Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin die Kläger als Mitglieder der Erbengemeinschaft zu einer den Betrag von 4.291,54 EUR übersteigenden Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße „Zur X. “ herangezogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 58 % und die Kläger zu 42%.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Das 959 qm große Grundstück Gemarkung S. , Flur 26, Flurstück 7 steht im Miteigentum der Klägerin zu 1) (hälftiges Miteigentum an einem 440/1000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Ziff. 2 nebst Wintergarten im Erdgeschoss, mit Kellerraum im Untergeschoss, Ziff. 2 des Aufteilungsplanes, Bl. 1136 des Grundbuchs von S. , sowie hälftiges Miteigentum an einem 190/1000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Ziff. 1 im Untergeschoss, Bl. 1135 des Grundbuchs), des Klägers zu 2) (Miteigentumsanteil von 370/1000stel, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Ziff. 3 nebst Loggia im Dachgeschoss, mit Kellerraum und der Garage im Untergeschoss sowie dem Spitzboden, sämtlich Ziff. 3 des Aufteilungsplans, Bl. 1137 des Grundbuchs), sowie der Kläger zu 1) bis 4) als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft (hälftiges Miteigentum an einem 440/1000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Ziff. 2 nebst Wintergarten im Erdgeschoss, mit Kellerraum im Untergeschoss, Ziff. 2 des Aufteilungsplanes, Bl. 1136 des Grundbuchs, sowie hälftiges Miteigentum an einem 190/1000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Ziff. 1 im Untergeschoss, Bl. 1135 des Grundbuchs). Das Grundstück grenzt mit seiner in nordöstlicher Richtung liegenden Grundstücksgrenze an die Straße „Zur X. “ und mit seiner westlichen Grundstücksgrenze an die Straße „M.------weg “ an. Es liegt im Baugebiet „In der M1. “, der am 9. Juli 1985 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 1 der Beklagten „Welschen Ennest“ – 8. Änderung Teilbereich B – (im Folgenden Bebauungsplan) setzt für das Gebiet ein allgemeines Wohngebiet mit höchstens zweigeschossiger Wohnbebauung in offener Bauweise fest. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, es verfügt über eine von der Straße „Zur X. “ abzweigende Zufahrt. Der auszubauende Teil der Straße „Zur X. “ beginnt ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Verteilungsplans vom klägerischen Grundstück aus in südöstlicher Richtung an der Abzweigung zum „G.-----weg “, der zwischen den Flurstücken Nr. 199 und Nr. 6 in die Straße „Zur X. “ einmündet. An dieser Stelle beginnt auch das Gebiet, das von der Beklagten im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Das Bebauungsplangebiet endet südwestlich der Straße „Zur X. “ hinter den am „M.------weg “ liegenden Flurstücken Nr. 11 bis 17, nordöstlich der Straße „Zur X. “ hinter dem in nordöstlicher Richtung abzweigenden „O.-------weg “. Mit der „Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Bereich O.-------weg ´X1.´“ vom 10. Juni 1999 (im Folgenden Ergänzungssatzung) hat die Beklagte ferner die in nordwestlicher Richtung an den „O.-------weg “ angrenzenden Flurstücke als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und eine höchstens zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Die Straße „Zur X. “ durchquert das Bebauungsplangebiet und verläuft außerhalb des Gebiets in nordwestlicher Richtung weiter. Dort grenzt an sie in südlicher Richtung das 3.910 qm große Flurstück Nr. 382 an. Dies ist in einem von der Beklagten zur Akte gereichten Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Nach Auskunft des Beklagten befand sich früher auf dem Grundstück ein „Aussiedlerhof“ mit landwirtschaftlicher Nutzung. Nunmehr ist das Flurstück auf dem zur Straße „Zur X. “ gelegenen Teil mit zwei zweigeschossigen Wohngebäuden bebaut. Insoweit wird auf das im Ortstermin angefertigte Lichtbild dieser Gebäude (vgl. Bild 4 auf Blatt 27 b der Gerichtsakte) sowie die telefonische Bestätigung der Wohnnutzung durch einen Mitarbeiter der Beklagten (vgl. Vermerk auf Bl. 64 der Gerichtsakte) Bezug genommen Die Wohngebäude erstrecken sich nach Auskunft der Beklagten von der Straße „Zur X. “ aus gesehen bis zu einer Grundstückstiefe von 51 m. Zwischen den jeweiligen Grundstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 13 bis 17 zum Flurstück Nr. 382 und diesen Wohngebäuden liegt eine etwa 25 bis 30 Meter breite, mit Rasen bepflanzte Freifläche. In nördlicher Richtung grenzt an die Straße „Zur X. “ hinter der Abzweigung „O.