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Urteil

15 A 1919/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0624.15A1919.09.00
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Tenor

Das Urteil wird geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in T. -T1. unterhalb der 1983 in Betrieb genommenen X.-talsperre eine 1970/71 angelegte Forellenzucht. Hierfür entnimmt sie dem X.-bach Wasser. An der X.-talsperre wird erstmals seit 2011 auch ein Unternehmen der Wasserkraftnutzung betrieben. Hierbei handelt es sich um die G. GmbH. Die durch die Klägerin erfolgende Wasserentnahme wurde erstmals mit Bescheid des OKD B. vom 11. März 1971 gestattet. Hiermit wurde erlaubt, dem X.-bach im folgenden Umfang Wasser zu entnehmen: 50l/s bzw. 4.320 m³/Tag oder 289.800 m³/Jahr. Mit Erlaubnisbescheid vom 29. Februar 1988 wurde unter Aufgabe der Limitierung der Tages- und Jahreswassermengen verfügt, dass sicherzustellen sei, dass bei den Wasserentnahmen aus dem X.-bach in diesem 50% des dort befindlichen Wassers verbleiben müssten. Der Regierungspräsident L. bestätigte sodann mit bis zum 30. Juni 2013 befristetem Bescheid vom 26. August 1993 die erlaubten Entnahmemengen und ordnete erneut an, dass mindestens 50% des ankommenden Wassers unbeschadet der zugelassenen Höchstentnahmemengen im Vorfluter verbleiben müssten. Der Beklagte zog die Klägerin mit – hier nicht streitigem - Bescheid vom 8. Februar 2006 für das Wirtschaftsjahr 2006 zu einem Vorausleistungsbeitrag heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2007 zurück. Zur Begründung führte er im Kern aus: Die Klägerin sei Verbandsmitglied. Seine – des Beklagten – Tätigkeit wirke sich vorteilhaft auf die Grundstücke der Klägerin aus. Der Vorteil bestehe in den stetig dargebotenen Wassermengen von 100 bis 200 l/s. Ohne die Talsperrenbewirt-schaftung wäre an durchschnittlich 25 bzw. 26 Tagen im Jahr eine für die Fischzucht erforderliche Frischwasserzuführung im Umfang der erlaubten Entnahmemengen nicht bzw. nur teilweise möglich. Die Wassereigenschaften des Talsperrenwassers seien für die Fischzucht begünstigend. Von der Klägerin geltend gemachte Nachteile einer schlechteren Futterverwertung im Frühjahr in Folge einer Abkühlung der Wassertemperatur des X.-bachs und eines ganzjährig erhöhten Gasdrucks seien objektiv nicht nachvollziehbar. Die Veranlagungsregeln verstießen nicht wegen fehlerhafter Typisierung zwischen den Beitragsgruppenmitgliedern oder wegen einer Privilegierung der öffentlichen Wasserversorger und Wasserkraftnutzer gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es liege auch kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Beitragslast der Klägerin und dem gebotenen Vorteil vor. Ein existenzgefährdender Eingriff in deren Betrieb sei aufgrund der vorgelegten Daten zur Fischproduktion nicht ersichtlich. Mit am 22. März 2008 bekannt gegebenem Beitragsbescheid vom 15. Juni 2007 zog der Beklagte die Klägerin – erstmals seit der Inbetriebnahme der Talsperre – zu einem Wasserverbandsbeitrag für das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von 35.280 € heran. Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben und diese zentral mit folgenden Erwägungen begründet: Sie sei mangels individuellen Vorteils aus der Tätigkeit des Beklagten nicht dessen Mitglied. Die Bemessungsregeln und Veranlagungsregeln seien rechtswidrig. Schließlich stehe der festgesetzte Beitrag außer Verhältnis zu einem etwaigen Nutzen aus der Tätigkeit des Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Die Klägerin sei Mitglied des Beklagten, weil sie einen Vorteil aus dem Talsperrenbetrieb ziehe, der in der für ihren Betrieb erforderlichen Verstetigung des Wasserdargebots im X.-bach zu sehen sei. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, für sie erwachse aus der Tätigkeit des Beklagten jedenfalls deshalb kein Vorteil, weil sie talsperrenbedingt auch in erheblichem Umfang (wirtschaftliche) Nachteile erfahre. Ferner sei die Berechnung des Verbandsbeitrags anhand der Veranlagungsregeln des Beklagten nicht zu beanstanden. Des Weiteren werde die Klägerin nicht gegenüber den Wasserversorgern oder Wasserkraftunternehmen ungerechtfertigt benachteiligt. Der geforderte Beitrag sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig, namentlich sei für eine Existenzgefährdung der Klägerin nichts ersichtlich. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Nach Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts trägt die Klägerin zu deren Begründung rechtzeitig im Kern Folgendes vor: Die Beitragserhebung sei rechtswidrig, da sie nicht Mitglied des Beklagten sei. Ihr erwachse aus der Verbandstätigkeit des Beklagten kein Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Eifel-RurVG. Als Vorteil gelte insoweit grundsätzlich ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne einer Besserstellung gegenüber einer ansonsten bestehenden Lage. Der Vorteilsmaßstab erfordere zudem eine individuelle Betrachtungsweise. Hierfür sei insbesondere maßgeblich, dass die bestehenden Vorteile nicht durch Nachteile aufgewogen würden. Bei der Vorteilsberechnung sei eine Nettoberechnung anzustellen, bei der auch die Verbandslasten einzubeziehen seien. Diese Berechnung ergebe für sie – die Klägerin – keinen Vorteil in Form einer (wirtschaftlichen) Besserstellung gegenüber einer ansonsten bestehenden Lage, namentlich der Nichtexistenz der X.