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Urteil

2 K 172/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0427.2K172.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Verpflichtung des beklagten Landes, ihn am weiteren Verlauf des Auswahlverfahrens zur Einstellung in den gehobenen Polizeidienst teilnehmen zu lassen. 3 Der am 00.00.0000 in M. geborene Kläger ist seit Oktober 2010 selbständiger Fahrlehrer im eigenen Betrieb und bewarb sich im August 2014 beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) um Einstellung in den gehobenen Polizeivoll-zugsdienst des beklagten Landes für das Jahr 2015. Der Kläger wies bereits im Rahmen seiner Bewerbung darauf hin, dass er über zwei Tätowierungen verfügt. Es handelt sich um die Schriftzüge „La Familia“ an der Innenseite des rechten Oberarms und „Mi Vida Loca“ am linken Oberarm. Beide Tätowierungen überschreiten die Grö-ße eines Handtellers und befinden sich - wenn man auf die Sommeruniform abstellt - im nicht sichtbaren Bereich. Mit Schreiben vom 14. August 2014 hat der Kläger ge-genüber dem LAFP NRW seine Beweggründe für die Tätowierungen erläutert. Im Wesentlichen hat er ausgeführt: Mit dem Tattoo „La Familia“ wolle er seine Verbun-denheit zur Familie zum Ausdruck bringen, insbesondere dass er ein Familien-mensch sei. Dabei gehe es nicht nur um die Verbindung zu seinen Eltern, sondern darüber hinaus auch zu seinen Großeltern, mit denen er häufig Urlaub in N. (Schleswig-Holstein) und Spanien verbracht habe. Diese Harmonie sei zerbrochen als sein Großvater im Jahr 2008 ganz unverhofft Selbstmord begangen habe. Dieses Ereignis habe ihn massiv beeinflusst und er habe Hilfe bei seinem Pastor und auch bei Ärzten gesucht. Die Familie sei trotz der Beeinträchtigung der Familienidylle nä-her zusammengerückt und er habe erkannt, wie stark seine Familie sein könne, wie viel Kraft sie habe und welche Bedeutung sie in seinem Leben einnehme. Weiteren Lebensmut habe er im Familienzuwachs gefunden. Zum einen habe er seine Freun-din kennengelernt, mit der er auch seit August 2008 zusammen wohne. Zum ande-ren sei sein Hund „A. “ ein treuer Begleiter. Die Tätowierung „Mi Vida Loca“ ver-deutliche hingegen das Bewusstsein, dass das Leben trotz aller Idylle und Harmonie manchmal sehr verrückte Wege gehe. Für die spanische Sprache habe er sich ent-schieden, da Spanien eines seiner liebsten Urlaubsziele sei. Die Tätowierungen ha-be er bewusst nicht im sichtbaren Bereich des Körpers stechen lassen, da sie für einen sehr privaten Teil seines Lebens stünden, an dem nicht jeder teilhaben solle. 4 Am 14. Oktober 2014 fand durch die vom Ministerium für Inneres und Kommunales NRW eingerichtete Kommission eine Bewertung der Tätowierungen des Klägers statt. Die Kommission kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Tätowierungen einen Bezug zum Rockermilieu hätten und als Gewalt verherrlichend einzustufen seien. „La Familia“ habe als Begriff in der Szene einen Bezug zur Drogenmafia. Auch die Rockergruppe Satudarah unterhalte in Duisburg ein Chapter mit dieser Bezeichnung. „Vida Loca“ stehe als Schlagwort im Zusammenhang mit Satudarah. Auch der Mitbegründer und ehemalige Führer des mexikanischen Drogenkartells „La Familia“ sei unter dem Namen „El Mas Loco“ bekannt gewesen. Gerade die Kombination der beiden Begrifflichkeiten stehe in der Rockerszene für Gewalt und Aggressivität. Die Kommission nahm vor diesem Hintergrund einen absoluten Eignungsmangel an. 5 Das LAFP NRW teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. November 2014 mit, dass er wegen der Tätowierungen für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet sei und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern. 6 Mit Schreiben vom 29. November 2014 wandte sich der Kläger an das LAFP NRW und teilte mit, dass er weder polizeilich in Erscheinung getreten sei noch in irgendeiner Weise mit Rockerkriminalität in Verbindung gebracht worden sei. Mit anwaltlichen Schreiben vom 2. Dezember 2014 wies er ergänzend darauf hin, dass die Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich seien. Unter diesen Umständen sei es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, ihn abzulehnen. 