-------weg “ das 1.270 qm große Flurstück Nr. 74 an. Dies liegt in dem Bereich, der von der Ergänzungssatzung als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wird. Das Ausbauende der Straße „Zur X. “ liegt auf der Höhe dieses Flurstücks Nr. 74. Insoweit wird auf das von der Beklagten zur Akte gereichte Lichtbild mit entsprechender Markierung Bezug genommen (Bl. 34 der Gerichtsakte). Zur näheren Verdeutlichung der Örtlichkeit insgesamt wird ergänzend auf … den Lageplan Bezug genommen … Im Jahr 1993 wurden die Straßen „Zur X. “ und „M.------weg “ als Baustraßen hergestellt; der Endausbau begann im Jahr 2012. Das schon 1994 unterbreitete erste Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Ablösevertrags betreffend die Erschließungsbeiträge für die Erschließungsanlage „Zur X. “ hatten die damaligen Grundstückseigentümer – die Klägerin zu 1.) und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann, der Vater der Kläger zu 2.) bis 4.) – abgelehnt. Auch das weitere Angebot der Beklagten vom 30. April 2012, zur Ablösung der Erschließungsbeiträge für die Erschließungsanlage „Zur X. “ 10.175,64 € zu zahlen, lehnten die Kläger ab. Daraufhin erließ die Beklagte nach Anhörung gegen die klagende Erbengemeinschaft unter dem 22. Juni 2012 einen – jeweils an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zugestellten – Bescheid, in dem sie für die Erschließungsanlage „Zur X. “ eine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag i.H.v. 10.175,64 EUR erhob. Zur Begründung führte sie aus: Sie lasse derzeit die Erschließungsanlage „Zur X. “ herstellen; zum Ersatz der durch diese Maßnahme entstehenden Aufwendungen würden auf der Grundlage der §§ 127 ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. der Satzung der Gemeinde Kirchhundem über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Kirchhundem vom 6. Januar 1988 (im Folgenden EBS) Erschließungsbeiträge erhoben. Auf der Grundlage von § 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 10 EBS könnten Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags erhoben werden. Die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Herstellung der Erschließungsanlagen beliefen sich auf 111.966,18 EUR. Von diesen trage die Gemeinde einen Anteil von 10%, sodass ein umlagefähiger Aufwand von 100.769,56 EUR verbleibe. Dieser werde aus dem sich aus der EBS ergebenden Maßstab, der sich zusammensetze aus der Grundstücksfläche, vervielfacht mit dem dort festgelegten Vom-Hundertsatz entsprechend der Ausnutzbarkeit hinsichtlich der Anzahl der Geschosse – bei zweigeschossiger Bebaubarkeit laut Bebauungsplan z.B. mit einem Faktor von 1,25 –, verteilt. Dementsprechend belaufe sich die modifizierte Gesamtfläche der Grundstücke aller Beitragspflichtigen auf 7.914,17 qm, woraus sich ein Einheitssatz von 12,73 EUR/qm Grundstücksfläche ergebe. Das Grundstück der Kläger sei nach diesen Vorgaben mit einer Grundstücksfläche von 799,17 qm zu berücksichtigen. Von der Grundstücksfläche von 959 qm sei eine Eckgrundstücksermäßigung von 319,67 qm abzuziehen, so dass eine Fläche von 639,33 qm verbleibe. Diese sei im Hinblick auf ihre Ausnutzbarkeit gemäß § 6 EBS mit dem Faktor 1,25 zu multiplizieren. Ausweislich der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden von der Beklagten vorgenommenen Ermittlung der Gesamtfläche aller herangezogener Grundstücke wurden bei dieser sämtliche im Bereich des Bebauungsplangebiets liegende und an der Hauptachse der Straße „Zur X. “ angrenzende Grundstücke berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um die Flurstücke Nr. 6 (Fläche 1.222 qm), Nr. 17 (Fläche 626 qm), Nr. 23 (Fläche 823 qm), Nr. 24 (Fläche 656 qm) Nr. 29 (Fläche 893 qm), Nr. 75 (Fläche 700 qm), Nr. 76 (Fläche 664 qm) sowie das klägerische Grundstück. Ferner wurde das im Bebauungsplangebiet liegende Flurstück Nr. 30 (Fläche 1.368 qm), das nicht an die Straße „Zur X. “ angrenzt, sondern hinter dem an diese angrenzenden Flurstück Nr. 29 liegt, in die Berechnung einbezogen. Bei der Flächenberechnung für das Flurstück Nr. 6, das auch an den „G.