-talsperre und einem dann gegebenen naturbelassenen X.-bachs mit einem natürlichen Abflussverhalten. Unterstelle man einen ihr aus der Tätigkeit des Beklagten zukommenden Vorteil, so handele es sich aber nicht um einen solchen, der aus Maßnahmen des beklagten Verbandes im Rahmen seiner originären Aufgabenerfüllung folge. Etwaige Vorteile stellten sich allenfalls als Reflex dar, was jedoch nicht ausreiche. Weiter sei in den Blick zu nehmen, dass die Veranlagungsregeln rechtswidrig seien. Sie verstießen insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz: Ihre – der Klägerin - Zusammenfassung u. a. mit Unternehmen der Wasserversorgung sowie mit Wasserkraftwerken in einer Beitragsgruppe sei schon vom Ansatz her gleichheitswidrig. Mit Blick auf die deutlichen Unterschiede der in Rede stehenden Unternehmungen, die sich nicht zuletzt aus den jeweils aus der Nutzung des Wassers erzielten unterschiedlichen Erträgen ergeben würden (so könne sie – die Klägerin – aus der hohen Wasserentnahme im Vergleich zu den Unternehmen der Vergleichsgruppe nur einen vergleichsweise geringen Ertrag erzielen), sei ihre Zusammenfassung in einer Beitragsgruppe sachlich nicht zu rechtfertigen. Insbesondere werde sie – die Klägerin – aber gegenüber Unternehmen der Wasserkraftnutzung rechtswidrig benachteiligt. Seinen Spielraum bei der Zusammenfassung bestimmter Unternehmensarten zu einer Beitragsgruppe überschreite der Beklagte dann, wenn die festgelegten Vorteilssätze nicht mehr in sich stimmig seien, weil eine gravierende, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Unausgewogenheit zwischen den einzelnen Vorteilssätzen bestehe oder der Grundsatz der Systemgerechtigkeit ohne plausible und nachvollziehbare Gründe durchbrochen werde. Eine solche – durch nichts zu rechtfertigende - Unausgewogenheit bestehe hier. Weiterhin erweise sich die konkrete Beitragshöhe als rechtswidrig. U. a. sei der für sie – die Klägerin – bei der Berechnung der Gebrauchsmenge pauschal angesetzte Verdunstungswert von 10% (Faktor V) nicht zu rechtfertigen. Dem Verwaltungsgericht könne nicht gefolgt werden, wenn es diese Pauschalierung durch die Multiplikation mit dem Faktor v (= 0,4) als hinreichend relativiert ansehe. Der tatsächlich auftretende Wasserverlust liege bei 2% bis 3 % durch Verdunstung, so dass sich ein Mittelwert von 2,5% ergebe. Lege man demgegenüber eine Verdunstung von 10% zugrunde, so ergebe sich selbst bei der Berücksichtigung des Faktors v (= 0,4) ein gegenüber dem tatsächlichen Verdunstungswert um 60% höherer Wert. Damit stelle sich die pauschale Zugrundelegung eines Wertes von 10% als nicht mehr sachgerecht dar. Dies gelte umso mehr, wenn man wegen der niedrigen Wassertemperatur von einem Versickerungs- und Verdunstungswert von höchstens 0,2% ausgehe. Hiernach würde sich in Anbetracht der vom Beklagten veranlagten Wasserverluste in Höhe von 60.000 m³/a sogar eine 19-fache Überhöhung ergeben. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt im Wesentlichen das angegriffene Urteil. Ergänzend und vertiefend trägt er vor: Die Klägerin sei Mitglied im beklagten Verband. Der dafür erforderliche Vorteil bestehe in dem Betrieb der X.-talsperre. Diese biete für die Klägerin bezüglich Wassergüte und Wassermenge gewichtige Vorteile. Durch den Betrieb der Talsperre erhalte sie – die Klägerin – Wasser aus der Talsperre nahezu in Trinkwasserqualität. Hierin sehe sie selbst ausweislich der Darlegungen auf ihrer Homepage, wo sie mit der Wasserqualität der Talsperre werbe, einen vermarktungsfähigen Vorteil. Daraus ergebe sich zudem, dass sie in der hervorragenden und durch ihn – den Beklagten – stets kontrollierten Wasserqualität einen Vorteil für ihren Fischzuchtbetrieb sehe. Des Weiteren bestehe der Vorteil für die Klägerin aus dem Talsperrenbetrieb darin, dass er – der Beklagte – betriebsplanmäßig das Niedrigwasser auf 100l/s und ggf. mehr durch die Talsperrenabgabe erhöhe. Das Wasserdargebot ohne die betriebene Talsperre wäre deutlich geringer und hätte insbesondere bei Niedrigwasserständen erhebliche Nachteile für die Klägerin. Insbesondere wäre sie nicht dazu in der Lage, ihren Gewerbebetrieb im heute gewohnten Umfang auszuführen. Die gesicherte Talsperrenabgabe von minimal 100 l/s habe einen existentiellen Einfluss auf die heutige Ausbaugröße (und den Umsatz) der Fischzucht. In den Blick zu nehmen sei auch, dass die Klägerin ohne die Talsperre eine wasserrechtliche Erlaubnis, wie sie sie im streitgegenständlichen Beitragsjahr 2006 habe nutzen können, nicht erhalten hätte. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, der X.