OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 921/15

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Aufnahme in eine bestimmte Jahrgangsstufe ist statthaft, bedarf aber hoher Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. • Bei zieldifferenter sonderpädagogischer Förderung sind allgemeine Schulen (Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) bei gleicher Erreichbarkeit grundsätzlich gleichwertig und damit grundsätzlich zumutbar. • Die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule ist eine Ermessensermächtigung des Schulleiters (§ 46 SchulG); die bloße Rechtswidrigkeit eines Schulvorschlagsbescheids begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Aufnahme. • Die UN-Behindertenrechtskonvention ist nicht unmittelbar geltendes Abwehrrecht des einzelnen Schülers gegen Verteilungsentscheidungen ohne landesrechtliche Umsetzung.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Aufnahme in gewünschte Schule bei zieldifferenter sonderpädagogischer Förderung • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Aufnahme in eine bestimmte Jahrgangsstufe ist statthaft, bedarf aber hoher Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. • Bei zieldifferenter sonderpädagogischer Förderung sind allgemeine Schulen (Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) bei gleicher Erreichbarkeit grundsätzlich gleichwertig und damit grundsätzlich zumutbar. • Die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule ist eine Ermessensermächtigung des Schulleiters (§ 46 SchulG); die bloße Rechtswidrigkeit eines Schulvorschlagsbescheids begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Aufnahme. • Die UN-Behindertenrechtskonvention ist nicht unmittelbar geltendes Abwehrrecht des einzelnen Schülers gegen Verteilungsentscheidungen ohne landesrechtliche Umsetzung. Der Antragsteller begehrte im Wege einstweiliger Anordnung seine vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Gesamtschule N1. statt der ihm vorgeschlagenen Beschulung am Gymnasium N1. Anlass war ein festgestellter Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" und ein Schulvorschlag des Schulamtes. Die Gesamtschule war aufgrund von Kapazitätsgrenzen im Auswahlverfahren ausgelastet; der Antragsteller erhielt dort keinen Platz. Er macht Unzumutbarkeit der Gymnasialbeschulung geltend und beruft sich auf einen angeblichen Aufnahmeanspruch und auf inklusionsrechtliche Erwägungen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des einstweiligen Antrags sowie die Rechtslage nach dem SchulG und zur UN-Behindertenrechtskonvention. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und zulässig, jedoch sind wegen der Vorwegnahme der Hauptsache besonders strenge Anforderungen an Glaubhaftmachung zu stellen (§ 123 Abs.1 Satz2 VwGO). • Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm das Abwarten der Hauptsacheentscheidung schlechthin unzumutbar ist; die Gymnasialbeschulung ist bei zieldifferenter Förderung bei gleicher Erreichbarkeit grundsätzlich zumutbar, weil der konkrete sonderpädagogische Förderauftrag in allen allgemeinen Schulen weitgehend gleich erfolgt (§§ 12 Abs.4, 19 SchulG; § 20 Abs.1 Nr.1 SchulG). • Anordnungsanspruch: Ein Anspruch auf Aufnahme gemäß § 46 SchulG besteht nicht. Die Aufnahmeentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schulleitung; eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht glaubhaft gemacht. Die Rechtswidrigkeit des Schulvorschlagsbescheids ändert dies nicht, da es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt und eine nachholbare Begründung möglich ist. • Rechtliche Bewertung inkl. Völkerrecht: Die UN-Behindertenrechtskonvention begründet kein unmittelbares individuelles einklagbares Recht auf bestimmte Schulplatzverteilung ohne landesrechtliche Umsetzung; die gesetzliche Differenzierung zwischen zielgleicher und zieldifferenter Förderung ist verfassungskonform. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe, Beiordnung und auf Erlass vorläufigen Rechtsschutzes (Aufnahme in Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule N1.) wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass weder der Anordnungsgrund noch der Anordnungsanspruch in der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht wurden; die Gymnasialbeschulung ist nicht schlechthin unzumutbar und ein Anspruch nach § 46 SchulG steht dem Antragsteller nicht zu, weil die Aufnahmeentscheidung ermessensgestaltet ist. Die Rechtswidrigkeit des Schulvorschlagsbescheids führt nicht automatisch zur Aufnahmeverpflichtung; eine nachholbare Begründung und pädagogische Ermessenserwägungen sind möglich. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme nicht erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.