Beschluss
9 K 16661/17
VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2018:0517.9K16661.17.00
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Leitsätze
1. Die Tätowierung eines Totenkopfmotivs – auch im nicht sichtbaren Bereich – kann im Einzelfall berechtigte Zweifel des künftigen Dienstherrn an der notwendigen charakterlichen Eignung für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg begründen.(Rn.18)
2. Solche Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich auch daraus ergeben, dass ein Bewerber den künftigen Dienstherrn nicht von sich aus darüber informiert, dass er sich nach Abschluss der polizeiärztlichen Untersuchung (weitere) Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich stechen ließ.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.492,68 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätowierung eines Totenkopfmotivs – auch im nicht sichtbaren Bereich – kann im Einzelfall berechtigte Zweifel des künftigen Dienstherrn an der notwendigen charakterlichen Eignung für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg begründen.(Rn.18) 2. Solche Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich auch daraus ergeben, dass ein Bewerber den künftigen Dienstherrn nicht von sich aus darüber informiert, dass er sich nach Abschluss der polizeiärztlichen Untersuchung (weitere) Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich stechen ließ.(Rn.28) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.492,68 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten sich darüber, ob zwei Tätowierungen der Antragstellerin im nicht sichtbaren Bereich ihrer charakterlichen und persönlichen Eignung als Polizeikommissaranwärterin entgegenstehen. Die ... geborene Antragstellerin ist seit dem 01.07.2008 Soldaten auf Zeit im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels bei der Luftwaffe der Bundeswehr. Sie begehrt die vorläufige Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst als Polizeikommissaranwärterin zum Einstellungstermin 01.07.2018. Sie bestand den Einstellungstest für den gehobenen Polizeivollzugsdienst am 12.09.2016 mit 113,6 Punkten. Am 04.10.2016 wurde sie zur Feststellung ihrer Polizeidiensttauglichkeit ärztlich untersucht. Dabei wurden großflächige Tätowierungen auf ihrem Oberkörper im nicht sichtbaren Bereich festgestellt, die nicht beanstandet wurden. Ihr wurde ein Merkblatt ausgehändigt, wonach Tätowierungen im sichtbaren Bereich einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg entgegenstünden und dies unter Umständen auch für Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich gelten könne. Mit Schreiben der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 04.10.2016 wurde ihr eine Zusage für einen Ausbildungsplatz als Polizeikommissaranwärterin vorbehaltlich des Bekanntwerdens von Hinderungsgründen zum Einstellungstermin 01.07.2017 gegeben. Auf Wunsch der Antragstellerin wurde ihre Bewerbung unter Beibehaltung ihres Testwerts auf den Einstellungstermin 01.07.2018 verschoben. Bei einer erneuten ärztlichen Untersuchung am 11.09.2017 wurden weitere Tätowierungen auf ihrem linken Bein festgestellt. Auf der Außenseite ihres linken Gesäßes befindet sich ein Traumfänger und ein Schmetterling. Auf der linken Außenseite ihres Oberschenkels ist eine Libelle und der Spruch „don´t make it more complicated than it needs to be“ tätowiert. Auf der Vorderseite ihres linken Oberschenkels ist „Better an oops than a what if“ zu lesen. Darunter befindet sich ein Schädel, der durch Blüten- und Blattelemente verfremdet ist, in einem mit Ornamenten verzierten Spiegel. Auf ihrem Schienbein sind vom Knöchel aufwärts mehrere Blüten tätowiert. Aus diesen Blüten geht ein Fluginsekt hervor, auf dessen Thorax ein kleiner menschlicher Totenkopf gezeichnet ist. Mit Bescheid vom 15.09.2017 beanstandete die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg unter Verweis auf die Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg vom Februar 2014 den Schädel im Spiegel auf der Vorderseite ihres linken Oberschenkels und den Totenkopf als Teil des Fluginsekts. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Prüfung der Motive entschieden worden sei, dass eine Übertätowierung oder eine Entfernung nicht ausreichen würde, da die eigentlichen Motive die Ablehnung begründeten. Tätowierungen selbst im nicht sichtbaren Bereich seien unzulässig, wenn sie nach objektiven Kriterien geeignet seien, auf einen Teil der Bürger aufgrund des weltanschaulichen Inhalts als anstößig und somit als vertrauensunwürdig zu wirken. Deshalb sei eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg nicht möglich. Hiergegen legte die Antragstellerin am 02.10.