7 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 teilte das LAFP NRW dem Kläger mit, dass er nicht die Voraussetzungen für eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen erfülle. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Tätowierungen „La Familia“ und „Mi Vida Loca“ hätten Bezüge zur Rockerkriminalität, auch wenn eine Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Szene polizeilich nicht bekannt sei. Die Tatsache, dass ein neutraler Beobachter diesen Zusammenhang herstellen würde, sei unvereinbar mit den Werten und den Zielsetzungen der Polizei. Die hier in Rede stehenden Tätowierungen stellten für sich genommen einen unüberwindbaren Eignungsmangel dar. Dass Tätowierungen, die einen „bösen Schein“ erwecken, einen Eignungsmangel darstellen, auch wenn sie sich im nicht sichtbaren Bereich befänden, sei von der Rechtsprechung anerkannt. Der durch die Gewaltverherrlichung entstehende „böse Schein“ müsse hier als gegeben angesehen werden. Die Kommission habe den Inhalt und die Aussage der beiden Tätowierungen für so schwerwiegend (Gewalt/Aggressivität/Rockerkriminalität) erachtet, dass jede der beiden im nicht sichtbaren Bereich liegenden Tätowierungen, auch nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, absolute Eignungsmängel darstellen. 8 Am 19. Januar 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung seiner im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben ergänzend ausführt: Die Argumentation des beklagten Landes überzeuge in keinster Weise und sei zielgerichtet konstruiert. Seine Ablehnung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, des Zugangs zu einem öffentlichen Amt und der Berufsfreiheit. Seine Tätowierungen seien nicht gewaltverherrlichend und hätten auch keinen Bezug zur Rockerkriminalität. So habe z.B. Ricky Martin das Lied „Livin la vida Loca“ gesungen. Niemand käme auf die Idee hier eine Verherrlichung von Gewalt anzunehmen. Im Übrigen habe die Tätowierung die Aufschrift „Mi“ Vida Loca und bezeichne damit ausschließlich seine Person. Seine persönlichen Beweggründe für die beiden Tätowierungen habe er in seinem Schreiben vom 14. August 2014 ausführlich dargestellt. 9 Der Kläger beantragt, 10 das beklagte Land unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 18. Dezember 2014 zu verpflichten, ihn als Bewerber um eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor: Rechtsgrundlage für Anforderungen an das Erscheinungsbild eines Beamten sei § 34 BeamtStG. Die hier normierte Beamtenpflicht schränke das aus Art. 2 Abs. 1 GG resultierende Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 29. Mail 2013 sei unter Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst einerseits und des dienstlichen Interesses an einer allgemeinen Akzeptanz der späteren Polizeibeamten andererseits eine Entscheidung getroffen worden, wann Tätowierungen auch im nicht sichtbaren Bereich nicht mehr akzeptabel seien. Hierbei sei festgelegt worden, dass Tätowierungen, die u.a. Gewalt verherrlichen, als absoluter Eignungsmangel zu bewerten seien. Bei den hier in Rede stehenden Tätowierungen handele es sich um solche, die einen Bezug zu kriminellen Gruppen bzw. dem Rockermilieu hätten. Wegen des Bezugs zum Rockermilieu seien die Tätowierungen als absoluter Eignungsmangel eingestuft worden. In der Presse habe es wiederholte Berichte über verbrecherische Gruppen gegeben, die für ihr Leben das Motto „La Vida Loca“ nennen. Auch sei in der Presse über die Rockergruppe Satudarah berichtet worden, die in Duisburg ein Chapter unter dem Namen „La Familia“ gegründet habe. Auch Recherchen im Internet zeigten, dass die Begriffe „La Vida Loca“ und „La Familia“ mit verbrecherischen Gruppen oder zumindest mit dem Gewalt tolerierenden Rockermilieu in Verbindung gebracht werde. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Das Gericht entscheidet gemäß dem Übertragungsbeschluss vom 17. März 2015 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 17 Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 18 Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land keinen Anspruch auf Zulassung zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Der Bescheid des LAFP NRW vom 18. Dezember 2014, mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass er die Voraussetzungen für eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen nicht erfülle und mithin von der (weiteren) Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig. 20 1. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Kläger zuvor durch Schreiben vom 24. November 2014 nach Maßgabe des § 28 VwVfG. NRW. angehört worden. Der Kläger hat auch durch Schreiben vom 29. November 2014 und vom 2. Dezember 2014 von seinem Äußerungsrecht Gebrauch gemacht. 21 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung am Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Aus Art. 33 Abs. 3 GG, den §§ 9 Abs. 1 BeamtStG, 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW und § 3 LVOPol folgt allein der Anspruch, dass über den Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. (a.). In diesem Rahmen obliegt es dem beklagten Land, die Anforderungen an Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst festzulegen (b.). Das LAFP NRW hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die beiden Tätowierungen des Klägers einen absoluten Eignungsmangel für eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes darstellen (c.). 22 a. Nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die verfassungsrechtliche Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG und die gesetzlichen Bestimmungen in § 9 BeamtStG und § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW sowie auch in § 3 LVOPol dienen zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen vermitteln diese Regelungen dem Bewerber einen sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch, indes keinen unbedingten Einstellungsanspruch. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140 = Schütz BeamtR ES/B III 8 Nr. 31; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 B 1166/12 -, juris. 24 Dieser bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 203 26 Dabei hat die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers stets in Bezug auf das konkrete angestrebte Amt zu erfolgen. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 222. 28 b. In diesem Rahmen obliegt es dem Dienstherrn, die Anforderungen an Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst festzulegen. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können insoweit vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, a. a. O. 30 Mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG bei Entscheidungen über Einstellungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, a. a. O., Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334. 32 Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Verhalten der Beamten - mithin auch der künftigen Beamten - nach § 34 Satz 3 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem vom Kläger angestrebten Beruf eines Polizeibeamten ein besonderes Ansehen in der Gesellschaft zukommt. Die Polizeivollzugsbeamten sind ein unverzichtbarer fester Bestandteil des Rechtsstaates. Ihnen obliegt zum einen nach § 1 PolG NRW die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Zum anderen obliegt ihnen nach § 163 StPO die Aufgabe, Straftaten zu erforschen. Darüber hinaus sind die Polizeibeamten für die Bürger Ansprechpartner des Vertrauens und sind bei Unfällen und in Notsituationen häufig die ersten Helfer vor Ort („Freund und Helfer“). Die Polizeivollzugsbeamten sind mit einer Vielzahl hoheitlicher Befugnisse ausgestattet und repräsentieren insbesondere den Staat und stehen für die Einhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der Gesetze. Nach außen dokumentiert sich die Repräsentationsfunktion für den Staat in erster Linie durch die Uniform der Polizeivollzugsbeamten. Durch das einheitliche Erscheinungsbild sollen individuelle Gegebenheiten des einzelnen Beamten zurücktreten. Für jeden Dritten ist anhand der Uniform erkennbar, dass es sich um einen mit hoheitlichen Funktionen ausgestatteten Polizeivollzugsbeamten handelt. 