Beschluss
14 B 35/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Durchführung einer Diplom-Vorprüfung nach Ablauf einer in der Prüfungsordnung gesetzten Frist ist nicht ohne Weiteres aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleiten.
• Fristregelungen in Prüfungsordnungen (hier § 32a Abs. 5 DPO) können einen Anspruch auf nachträgliche Prüfungsgewährung ausschließen, wenn die Frist verstrichen ist.
• Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Verfahren genügt nicht die Berufung auf eine allgemeine Teilhabe am Ausbildungsangebot; es bedarf konkreter Rechtsgrundlagen oder eines Nachweises besonderer Ermessensfehler der Hochschule.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Nachprüfung nach Ablauf der Prüfungsfrist • Ein Anspruch auf Durchführung einer Diplom-Vorprüfung nach Ablauf einer in der Prüfungsordnung gesetzten Frist ist nicht ohne Weiteres aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleiten. • Fristregelungen in Prüfungsordnungen (hier § 32a Abs. 5 DPO) können einen Anspruch auf nachträgliche Prüfungsgewährung ausschließen, wenn die Frist verstrichen ist. • Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Verfahren genügt nicht die Berufung auf eine allgemeine Teilhabe am Ausbildungsangebot; es bedarf konkreter Rechtsgrundlagen oder eines Nachweises besonderer Ermessensfehler der Hochschule. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung, ihm einen neuen Prüfungstermin für die Diplom-Vorprüfung im Kurs Lineare Algebra II (Kurs 21120) zu gewähren. Die Prüfungsordnung (DPO) sah vor, dass die Diplom-Vorprüfung spätestens bis zum 31.03.2013 abzulegen sei; diese Frist war bereits verstrichen. Der Antragsteller machte geltend, wegen Prüfungsunfähigkeit/Krankheit habe er die Prüfung nicht termingerecht ablegen können und berief sich insoweit auf Teilhaberechte aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Hochschule hatte die Prüfung nicht erneut angesetzt; der Antrag wurde im Hauptsache- und Beschwerdeverfahren begehrt. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; der Antrag auf einstweilige Anordnung konnte nicht bestätigt werden. • Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; das ist hier nicht geschehen. • Die DPO (§ 32a Abs. 5) enthält eine eindeutige Fristregelung, nach der die Diplom-Vorprüfung spätestens bis zum 31.03.2013 abzulegen war; diese Ermächtigungsgrundlage steht einem rückwirkenden Prüfungsanspruch entgegen. • Art. 12 Abs. 1 GG begründet kein eigenständiges Recht, Prüfungen über gesetzte Fristen hinaus zu verlangen; höchstens ein derivatives Teilhaberecht an staatlichen Ausbildungsressourcen ergibt sich aus Art. 12 i.V.m. Art. 3 und dem Sozialstaatsprinzip, nicht jedoch ein Anspruch auf unbegrenzte Fristverlängerung. • Der Antragsteller kann zwar die ihm eingeräumte Frist voll ausschöpfen, muss aber die Folgen tragen, wenn er die Prüfung bis Fristende nicht ablegt; das Verfassungsrecht verpflichtet den Staat nicht, Ausbildungsangebote unbegrenzt aufrechtzuerhalten. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind nach den einschlägigen Vorschriften (insbesondere § 154 VwGO; §§ 47, 52, 53, 63 GKG) begründet. • Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Es besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Durchführung der beantragten Prüfungsterminierung, weil die Prüfungsordnung eine abschließende Frist festlegt und der Antragsteller keinen ausreichenden Nachweis eines der Anordnung tragenden Rechtsverhältnisses vorgelegt hat. Art. 12 GG gewährt keinen Anspruch, dass Prüfungen über die gesetzliche oder ordnungsrechtlich bestimmte Frist hinaus zu gewähren sind; daher ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht gerechtfertigt. Der Beschluss ist unanfechtbar.