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Formulierung in der Begründung des Bescheids vom 15.09.2017 sich inhaltlich nicht mit den Vorgaben in Nr. 3.3 der Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg decke, wonach Tätowierungen nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen sowie keine diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder sonstigen gesetzlich verbotenen Motive enthalten oder nach dem Erscheinungsbild und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken dürften. Die streitgegenständlichen Tätowierungen verstießen nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Sie enthielten keine gesetzlich verbotenen, insbesondere diskriminierenden oder gewaltverherrlichenden Motive. Unzulässig seien die Tätowierungen daher nur, wenn die entsprechenden Darstellungen nach dem Erscheinungsbild und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erweckten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Totenkopf im Spiegel sei ein sogenannter „Zuckerschädel“ (Calaveras de Dulce) als Symbol für den mexikanischen Feiertag „Dia de los Muertos“ (Tag der Toten). Dies sei einer der wichtigsten mexikanischen Feiertage, an dem traditionell der Verstorbenen gedacht werde. Der Tag der Toten sei keine Trauerveranstaltung, sondern ein farbenprächtiges Volksfest zu Ehren der Toten. Das Brauchtum zum Tag der Toten sei im Jahr 2003 von der UNESCO zum Meisterwerk des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit ernannt worden. Tätowierungen, die auf den „Dia de los Muertos“ Bezug nähmen, seien in den letzten Jahren in Mode gekommenen und insofern sehr häufig verbreitet. Vom Erscheinungsbild her würden sich diese Tätowierungen deutlich von sonstigen „Totenkopfmotiven“ abheben. Sie habe sich das besagte Motiv zum Zeichen der Erinnerung an verstorbene Familienmitglieder bzw. Menschen, die ihr nahestanden, tätowieren lassen. Ihre Einstellung hinsichtlich des Motivs sei somit ohne Weiteres mit dem Beruf eines Polizisten vereinbar. Sie erwecke weder nach dem Erscheinungsbild noch nach der inhaltlichen Aussage einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck. Das Fluginsekt sei eine Fantasiegestalt, in welcher Elemente eines Schmetterlings sowie eines Nachtfalters (Totenkopfschwärmers) vereint seien. Insofern stehe der Totenkopf in dieser Darstellung nicht für sich, sondern sei Teil der Figur des Totenkopfschwärmers. Auch diese Darstellung hebe sich insofern vom Erscheinungsbild her deutlich von sonstigen Totenkopfdarstellungen ab. Das Motiv habe sie zusammen mit dem Tätowierer entwickelt. Der Schmetterling symbolisiere für sie die Freiheit und Leichtigkeit des Lebens. Des Weiteren stehe der Schmetterling als Zeichen für die Wiedergeburt und somit für die Vergänglichkeit des Lebens, was durch den Totenkopfschwärmer symbolisiert werden solle. Ihre Auseinandersetzung mit dem Thema Tod sei darauf zurückzuführen, dass sie sich aufgrund ihres Berufs als Soldatin mit diesem Thema intensiver auseinandersetzen habe müssen als ein „Normalbürger“. Dabei lasse sich die mit der Darstellung ausgedrückte inhaltlichen Aussage ohne Weiteres mit dem Beruf eines Polizisten in Einklang bringen. Insbesondere sei auch der Beruf des Polizeivollzugsbeamten regelmäßig mit Situation verbunden, die unmittelbar mit einer Gefahr für Leib und Leben für sich selbst oder für Kollegen einhergingen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2017 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Totenkopf im Spiegel und derjenige im Fluginsekt geeignet sei, bei einem objektiven Betrachter einen ablehnenden Eindruck zu hinterlassen. Polizeibeamte hätten eine Vorbildfunktion. Es sei für die Aufgabenerfüllung der Polizei unerlässlich, dass die Beamten von der Bevölkerung akzeptiert würden. Eine Bewerberin, die glaube, sie müsse abschreckend auf andere wirken, vermittle keinen vertrauenswürdigen Eindruck. Insofern könne von einem Eignungsmangel ausgegangen werden. Bereits im Ausgangsbescheid sei herausgearbeitet worden, dass die Tätowierungen einen vertrauensunwürdigen Eindruck vermittelten. Insofern bestehe keine Abweichung von den Vorgaben des Innenministeriums. Zwar befänden sich die Tattoos im nicht sichtbaren Bereich. Es bliebe jedoch nicht aus, dass Bürger ihre Tattoos z. B. beim Sport, in der Sauna und bei Arztbesuchen wahrnehmen würden und dadurch das Vertrauen in die Antragstellerin verlören. Ein späteres „Wiedersehen“ in Uniform, also in der Funktion als Polizeibeamtin, könne unmöglich ausgeschlossen werden. Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt beziehe sich auf die künftige Amtstätigkeit. Dies verlange eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers umfasse. Dem Dienstherrn stehe insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der von den Gerichten nur sehr eingeschränkt überprüfbar sei. Die Widerspruchsbegründung sei nicht geeignet, die bestehenden Eignungszweifel aus dem Weg zu räumen. Ihr Vorbringen, die Tattoos bildeten ihre philosophischen Betrachtungen zum Thema der Vergänglichkeit des menschlichen Daseins ab, sei unglaubwürdig. Stattdessen liege die Vermutung nahe, dass ein Hang zum Morbiden für die Motivwahl im Vordergrund gestanden habe. Die Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst folgten bereits aus der kulturellen Rezeption des Insekts. Aufgrund seiner Lebensweise, die dadurch geprägt sei, dass es in Bienenstöcke eindringe und den Bienen den Honig und Nektar stehle, und der imposanten Erscheinung mit dem namensgebenden „Totenkopf“ auf dem Thorax habe es lange Zeit als unheilbringend gegolten. Auch heute werde der Totenkopfschwärmer, etwa im bekannten Horrorthriller „Das Schweigen der Lämmer“, als Sinnbild für das Böse stilisiert. Schließlich leite sich der wissenschaftliche Name des Totenkopfschwärmers „Acherontia atropos“ von der Schicksalsgöttin Atropos ab, einer der drei sogenannten Moiren aus der griechischen Mythologie, deren Aufgabe es sei, den Lebensfaden zu zerschneiden. Anknüpfungspunkt für die Ablehnung der Bewerbung sei aber nicht allein das Insekt als solches, sondern vielmehr die detaillierten Totenkopfabbildungen. Denn der Totenkopf diene im Allgemeinen der Symbolisierung oder gar der Androhung von physischer Lebensgefahr und Tod. Bereits in der frühen Seefahrt sei der Totenkopf als Symbol auf Piratenflaggen als Todesdrohung und als Aufforderung zur Übergabe eines Schiffes zum Einsatz gekommen. Zudem sei bei einigen Heereseinheiten im 18. Jahrhundert die Sitte aufgekommen, ein Totenkopfsymbol als Abzeichen an der Uniform zu verwenden. Dem Feind habe so klargemacht werden sollen, dass er auch im Falle der Ergebung nicht mit der Schonung seines Lebens rechnen könne. Auch während der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft sei das Totenkopfemblem auf den Uniformen und Mützen der SS-Verbände zu sehen gewesen und bis heute den Regimeopfern in grausamer Erinnerung geblieben. Dass sich auch Rock- und Pop-Bands wie „Die Toten Hosen“ oder „Gun´s n´Roses“ des Totenkopfsymbols bedienten, lasse ihre Tattoos keineswegs in einem anderen Licht erscheinen. Denn dort werde der Totenkopf bewusst als Protestsymbol gegen herrschende Gesellschaftsnormen verwendet. Diese müsse sie als Polizeibeamtin aber gerade verteidigen. Sicherlich seien Vanitas-Motive, um die es bei Totenkopfmotiven in einer Gesamtschau auch gehen möge, schon seit der Antike beliebt, um die Vergänglichkeit alles Irdischen darzustellen. Bei ihren Totenkopfabbildungen stünde für den objektiven Betrachter dennoch nicht die Vergänglichkeit im Mittelpunkt, sondern die überdimensionalen Totenköpfe selbst. Ihr weiterer Vortrag, der grimmig dreinblickende Totenkopf im Spiegel sei in Wahrheit nur ein mexikanischer Zuckerschädel ändere daran nichts. Schließlich würde sie nicht in Mexiko, sondern in Baden-Württemberg eingesetzt werden. Hierzulande werde ein grimmig blickender Totenkopf jedenfalls nicht mit Süßigkeiten in Verbindung gebracht. Er wirke auf einen Großteil der Bevölkerung abschreckend. Spätestens das Totenkopfschwärmer-Tattoo mit dem in natura jedenfalls nicht vorkommenden detaillierten menschlichen Schädel im Torso habe nichts mehr mit den fröhlichen Feierlichkeiten in Mexiko zu tun. Die kulturelle Rezeption dieses Insekt habe nur die o. a. düstere Bedeutung. Entsprechende Negativ- und Horrorassoziationen blieben beim Betrachter ihrer Tätowierungen mithin nicht aus. Habe sie sich die Totenköpfe aus Gefallen am Morbiden oder gar am Bösen stechen lassen, so läge hierin eine Einstellung begründet, die sich mit dem Beruf eines Polizisten nicht vereinbaren lasse. In dieser Interpretation widerspreche die Bedeutung des Tattoos fundamental dem in der Öffentlichkeit zu vermittelnden Bild eines Polizeibeamten, der eben nicht der „Böse“, sondern der „Freund und Helfer“ sein solle. Habe sie sich die Tattoos dagegen ohne nähere Information über deren Bedeutungsgehalt stechen lassen, so würde dies zeigen, dass sie die Konsequenzen ihres Handelns nicht überdenke. Gerade diese Vorausschau sei aber ein wesentliches Merkmal, das von einer Polizeibeamtin erwartet werden könne, die bei der Ausübung ihres Amtes eventuell erheblich in Grundrechte von Bürgern eingreifen müsse. Auch in diesem Fall wäre sie mithin ungeeignet für den angestrebten Beruf. Die begründeten Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf ließen sich weder durch eine Übertätowierung noch durch eine komplette Entfernung der beanstandeten Tattoos beseitigen. Entscheidend seien die mit der Motivwahl verbundenen Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung. Am 11.12.2017 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, es sei widersprüchlich, wenn im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, dass die streitgegenständlichen Tätowierungen keinen vertrauenswürdigen Eindruck vermittelten und somit Bürger, welche ihre Tätowierungen beim Sport, in der Sauna, bei Arztbesuchen und anderen Gelegenheiten wahrnehmen würden, das Vertrauen in den Antragsgegner verlieren würden. Denn diese Gesichtspunkte würden bei einer Übertätowierung oder Entfernung wegfallen. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass sich mittlerweile in der Gesellschaft die Einstellung gegenüber Tätowierungen vollkommen verändert habe. Seien Tätowierungen früher nahezu ausschließlich bei besonderen Randgruppen verbreitet gewesen, seien sie mittlerweile in allen Gesellschaftsschichten weit verbreitet. Die Akzeptanz von Tätowierungen in der Gesellschaft gründe sich insbesondere auch darauf, dass viele Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere Sportler, Schauspieler und Musiker, Tätowierungen vor allem im sichtbaren Bereich hätten. In diesem Zusammenhang habe sich die Art und Weise der Tätowierung zu einer Ausdrucksform der Persönlichkeit des Trägers gewandelt. Die Tätowierungen hätten mittlerweile, insbesondere auch von ihren Motiven her, künstlerischen Anspruch. Es sei zutreffend, dass die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt sich auf die künftige Amtstätigkeit beziehe und eine Prognose verlange, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit Bewerbers umfasse. Der Antragsgegner lasse vollkommen unberücksichtigt, dass sie Zeitsoldatin im Dienst der Bundesrepublik Deutschland mit einer tadellosen Laufbahn sei. Insofern habe sie sich in einem Amt bereits bewährt. Der Antragsgegner lasse zudem unberücksichtigt, dass die von ihr gewählten Totenkopfmotive gerade nicht für sich, sondern in einem speziellen Kontext stünden. Damit würden sie sich deutlich von den im Widerspruchsbescheid beispielhaft genannten Totenkopfdarstellungen abheben. Insofern werde der Wandel, den Tätowierungen mittlerweile in der Gesellschaft vollzogen hätten, nicht berücksichtigt. Zudem enthielten die streitgegenständlichen Tätowierungen eine inhaltliche Aussage bzw. seien aufgrund einer Intention gewählt worden, die sich ohne Weiteres mit dem Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten in Einklang bringen ließe. Es sei nicht verständlich, wie der Antragsgegner zu der Vermutung komme, dass bei ihr für die Motivwahl ein Hang zum Morbiden im Vordergrund gestanden habe. Dagegen spreche insbesondere, dass sie derzeit Soldatin bei der Bundeswehr sei und als solche einen Eid auf das Grundgesetz geleistet habe. Die Vermutung des Antragsgegners stelle ihren Eid als Soldatin in Frage. Außerdem sei bezüglich ihrer Intention für die Motivwahl ihr Alter zu berücksichtigen. In ihrer Generation hätten Tätowierungen einen vollkommen anderen Stellenwert. Es handle sich auch nicht um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Ein mögliches Hauptsacheverfahren könne bis zum 01.07.2018 nicht abgeschlossen sein. Außerdem scheide sie aus dem Dienst als Zeitsoldatin aus. In Anbetracht von Art. 33 Abs. 2 GG sei ihr ein Abwarten bis zur Beendigung des Hauptsachverfahrens nicht zuzumuten. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie in die Auswahl für die Einstellung zum 01.07.2018 in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg unter Berücksichtigung der dazu von ihr bisher erzielten Ergebnisse einzubeziehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er ergänzend aus, die beiden beanstandeten Tätowierungen wirkten sowohl nach ihrem Erscheinungsbild als auch nach ihrer inhaltlichen Aussage vertrauensunwürdig. Charakterliche Eignungsmängel ließen sich nicht einfach übertätowieren und könnten auch nicht die bestehenden Vorbehalte innerhalb der Bevölkerung gegenüber tätowierten Polizeibeamten auflösen. Ergebnis einer Übertätowierung wäre, dass sie noch stärker als bereits jetzt tätowiert wäre. Der Hinwies auf die gestiegene gesellschaftliche Akzeptanz möge vielleicht auf dezente Tätowierungen zutreffen, nicht aber auf Tätowierungen, die negative Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung eines Bewerbers zuließen, die mit dem Berufsbild eines Polizeibeamten nicht in Einklang gebracht werden könne. Letztere würden genauso wenig wie diskriminierende oder gewaltverherrlichende Tätowierungen akzeptiert. Nach wie vor seien auffällige Tätowierungen vor allem im kriminellen Milieu verankert. Ein negatives Stigma hafte ihnen in letzter Zeit vor allem durch die Rockerbanden und -prozesse an. Es gebe daher gerade in der alternden Bevölkerung zum Teil massive Vorbehalte gegenüber tätowierten Polizisten. Es sei falsch anzunehmen, dass, nur weil die Zahl der - meist jungen - Leute steige, die tätowiert seien, der Großteil der Bevölkerung keine Vorbehalte gegen Tätowierungen hege. In nahezu jedem beruflichen Sektor mit Außenkontakt, etwa im Bank- und Versicherungsgewerbe, gehöre es daher zur Verkehrssitte, auf Körperschmuck weitestgehend zu verzichten. Er habe erhebliche Eignungszweifel, ob die Antragstellerin die umfangreichen beamtenrechtlichen Pflichten eines Polizisten erfüllen würde. Zu