33 Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nach Maßgabe der §§ 45, 113 LBG NRW gesetzlich ermächtigt, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten zu erlassen. Diese Bestimmungen darf er in Form von Verwaltungsvorschriften treffen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris. 35 In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat das beklagte Land insbesondere durch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 29. Mai 2013 (403-26.00.07 A) Bestimmungen über Tätowierungen bei - künftigen - Polizeivollzugsbeamten (im Folgenden: Erlass) getroffen. 36 In dem Erlass ist unter „1- Allgemeine Begriffsbestimmungen“ definiert worden, dass zum Körperschmuck im Sinne des Erlasses u.a. auch Tätowierungen zählen, unterschieden werde zwischen dem sichtbaren und dem unsichtbaren Bereich des Körpers der Bewerber, wobei als Maßstab die Sommeruniform gelte, mit der einerseits in bestimmten Einsatzsituationen das einheitliche Erscheinungsbild uniformierter Polizeivollzugsbeamter sichergestellt sei, andererseits im Rahmen des Fürsorgeprinzips die Grenze der Zumutbarkeit einer Dienstverrichtung insbesondere im Hochsommer gewahrt werde. Der sichtbare Bereich werde durch das Fehlen einer Abdeckung beim Tragen der Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden bzw. Blusen definiere, festgelegt. Ein absoluter Eignungsmangel liegt nach „3- Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck / a) Absoluter Eignungsmangel“ bei Verletzungsgefahr, verfassungswidrigem und / oder diskriminierendem Körperschmuck 37 sowie bei einem auffälligen und großflächigen sichtbaren Körperschmuck vor. Nach „b) Relativer Eignungsmangel“ kann ein Eignungsmangel durch Körperschmuck im sichtbaren Bereich im Rahmen einer individuellen Einzelbewertung verneint werden, wenn ein dezenter Körperschmuck z.B. maximal die durchschnittliche Größe eines Handtellers hat. Zudem sei zugunsten des Bewerbers eine versteckte bzw. weniger sichtbare Lage zu berücksichtigen (z.B. im Bereich des Handgelenkes auf der Innenseite des Unterarms). Eine positive Entscheidung komme nur z.B. bei Körperschmuck (z.B. Tätowierungen) von minderer Größe in Betracht, der keine Botschaft transportiere oder zumindest weltanschaulich neutral bleibe. Der im Dienst sichtbare Körperschmuck dürfe nicht der Ausdruck überzogener Individualität sein, der die Toleranz anderer übermäßig beanspruche. 38 Vorgegebene Einstellungshindernisse - wie z.B. hier in Bezug auf Tätowierungen - greifen typischerweise in das Recht des Bewerbers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein und beschränken über das Merkmal der persönlichen Eignung den Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Derartige Einstellungshindernisse sind nur dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und können (bereits) die Ablehnung der Zulassung zum Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst rechtfertigen, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und gleichwohl die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahren. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 - 6 B 1064/14 -, ZBR 2015, 25; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, juris. 40 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorgabe im Erlass des MIK NRW vom 29. Mai 2013, dass ein absoluter Einstellungsmangel auch bei Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich unter anderem dann vorliegt, wenn deren Inhalt allgemein extremistisch ist oder Gewalt verherrlicht, mit Blick auf die bereits oben dargestellte Funktion und das Ansehen eines Polizeivollzugsbeamten rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt mit Blick auf die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeivollzugsbeamten einerseits und vor dem Hintergrund ihrer Aufgabe, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verfolgen andererseits. Im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland obliegen das Gewaltmonopol und die Anwendung von Gewalt als letztem Mittel allein dem Staat. Verrohende Gewaltverherrlichungen oder Symbole und Schriftzüge, die im Widerspruch zum Grundgesetz und der Rechtsordnung stehen, sind mit der Funktion eines Polizeivollzugsbeamten, einem Hoheitsträger, der den Staat repräsentiert, nicht in Einklang zu bringen. 