Beschluss
9 K 1284/14
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0915.9K1284.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO ‑). 2 Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o. a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. 3 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Januar 2013 – 12 E 463/12 ‑. 4 Hiervon ausgehend spricht Überwiegendes dafür, dass die noch zu erhebende Klage insgesamt keinen Erfolg hat. 5 Der Exmatrikulationsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2014 dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 6 Rechtsgrundlage für die Exmatrikulation ist § 16 der Zulassungs- und Einschreibungsordnung für die FernUniversität in Hagen. Danach richtet sich die Exmatrikulation von Studierenden nach § 51 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG). Nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 HG ist eine Studierende oder ein Studierender zu exmatrikulieren, wenn sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann. 7 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 HG dürften vorliegend erfüllt sein. Denn der Antragsteller dürfte zu einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden können. Unbeschadet dessen, ob der Antragsteller auch noch weitere nach der Ordnung für die Prüfung zur Magistra Artium bzw. zum Magister Artium (Magisterprüfungsordnung) an der G. in I. vom 3. Juli 2000 in der Fassung vom 10. Juni 2009 (MPO) erforderliche Prüfungen nicht erbracht hat, hat er jedenfalls die Magisterabschlussprüfung nicht erbracht. Zu den für die Magisterabschlussprüfung erforderlichen Prüfungen nach § 19 MPO und zu der erforderlichen Magisterarbeit nach § 20 MPO kann der Antragsteller endgültig nicht mehr zugelassen werden, weil gemäß § 31 a Abs. 1 MPO der Studiengang nach Ablauf des Wintersemesters 2013/2014 aufgehoben wurde und nach § 31 a Abs. 5 MPO die Magisterabschlussprüfung (einschließlich Wiederholungsprüfungen) letztmalig zum 31. März 2014 (Wintersemester 2013/2014) erbracht werden konnte. 8 Die Regelungen des § 31 a Abs. 1 und Abs. 5 MPO sind rechtmäßig. 9 Gemäß § 60 Abs. 4 HG stellen die Hochschulen ihr bisheriges Angebot u.a. von Studiengängen, die zu einem Magistergrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen bestimmt das Ministerium nach Absatz 5 Satz 3 der Vorschrift insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung. Das ist durch die Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform vom 30. Mai 2001 i.d.F. vom 17. November 2007 - StuStrukRefVO - geschehen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StuStrukRefVO gewährleisten die Hochschulen die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester. Nach Satz 2 der Vorschrift bestimmen die Hochschulen in Ordnungen das Nähere, insbesondere den Zeitpunkt, bis zu dem das Studienangebot vorgehalten wird. Nach § 7 StuStrukRefVO gilt für das Studium von Studierenden, die nur als Teilzeitstudent zu ein Halb eines Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder Verbundstudiums eingeschrieben oder als solche Zweithörerinnen und Zweithörer sind, die doppelte Regelstudienzeit zuzüglich acht Semestern. Die danach durch § 31 a Abs. 5 MPO getroffene zeitliche Begrenzungen der Möglichkeit zur Ablegung der Magisterabschlussprüfung ist nicht zu beanstanden. 10 Hinsichtlich der in § 31 a MPO gesetzten Frist zum Ableisten der Magisterabschlussprüfung bestehen keine Bedenken. Nach unstreitiger Darlegung der Antragsgegnerin wurden zum Sommersemester 2002 Studienanfängerinnen und Studienanfänger zum letzten Mal in den streitgegenständlichen Studiengang eingeschrieben. Diese Studienanfänger hatten mit Blick auf die in § 31 a Abs. 5 MPO eingeräumte Frist zur Ablegung der Magisterabschlussprüfung bis zum Ende des Wintersemesters 2013/14, mithin 24 Semester Zeit. Somit hatte der Antragsteller, der nach eigenem Vortrag im Mai 2008 die Zwischenprüfung absolviert hatte, bei Erlass der Änderung zur MPO mit Satzung vom 27. Februar 2008 noch 12 Semester, um die Magisterabschlussprüfung abzulegen. Dieser zeitliche Rahmen war ausreichend bemessen. Die Studienstrukturreformverordnung schreibt lediglich vor, die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semestern zu ermöglichen bzw. bei einem Teilzeitstudium - wie hier - bis zum Ablauf der doppelten Regelstudienzeit zuzüglich acht Semestern. Das ist bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 MPO) für einen Studenten, der sein Studium im Sommersemester 2002 (dem nach Angaben der Antragsgegnerin letzten Aufnahmesemester) begonnen hat, mit der Regelung des § 31 a MPO ermöglicht. 