den beamtenrechtlichen Kernpflichten gehöre unter anderem die Pflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG, dienstliche Ordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Solche stellten insbesondere auch die streitgegenständlichen Leitlinien dar. Indem sie Tätowierungen trage, die einen ablehnenden und furchteinflößenden Eindruck hinterließen, verstoße sie damit gegen beamtenrechtliche Kernpflichten. Soweit sie hinsichtlich der Beurteilung ihrer Eignung für den Polizeivollzugsdienst auf ihre Zeit bei der Bundeswehr abstelle, sei dies unbeachtlich. Die Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten unterschieden sich grundlegend von den Tätigkeiten eines Bundeswehrangehörigen. Die Polizei sei auf die Mithilfe und enge Zusammenarbeit mit den Bürgern zwingend angewiesen. Das Vertrauen der Bürger in die Integrität eines jeden Polizeivollzugsbeamten sei daher von immenser Bedeutung. Es könne daher nicht darauf ankommen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine tapfere Zeitsoldatin handle, sondern es gehe um die Vorbildfunktion eines Polizeivollzugsbeamten, der weitreichende Eingriffsbefugnisse in die Rechte der Bürger habe und von dem absolute Integrität sowohl von Seiten des Dienstherrn als auch von Seiten der Bürger erwartet werde. Es dürfte davon auszugehen sein, dass sie sehr wohl über die vertrauensunwürdige Bedeutung ihrer Tätowierungen Bescheid gewusst habe. Hierfür sprechen nicht nur, dass Totenkopf und Totenkopffalter allgemein im kulturellen Verständnis im beschriebenen Sinne negativ besetzte Symbole seien. Sie sei zudem als Zeitsoldatin in der Geschichte, insbesondere auch zur NS-Zeit, geschult und wolle die Motive zusammen mit dem Tätowierer entwickelt haben. Sie müsse sich daher intensiv mit den vertrauensunwürdigen Motiven beschäftigt haben. Trotzdem habe sie sich - bewusst - für diese entschieden. Dies verstärke nur die Zweifel an ihrer charakterlichen Ungeeignetheit. Denn ein ehrlicher und vertrauensvoller Umgang mit dem Dienstherrn sei unabdingbare Voraussetzung für die Arbeit im Polizeivollzugsdienst. Es sei auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Allein ein zeitlicher Nachteil begründe noch keine Eilbedürftigkeit. Erhielte sie bereits im Wege des einzelnen Rechtsschutzes einen Ausbildungsplatz, nähme sie unter Umständen einem charakterlich geeigneten Bewerber den Platz weg. Wenn die Antragstellerin in der Hauptsache verliere, bestehe keine Möglichkeit, den benachteiligten Bewerber „nachzuberufen“. II. Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar statthaft und auch ansonsten zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Reglung um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist, dass das Recht, das durch die begehrte Anordnung gesichert werden soll, nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch), und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gegeben ist (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Es mangelt bereits an einem Anordnungsanspruch. Denn der Antragstellerin steht nach der allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich kein Anspruch auf Einstellung als Polizeikommissaranwärterin zu. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers als Beamter auf Widerruf liegt im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 5). Im Übrigen ist die Nachprüfung von ablehnenden Einstellungsbescheiden im Wesentlichen auf die Willkürkontrolle beschränkt. Denn es gibt keinen absoluten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Art. 33 Abs. 2 GG regelt, dass jeder Deutsche „nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat“. Das Gericht kann eine angegriffene Einschätzung der Einstellungsbehörde hierzu nicht durch die eigene Einschätzung ersetzen. Aus demselben Grund kann das Gericht dem Bewerber in aller Regel auch nicht den direkten Zugang zum öffentlichen Dienst eröffnen, d. h. nicht zur Einstellung verurteilen, sondern allenfalls den Ablehnungsbescheid aufheben und die Verwaltung verpflichten, erneut über den Antrag auf Übernahme in den öffentlichen Dienst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 50). 