41 Vgl. auch: Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, a. a. O. 42 Auch trifft den (künftigen) Polizeivollzugsbeamten nach Maßgabe des § 34 Satz 3 BeamtStG die sog. Wohlverhaltenspflicht. Diese bezieht sich auf den dienstlichen wie auch auf den außerdienstlichen Pflichtenkreis. Das Gesetz verwendet zwar Begriffe wie „Achtung“ und „Vertrauen“, die also durchaus offen sind für veränderte gesellschaftliche Vorstellungen über die soziale Adäquanz eines Verhaltens. Dort, wo der Beruf dies erfordert, ist der Beamte aber verpflichtet, sein Verhalten und sein Erscheinungsbild so einzurichten, wie dies die notwendige Achtung des Amtes und das Vertrauen in den Beamten und dessen Funktion erfordern. 43 Vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Gesamtausgabe B, Teil B, BeamtStG, § 34 Rdnr. 13. 44 Für einen Polizeivollzugsbeamten - und in diesem Zusammenhang insbesondere auch für einen Einstellungsbewerber - darf unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Zweifel daran bestehen, dass er sich im Einklang mit der Rechtsordnung befindet und insbesondere keinen Bezug zu extremistischen oder gewaltverherrlichenden Auffassungen hat bzw. mit derartigen Symbolen oder Aussagen seinen Körper „schmückt“. 45 c. In Anwendung dieser Grundsätze hat das LAFP NRW in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die beiden Tätowierungen des Klägers einen absoluten Eignungsmangel für eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes i.S.d. Ziff. 3a) des Erlasses vom 29. Mai 2013 darstellen und den Kläger für die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren nicht zugelassen. 46 aa. Zunächst hat das LAFP NRW im vorliegenden Fall das nach dem Erlass vom 29. Mai 2013 vorgesehene Verfahren - das vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG von dem beklagten Land bei Einstellungen in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in ständiger Praxis bei der Bewertung von Tätowierungen zur Anwendung kommt - eingehalten. Die Tätowierungen sind im Bewerbungsverfahren zunächst in Form von Fotos dokumentiert worden und im zweiten Verfahrensschritt durch die beim LAFP NRW eingerichtete Kommission gemäß Ziff. 2 b) des Erlasses vom 29. Mai 2013 individuell bewertet worden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Dokumentation der Tätowierungen oder eine etwaige Voreingenommenheit der Kommission oder einzelner Kommissionsmitglieder sind seitens des Klägers weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 47 bb. Die Kommission und das LAFP NRW, das sich die Bewertung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu eigen gemacht hat, sind in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hinsichtlich der Tätowierungen des Klägers von einem absoluten Eignungsmangel für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausgegangen. Das LAFP NRW ist damit zu Recht bereits auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens - ohne dass es dann noch einer weiteren Prüfung der fachlichen Befähigung des Klägers im weiteren Auswahlverfahren auf der zweiten Stufe bedurfte - 48 von einer fehlenden persönlichen Eignung des Klägers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausgegangen. Ausschlaggebend ist hierbei, dass die beiden großflächigen Tätowierungen des Klägers - die sich zwar ausgehend vom Maßstab der Sommeruniform im nicht sichtbaren Bereich befinden - zum einen für sich gesehen, zum anderen aber auch gerade in ihrer Kombination bei objektiver Betrachtung einen gewaltverherrlichenden Bezug zu kriminellen Banden und zum Rockermilieu haben und dies - aus den bereits oben dargestellten Gründen - mit dem Ansehen und der Funktion eines Polizeivollzugsbeamten völlig unvereinbar ist. 49 Der Schriftzug „La Familia“ in spanischer Sprache weist auch für den objektiven und unbefangenen Betrachter