11 Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 14 B 371/12 – und vom 6. Oktober 2014, juris; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 12. November 2013 – 9 K 3379/12 -, n.v. 12 Entgegen der Ansicht des Antragstellers war die Antragsgegnerin nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 7 Abs. 1 Satz 2 StuStrukRefVO verpflichtet, längere Fristen für das Auslaufen des Studiengangs durch Ordnung zu bestimmen, um – wie im Falle des Antragstellers – den Erfordernissen solcher Studierender Rechnung zu tragen, die aus gesundheitlichen Gründen am rechtzeitigen Abschluss des Studiums gehindert waren. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 7 Abs. 1 Satz 2 StuStrukRefVO können die Hochschulen durch Ordnungen den Zeitraum nach Satz 1 verlängern. Die Möglichkeit der Fristverlängerung liegt demnach im Ermessen der Hochschule. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Verlängerung der Frist bis zum Auslaufen des Studienganges ermessensfehlerhaft unterlassen hat. Ein Anspruch des Antragstellers folgt vorliegend nicht aus einer Reduzierung des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens auf Null. 13 Eine solche Reduzierung und damit ein ermessensfehlerhaftes Unterlassen dürfte sich nicht aus dem nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) folgenden Recht auf freie Berufswahl ergeben. Aus dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip folgt zwar ein derivatives Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 14 B 35/14 -, juris. 15 Doch folgt daraus nicht das Recht eines jeden Studierenden, über die vorhandenen Ausbildungsressourcen hinaus weitere Leistungen gewährt zu bekommen. Der Staat ist nicht verpflichtet, Hochschulleistungen für einen Studiengang so lange aufrecht zu erhalten, bis auch der letzte Student die Prüfung dieses Studienganges – hier die Magisterabschlussprüfung – ablegen konnte. 16 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 17 Eine für den Antragsteller günstigere Betrachtungsweise ergibt sich infolgedessen auch nicht im Hinblick auf die durch seine gesundheitliche Problematik geprägte Situation. 18 Zunächst ergibt sich aus dem vom Antragsteller eingereichten Attest des Dr. med. H. vom 8. Mai 2014 bereits nicht, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen ist, das Studium innerhalb der durch § 31 a MPO gesetzten Frist zu beenden, sondern lediglich, dass er es nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließen konnte. Wie bereits ausgeführt standen den Teilzeitstudierenden nach gemäß § 31 a MPO jedoch für ihr Studium insgesamt 24 Semester zur Verfügung, sofern sie im Sommersemester 2002 (als dem letzten möglichen Immatrikulationszeitpunkt) mit dem Studium begonnen hatten. Demgegenüber sieht § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 MPO eine Regelstudienzeit von (lediglich) 16 Semestern für Teilzeitstudierende vor. 19 Unabhängig davon ist nicht zu beanstanden, dass die Übergangsregelung des 31 a MPO keine weitere Fristverlängerung vorsieht. Übergangsregelungen sollen ohnehin schon Härten vermeiden oder zumindest gering halten. Dadurch, dass nach § 7 StudStrukRefVO zusätzlich zur Regelstudienzeit acht Semester bis zum Auslaufen des Studienganges eingeräumt werden müssen, dürfte bereits besonderen Härtefallsituationen - wie zum Beispiel krankheitsbedingten Ausfällen - Rechnung getragen worden sein. Dass dennoch Härten nicht völlig ausgeschlossen werden können, liegt in der Natur jeder Rechtsänderung, die in bestehende Lebensplanungen eingreift. Auch bei Übergangsregelungen ist der Gesetzgeber befugt, zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen. 20 Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2015 – 9 A 1479/13.Z –, Rn. 17, juris. 21 Das gilt insbesondere, wenn die Überführung in das neue Recht besonders schonend ausgestaltet ist wie hier.