1. Unter Beachtung dieser Grundsätze dürfte die Entscheidung des Antragsgegners hier nicht zu beanstanden sein. Denn zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die - auch charakterliche - Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Hierbei sind Zweifel im Sinne fehlender Überzeugung zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - juris 49; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn.6). Der Antragsgegner dürfte eine umfassende Würdigung vorgenommen haben und in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt sein, dass aufgrund der beanstandeten Tätowierungen Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin vorliegen. Es ist anerkannt, dass Tätowierungen – trotz der Zunahme von Tätowierungen in der Gesamtbevölkerung – Aussagekraft in Bezug auf die Persönlichkeit haben können und dementsprechend die gewählten Motive einen Mangel der charakterlichen Eignung erkennen lassen können, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Tätowierung dienstlich oder außerdienstlich sichtbar wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 27,50; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 - OVG 6 S 38.08 - juris Rn.7). Zwar stellt eine Tätowierung zunächst nur eine Körperdekorierung dar. Durch diese wird der Körper indes bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. Mit dem Tragen einer Tätowierung ist eine plakative Kundgabe verbunden, durch die eine mit ihr verbundene Aussage das „forum internum“ verlässt. Durch eine Tätowierung erfolgt eine nach außen gerichtete und dokumentierte Mitteilung durch deren Träger über sich selbst. Dieser kommt im Falle der Tätowierung sogar ein besonderer Stellenwert zu, weil das Motiv in die Haut eingestochen wird und der Träger sich damit dauerhaft und in besonders intensiver Weise bekennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 27). Soweit der Antragsgegner aufgrund der Tätowierung des Fluginsekts auf dem linken Schienbein der Antragstellerin einen charakterlichen Eignungsmangel annimmt, dürfte er mit dieser Beurteilung seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten haben. Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass der Antragsgegner von unrichtigen tatsächlichen Bewertungsgrundlagen ausgegangen ist. Der Antragsgegner ist nach Hinweis der Antragstellerin davon ausgegangen, dass dieses Motiv nicht etwa – wie vom Antragsgegner zunächst angenommen – eine Motte, sondern einen Totenkopfschwärmer zeigt. Seine Ausführungen, dass ein Totenkopfschwärmer aufgrund seiner Lebensweise als Eindringling in Bienenstöcke, der den Bienen den Honig/Nektar stehle, und aufgrund des namensgebenden Totenkopfes auf dem Thorax lange Zeit als unheilbringend galt und der Totenkopfschwärmer im bekannten Horrorthriller „Das Schweigen der Lämmer“ als Sinnbild für das Böse stilisiert wird, decken sich mit den Angaben in der freien Enzyklopädie wikipedia und werden von der Antragstellerin auch nicht substantiiert bestritten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat er mit diesen Ausführungen zum Totenkopfschwärmer den speziellen Kontext des Totenkopfmotivs auf dem Thorax des Fluginsekts durchaus berücksichtigt. Die von dem Antragsgegner gezogene Schlussfolgerung, die Antragstellerin bringe mit der Tätowierung dieses Insekts möglicherweise einen Gefallen am Morbiden oder gar am Bösen zum Ausdruck, dürfte unter Anwendung des oben genannten eingeschränkten Überprüfungsspielraums des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden sein. Weder stellt der Antragsgegner bei dieser Schlussfolgerung sachwidrige Erwägungen an noch verstößt er gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe. Die Antragstellerin hat nicht in Abrede gestellt, dass dieses Motiv Ausdruck ihrer inneren Einstellung sei. Sie hat ausgeführt, dass die beanstandeten Totenkopfmotive auf ihre Auseinandersetzung mit dem Thema „Tod“ zurückgingen. Für eine Aussagekraft dieser Motive im Hinblick auf ihre Einstellung zum Berufsbild eines Polizisten spricht insbesondere auch der Umstand, dass sie sich beide Motive nach Aktenlage erst nach ihrer ersten polizeiärztlichen Untersuchung am 04.10.2016 stechen ließ. Der Totenkopfschwärmer dürfte beim Betrachter aufgrund der oben beschriebenen kulturellen Rezeption des Insekts regelmäßig mit dem „Morbiden“ oder dem „Bösen“ in Verbindung gebracht werden. Ihr Vortrag, dass sie das Motiv zusammen mit dem Tätowierer entwickelt habe und das Fluginsekt eine Fantasiegestalt sei, die Elemente eines Schmetterlings und eines Totenkopfschwärmers vereine und der Schmetterling für sie die Freiheit und Leichtigkeit des Lebens und die Wiedergeburt symbolisiere, ist nicht glaubhaft. Das beanstandete Motiv auf dem Schienbein der Antragstellerin ist bei einer Bildersuche im Internet unter dem Stichwort „Death´s head hawk moth Moons Stones Image“ nahezu identisch zu finden. Daher spricht viel dafür, dass es sich nicht um eine von der Antragstellerin eigenständig entwickelte Fantasiefigur handelt. Außerdem ist das Fluginsekt zwar insbesondere durch den menschlichen Schädel auf dem Thorax und das zusätzliche Flügelpaar gegenüber einem naturgetreuen Totenkopffalter stilisiert und verfremdet. Worin jedoch Elemente eines harmlosen Schmetterlings oder andere Elemente, die als Symbol für die Freiheit und Leichtigkeit des Lebens und die Wiedergeburt des Lebens stehen könnten, zu sehen sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Jedenfalls dürften die Elemente eines Totenkopfschwärmers aufgrund des ins Auge springenden, namensgebenden Totenkopfs auf dem Thorax weit