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Beschluss

12 L 1399/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2015:1020.12L1399.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Erhalt des JuZ Nachrodter Kurve“ festzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt ist zulässig, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. August 2013 – 15 B 584/13 –; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschluss vom 28. Dezember 2012 – 12 L 904/12 -; jeweils abrufbar in JURIS, aber unbegründet. Da das Begehren der Antragsteller, der Antragsgegnerin die Feststellung der Zulässigkeit des von ihnen vertretenen Bürgerbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, sind an die gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Im Wege einer einstweiligen Anordnung ist die Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nur zu bejahen, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2013 – 15 B 584/13 - und vom 30. Mai 2014 – 15 B 522/14 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 28. Dezember 2012 – 12 L 904/12 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 1 L 2/12 -; jeweils JURIS. In Anwendung dieser Maßstäbe ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn das Bürgerbegehren „Erhalt des JuZ Nachrodter Kurve“ ist voraussichtlich unzulässig. Das Bürgerbegehren will nach seiner Fragestellung und Begründung erreichen, das Jugendzentrum „Nachrodter Kurve“ in seiner jetzigen Form zu erhalten. Es ist damit auf ein gesetzwidriges Ziel gerichtet, denn der Weiterbetrieb des Jugendzentrums würde gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoßen (1.). Dies führt zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens (2.). (1.) Eine Fortführung des Jugendzentrums „Nachrodter Kurve“ über das Jahr 2015 hinaus wäre mit den Vorschriften des Stärkungspaktgesetzes (StärkPaktG NW) unvereinbar und daher rechtswidrig. Die Antragsgegnerin nimmt wegen einer drohenden Überschuldungssituation pflichtig an der Konsolidierungshilfe nach dem Stärkungspaktgesetz teil (vgl. § 3 StärkPaktG NW). Sie musste daher im Jahr 2012 einen vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan vorlegen, der jährlich fortzuschreiben und der Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen ist (§ 6 Abs.1 und 3 StärkPaktG NW). Die Schließung des Jugendzentrums „Nachrodter Kurve“ zum Jahr 2016 war bereits im 2012 beschlossenen und genehmigten Haushaltssanierungsplan der Antragsgegnerin als Konsolidierungsmaßnahme vorgesehen, mit der bis zum Jahr 2021 Einsparungen von insgesamt rund 000.000 € (ca. 00.000 € jährlich) erreicht werden sollen. Auch in der Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans für das Jahr 2015, die im November 2014 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen und im Januar 2015 von der Bezirksregierung Arnsberg genehmigt wurde, ist sie in unverändertem Umfang als Konsolidierungsmaßnahme enthalten. Die Antragsgegnerin ist daher nach den Vorgaben in den ihr erteilten Genehmigungen zum bis 2021 reichenden Sanierungsplan haushaltsrechtlich verpflichtet, die Schließung des Jugendzentrums zum Jahr 2016 als Einsparmaßnahme umzusetzen, so dass die mit dem Bürgerbegehren erstrebte Weiterführung der Einrichtung über den 31. Dezember 2015 hinaus rechtwidrig wäre. Dies verdeutlicht insbesondere § 8 Abs.1 StärkPaktG NW, wonach die Abweichung von einem Haushaltssanierungsplan einen Pflichtverstoß darstellt, dem mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Bestellung eines Beauftragten für den Haushalt vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 15 B 571/14 -, JURIS, zu begegnen ist. (2.) Wäre ein Ratsbeschluss zum Weiterbetrieb des Jugendzentrums demnach wegen des Verstoßes gegen die haushaltsrechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zu seiner Schließung rechtswidrig, so folgt hieraus die Unzulässigkeit des eingereichten Bürgerbegehrens. Gemäß § 26 Abs.1 S.