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Urteil

5 K 50/14

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0702.5K50.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kostenersatzbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 16. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer des in der Stadt I gelegenen Grundstücks G1. Das Grundstück ist seit dem Jahr 1962 mit einem Einfamilienhaus bebaut und war seitdem mit einer Steinzeugrohrleitung an den städtischen Mischwasserkanal angeschlossen. 3 Im Jahr 2008 leitete der M. Maßnahmen zur Erneuerung des Kanals im M.-weg ein. Im Vorfeld dazu führten die Beklagte und Mitarbeiter des M. am 18. Juni 2008 eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Anlieger durch und wiesen darauf hin, dass die Kosten für die im Zuge der Kanalerneuerung vorzunehmende Sanierung defekter Grundstücksanschlüsse von ihnen zu tragen seien. 4 Am 22. Oktober 2008 führte die Firma X. im Auftrag des M. eine Kamerabefahrung des Anschlusses zum Grundstück des Klägers durch und fertigte über deren Ergebnis eine Anschluss-Leitungsgraphik und einen Anschluss-Leitungsbericht. Danach wies die Steinzeugrohrleitung an zwei Stellen Längsrisse mit einer Breite von jeweils 1 mm auf, zudem an verschiedenen Stellen Lageabweichungen und Ausbiegungen sowie verfestigte Ablagerungen, die zu einer Querschnittsreduzierung von 2 % führten. 5 Am 31. August 2009 tauschte die Firma Q. - ebenfalls beauftragt durch den M. - die Grundstücksanschlussleitung des Klägers im Zuge der Kanalbaumaßnahme aus und stellte der Beklagten hierfür 1.379,18 EUR in Rechnung. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 zog der Oberbürgermeister der Beklagten den Kläger nach vorheriger Anhörung zum Ersatz dieser Kosten heran. 6 Dagegen hat der Kläger am 7. Januar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. Folgendes geltend macht: Der Bescheid hätte nicht nur an ihn, sondern - als hälftige Miteigentümerin des Grundstücks – zugleich auch an seine Ehefrau gerichtet werden müssen. Außerdem verbiete sich die Heranziehung zu Kostenersatz, weil für das Grundstück bereits mit Bescheid vom 26. Oktober 1962 Kanalanschlusskosten veranlagt worden seien. Ferner sei die Grundstücksanschlussleitung vor ihrer Erneuerung nicht schadhaft gewesen. Die Kamerabefahrung habe nur Minimalschäden an der Leitung ergeben. Die von der Beklagten vorgenommene Höherstufung der festgestellten Schäden in Zustandsklasse 1 sei nicht nachvollziehbar. Da es sich um eine Steinzeugrohrleitung mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 80 bis 100 Jahren gehandelt habe, habe auch keine Grundlage für einen altersbedingten Sanierungsbedarf bestanden. Abgesehen davon seien die geltend gemachten Kosten als „Sowieso-Kosten“ zu bewerten, weil die Erneuerung seines Grundstücksanschlusses allein schon wegen der Änderung des Kanalniveaus hätte erfolgen müssen. 7 Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, 8 den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 16. Dezember 2013 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, 10 die Klage abzuweisen, 11 und macht geltend: Der Grundstücksanschluss des Klägers sei sanierungsbedürftig gewesen. Das ergebe sich aus dem Anschlussleitungs-Bericht der Firma X. . Zudem könne aus den Erläuterungen zur Anhörung und zum Bescheid darauf geschlossen werden, dass der Anschluss defektbedingt zu erneuern gewesen sei. 12 Zwar hätten die festgestellten Schäden keine umgehende Erneuerung der Leitung erfordert. Bei derart vorgeschädigten Leitungen bestehe aber regelmäßig die Gefahr, dass es durch weitere Rissbildungen und Wasseraustritt zu Unterspülungen und weitergehenden Schäden komme und infolgedessen akuter Handlungsbedarf entstehe. 13 Die Berichterstatterin hat am 29. Mai 2015 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. In diesem Zusammenhang haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin Bezug genommen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Das Gericht entscheidet gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer. 17 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Kostenersatzbescheid vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Kostenersatz ist § 14 Abs. 1 Satz 1 der Abwassersatzung der Stadt I. vom 28. März 2007 (AWS) i.V.m. § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AWS ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und die Inspektion sowie die Kosten für die Unterhaltung des Anschlusses, soweit der Stadt entstanden, dieser in tatsächlicher Höhe zu ersetzen. 