. Bedenken gegen die Richtigkeit der Anwendung der Beitragsformel sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Nach alledem ist die Erhebung des Triebwerkbeitrages durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.