-bach führe auch ohne die Talsperre stets genügend Wasser, damit sie ihren Betrieb aufrechterhalten könne, lasse sich dies ihren diesbezüglichen Darlegungen nicht entnehmen. Der Vorteil der Klägerin resultiere im Übrigen aus seiner – des Beklagten - originären Aufgabenwahrnehmung. Ferner seien die der Beitragserhebung zugrundegelegten Veranlagungsregeln rechtmäßig. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Die Ausführungen der Klägerin könnten die Erwägungen in dem angegriffenen Urteil nicht entkräften. Ergänzend zu den dortigen Darlegungen sei festzuhalten: Ihm – dem Beklagten – stehe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, sowohl im Hinblick auf die Zusammenfassung bestimmter Unternehmensarten zu einer Beitragsgruppe als auch bei der Frage, welche Vorteile diesen Gruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise zuzurechnen seien. Diesen Beurteilungsspielraum habe er nicht überschritten. Insbesondere werde die Klägerin nicht gegenüber Unternehmen der Wasserkraftnutzung benachteiligt. Dies ergebe sich für das Beitragsjahr 2006 schon daraus, dass der Beitrag der Klägerin für dieses Jahr, für den allein die Kosten der X.-talsperre auf deren 2006 vorhandene Nutzer verteilt worden seien, von der Regel für die Wasserkraftnutzer nicht beeinflusst gewesen sei. Denn im Jahr 2006 sei an der X.-talsperre keine Wasserkraftanlage betrieben worden. Auch der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit rechtfertige keine andere Beurteilung des Falles. Dieser Grundsatz sei im Steuerrecht entwickelt worden. Für einen Verbandsbeitrag könne er keine unmittelbare Geltung beanspruchen. Hier sei lediglich der dahinter stehende Gedanke des Gleichheitssatzes zu berücksichtigen. Dabei sei aber zu beachten, dass den Wasserverbänden bei der Veranlagung ihrer Beiträge nach der Rechtsprechung ein besonders weiter Spielraum zukomme. Da die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter habe und es daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei der vorgenannte Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Vor diesem Hintergrund verstoße die vorliegend streitige Veranlagung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung; für eine willkürliche Veranlagung sei nichts ersichtlich. Zu der von der Klägerin gerügten Verlustpauschale (im angegriffenen Urteil und von der Klägerin irreführend als „pauschaler Verdunstungswert“ bezeichnet) sei anzumerken: Die Ansetzung der in Rede stehenden Verlustpauschale in Höhe von 10% sei mit dem Gebot der Typengerechtigkeit und somit mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Das Verwaltungsgericht nehme in dem angegriffenen Urteil richtig an, dass die Pauschalierung des Verlustwertes durch die Multiplikation mit dem Faktor v (= 0,4) hinreichend relativiert werde. Zu beachten sei zudem, dass in dem hier zu beurteilenden Beitragsbescheid 2006 der 10%ige Verlustanteil lediglich mit einer Verlustpauschale von 3,78% des Gesamtbeitrags der Klägerin in Rechnung gestellt werde. Des Weiteren sei die beitragsrechtliche Zulässigkeit eines pauschalen Verlustwertes von 10% in einer von ihm – dem Beklagten – in Auftrag gegebenen Studie von Professor Dr.-Ing. M. vom 19. Dezember 2007 untersucht und für zulässig erachtet worden. Der in sachgerechter Höhe pauschal angesetzte Faktor V erfasse den Wasserverbrauch als denjenigen Teil der nach dem Wasserrecht entnommenen Gebrauchsmenge G, die der jeweiligen Anlage oder deren Vorfluter nicht wieder zugeführt werde. Auch wenn der Großteil entstehender Wasserverluste durch Verdunstung erfolge, komme es darüber hinaus zu weiteren typischerweise gegebenen und unvermeidbaren Verlustmengen (wie Versickerung und der Wasserverlust über die entnommenen Forellen). Vor diesem Hintergrund habe Professor M. in seiner Studie den in Rede stehenden pauschalen Ansatz für angemessen befunden. Dieser bewege sich daher innerhalb des weiten Ermessensspielraumes, der ihm – dem Beklagten – bei der Erstellung seiner Veranlagungsrichtlinien zukomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hat Erfolg. Das angegriffene Urteil ist zu ändern. Der Klage ist stattzugeben. Der zwischen den Beteiligten streitige Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der vorliegend streitigen Beitragserhebung mangelt jedenfalls es an von der Verbandsversammlung gemäß § 14 Abs. 1 Eifel-RurVG zu beschließenden – rechtmäßigen – Veranlagungsregeln und somit an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Denn die Veranlagungsregeln in ihrer für das Beitragsjahr 2006 gültigen Fassung erweisen sich im Hinblick auf die Erhebung des Beitrags von der Klägerin als rechtswidrig. Im Einzelnen ist auszuführen: I.) Es ist bereits fraglich, ob die Erhebung des Beitrags von der Klägerin deshalb rechtswidrig ist, weil sie ihrer Meinung nach nicht Mitglied des Beklagten ist. Nach der hier für eine Annahme der Mitgliedschaft der Klägerin allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Eifel-RurVG sind Mitglied des Verbandes u. a. gewerbliche Unternehmen, die Unternehmen des Verbandes verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von ihnen Vorteile haben. Vom Vorliegen eines Vorteils im Sinne vorzitierter Vorschrift macht der Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin in der Beitragsgruppe 2 abhängig, vgl. Veranlagungsregeln des Beklagten (VR), C, BG 2, Ziffer 2.2 (VR, Seite 11). Vorteil im Sinne vorzitierter Vorschrift ist generell zu verstehen als die wirtschaftliche, über die bloße kompensatorische Wirkung hinausreichende Besserstellung für die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen. Hierfür sind die Situationen mit Existenz und Handeln des Wasserverbandes und die hypothetische Gegebenheit ohne dessen Existenz und Handeln zu vergleichen. Eines kurzfristigen Eintritts einer konkreten Ertragssteigerung bedarf es nicht zwingend. Vielmehr sind auch Besserstellungen, deren finanziellen Wirkungen sich erst mittel- bis langfristig realisieren, zur Bejahung eines Vorteils im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Eifel-RurVG ausreichend. Vgl. Hasche/Klein, in: Reinhard/Hasche (Hrsg.), Wasserverbandsgesetz, München 2010, § 8 Rn. 10, zum im bundesrechtlichen Wasserverbandsgesetz verwandten – dem Eifel-RurVG vergleichbaren – Vorteilsbegriff. Bei der Auslegung des Vorteilsbegriffs ist zudem nach der spezialgesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Eifel-RurVG zu berücksichtigen, dass als Vorteile „auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Mitglieds durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen zweckmäßig oder wirtschaftlichen auszunutzen“ anzusehen sein können. Dementsprechend kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats und nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 – 15 A 838/10 -, juris Rn. 52 f.; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 1/05 -, NVwZ 2006, 341, ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil bereits in der bloßen „Vorhalteleistung“ zu erblicken sein, die der Wasserverband durch die Bereitstellung seiner Anlagen erbringt. Zudem können sich nach dem vorzitierten Urteil, welches sich diesbezüglich stützt auf Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandsordnung WVVO, 1989, § 81 Rn. 20; Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 268, auch Grundlagenforschung, Überwachung und Planung des Wasserhaushalts durch den Verband jedenfalls für die Mitglieder als Vorteil darstellen, die in den Wasserhaushalt eingreifen. Die erforderliche Berechnung des für die Annahme einer Mitgliedschaft notwendigen Vorteils erfolgt auf der Grundlage einer sog. Nettoberechnung. Diese stellt den Nettovorteil dar, d. h. den für den jeweiligen Betroffenen nach Abzug der Verbandslasten verbleibenden wirtschaftlichen Nutzen aus der konkreten Durchführung des Verbandsvorhabens. Dabei ist es vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer Zwangsmitgliedschaft erforderlich, dass der Nutzen, der dem Betroffenen nach Abzug der Verbandslasten verbleibt, immer noch eine vorteilhafte Möglichkeit darstellt. Denn nur in dem Fall, dass noch ein Nutzen übrigbleibt, dient der Wasserverband sowohl dem öffentlichen Wohl als auch dem Nutzen seiner Mitglieder. Vgl. Hasche/Klein, a. a. O. Rn. 14. Die Klägerin wäre demnach nicht Mitglied des beklagten Verbandes, wenn ihre Mitgliedschaft zu einem negativen Saldo führen würde. Vgl. Hasche/Klein, ebenda. Mit anderen Worten: Die Mitgliedschaft darf sich letztlich nicht als Minusgeschäft für die Klägerin darstellen. Die Nachteile der Verbandsmitgliedschaft dürfen deren Vorteile nicht überwiegen. Damit kommt es für die Mitgliedschaft im Wasserverband nicht wie bei der aus der Mitgliedschaft resultierenden Beitragsveranlagung auf den Rohvorteil an. Dies ist dadurch bedingt, dass durch die denkbare und auch hier in Rede stehende Zwangsmitgliedschaft in einem Wasserverband strengere Anforderungen hinsichtlich des Nutzens gestellt werden müssen, den die Durchführung des Verbandsunternehmens seinen Mitglieder bringen soll, als dies für die Beitragsverteilung erforderlich ist oder auch nur sinnvoll wäre. Die Betroffenen müssen daher vor Schaden geschützt sein, wenn sie in einem Wasserverband zwangsweise Mitglied werden. Die Gefahr einen solchen Schaden zu erleiden, ist aber dann nicht auszuschließen, wenn eine bloße Aussicht auf den Rohvorteil, d. h. die bloße aus der Mitgliedschaft resultierende Ertragssteigerung ohne Abzug der Werbekosten und Verbandsbeiträge, genügte, die Voraussetzungen des – zwangsweisen – Zusammenschlusses zu erfüllen, da Kosten und Beiträge im Verhältnis zur Ertragssteigerung überwiegen könnten. Rapsch, Kommentar zur WVVO, Düsseldorf 1989, § 153 Rn. 14. Davon ausgehend wäre hier in einem ersten Schritt festzustellen, ob und in welchem Umfang sich die Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin (wirtschaftlich) vorteilhaft auswirkt, und zwar ohne Berücksichtigung der aus einer Mitgliedschaft für sie resultierenden Kosten und Beiträge. Ergäbe sich, dass die Klägerin ohne die Tätigkeit des Beklagten (konkret: ohne den Talsperrenbetrieb) wirtschaftlich ebenso gut dastehen würde wie mit dessen Tätigkeit oder sogar besser, fehlte es bereits an einem für die Bejahung der Mitgliedschaft erforderlichen Rohvorteil. Wäre ein solcher hingegen feststellbar, stünde die