ohne Weiteres einen Bezug zu kriminellen Vereinigungen auf. Völlig zu Recht hat das LAFP NRW in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass es sich hierbei um einen Begriff handelt, der von bandenmäßig organisierten Verbrechern benutzt wird, um damit nach außen ihren Zusammenhalt zu bekunden. Bereits die Eingabe des Begriffs in einschlägigen Suchmaschinen im Internet, wie z.B. Google, führt auf Anhieb zu eindeutigen Hinweisen auf Verbrechersyndikate und dem Rockermilieu. Zu Recht hat LAFP NRW darauf abgestellt, dass „La Familia“ unter anderem eine Kurzbezeichnung für die „La Familia Michoacana” ist. Hierbei handelte es sich um ein mexikanisches Drogenkartell und Verbrechersyndikat, das aus dem mexikanischen Bundesstaat Michoacán stammt. Die Organisation entstand, nachdem sie sich 2006 vom Golf-Kartell abgespalten hatte. Das Kartell kontrollierte die Herstellung und Verbreitung von Drogen in Michoacán, zudem schmuggelte es nach Angaben der US-Sicherheitsbehörden große Mengen synthetischer Drogen und Kokain in die Vereinigten Staaten. 50 Vgl. im Internet allgemein zugänglich: http://de.wikipedia.org/wiki/ La_Familia_Michoacana; Die Welt, Polizei erschießt mächtigen Drogenboss, vom 10. Dezember 2010, im Internet allgemein abrufbar unter: http://www.welt.de/vermischtes/article11534696/Polizei-erschiesst-maechtigen-Drogenboss.html. 51 Hieraus entstand im Jahr 2011 die Gruppierung „Los Caballeros Templarios“ (zu Deutsch: Die Tempelritter), des inzwischen aufgelösten, Kartells La Familia Michoacana. Das Kartell hat die vollständige Kontrolle über die Operationen von La Familia Michoacana in den Bundesstaaten Michoacán, Guerrero, México, und Morelos übernommen. Nach dem Tod von Nazario Moreno González, dem Mitbegründer von La Familia Michoacana, gründeten seine alten Partner Enrique Plancarte Solís und Servando Gómez Martínez die Tempelritter. 52 Vgl. im Internet allgemein zugänglich: http://de.wikipedia.org/wiki/ Los_Caballeros_Templarios; BBC News vom 28. Mai 2011, im Internet allgemein abrufbar unter: http://www.bbc.com/news/world-latin-america-13586444. 53 Auch die gewählte Schriftart der Tätowierung weist eine auffällige Nähe zu der vom Kartell „La Familia Michoacana“ verwendeten Schriftart auf und wird in der Tattoo-Scene auch als „Mafiaschriftart“ bezeichnet. 54 Vgl. im Internet allgemein zugänglich: http://www.tattoo-bewertung.de/ tattoo/la-familia-2; http://upload.wikimedia.org/wikipedia/ 55 commons/4/45/La_Familia_-_la_vida_loca_2014-05-05_16-41.jpg. 56 In diesem Zusammenhang ist auch die Kombination der beiden Tätowierungen des Klägers von ihrem Inhalt her besonders auffallend, denn der Mitbegründer und ehemalige Führer des Kartells, Nazario Moreno González war auch als „El Más Loco” (deutsch: „der Verrückteste“) bekannt. Auch das Motto des Drogenkartells war „La Vida Loca“. 57 Vgl. im Internet allgemein zugänglich: http://de.wikipedia.org/wiki/ La_Familia_Michoacana. 58 Auch auf diese Querverbindung und Kombination der Schriftzüge hat das LAFP NRW in dem angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen. Die Formulierung „Mi“ Vida Loca ist im Hinblick auf die Kombination der Begriffe lediglich eine Abwandlung, die den gewaltverherrlichenden Hintergrund und den Bezug zu kriminellen Banden nicht aufhebt, zumal „El Más Loco” das Töten von Feinden als ein von Gott gegebenes Recht ansah. 59 Vgl. im Internet allgemein zugänglich: http://de.wikipedia.org/wiki/ La_Familia_Michoacana. 60 Hinzu kommt, dass der Rockerclub Satudarah unter dem Namen „La Familia“ ein zweites Chapter in Duisburg gegründet hatte. Satudarah ist die größte niederländische Rockerbande und wurde bzw. wird von der Polizei immer wieder mit organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht. 61 Vgl. Bericht der WAZ online vom 6. September 2013, im Internet allgemein zugänglich: http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/noch-ein-satudarah-club-in-duisburg-id8406196.html; Spiegel-Online, Bericht vom 24. Februar 2015, im Internet allgemein zugänglich: http:// www.spiegel.de/panorama/justiz/verbot-von-satudarah-rocker-waren-schon-am-ende-a-1020280.html. 62 Zwischenzeitlich ist die Vereinigung „Satudarah Maluko MC“ am 19. Januar 2015 durch das Bundesinnenministerium verboten worden. 