-----weg “ angrenzt, zog die Beklagte als Eckgrundstücksermäßigung von der oben genannten Fläche 325 qm ab, für das Flurstück Nr. 17, das an den „M.------weg “ angrenzt 208,67 qm, für das Flurstück Nr. 23, das an den „O.-------weg “ angrenzt 274,33 qm, für das Flurstück Nr. 24, das an den „C.-----weg “ angrenzt 218,67 qm und für das Flurstück Nr. 75, das ebenfalls an den „C.-----weg “ angrenzt, 233,33 qm. Für alle bei der Ermittlung der Gesamtfläche berücksichtigten Grundstücke vervielfachte die Beklagte die Grundstücksfläche im Hinblick auf ihre Ausnutzbarkeit mit dem Faktor 1,25. Am gleichen Tag erließ die Beklagte gegen die klagende Erbengemeinschaft einen Bescheid, in dem sie eine Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag i.H.v. 10.652,69 EUR für die Erschließungsanlage „M.------weg “ geltend machte. Dieser ist Streitgegenstand eines gesonderten, unter dem Aktenzeichen 6 K 2045/12 geführten Gerichtsverfahrens. Am 18. Juli 2012 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Sie beantragen, den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht zur Begründung geltend: Im Anschluss an den durchgeführten Ortstermin sei darauf zu verweisen, dass auch nach ihrer Auffassung das Flurstück Nr. 74, das bei der Berechnung des Einheitssatzes für die Erhebung der Vorausleistungen nicht berücksichtigt worden sei, durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ erschlossen werde. Das Flurstück Nr. 382 sei hingegen zu Recht bei der Berechnung des Einheitssatzes nicht berücksichtigt worden, da es im Außenbereich liege. Die Berichterstatterin der erkennenden Kammer hat die Örtlichkeit am 16. März 2015 im Rahmen eines Orts- und Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift und die angefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Auf Bitte der Berichterstatterin hat die Beklagte probeweise die Verteilungsregelung unter Zugrundelegung der Annahme berechnet, dass auch die Flurstücke Nr. 74 und Nr. 382 in die Verteilung des Aufwands einbezogen werden. Nach dieser Berechnung ergibt sich ein Einheitssatz von 8,52 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichte Berechnungstabelle (Bl. 63 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 6 K 2045/12, sowie der in diesem und im Verfahren 6 K 2045/12 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin der Kammer. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 22. Juni 2012 die Kläger als Mitglieder der Erbengemeinschaft zu einer den Betrag von 4.291,54 EUR übersteigenden Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße „Zur X. “ heranzieht, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erhebung der Vorausleistung mit Bescheid vom 22. Juni 2012 ist nur der Höhe nach zu beanstanden. Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB und den Regelungen der EBS. Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlich endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Anlage begonnen ist und die Fertigstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat mit der Herstellung der Erschließungsanlage „Zur X. “ im Jahr 2012 begonnen. Darüber hinaus war die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Zur X.