Klägerin also in einem gewissen Umfang mit der Tätigkeit des Beklagten zunächst einmal wirtschaftlich besser da als ohne dessen Tätigkeit, müssten von dem Rohvorteil die messbaren Nachteile der Mitgliedschaft sowie der Verbandsbeitrag abgezogen werden. Würden die Kosten und Beiträge die mit der Mitgliedschaft im beklagten Verband für die Klägerin verbundenen Rohvorteile übersteigen, läge kein Nettovorteil vor, so dass eine Mitgliedschaft der Klägerin zu verneinen wäre. Einer Klärung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Verfahren allerdings nicht. Sie verbietet sich sogar. Denn aus Sicht des Senats ließe sich die Frage nach der Mitgliedschaft der Klägerin im beklagten Verband nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantworten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist aber dann unzulässig, wenn sich der streitige Bescheid – wie hier – bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist. II.) Unterstellt man das Vorliegen eines die Mitgliedschaft im beklagten Verband begründenden Vorteils, scheiterte die Veranlagung der Klägerin für das Beitragsjahr 2006 auch nicht daran, dass ihr ein etwaiger Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Eifel-RurVG nicht aus der originären Aufgabenerfüllung des Beklagten erwachsen würde. Die Klägerin wird vom Beklagten wegen der Bereitstellung von Oberflächenwasser zur Wassernutzung und wegen der Vorteile der Regelung des Wasserabflusses durch die X.-talsperre als eine der D.-sperren veranlagt, vgl. VR B, BG 2, Ziffer 2.2 (VR, Seite 7) sowie VR C, BG 2, Ziffer 2.2 (VR, Seite11). Genau dies gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Beklagten, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Eifel-RurVG. III.) Geht man davon aus, dass die Klägerin Mitglied des Beklagten ist, ist sie gemäß § 25 Abs. 1 Eifel-RurVG dem Grunde nach verpflichtet, dem Beklagten die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten, seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushalts- und Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Verbands nicht ausreichen. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung fällig werden, § 25 Abs. 2 Satz 1 Eifel-RurVG. Sie sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln, § 25 Abs. 2 Satz 2 Eifel-RurVG. IV.) Der von der Klägerin konkret erhobene Beitrag steht allerdings nicht mit geltendem Recht in Einklang. Denn die u. a. der Beitragserhebung zugrunde liegende VR D, BG 2, Ziffer 3.23 (VR, Seite 18 ff.; i. V. m. Formel 5 der Anlage 0 zu den Veranlagungsregeln), nach der berücksichtigt wird, dass abgeleitete und genutzte Wassermengen während der Ableitungsstrecke dem natürlichen Wasserlauf (vollständig) nicht zur Verfügung stehen, erweist sich in ihrer hier maßgeblichen Fassung vom 11. Dezember 2006 als rechtswidrig (vgl. unten IV.4.). Die Rechtswidrigkeit des konkret erhobenen Beitrags folgt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht daraus, dass ihre Veranlagung im Vergleich zu den Unternehmen der Wasserversorgung (vgl. dazu unten IV.2.) und der Wasserkraftnutzung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. dazu unten IV.3.). Im Einzelnen ist zur Rechtmäßigkeit des konkret erhobenen Beitrags auszuführen: 1.) Der konkrete Beitrag hängt von der Beitragslast der Klägerin ab. Die Beitragslast verteilt sich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Eifel-RurVG auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Diese Grundsätze der Beitragsberechnung werden durch die auf der Grundlage von §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 Eifel-RurVG i. V. m. § 12 der Satzung des Beklagten durch die Verbandsversammlung zu beschließenden Veranlagungsregeln konkretisiert. Diese vermögen den von der Klägerin erhobenen Beitrag nicht zu tragen. Diese Feststellung berücksichtigt, dass dem Beklagten nach der Rechtsprechung des Senats bei der Ausgestaltung des Beitragsverhältnisses ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Die Toleranzgrenzen, die insoweit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gewährt werden, ergeben sich allein aus dem Willkürverbot; es ist daher insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts, die Veranlagungsregeln darauf zu überprüfen, ob praktikablere oder gerechtere Beitragsbemessungsregeln denkbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2012 – 15 A 151/10 -, juris. Aus den Veranlagungsregeln ergibt sich im Hinblick auf die Klägerin Folgendes: Sie gehört auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Eifel-RurVG der Mitgliedsgruppe (MG) 4 „Gewerbliche Wassernutzer und Grundstückseigentümer“ an, vgl. Vorbemerkung zu VR C (VR, Seite 9). Als Angehörige der MG 4 ist sie sodann neben den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung, die der MG 3 angehören, wegen ihrer (angeblichen) Vorteile von der Regelung des Wasserabflusses durch die D.-talsperren und Staubecken gemäß VR C, BG 2, Ziffer 2.2 (vgl. VR, Seite 11) Mitglied der Beitragsgruppe (BG) 2 „Talsperren (D.