überwiegen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihre Eigenschaft als Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr und ihr in diesem Dienstverhältnis geleisteter Eid und ihre Auseinandersetzung mit dem Thema „Tod“ dazu geeignet sein könnten, dass dem Motiv eines Totenkopfschwärmers eine andere als die übliche, naheliegende düstere Bedeutung beizumessen wäre. Bei der angestrebten Einstellung als Polizeibeamtin darf der Antragsgegner die innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstliche Aufgabe, für die Bürger Ansprechpartner des Vertrauens und bei Unfällen und in Notsituationen häufig erster Helfer vor Ort zu sein („Freund und Helfer“), wahrzunehmen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.04.2015 - 2 K 172/15 - juris Rn. 30). Es liegt nahe, dass diese Bereitschaft bei einem Bewerber, der einen Gefallen am Morbiden oder gar am Bösen findet, möglicherweise nicht in dem erforderlichen Umfang gegeben ist. Nach alledem durfte der Antragsgegner voraussichtlich die Einstellung der Antragstellerin bereits deswegen ablehnen, weil er aufgrund der Tätowierung des Fluginsekts einen charakterlichen Eignungsmangel annimmt. Auch soweit der Antragsgegner aufgrund der Tätowierung des Totenkopfs im Spiegel einen charakterlichen Eignungsmangel annimmt, dürfte er mit dieser Beurteilung seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten haben. Auch insoweit ist der Antragsgegner voraussichtlich nicht von unrichtigen tatsächlichen Bewertungsgrundlagen ausgegangen sein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte der Antragsgegner auch den speziellen Kontext dieses Totenkopfmotivs durchaus berücksichtigt haben. Denn der Antragsgegner geht wohl davon aus, dass es sich bei diesem Totenkopf um einen mexikanischen Zuckerschädel handelt (Widerspruchsbescheid, S.5). Die Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin bringe auch mit dieser Tätowierung möglicherweise einen Gefallen am Morbiden oder gar am Bösen zum Ausdruck, dürfte sachlich vertretbar sein. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der mexikanische Zuckerschädel für sich genommen nicht der Symbolisierung oder gar Androhung von physischer Gewalt und Tod dient, sondern die in der mexikanischen Kultur verwurzelte Einstellung zum Tod und die Art und Weise, wie der Verstorbenen gedacht wird, versinnbildlicht (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014 - 2 K 778/14 - juris). Dennoch stellt auch dieses Motiv eine Beziehung zum Tod her, weil die Darstellung des Zuckerschädels ihren Ausgang in einem Totenschädel nimmt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014 - 2 K 778/14 - juris). Zudem entfaltet das düstere, unheimliche Motiv des Totenkopfschwärmers, das sich ebenfalls auf ihrem linken Bein befindet, bei der gebotenen „Gesamtbetrachtung“ Ausstrahlungswirkung. Der Antragsgegner geht bei der Antragstellerin nicht etwa von einer fehlenden Gewaltdistanz aus, sondern von einem Gefallen am Morbiden, was bei einem Tattoo mit Todesbezug naheliegt. Ihr Vortrag, dass sie sich dieses Motiv „zum Zeichen der Erinnerung an verstorbene Familienmitglieder bzw. Menschen, die ihr nahe standen“ habe stechen lassen, ist nicht so substantiiert, dass er die Zweifel des Antragsgegners hätte ausräumen müssen. Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners bezüglich seiner Zweifel an der charakterlichen Eignung aufgrund ihrer Motivwahl sind auch nicht widersprüchlich. Es ist nachvollziehbar, dass sich diese Zweifel nicht durch eine Übertätowierung oder Entfernung beseitigen lassen. Der Antragsgegner durfte die Einstellung der Antragstellerin als Polizeibeamtin voraussichtlich auch deswegen ablehnen, weil er davon ausgeht, dass Bürger die beanstandeten Tätowierungen der Antragstellerin bei einer außerdienstlichen Gelegenheit, etwa beim Sport in der Freizeit, wahrnehmen und dadurch das Vertrauen in sie bei Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben verlieren würden. Denn das Verhalten der Beamten muss nach § 34 Satz 3 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Diese Verpflichtung bezieht sich auf den dienstlichen wie auch auf den außerdienstlichen Pflichtenkreis (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.04.2015 - 2 K 172/15 - juris Rn. 39). Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Rahmen der bei einer Einstellung zu treffenden Ermessensentscheidung an ein vertrauensunwürdiges Verhalten, das bei einer außerdienstlichen Gelegenheit zu Tage tritt, anknüpft und daraus Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers ableitet, zumal vorliegend bei einer erneuten Begegnung in dienstlichen Zusammenhang ein unmittelbares Fortwirken in den dienstlichen Bereich möglich erscheint. Da bei einer Einstellung in das Beamtenverhältnis bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der charakterlichen Eignung genügen, kommt es insoweit auch nicht entscheidend darauf an, ob das gezeigte Verhalten bei einem bereits ernannten Beamten tatsächlich einen Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG begründen würde. Es erscheint nach den obigen Ausführungen zum Aussagegehalt der beanstandeten Motive sachlich vertretbar, davon auszugehen, dass diese Motive geeignet sind, einen vertrauensunwürdigen Eindruck zu vermitteln. Sollte sich die Antragstellerin die beanstandeten Tattoos ohne nähere Information über deren Bedeutungsgehalt gestochen haben lassen, so zeigt dies nach der Einschätzung des Antragsgegners, dass sie die Konsequenzen ihres Handelns nicht überdenkt. Gerade diese Vorausschau sei – so der Antragsgegner – ein wesentliches Merkmal, das von einem Polizeibeamten erwartet werden müsse. Auch in diesem Fall sei sie für den von ihr angestrebten Beruf ungeeignet. Auch diese Einschätzung dürfte sachlich vertretbar sein (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.08.2015 - 5 K 2479/15 - juris Rn. 34). Im Übrigen darf der Antragsgegner voraussichtlich auch deswegen Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin haben, weil sie bezüglich ihrer Tätowierungen keinen vertrauensvollen Umgang mit ihrem (künftigen) Dienstherrn gezeigt haben dürfte. Aufgrund des ihr nach dem bestandenen Auswahltest ausgehändigten Merkblatts wusste sie, dass Tätowierungen – auch im nicht sichtbaren Bereich – grundsätzlich ein Einstellungshindernis darstellen können. Außerdem waren die bei ihrer ersten polizeiärztlichen Untersuchung am 04.10.2016 festgestellten Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich für ihren (künftigen) Dienstherrn Anlass zu überprüfen, ob diese einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst entgegenstehen könnten, was verneint wurde. Die Antragstellerin war auch mit Merkblatt vom 04.10.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Tätowierungen im Rahmen des Auswahlverfahrens bewertet würden. Zudem ließ sich die beanstandeten Motive zu einem Zeitpunkt stechen, als sie bereits – vorbehaltlich des Bekanntwerdens von Hindernisgründen – eine Einstellungszusage für einen Ausbildungsplatz als Polizeikommissaranwärterin hatte. Die beanstandeten Totenkopfmotive sind hinsichtlich ihres Aussagegehalts ersichtlich problematischer als die nicht beanstandeten Motive mit überwiegend blütenartigem Charakter und führen dazu, dass das Ausmaß ihrer ohnehin schon großflächigen Tätowierungen noch weiter ausgedehnt wurde. Sie lassen sowohl bezüglich des Ausmaßes ihrer Tätowierungen als auch bezüglich der Motivwahl eine gewisse Steigerungstendenz erkennen. Angesichts dieses vorangegangenen Sachverhalts musste es sich der Antragstellerin zumindest aufdrängen, dass die auf ihrem linken Bein neu hinzugefügten Tätowierungen für ihren (künftigen) Dienstherrn für seine Entscheidung, sie einzustellen, von entscheidungserheblicher Bedeutung sein könnten. Dennoch informierte sie ihren künftigen Dienstherrn weder über ihre Absicht, sich diese Tattoos stechen zu lassen, noch von sich aus über die erfolgte Tätowierung. Es kann offenbleiben, ob eine Rechtspflicht zu einer solchen Information bestand. Jedenfalls dürfte dieses Verhalten der Antragstellerin Zweifel rechtfertigen, ob der Dienstherr im Fall ihrer Einstellung stets mit der notwendigen vertrauensvollen Zusammenarbeit werde rechnen können. 2. Da der Antrag bereits aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg hat, kann offenbleiben, ob der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum mit den auf die Einhaltung der zuletzt am 01.01.2017 aktualisierten Fassung der „Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg“ bezogenen Zweifeln an ihrer persönlichen Eignung eingehalten hat, insbesondere ob die Reglementierung des Ausmaßes zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis wirksam durch diese Leitlinien festgelegt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11. 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 32 ff). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist erweiternd dahingehend auszulegen, dass auch auf den spezielleren § 52 Abs. 6 GKG verwiesen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015 - 1 B 1104/15 - juris; vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 09.03.2015 - 5 OA 31/15 -, IÖD 2015, 178; vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.06.2016 n.v.). Die Antragstellerin begehrt eine Einstellung als Polizeikommissaranwärterin. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 7.492,68 € (6 x 1.248,78 €). Aufgrund der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache kommt eine Reduktion des Streitwerts in Anlehnung an Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 nicht in Betracht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2015 - 5 OA 31/15 - juris; vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.02.2016 - 7 K 5541/15 - juris).