Beschluss
10 L 1827/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0919.10L1827.18.00
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Tenor
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bei der gehörlosen Antragstellerin - behinderungsbedingt - die Deutsche Gebärdensprache als Erstsprache (L1) anzuerkennen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Gemessen an diesen Anforderungen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer versteht den Antrag der Antragstellerin dahin, dass dieser darauf abzielt, die Deutsche Gebärdensprache (DGS) dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) zu § 52 Abs. 1 SchulG NRW zuzuordnen. Mit dieser Zuordnung möchte die Antragstellerin vermeiden, dass sie als neuntes Pflichtfach in der Qualifikationsphase ein weiteres Fach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld belegen muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 APO-GOSt i.V.m. § 11 APO-GOSt). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag eine (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache. In einem solchen Fall ergeben sich erhöhte Anforderungen an das Vorliegen des Anordnungsanspruchs. Der Anordnungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch gegeben ist. Dies lässt sich nicht feststellen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Zulassung der DGS als weiteres Fach im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-GOSt. Nach § 7 Abs. 6 APO-GOSt kann die oberste Schulaufsichtsbehörde weitere Fächer für die Oberstufe zulassen, wenn im Versuch erprobte Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe und veröffentlichte Prüfungsanforderungen vorhanden sind. Derartige Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe und veröffentlichte Prüfungsanforderungen liegen unstreitig nicht vor. Vor diesem Hintergrund könnte die Antragstellerin ihr Ziel nur durch eine Ergänzung von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-GOSt im Wege einer sogenannten „Normerlassklage“ erreichen, zu deren Voraussetzungen allgemein: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2007 - 9 C 10/07 -, juris. Die Antragstellerin hat aber keinen Anspruch auf Ergänzung der Verordnung. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 8 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW), Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Diese Bestimmungen geben der Antragstellerin als Schülerin ein Recht auf Erziehung, Bildung und individuelle Förderung. Dieses verfassungsrechtlich gewährleistete Recht vermittelt zwar den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und schließt dabei insbesondere das Recht ein, zwischen bestehenden Schulformen zu wählen. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen begründen aber - über den Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen und -angeboten bzw. auf Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen unter zumutbaren Bedingungen hinaus -keinen Anspruch auf ein bestimmtes, an den Wünschen der Schüler ausgerichtetes Unterrichtsangebot oder auf eine bestimmte personelle oder sachliche Ausstattung der Schule. Die Ausgestaltung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele wie auch die Festlegung des Unterrichtsstoffs und von zusätzlichen Unterrichtsangeboten obliegt allein der staatlichen Schulaufsicht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 19 B 524/08 -, juris. Gleichermaßen scheidet ein Anspruch aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG aus. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne dieser Bestimmung kann zwar auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein. Die Entscheidung, wie Bildungsgänge gestaltet werden, hängt aber regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen ab. Daher steht dem Gesetzgeber bei der Gestaltung von Bildungsgängen ein nicht unerheblicher Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Er kann von der Einführung bestimmter Ausbildungsgänge und Ausbildungsmaterien absehen, wenn deren Einführung ihm aus pädagogischen, aber auch aus organisatorischen, personellen und finanziellen Gründen (noch) nicht vertretbar erscheinen, sofern die verbleibenden Möglichkeiten der Beschulung den Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend Rechnung tragen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, juris. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner dargelegt, dass es zwar grundsätzlich möglich erscheine, die DGS als kompetenzorientiertes Fach im Wahlpflichtbereich in der Sekundarstufe I curricular zu verankern. Er hat nachvollziehbar aber auch darauf hingewiesen, dass es zunächst jedoch u.a. sinnvoll sei, sprachliche und inhaltliche Standards für die DGS im Abgleich mit den Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss zu entwickeln, die ggf. als Grundlage für die Konzeption curricularer Vorgaben und Standards für den Unterricht in deutscher Gebärdensprache dienen könnten. Dass die für die Beschulung der Antragstellerin derzeit verbleibenden Möglichkeiten den Belangen der Antragstellerin nicht ausreichend Rechnung tragen, ist nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Wahl eines weiteren Fachs des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes (§ 8 Abs. 2 Satz 2 APO-GOSt i.V.m. § 11 APO-GOSt) für die Antragstellerin zu unzumutbaren oder gänzlich unangemessenen Schulbedingungen führt. Schließlich kann sich die Antragstellerin zur Herleitung des geltend gemachten Anspruchs nicht auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (Behindertenrechtskonvention) berufen, das in Artikel 24 ein Recht auf Bildung enthält. Aus der Behindertenrechtskonvention selbst kann trotz der inzwischen erfolgten Ratifizierung und des Inkrafttretens ein Anspruch der Antragstellerin nicht hergeleitet werden, da eine unmittelbare Anwendung der Konvention ausscheidet, weil nicht die Antragstellerin, sondern die Vertragsstaaten Adressaten der Konvention sind, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 7 A 1138/11.Z – und VG Arnsberg, Beschluss vom 4. August 2015 - 10 L 921/15 -, beide juris. Das Übereinkommen bedarf, soweit es - wie im vorliegenden Fall in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Fragen betrifft - der Transformation durch den zuständigen Landesgesetzgeber und erlangt erst nach erfolgter Umsetzung und auch nur insoweit die rechtliche Qualität von Landesrecht, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 6 B 52/09 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.