-talsperren und Staubecken)“. Die BG 2 beinhaltet wiederum nach der VR B, BG 2, Ziffern 2.2 und 2.3 (VR, Seite 7) die Bereitstellung von Oberflächenwasser zur Wasserversorgung sowie Wassernutzung durch die D.-talsperren und Staubecken und den Ausgleich der Wasserführung durch die D.-talsperren und Staubecken. Der konkrete Beitrag für die Klägerin wird sodann nach der VR D, BG 2, Ziffer 3.2 „Bemessungsgrundlagen der Beitragsanteile aus Wassernutzungen“ (VR, Seite 16 ff.) sowie der zugehörigen Formel 5 der Anlage 0 zu den Veranlagungsregeln (VR, Seite 30 f.) berechnet. Diese Formel 5 teilt den „gesamten zu verteilenden Restbeitrag an der Kostenstelle“ auf, indem sie als Bemessungsgrundlagen der Beitragsanteile aus Wassernutzungen (vgl. VR D, BG 2, Ziffer 3.2; VR, Seite 16 ff.) zunächst die für die jeweilige D.-talsperre ausgleichbare Jahreswassermenge (Ka) berücksichtigt (VR D, BG 2, Ziffer 3.21; VR, Seite 16). Ferner fließen in die Berechnungsformel – soweit sie die Klägerin unmittelbar betrifft - ein: Der Wassergebrauch G (hm³/a) nach Maßgabe des Wasserrechts, der Befugnis oder der Gebrauchsmöglichkeit (VR D, BG 2, Ziffer 3.22; VR, Seite 17 f.) und der Wasserverbrauch oder –entzug V (hm³/a) als Teil der Gebrauchsmenge G, die der jeweiligen Anlage oder deren Vorfluter nicht wieder zugeführt wird (VR D, BG 2, Ziffer 3.23; VR, Seite 18 f.). Dabei gelten für den Ansatz des Parameters G unterschiedliche Prozentsätze: 100% für die Strecke von der Entnahmestelle bis zur Mündung der Rur in die Maas, wenn die Gebrauchsmenge G ganz entzogen wird. Soweit Brauch-, Fabrikations- oder ähnlich genutztes Wasser zurückgeleitet wird, erfolgt für die Länge von der Entnahmestelle bis zur Wiedereinleitungsstelle insoweit ein Ansatz von 100% der Gebrauchsmenge G und von 10% für die Restlänge von der Wiedereinleitungsstelle bis zur Mündung der Rur in die Maas. Bei Wasser, welches von Wasserversorgungsunternehmen zurückgeleitet wird, werden 30% - 60% der Gebrauchsmenge G für die Restlänge von der Wiedereinleitungsstelle bis zur Mündung der Rur in die Maas angesetzt. 2.) Mit diesen Veranlagungsregeln wird die Klägerin (bei unterstellter Mitgliedschaft im beklagten Verband) gegenüber den Unternehmen der Wasserversorger nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass gegen die Zusammenfassung der Klägerin mit den Wasserversorgern in einer Beitragsgruppe rechtlich nichts zu erinnern ist. Dies findet seine Rechtfertigung ohne Weiteres darin, dass beide das ihnen zur Verfügung gestellte Oberflächenwasser wirtschaftlich ausnutzen. Vor diesem Hintergrund sind auch die für beide vom Grundsatz her gleich geltenden Veranlagungsregeln nicht zu beanstanden. Mit diesen setzt der Beklagte nämlich bei der Beitragsbemessung dem Grunde nach bei der Frage an, welches wirtschaftliche Ausnutzungspotential mit der Bereitstellung von Oberflächenwasser zum Zwecke der Wassernutzung einhergeht. Dies lässt sich bei den Wasserrechtsinhabern wie der Klägerin und etwa den Unternehmen der Wasserversorgung danach bestimmen, welche Wassermengen sie auf der Grundlage des Wasserrechts entnehmen dürfen. Dies ist ein gut nachvollziehbarer, vertretbarer Ansatz. Denn es darf angenommen werden, dass zwischen der nach dem Wasserrecht entnehmbaren Wassermenge und dem zu erwartenden Gewinn der jeweiligen Wasserrechtsinhaber eine Proportionalität besteht. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang im Kern vor allem Folgendes: Vorstehende Betrachtungsweise berücksichtige nicht, dass sich bei Fischzuchten – wie ihrem Betrieb – gegenüber anderen wasserverwendenden Betrieben mit einer hohen Wasserentnahme – wie etwa Wasserversorger - nur ein verhältnismäßig geringer Ertrag aus dem ihrem Betrieb zur Verfügung gestellten Wasser erzielen lasse. Dies rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung. Es mag zwar denkbar sein, dass zum Ausgleich der von der Klägerin angenommenen Unwucht im vorbeschriebenen Sinne eine Regelung geschaffen werden könnte, die dem Verhältnis des jeweils aus der Wasserentnahme erzielbaren wirtschaftlichen Ertrags der unterschiedlichen Mitglieder der BG 2 eine höhere Bedeutung beimisst. Nicht ausgeschlossen erscheint es auch, bei der Beitragsbemessung in noch stärkerem Maße zu berücksichtigen, dass sich die Unternehmen der Wasserversorgung in einer besonders ausgeprägten Abhängigkeit von dem Betrieb der X.‑talsperre befinden. Hieraus die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Verteilungsregel abzuleiten, ist dem Senat jedoch nicht gestattet. Er ist auf eine reine Willkürkontrolle beschränkt. Willkür scheidet hier jedoch mit Blick auf den vertretbaren Ansatz der in Rede stehenden Veranlagungsregeln aus. 3.) Soweit die Klägerin vorträgt, sie werde aber jedenfalls im Hinblick auf die Wasserkraftnutzer unzulässig unterschiedlich veranlagt, lässt sich dies für das im vorliegenden Verfahren streitige Veranlagungsjahr 2006 nicht feststellen. Denn im Jahr 2006 ist der Beitrag der Klägerin, für den allein die Kosten an der X.‑talsperre auf deren (2006 vorhandene) Nutzer verteilt worden sind (vgl. insoweit auch VR D, BG 2, Ziffer 4.4; VR, Seite 20), von den Regeln der Veranlagung der Wasserkraftnutzer nicht beeinflusst. Denn im Jahr 2006 ist an der X.