“ vorliegend auch innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Ausbauarbeiten zu erwarten (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Absehbar in diesem Sinne ist die endgültige Herstellung einer Anbaustraße dann, wenn die Durchführung der nach Maßgabe der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms für die endgültige Herstellung der gesamten Anlage erforderlichen Maßnahmen innerhalb des zuvor genannten Zeitraums zu erwarten ist. Maßgebend ist bei dieser Prognose einzig der Zeitpunkt des Abschlusses der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen und nicht der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 1995 - 8 C 4.94 -, juris, Rn. 18. Ausgehend hiervon ist die von der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheides angestellte zeitliche Prognose hinsichtlich des fristgerechten Abschlusses der technischen Ausbauarbeiten nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird zudem durch die tatsächliche Dauer der Baumaßnahmen bestätigt, denn diese waren zum Zeitpunkt der Durchführung des Ortstermins am 16. März 2015 bereits beendet. Die anlagenbezogenen Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags – und damit auch für die Erhebung einer Vorausleistung auf einen solchen – liegen vor. Bei der Straße „Zur X. “ handelt es sich gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB um eine zum Anbau bestimmte Straße. Da vorliegend nur eine Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag erfolgte, muss diese auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sein. Dass es an einer sonstigen der anlagenbezogenen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag fehlen könnte, haben die Kläger nicht geltend gemacht; Bedenken hieran haben sich auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht ergeben. Auch die grundstücksbezogenen Anforderungen für die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag liegen vor. Eine Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag kann ebenso wie der Erschließungsbeitrag selbst nur für solche Grundstücke erhoben werden, die – bezogen auf die herzustellende Anlage, wegen der die Vorausleistung erhoben wird – zum Kreis der erschlossenen und damit beitragspflichtigen Grundstücke gehören, da die Erschließungsbeitragspflicht zwar noch nicht entstanden sein darf, aber infolge der geplanten Erschließungsmaßnahmen zu erwarten sein muss. Das klägerische Grundstück wird durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Einem Grundstück muss dafür durch die betreffende Erschließungsanlage entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsrechtlich gleichstehende Nutzbarkeit vermittelt werden (beitragsrechtlicher Sonder- bzw. Erschließungsvorteil). Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.84 -, juris, Rn. 10. Da der Bebauungsplan für das klägerische Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, handelt es sich bei dem Grundstück um Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Bebaubarkeit wird dem Grundstück auch durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ vermittelt. Ein Wohngrundstück ist – wenn nicht das Bebauungsrecht ausnahmsweise davon abweichende Vorgaben macht – nach § 133 Absatz 1 BauGB erschlossen, wenn auf der Anbaustraße mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren und dieses von der Fahrbahn aus ohne Weiteres betreten werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59/89 -, juris, Rn. 21. Dies ist beim klägerischen Grundstück der Fall. Ausweislich der Feststellungen im Ortstermin kann von der Erschließungsanlage „Zur X. “ aus das klägerische Grundstück sogar nicht nur betreten werden, sondern es kann auf dieses über die dort angelegte Zufahrt heraufgefahren werden. Der angegriffene Bescheid ist jedoch teilweise rechtswidrig, da die Beklagte das klägerische Grundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands mit einem zu hohen Anteil berücksichtigt hat. Die Flurstücke Nr. 74 und Nr. 382 sind zu Unrecht nicht in die Verteilfläche einbezogen worden. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Soweit bei der Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag noch Unwägbarkeiten bestehen, welche Grundstücke zum Zeitpunkt des Entstehen der endgültigen Beitragspflichten durch die Erschließungsanlage erschlossen werden, ist die Gemeinde gehalten, den Sachverhalt zugrundezulegen, der die größte Wahrscheinlichkeit einer Realisierung bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflichten für sich hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2002 - 3 B 1675/02 -, juris, Rn. 5 ff. Hiernach hätte die Beklagte auch die Flurstücke Nr. 74 und 382 als durch die Erschließungsanlage erschlossene Grundstücke berücksichtigen müssen. Denn das Flurstück Nr. 74 wird insgesamt, das Flurstück Nr. 382 wird mit einem Großteil seiner Fläche durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei einem Großteil der Grundstücksfläche des Flurstücks Nr. 382 um „Bauland“ i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB, so dass insoweit eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit vorliegt. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheids befand sich das Flurstück Nr. 382 – mit Ausnahme des in nordwestlicher Richtung hinter den auf diesem befindlichen Wohngebäuden liegenden Teils – in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris, Rn. 11, m.w.N. Das Bebauungsplangebiet „X1. “ in der Gemeinde Kirchhundem verfügt nach der Zahl der vorhandenen Bauten über hinreichendes Gewicht für die Annahme eines Ortsteils und ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dieser Ortsteil geht jedoch über die Grenzen des genannten Bebauungsplangebiets hinaus. So stehen auch noch die Gebäude, die in dem Bereich liegen, der nach der Ergänzungssatzung als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen wird, in einem Bebauungszusammenhang. Die Kammer geht nach Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials sowie nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen hat, ferner davon aus, dass auch die sich auf dem Flurstück Nr. 382 befindlichen Wohngebäude an diesem Bebauungszusammenhang teilhaben. Denn der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung erstreckt sich auch auf diese Gebäude. Das Flurstück Nr. 382 grenzt unmittelbar an die mit Wohngebäuden bebauten, im Bebauungsplanbereich liegenden Flurstücke Nr. 13 bis 17 an. Der durch die Bebauung auf diesen Flurstücken begründete Bebauungszusammenhang endet erst hinter den sich auf dem Flurstück Nr. 382 befindlichen Gebäuden. Es gilt der Grundsatz, dass, wenn sich im Anschluss an eine die Bedingungen des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen lassen, die eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche markieren, der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Gebäude endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, juris, Rn. 22. Es muss sich dabei jedoch um eine Bebauung handeln, die maßstabsbildend ist. Unter den Begriff der "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen deshalb nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, juris, Rn. 12. Dabei ist die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, a.a.O., Rn. 14. Zur Bebauung gehören dabei grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, a.a.O., Rn. 15, m.w.N. Die sich auf dem Flurstück Nr. 382 befindlichen zweigeschossigen Wohnhäuser sind in diesem Sinne maßstabsbildend und daher noch als letzte Gebäude, hinter denen die Bebauung endet, dem Bebauungszusammenhang zugehörig. Ihrem Ausmaß nach, das mit dem der sich in der Nachbarschaft befindlichen Wohnhäuser jedenfalls vergleichbar ist, handelt es sich bei den Gebäuden um bauliche Anlagen mit hinreichendem Gewicht im oben beschriebenen Sinne. Auch wenn das Flurstück Nr. 382 im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen ist, handelt es sich nach dem im Ortstermin gewonnenen, auf den dort angefertigten Lichtbildern festgehaltenen Eindruck sowie nach Bestätigung der Beklagten bei den sich auf diesem Flurstück befindlichen Gebäuden nicht um Nebenanlagen einer landwirtschaftlichen Nutzung, sondern um Wohngebäude. Einem Bebauungszusammenhang steht ferner nicht entgegen, dass sich die Gebäude nicht direkt im Bereich der Grundstücksgrenze zu den bebauten Flurstücken Nr. 13 bis 17 befinden, sondern zwischen den jeweiligen Grundstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 13 bis 17 zum Flurstück Nr. 382 und den Gebäuden eine etwa 25 bis 30 Meter breite, mit Rasen bepflanzte Freifläche liegt. Denn diese Freifläche stünde selbst in dem Fall, dass es sich hierbei um ein eigenständiges unbebautes Buchgrundstück handeln würde, einem Bebauungszusammenhang nicht entgegen. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 4 B 21.10 - , juris, Rn. 5 m.w.N. Auch ein unbebautes Grundstück kann dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, a.a.O, Rn. 13. Maßgeblich ist, ob das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris, Rn. 15. Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Freifläche auf einen Bebauungszusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 7 A 1969/13 -, juris, Rn. 4. Die vorliegende, mit Rasen bepflanzte Freifläche mit einer Breite von 25 bis 30 m erweist sich als so schmal, dass sie – unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der sie eingrenzenden Bebauung – den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit dieser Bebauung nicht unterbricht. Nach der Verkehrsanschauung ist sie als grundsätzlich bebauungsfähig einzustufen. Der Annahme, das Flurstück Nr. 382 befindet sich mit einem Großteil seiner Fläche in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist auch deswegen insoweit bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands für die Erschließungsanlage „Zur X. “ heranzuziehen, steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte mit der Ergänzungssatzung nur die in westlicher Richtung an den „O.-------weg “ angrenzenden Flurstücke zusätzlich zu den vom Bebauungsplan erfassten Grundstücken als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen hat, das Flurstück Nr. 382 hingegen nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die sich – jedenfalls ausweislich ihrer Bezeichnung – auf § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB stützende Satzung insoweit konstitutiv ist, als die von ihr erfassten Flurstücke zuvor als Außenbereichsflächen zu qualifizieren waren und erst durch Erlass der Satzung nun dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen sind. Denn das Flurstück Nr. 382 liegt bereits nach objektiver Würdigung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Dies gilt selbst dann, wenn man bei der entsprechenden Beurteilung die von der Ergänzungssatzung erfassten Flächen nicht berücksichtigt, sondern allein die südöstlich des Flurstücks Nr. 382 liegende Bebauung innerhalb des Bebauungsplangebiets. Der Umstand, dass das Flurstück Nr. 382 von der Ergänzungssatzung nicht erfasst wird, vermag diesen Umstand nicht zu beseitigen. Das Flurstück Nr. 382 wird auch mit einem Großteil seiner Fläche durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Einer Erschließung steht nicht entgegen, dass das betroffene Flurstück im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist. Insoweit kann offenbleiben, ob eine solche Darstellung in einem Flächennutzungsplan einer Erschließung – wie dies bei einer Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB in einem Bebauungsplan in Betracht kommt –, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. März 1984 - 3 A 593/83 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1985, S. 18; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 5 A 1729/09.Z -, juris, Rn. 7, entgegenstünde, wenn die tatsächliche Nutzung im Einklang mit der Darstellung im Flächennutzungsplan erfolgte. Denn im vorliegenden Fall befindet sich auf dem Flurstück abweichend von der Darstellung im Flächennutzungsplan eine Wohnbebauung, so dass eine beitragsrechtlich relevante Nutzung vorliegt. Diese wird dem Flurstück Nr. 382 auch durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ vermittelt. Ausweislich der Feststellungen im Ortstermin – festgehalten in einem Lichtbild (Bild Nr. 4 auf S. 27 b der Gerichtsakte) – kann von der Erschließungsanlage „Zur X. “ das Flurstück Nr. 382 nicht nur betreten werden, sondern es kann auf dieses über die dort angelegte Zufahrt heraufgefahren werden. Diese Zufahrt befindet sich – ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Lichtbilds mit entsprechenden Markierungen (Bl. 34 der Gerichtsakte) und einem Abgleich mit dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 50 der Gerichtsakte) – auch auf dem ausgebauten Teil der Straße „Zur X. “. Das Flurstück Nr. 382 ist jedoch nicht mit seiner Gesamtfläche als erschlossen zu betrachten. Denn der Bebauungszusammenhang endet in nordwestlicher Richtung hinter den sich auf diesem befindlichen Wohngebäuden. Die zwischen diesen und der nordwestlichen Grundstücksgrenze liegende Fläche ist daher dem Außenbereich zugehörig. Grundstücke, die teilweise im Außenbereich liegen, sind mit ihrem im Außenbereich liegenden Flächen nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7.13 -, juris, Rn. 17 ff. Bei der Berechnung der Grundstücksfläche dieses Flurstücks zwecks Ermittlung der Verteilungsregelung ist diese Fläche dementsprechend nicht zu berücksichtigen. Die danach verbleibende Grundstücksfläche ist ebenfalls nicht insgesamt bei der Berechnung der Gesamtfläche der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke anzusetzen, sondern in Anwendung der in § 6 A Abs. 2 b) EBS normierten Tiefenbegrenzungsregelung zu reduzieren. Nach dieser Bestimmung gilt als Grundstücksfläche, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstückstiefe bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks aus. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Da das Flurstück Nr. 382 von der Erschließungsanlage aus bis zu einer Tiefe von 51 m bebaut ist, ist diese Grundstückstiefe der Berechnung zugrundezulegen. Die der Verteilungsregelung zugrundeliegende modifizierte Fläche des Flurstücks Nr. 382 beträgt nach diesen Maßgaben nach der zur Akte gereichten Ermittlung der Beklagten 2.362 qm. Auch das Flurstück Nr. 74 wird – wie nunmehr auch die Beklagte einräumt – durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ erschlossen. Es handelt sich – jedenfalls seit Erlass der Ergänzungssatzung durch die Beklagte – um Bauland. Es kann auch von dem ausgebauten Teil der Straße „Zur X. “ aus ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Lichtbilds mit Markierungen (Bl. 34 der Gerichtsakte) und der auch von dieser nunmehr vertretenen Auffassung mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren und dieses von der Fahrbahn aus ohne Weiteres betreten werden. Aufgrund der in die Berechnung der Gesamtfläche der erschlossenen Grundstücke miteinzubeziehenden Flurstücke Nr. 382 und 74 ist die vom Beklagten im angegriffenen Bescheid angewendete Verteilungsregelung zu korrigieren. Statt der bei der Berechnung der geltend gemachten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag im angegriffenen Bescheid zugrundegelegten zu berücksichtigenden Gesamtfläche der erschlossenen Grundstücke von 7.914,17 qm ist eine Gesamtfläche von 11.822,08 qm anzusetzen, auf die der umlagefähige Aufwand von 100.769,56 EUR zu verteilen ist, so dass der Einheitssatz pro qm Grundstücksfläche 8,52 EUR beträgt. Die von der Beklagten in diesem Verfahren auf Bitte der Berichterstatterin durchgeführte und als Anlage zum Schriftsatz vom 1. September 2015 eingereichte Probeberechnung (Bl. 63 der Gerichtsakte) der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Flurstücke Nr. 74 und 382 mit dem o.g. Ergebnis ist nicht zu beanstanden. So hat die Beklagte der Berechnung zu Recht die Annahme zugrundegelegt, dass die Flurstücke 6, 7, 17, 23, 24, 29, 30, 74, 75, 76 und 382 durch die Erschließungsanlage „Zur X. “ erschlossen werden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte unter der Anwendung der Eckgrundstücksvergünstigung des § 6 D Abs. 1 EBS von den Flächen der Flurstücke Nr. 6 (Lage am „G.-----weg “), Nr. 7 und 17 (Lage am „M.------weg “), Nr. 24 und 75 (Lage am „C.-----weg “) und Nr. 23 und 74 (Lage am „O.