63 Vgl. Veröffentlichung im: BAnz AT 24. Februar 2015 B1; im Internet allgemein zugänglich unter: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/ wexsservlet?session.sessionid=355bc825213585bd8f8abc612585c131&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_search_list.selected=febad7fbb39dc15b&fts_search_list.destHistoryId=97901. 64 Das LAFP NRW hat zudem Fotos von Rockerjacken (sog. Kutten) des Landeskriminalamtes beigezogen auf denen die Aufschrift „La Familia“ abgedruckt ist, zum einen mit einem Schlagring und zum anderen mit einem Totenkopf und Schwingen, der Zahl 81 (für HA = Hells Angels) und dem Aufdruck Mülheim. Auch dies zeigt, dass die Bezeichnung „La Familia“ ein in der Rockerscene weit verbreiteter Begriff ist. 65 In der Rockerscene und im Rahmen der Bandenkriminalität gelten die Worte „Vida Loca“ in den Abwandlungen „Mi“ oder „La“ allgemein als Leitspruch. 66 Vgl. Rocker Blog, im Internet allgemein zugänglich: http://www.rocker- 67 blog.to/tag/la-vida-loca/; http://de.wikipedia.org/wiki/Mara_Salvatrucha; Bericht in Die Welt vom 13. Juli 2012 „USA lassen keine Tattoo-Träger ins Land“, im Internet allgemein zugänglich unter: http://www.welt.de/wall-street-journal/article108274178/USA-lassen-keine-Tattoo-Traeger-ins-Land.html. 68 Auch in El Salvador, Guatemala und Honduras treiben Jugendbanden der Mara Salvatrucha und der „Mara 18“ ihr Unwesen und versetzen mit ihren blutigen und kriminellen Machenschaften ganze Staaten in Angst. Ihr Motto ist ebenfalls „La Vida Loca“. Gerade die Tattoos sind das Kennzeichen dieser brutalen Gangs. Allgemein werden auch Tattoos mit dem Schriftzug „vida loca“ verwendet, was für das verrückte Leben innerhalb der Mara steht. 69 Vgl. Bericht RTL-Online vom 30. September 2010, im Internet allgemein zugänglich unter: http://www.rtl.de/cms/news/rtl-aktuell/la-vida-loca-leben-und-sterben-in-den-gefaehrlichsten-gangs-der-welt-f223-51ca-33-468313.html; Bericht Bild-Online vom 5. September 2009, im Internet allgemein zugänglich unter: http://www.bild.de/news/2009/mara-banden-terrorisieren-die-landstriche-9633100.bild.html; Wikipedia, im Internet allgemein zugänglich unter dem Begriff Mara Salvatrucha: http://de.wikipedia.org/wiki/Mara_Salvatrucha. 70 Der Regisseur Chistian Poveda hat unter dem Titel „La Vida Loca“ einen Dokumentationsfilm über den Bandenkrieg in El Salvador produziert und musste dies letztlich mit seinem eigenen Leben bezahlen. 71 Vgl. Stern-Online, Bericht vom 23. Januar 2010, im Internet allgemein zugänglich unter: http://www.stern.de/kultur/film/la-vida-loca-zwischen-hoffnung-und-tod-1526651.html. 72 Auch hierauf hatte die beim LAFP NRW angesiedelte Kommission bei der Bewertung der Tätowierungen des Klägers abgestellt. 73 Auch der Film „Mi vida loca“ (My Crazy Life) aus dem Jahr 1994 handelt von Gewalt, Tod und Drogen, 74 vgl. im Internet allgemein zugänglich unter: http://www.imdb. com/title/tt0107566/, 75 und zeigt - insbesondere auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen - dass der Satz als Synonym für Gewalt und Kriminalität steht. 76 Soweit der Kläger darauf verweist, dass Ricky Martin den Song „Livin‘ La Vida Loca“ gesungen hat, vermag dies den „bösen Schein“ der Tätowierungen des Klägers nicht aufzuheben, denn gerade die Kombination „La Familia“ und „Mi Vida Loca“ steht - aus den oben dargestellten Gründen - bei objektiver Betrachtung für Gewaltverherrlichung, Anarchie und Kriminalität. Dies ist indes mit den Werten, die Polizeivollzugsbeamte vertreten sowie ihrer Funktion im Rechtsstaat absolut unvereinbar. 77 Das LAFP NRW ist in dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgrund seiner Tätowierungen an den Oberarmen im nicht sichtbaren Bereich mit den Schriftzügen „La Familia“ und „Mi Vida Loca“ persönlich ungeeignet ist und hat ihn zu Recht von der (weiteren) Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 79 Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.