-talsperre keine Wasserkraftanlage betrieben worden. Die aktuelle Anlage der G. GmbH ist erst im Jahr 2011 erstmals in Betrieb gegangen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten auch insoweit erlaubt sich der Senat gleichwohl folgende Hinweise: Die Zusammenfassung der Klägerin mit Wasserkraftunternehmen in einer Beitragsgruppe ist aus den gleichen Gründen zulässig, wie ihre Zusammenfassung mit den Unternehmen der Wasserversorgung. Auch die Veranlagung der Klägerin und des jetzt an der X.-talsperre ansässigen Wasserkraftunternehmens gemäß Formel 5 der Anlage 0 zu den Veranlagungsregeln des Beklagten ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden. Vielmehr werden beide im Grundsatz gleich veranlagt. Auch die Veranlagung der Wasserkraftnutzer setzt bei der Bestimmung des Ausnutzungspotentials des zur Verfügung gestellten Oberflächenwassers an, wenn die insoweit geltenden Veranlagungsregeln auf die Leistungsfähigkeit der Wasserkraftanlagen abstellen, also bei deren Fähigkeit Energie zu produzieren. Aus der Leistungsfähigkeit eines Kraftwerks resultiert letztlich der wirtschaftliche Ertrag des Anlagenbetreibers. Dabei hängt aber die Leistungsfähigkeit der Anlage, bei deren Betrieb es im Übrigen nicht wie bei der Klägerin zu einer Wasserentnahme, sondern allein zu einer Durchleitung des durch die Turbinen fließenden Wassers kommt, von der Fallhöhe und der Schluckfähigkeit der Turbinen ab. Daher ist es vertretbar, gemäß VR D, BG 2, Ziffer 3.25 (VR, Seite 19), i. V. m. Formel 5 der Anlage 0 zu den Veranlagungsregeln entsprechende Parameter zur Grundlage der Beitragsbemessung für Wasserkraftnutzer zu machen. Dass es u. U. möglich wäre, bei den Wasserkraftnutzern einen zusätzlichen – wie auch immer gearteten – „Zuschlagsfaktor“ bei der Beitragsbemessung „einzubauen“, der die spezifische Angewiesenheit gerade bestimmter Wasserkraftnutzer von Talsperren zum Ausdruck bringt und der für die anderen an der jeweiligen Talsperre zu veranlagenden Mitglieder des Beklagten zu einer Beitragsermäßigung führen würde, rechtfertigt keine andere Beurteilung des Falles (vgl. schon oben die vergleichbaren Überlegungen im Zusammenhang mit den Unternehmen der Wasserversorgung). Denn es ist nach den obigen Darlegungen zur Prüfungsbefugnis des Gerichts nicht dessen Aufgabe, den Beklagten auf die gerechteste oder bestmögliche Verteilungsregelung zu verpflichten. Die Aufgabe des Gerichts beschränkt sich auf eine reine Kontrolle – hier insoweit nicht feststellbaren – willkürlichen Handelns des Beklagten bzw. seiner Rechtssetzungsorgane. Allerdings dürfte sich der in der Formel 5 der Anlage 0 zu den Veranlagungsregeln vorgesehene Vergleichsfaktor e (= 0,03 bzw. 0,01 x QT [Turbinenschluckfähigkeit m³/s] x Fallhöhe ht [m]), der im Ergebnis zu einer Mehrbelastung der übrigen für die X.-talsperre veranlagten Mitglieder der Beitragsgruppe 2 führt, als rechtswidrig erweisen. Wie hier in Ansatz gebrachte pauschalierte Parameter müssen sich auf eine hinreichend tragfähige tatsächliche Grundlage zurückführen lassen und einen inhaltlich belastbaren Bezug zu dem von den anderen für die X.-talsperre veranlagten Mitgliedern der Beitragsgruppe 2 jeweils verursachten Aufwand erkennen lassen. Dies dürfte hier nicht der Fall sein. Denn hinreichend belastbare Erkenntnisse zur Bemessung bzw. Ermittlung des Vergleichsfaktors e sind nach gegenwärtiger Einschätzung des Senats nicht gegeben. Das konkrete Maß der ins Gewicht fallenden Reduzierung der Beitragslast der bzw. des Wasserkraftnutzer(s) im Verhältnis zu den anderen jeweils veranlagten Mitgliedern der betroffenen Beitragsgruppe lässt sich auf der Grundlage tatsächlicher Erkenntnisse wohl nicht nachvollziehen, so dass es nicht möglich sein dürfte, insoweit eine willkürfreie Festlegung des konkreten Vergleichsfaktors annehmen zu können. Eine andere Beurteilung rechtfertigt insbesondere wohl auch nicht der seitens des Beklagten angeführte Umstand, die Unternehmen der Wasserkraftnutzung verursachten die geringsten Erschwernisse bzw. Beeinträchtigungen für ihn - den Beklagten - bzw. seine übrigen Mitglieder. Eine hinreichend tragfähige Begründung dieser Annahme dürfte weder vorgetragen noch sonst erkennbar sein. Aber auch wenn mit den Unternehmen der Wasserkraftnutzung für den Beklagten die geringsten Erschwernisse einhergehen sollten, müsste dennoch das konkrete Maß der ins Gewicht fallenden Reduzierung der Beitragslast der bzw. des Wasserkraftnutzer(s) im Verhältnis zu den anderen jeweils veranlagten Mitgliedern der betroffenen Beitragsgruppe auf der Grundlage tatsächlicher Erkenntnisse einigermaßen nachvollziehbar sein, was hier aber (s. o.) wohl nicht möglich ist. Der Vergleichsfaktor e dürfte auch nicht damit begründet werden können, dass Unternehmen der Energieversorgung im hohen Allgemeininteresse liegen und damit privilegiert werden dürfen. Richtig ist, dass Energieversorger eine zentrale Funktion in der allgemeinen Daseinsvorsorge einnehmen und sich daraus grundsätzlich Privilegierungen ergeben dürfen. Solche Privilegierungen sind aber wegen der im Allgemeininteresse stehenden Aufgabe der Energieversorgung nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch auf Kosten eines abgegrenzten Kreises von Betroffenen zulässig. Denn diesen wird durch die Privilegierung zu Gunsten der Allgemeinheit ein Sonderopfer auferlegt, für das eine Rechtfertigung hier nicht erkennbar sein dürfte. Insbesondere fehlt es wohl an einer das Sonderopfer zulassenden gesetzlichen Regelung. 