-------weg “) einen Abzug von 1/3 vorgenommen hat. Denn § 6 D Abs. 1 EBS bestimmt, dass für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS erschlossen werden, die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzusetzen ist. Bedenken dagegen, dass die genannten Grundstücke durch jeweils noch eine andere Erschließungsanlage als die Straße „Zur X. “ erschlossen werden sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Für die betroffenen Grundstücke greift auch nicht die Regelung des § 6 D Abs. 2 e) EBS, wonach die Reduzierung der Grundstücksfläche auf 2/3 nicht für Grundstücksflächen gilt, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke übersteigen. Denn die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen herangezogenen und nicht als Eckgrundstücke zu qualifizierenden Grundstücke, der sog. Mittelgrundstücke, – hierbei handelt es sich um die Flurstücke Nr. 29, 30, 76 und 382 – ist höher als die jeweilige Fläche der genannten Eckgrundstücke. Dies gilt unabhängig davon, ob man bei der Ermittlung der Fläche des Flurstücks 382 dessen Gesamtfläche von 3.910 qm ansetzt – dann betrüge die Durchschnittsfläche der Mittelgrundstücke 1.708,75 qm – oder den im Außenbereich und den außerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Teil der Fläche abzöge – dann betrüge die Durchschnittsfläche der Mittelgrundstücke 1.321,75 qm und wäre ebenfalls größer als die der einzelnen Eckgrundstücke. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte in ihrer Probeberechnung bei sämtlichen bei der Verteilung berücksichtigten Flurstücken die Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor 1,25, der gemäß § 6 B Abs. 1 Nr. 2 EBS bei einer zweigeschossigen Bebaubarkeit anzuwenden ist, vervielfacht hat. Für die im Bebauungsplangebiet liegenden Flurstücke Nr. 6, 7, 17, 23, 24, 29, 30, 75, 76 ergibt sich dies aus § 6 Abs. 2 EBS, da nach der Festsetzung im Bebauungsplan die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zwei beträgt. Für das Flurstück Nr. 74 ergibt sich dies aus der entsprechenden Festsetzung in der Ergänzungssatzung. Dass der Nutzungsfaktor 1,25 auch auf das Flurstück Nr. 382 anzuwenden ist ergibt sich aus § 6 B Abs. 6 a) EBS, da es nach dem im Ortstermin gewonnenen und auf einem dort gefertigten Lichtbild festgehaltenen Eindruck (Bild Nr. 4 auf Bl. 27 b der Gerichtsakte) tatsächlich mit über zwei Vollgeschosse verfügenden Wohngebäuden bebaut ist. Einwände gegen die Ermittlung des voraussichtlichen beitragsfähigen Aufwands, den die Beklagte – nach Abzug des 10%igen Gemeindeanteils – mit 100.769,59 EUR angesetzt hat, haben die Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Anwendung des sich nach den oben ermittelten Berechnungen ergebenden Einheitssatzes von gerundet 8,52 EUR/qm führt dazu, dass für das klägerische Grundstück mit einer modifizierten berücksichtigungsfähigen Fläche von gerundet 799,17 qm insgesamt Vorausleistungen i.H.v. 6.811,97 EUR erhoben werden können. Allerdings haftet die klägerische Erbengemeinschaft nicht in voller Höhe für diesen Betrag, sondern nur i.H.v. 63 %, d.h. mit einem Betrag von 4.291,54 EUR. Denn die Haftung der klägerischen Erbengemeinschaft für die Beitragsschuld – und dementsprechend auch für die Heranziehung zu einer Vorausleistung – ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB beschränkt. Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids der Eigentümer des Grundstücks ist. § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB bestimmt, dass mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass die Haftung der klägerischen Erbengemeinschaft auf 63 % des für das streitgegenständliche Grundstück anfallenden Beitrags beschränkt ist. Denn die klägerische Erbengemeinschaft verfügt nur über Miteigentum am Sondereigentum an zwei der drei sich auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen, die mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück von insgesamt 63 % verbunden sind (ein Miteigentumsanteil von 44% sowie ein Miteigentumsanteil von 19%). Über das Sondereigentum an der dritten Wohnung und den damit verbundenen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück i.H.v. 37 % verfügt allein der Kläger zu 2). Für diesen Anteil kann die klagende Erbengemeinschaft nach der oben genannten Bestimmung nicht zu Beitragszahlungen – und damit korrespondierend nicht zu einer Vorausleistung – herangezogen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.