19 Der geltend gemachte Kostenersatzanspruch besteht nicht, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AWS sind nicht erfüllt. Der dort geregelte Anspruch setzt ein Sonderinteresse des Grundstückseigentümers an der von der Stadt durchgeführten Maßnahme voraus. Dies folgt aus § 10 KAG, der einschränkend dahin auszulegen ist, dass Kostenersatz nur für dem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers dienende Maßnahmen gefordert werden kann. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 - und vom 21. Februar 1996 - 22 A 3216/92 - (jeweils www.nrw.de und juris). 21 Daran fehlt es hier. Die abgerechnete Baumaßnahme, die den Tatbestand einer Erneuerung erfüllt, ist - mangels eines konkret feststellbaren Erneuerungsbedarfs bei Austausch der Leitung - nicht im Sonderinteresse des Klägers durchgeführt worden. 22 In wessen Interesse die Durchführung einer Maßnahme liegt, richtet sich grundsätzlich nach der durch die Rechtsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung. Diese ergibt sich im Kanalbenutzungsverhältnis zum einen aus den Regelungen der Abwassersatzung (insbesondere der dem Eigentümer obliegenden Anschluss- und Benutzungspflicht), zum anderen aber auch aus den auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis entsprechend anwendbaren Grundsätzen des bürgerlich-rechtlichen Vertragsrechts. 23 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. März 1995 24 - 8 C 36.92 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, 2303; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 3216/92 - a.a.O. m.w.N. 25 Erweisen sich Anschlussleitungen für die unschädliche Abwasserbeseitigung als untauglich, z. B. weil sie schadhaft geworden sind oder - wie die Beklagte geltend macht - (aus Altersgründen) in absehbarer Zeit untauglich zu werden drohen, und werden sie deshalb von der Stadt erneuert, so nimmt diese Handlungen vor, die der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anschlusspflicht an die gemeindliche Abwasseranlage dienen, damit zum Pflichtenkreis des Grundstückseigentümers gehören und ihn von der diesbezüglichen Last befreien. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 - a.a.O. 27 Hinsichtlich der Frage, ob und wann es einer Erneuerung bedarf, kommt der Stadt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, der aber durch die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt wird. 28 Vgl. Grünewald, in: Driehaus (Hrsg.) Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, Stand: 52. Ergänzungslieferung, Januar 2015, § 10 Rn. 21 und 27. 29 Nicht davon erfasst werden demzufolge vorzeitige Erneuerungsmaßnahmen, die aus nicht mit der bestimmungsgemäßen Nutzung in Zusammenhang stehenden Gründen veranlasst werden. Deshalb löst die Erneuerung einer Grundstücksanschlussleitung anlässlich der Erneuerung eines Straßenkanals jedenfalls dann keine Kostenersatzpflicht aus, wenn die Leitung noch funktionsfähig war und die erforderliche Änderung des Straßenkanals zum Anlass genommen wurde, an der Anschlussleitung eine vorzeitige Erneuerung vorzunehmen, um einen späteren Straßenaufbruch zu vermeiden. 30 Vgl. Grünewald, a.a.O., § 10 Rn. 21 und 34. 31 Das ist hier der Fall. Die im Jahr 1962 verlegte Grundstücksanschlussleitung war 32 - insoweit stimmt der Sachvortrag der Beteiligten überein - im Zeitpunkt ihrer Erneuerung störungsfrei funktionsfähig. Unter diesen Umständen setzte eine im Sonderinteresse des Eigentümers liegende und deswegen kostenersatzpflichtige Erneuerung der Leitung voraus, dass diese in absehbarer Zeit untauglich zu werden drohte. Diese Feststellung lässt sich indes nicht (mehr) treffen. 33 Zunächst bietet das Alter der ausgetauschten Leitung keinen Anknüpfungspunkt hierfür. Nach den baufachlichen Richtlinien des Bundesministeriums für Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums der Verteidigung für den Bereich Abwasser (Arbeitshilfen Abwasser - Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes, Stand: Januar 2014), 34 abrufbar unter: 35 http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=2&ved=0CCgQFjAB&url=http%3A%2F%2Fwww.fib-bund.de%2FInhalt%2FArbeitshilfen%2FAbwasser%2F2014-10-31_arbeitshilfen_abwasser.pdf&ei=Ze6UVbOgM4bYU7q4sbAC&usg=AFQjCNG-pCcEe7EIKd-zkXvufN4amBBdcg&bvm=bv.96952980,d.d24, S. 45, 36 beträgt die technische Lebensdauer von Steinzeugleitungen regelmäßig 80 bis 100 Jahre. Bei Austausch der Anschlussleitung zum Grundstück des Klägers war diese erwartungsgemäße Nutzungszeit noch weit unterschritten, so dass nach Maßgabe dessen in absehbarer Zeit keine Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen der Leitung zu erwarten waren. 37 Ebenso wenig stützt das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten 38 vgl. Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 22. August 2007 - 11 K 3267/06 - (www.nrwe.de und juris) und zur Beweislastverteilung im Anschluss- und Benutzungsverhältnis allgemein: OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1996 - 22 A 3091/93 - (www.nrwe.de und juris) 39 zu den im Zuge der Kamerabefahrung vorgefundenen Mängeln der Leitung die Annahme, dass deren Erneuerung zur Abwendung einer andernfalls in absehbarer Zeit eintretenden Untauglichkeit erforderlich war. Die dokumentierten Mängel lassen diesen Rückschluss nicht zu: 40 Das gilt zunächst mit Bezug auf die Mängel, die in der mit Schriftsatz vom 26. August 2014 als Anlage übersandten Tabelle unter Nrn. 1, 2, 3 und 5 aufgeführt sind. Hierzu hat der im Erörterungstermin am 29. Mai 2015 für die Beklagte anwesende Technische Angestellte des M. Z. erklärt, dass weder der festgestellte Unterbogen mit einem Teilfüllungsgrad von 20 % noch die Lageabweichungen und Versätze eine Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung erfordert hätten. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese Einschätzung, die zugleich der Annahme eines ursächlich auf diese Mängel zurückzuführenden absehbar eintretenden Schadens entgegensteht, in Zweifel zu ziehen. 41 Der unter Nr. 4 dokumentierte Riss in der Innenwand des Steinzeugrohrs lässt diese Prognose ebenfalls nicht zu. Sie lässt sich ohne Kenntnis der Breite und Tiefe des Risses nicht zuverlässig treffen. Beides steht nicht fest und lässt sich auch, da das ausgetauschte Rohrleitungsstück nicht mehr existiert, nicht mehr beweissicher feststellen. In Anlehnung an die Grundsätze der Beweisvereitelung geht dies zu Lasten der Beklagten. Soweit die Rissbreite in der angegebenen Tabelle mit ein bis zwei Millimetern angegeben ist, ist diese Angabe nicht zuverlässig. Denn sie beruhte offenkundig nicht auf einer Vermessung des Risses. Dies hat die Beklagte auch nicht behauptet. Vielmehr hat Herr Z. im Erörterungstermin erklärt, dass eine solche 42 Vermessung nach seinem Kenntnisstand nicht stattgefunden habe. Hinzu kommt, dass die Angabe zur Rissbreite von derjenigen der Firma X. in ihrem Anschluss-Leitungsbericht abweicht und die Beklagte keine fundierte Erklärung für diese Abweichung hat geben können. Selbst wenn man aber die von ihr angenommene Rissbreite von ein bis zwei Millimetern als zutreffend unterstellt, rechtfertigte dies nicht die Annahme einer absehbar eintretenden Untauglichkeit der Leitung. Die Beklagte stützt ihre Gegenauffassung auf den Inhalt des NRW-Bildreferenzkatalogs ‑ Private Abwasserleitungen ‑ Leitungen und Schächte (mit Schadensklassen nach DIN 1986-30 und Sanierungszeiträumen nach SüwVO Abw NRW). Soweit damit ein Hinweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik bezweckt sein sollte, ergeben sich diese indes nicht aus dem in Bezug genommenen Bildreferenzkatalog sondern allenfalls unmittelbar aus der DIN 1986-30, die sich dazu aber nicht verhält. 43 Abgesehen davon ist die in dem Katalog vorgenommene Einordnung nach Schadensklassen und Sanierungszeiträumen allenfalls bedingt aussagekräftig für die Prognose einer absehbar eintretenden Untauglichkeit der Leitung. Denn während letztere jeweils im konkreten Einzelfall zu treffen ist, handelt es sich bei den angegebenen Sanierungszeiträumen um abstrakt-generelle Vorgaben mit der Folge, dass beide in zeitlicher Hinsicht deckungsgleich sein können, aber nicht müssen. Ungeachtet dessen führt die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung des festgestellten Risses zur Schadensklasse B - die aus den vorstehenden Gründen bereits für sich genommen Bedenken begegnet - nur zu einer Sanierungsnotwendigkeit innerhalb von zehn Jahren. Dieser Zeitraum erscheint als zu lang, um noch als „absehbar“ im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bewertet werden zu können. 44 Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass aufgrund der Kumulation der Schäden eine die Leitungserneuerung rechtfertigende Höherstufung in die Zustandsklasse 1 angezeigt war. Weder ist es ihr im Erörterungstermin gelungen, die von ihr vorgenommene, aber aus sich heraus nicht nachvollziehbare Bewertung anhand von Zustandspunkten plausibel zu erläutern, noch ist eine rechtliche Grundlage für die erfolgte Höherstufung benannt worden oder erkennbar. Ein sachlicher Grund dafür ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn es ist weder dargelegt, noch erscheint es als naheliegend, dass sich die dokumentierten Mängel wechselseitig verstärken und sich die Gefahr für einen kurzfristigen Schadenseintritt dadurch erhöht. 45 Fehlt es nach alldem bereits an einem Sonderinteresse des Klägers als Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch der Beklagten, kommt es auf dessen weitere Einwände, die er zudem im Erörterungstermin hat fallen lassen, nicht mehr streitentscheidend an. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 48