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) tritt ein auf ein Bürgerbegehren folgender Bürgerentscheid an die Stelle einer Entscheidung des Rates der Gemeinde. Ein Bürgerbegehren darf daher ‑ selbstverständlich - ebenso wenig wie ein Ratsbeschluss selbst (Art.20 Abs.3 des Grundgesetzes – GG -) gegen geltendes Recht verstoßen. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die früher ausdrücklich in der Gemeindeordnung enthaltene Regelung, nach der ein Bürgerbegehren über Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen, unzulässig ist, vgl. § 26 Abs.5 Nr.9 GO NRW in der bis zum 20. Dezember 2011 geltenden Fassung, zwischenzeitlich gestrichen worden ist. Denn die Streichung ist, wie auch die entsprechende Gesetzesbegründung eindeutig erkennen lässt, lediglich erfolgt, weil die genannte Vorschrift – nach dem Gesagten zu Recht – als rein deklaratorisch angesehen wurde, ohne dass hiermit eine Änderung der Rechtslage beabsichtigt gewesen wäre. Vgl. Landtagsdrucksache (LT- DrS) 15/2151, S.15 Das Bürgerbegehren ist demnach unzulässig, da der Rat der Antragsgegnerin in Ansehung der Vorgaben des genehmigten Haushaltssanierungsplans in seiner aktuell maßgeblichen Fassung selbst nicht beschließen dürfte, das hiernach zum 31. Dezember 2015 zu schließende Jugendzentrum über diesen Zeitpunkt hinaus weiter zu betreiben. Die grundsätzlich dem Rat der Gemeinde zustehende Haushaltshoheit ist insofern durch die Regelungen des Stärkungspaktgesetzes, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 15 B 571/14 -, JURIS in der Weise eingeschränkt worden, dass die pflichtig hieran teilnehmenden Gemeinden - vorbehaltlich einer wiederum genehmigungsbedürftigen Abänderung des Haushaltssanierungsplans im Rahmen seiner jährlichen Fortschreibung bzw. unter besonderen Umständen auch im Laufe eines Haushaltsjahres (vgl. § 8 Abs.2 StärkPaktG NW) – verpflichtet sind, die von ihr vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen auch umzusetzen. Das von den Antragstellern vertretene Bürgerbegehren kann auch nicht etwa dahin verstanden werden, dass es darauf abzielt, der Bezirksregierung für das Jahr 2016 eine Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans zur Genehmigung vorzulegen, die eine Schließung des Jugendzentrums nicht mehr vorsieht. Denn es ist nach seiner Fragestellung und Begründung eindeutig auf den – nach dem geltenden Sanierungsplan unzulässigen - Weiterbetrieb des Jugendzentrums als solchen gerichtet und nicht auf den bloßen Versuch, im Rahmen eines Verfahrens nach dem Stärkungspaktgesetz eine dahingehende Abänderung des maßgeblichen Haushaltssanierungsplans zu erreichen. Es kann daher dahinstehen, ob ein hierauf gerichtetes Bürgerbegehren zulässig wäre, insbesondere ob ihm ggf. der Ausschlussgrund des § 26 Abs.5 S.1 Nr.3 GO NRW entgegenstünde und ob es auch Ausführungen dazu enthalten müsste, wie der Wegfall der mit der Schließung des Jugendzentrums verbundenen Einsparung finanziell kompensiert werden soll. Letzteres könnte namentlich vor dem Hintergrund erforderlich sein, dass vorliegend – ausgehend von einem unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfen für 2016 prognostizierten Jahresüberschuss von nur knapp 00.000 € (vgl. Bl.62, 70 f. des Verwaltungsvorgangs Teil I) – durch den Weiterbetrieb der Einrichtung mit jährlichen Kosten von rund 00.000 € die Erreichung des Haushaltsausgleichs im Jahr 2016 (vgl. § 6 Abs.2 Nr.1 StärkPaktG NW) in Frage gestellt würde. Ebenso kann letztlich offen bleiben, ob das Bürgerbegehren, wie die Antragsgegnerin geltend macht, noch aus anderen Gründen unzulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 S.2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hat mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts (vgl. Ziffer 22.6 des Streitwertkatalogs 2013) abgesehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Gießau Pollack Mitze