Beschluss
7 A 1969/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1010.7A1969.13.00
9mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Grundstück der Klägerin sei nach dem Ergebnis des Ortstermins und den vorliegenden Karten bzw. Lichtbildern dem Außenbereich zuzuordnen, da es nach dem in der Örtlichkeit gewonnenen Eindruck an keinem Bebauungszusammenhang teilnehme. Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z. B. stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (z. B. Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen oder abgeschlossen. Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, BauR 2012, 1626, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2014 - 7 A 2518/13 -, juris, m.w.N. Nach diesen Maßstäben erscheint die erstinstanzliche Annahme nicht ernstlich zweifelhaft, das Vorhabengrundstück liege nicht innerhalb einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung, da der Bebauungszusammenhang mit der Bebauung entlang des A.------wegs nördlich des klägerischen Grundstücks ende. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die für die Innenbereichszugehörigkeit sprechenden objektiven Momente außer Betracht gelassen und alleine auf die Größe der Freifläche abgestellt, deren Bestandteil das Grundstück sei, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht auch die übrigen Umstände in seine Bewertung einbezogen hat. So führt es in dem angegriffenen Urteil u. a. aus, dass das Vorhabengrundstück weder durch die südlich gelegene Böschungskante der Bundesautobahn 1 noch von der östlich der C. Straße befindlichen Bebauung geprägt wird. Lediglich in diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass wegen der Größe der Freifläche für die Anwendung von § 34 BauGB kein Raum bleibe. Der Einwand der Klägerin, das Ende des Bebauungszusammenhangs werde durch die „rechtliche“ Grenze des Anbauverbotes nach § 9 FStrG bestimmt und deshalb bestünde nur eine Baulücke von rund 39 m, verkennt die rechtliche Bedeutung des Anbauverbots. Die Frage, ob ein Grundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt, ist nach den oben dargestellten Kriterien unabhängig davon zu beantworten, ob es auch nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubar ist. Vgl. Hofherr/Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, § 34 Rn. 15a. Die Berufung ist danach auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutungi. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1994 (Az.: 4 B 29/94, juris) liegt nicht vor. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. ausgeführt, es lasse sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich die Größe eines unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirke. Dass das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung von diesem Grundsatz abgewichen sein könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.