4.) Als rechtlich unzulässig erweist sich in Bezug auf den von der Klägerin für das Beitragsjahr 2006 erhobenen Beitrag die VR D, BG 2, Ziffer 3.23 (VR, Seite 18 f.) i. V. m. der Formel 5 der Anlage 0 zu den Veranlagungsregeln. Danach wird vom Grunde her zulässig berücksichtigt, dass abgeleitete und genutzte Wassermengen während der Ableitungsstrecke dem natürlichen Wasserlauf (vollständig) nicht zur Verfügung stehen. Erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet aber schon der vom Beklagten gewählte Ansatz, schädliche bzw. nachteilige Auswirkungen infolge von Wasserverbräuchen bzw. Wassernutzungen aus Praktikabilitätsgründen für alle Nutzungsarten des von den Mitgliedern der Beitragsgruppe 2 entnommenen Wassers einheitlich pauschaliert bei der Bemessung von Beiträgen zu berücksichtigen. Hierfür bliebe aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dann Raum, wenn die (pauschalierte) Erfassung der Zu- und Rückleitungsmengen der einzelnen Nutzungsarten nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar wäre. Das ist aber nach der vom Beklagten eingeholten „Studie zur Ermittlung eines pauschalen Ansatzes für den Wasserverbrauch oder –entzug bei Wassernutzungen“ vom 19. Dezember 2007 nicht der Fall. Hiernach ist es offenbar unproblematisch möglich, zwischen den einzelnen Nutzungsarten zu differenzieren (vgl. Seite 33 der Studie), so dass es unter Berücksichtigung von Art. 3 GG äußerst fraglich erscheint, ob für alle Nutzungsarten ein pauschalierten Einheitswert von 10% festgesetzt werden darf. Dessen ungeachtet genügen die in die hier in Rede stehende Veranlagungsregel eingestellten Parameter jedoch nicht den Anforderungen, denen pauschalierte Ansätze entsprechen müssen, um als rechtmäßig angesehen werden zu können. Namentlich die Berücksichtigung des für die Klägerin in Ansatz gebrachten pauschalen Verlustwertes von 10% erweist sich als unzulässig. Der pauschalierte Verlustwert muss die tatsächlichen Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zumindest einigermaßen wirklichkeitsnah abbilden, darf also von den tatsächlichen Verhältnissen nicht grob abweichen, wofür überschlägige, nachvollziehbare Berechnungen ausreichen. Andernfalls wäre der in Rede stehende Verdunstungswert evident sachwidrig und damit willkürlich. An der geforderten, zumindest wirklichkeitsnahen Abbildung des für die Klägerin pauschal in Ansatz gebrachten Verlustwertes mangelt es hier jedoch ersichtlich. Nach der - bereits oben bemühten - vom Beklagten eingeholten Studie von Professor Dr.-Ing. M. vom 19. Dezember 2007 ist bei Fischteichen von einem Wasserverlust von 2% bis 3% durch Verdunstung auszugehen, so dass sich ein Mittelwert von 2,5% ergibt. Dieser Wert gilt nach den Feststellungen des vom Beklagten selbst eingeschalteten Gutachters (vgl. Seite 17 der Studie) allerdings nur für heiße Sommertage, so dass der Wasserverlust im Jahresmittel bei lebensnaher Würdigung deutlich unter dem o. g. Mittelwert von 2,5% liegen wird. Legt man demgegenüber die vom Beklagten angesetzte Verdunstung von 10% zugrunde, so ergibt sich ein den tatsächlichen Verdunstungswert um ein Vielfaches übersteigender Wert. Daran ändern auch die sonstigen in die Betrachtung einzubeziehenden Wasserverlustarten nichts. Dies gilt zunächst hinsichtlich eines „Wasserverbrauchs durch Einbau in Produkte“. Insoweit stellt der vom Beklagten beauftragte Gutachter auf Seite 23 seiner Studie fest: „Der Verlust durch die Produktion (ist) vernachlässigbar“. Nichts anderes gilt letztlich im Ergebnis durch den „Verlust durch Versickerung bei Fischteichanlagen“. Hier geht der Gutachter von einem Verlustwert durch Versickerung von maximal 1% aus (vgl. Seite 23 der Studie). Dabei wird dieser Wert nach den Feststellungen des Gutachters noch unterschritten, da „versickertes Wasser … über den Grundwasserstrom zumindest teilweise wieder dem Fließgewässer zugeführt“ wird (Seite 23 der Studie). Somit ist auch unter Berücksichtigung des Wasserverlustes durch Versickerung der tatsächliche Wasserverlust um ein Vielfaches niedriger als der vom Beklagten pauschal angesetzte Verlust von 10%. Selbst bei Berücksichtigung des den Verlustwert zumindest im Ergebnis relativierenden Faktors v (= 0,4) liegt ein den tatsächlichen Verlustwert ganz erheblich überschreitender Wert vor. Damit sind die den Wasserverlust pauschal bei der Beitragsberechnung in Ansatz bringenden Parameter nicht dazu in der Lage, die tatsächliche Verdunstung auch nur einigermaßen wirklichkeitsnah abzubilden. Damit erweisen sie sich als willkürlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.