Beschluss
2 L 1579/15
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur unmittelbaren Ernennung zum Amtsanwalt (Vorwegnahme der Hauptsache) kommt nur bei drohenden unzumutbaren Nachteilen und erkennbar Erfolg versprechender Hauptsache in Betracht.
• Die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes kann nicht generell wegen bereits bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung versagt werden; die Voraussetzungen der APOAA sind maßgeblich.
• Die in § 3 APOAA enthaltene räumliche Beschränkung des Bewerberkreises auf bezirksangehörige Bewerber ist mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar und damit unwirksam, soweit sie Bewerber ohne sachlich vertretbaren Grund ausschließt.
• Ein Anspruch auf Freihaltung eines Platzes in der Einführungszeit bis zur erneuten Entscheidung besteht, wenn sonst durch den einmal jährlich beginnenden Ausbildungsdurchgang ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit bezirksbezogener Bewerberbeschränkung in § 3 APOAA; Freihaltung eines Einführungszeitplatzes • Eine einstweilige Anordnung zur unmittelbaren Ernennung zum Amtsanwalt (Vorwegnahme der Hauptsache) kommt nur bei drohenden unzumutbaren Nachteilen und erkennbar Erfolg versprechender Hauptsache in Betracht. • Die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes kann nicht generell wegen bereits bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung versagt werden; die Voraussetzungen der APOAA sind maßgeblich. • Die in § 3 APOAA enthaltene räumliche Beschränkung des Bewerberkreises auf bezirksangehörige Bewerber ist mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar und damit unwirksam, soweit sie Bewerber ohne sachlich vertretbaren Grund ausschließt. • Ein Anspruch auf Freihaltung eines Platzes in der Einführungszeit bis zur erneuten Entscheidung besteht, wenn sonst durch den einmal jährlich beginnenden Ausbildungsdurchgang ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Antragsteller, ein Beamter mit zweiter juristischer Staatsprüfung und bestandener Prüfung für den gehobenen Justizdienst, bewarb sich um Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes. Die Generalstaatsanwaltschaft I. erklärte die Bewerbung für unzulässig, weil § 3 APOAA Bewerbungen auf Bewerber aus dem jeweiligen Bezirk beschränke; zudem wurde vorgebracht, der Antragsteller habe die Laufbahnbefähigung bereits formell erworben. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz zunächst seine direkte Ernennung zum Amtsanwalt und hilfsweise die Freihaltung eines Platzes in der Einführungszeit zum 2. Januar 2016 bis zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der rechtlichen Sicht des Gerichts. Das Gericht prüfte insbesondere die Frage der Vorwegnahme der Hauptsache, die Vereinbarkeit der regionalen Beschränkung mit Art. 33 Abs. 2 GG und die Voraussetzungen der APOAA. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; Vorwegnahme der Hauptsache ist nur in engen Grenzen möglich. • Direkte Ernennung (Vorwegnahme): Die begehrte sofortige Ernennung zum Amtsanwalt würde die Hauptsache vorwegnehmen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, nicht mehr ausgleichbare Nachteile drohen, und die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind im Eilverfahren nicht so deutlich, dass eine Ausnahme gerechtfertigt wäre; daher kein Anspruch auf direkte Ernennung. • Rechtliche Bewertung der Zulassungsvoraussetzungen (§§ 1,2,3 APOAA): § 2 APOAA verlangt u.a. bestandene Prüfung für den gehobenen Justizdienst; der Antragsteller erfüllt die einschlägigen Voraussetzungen nach Ziffern 1,3 und 4. Es besteht kein ausschließender Anspruchsgrund, Bewerber mit zweiter Staatsprüfung generell von der Zulassung zur Einführungszeit auszuschließen. • Unwirksamkeit der regionalen Beschränkung (§ 3 APOAA) gegenüber Art. 33 Abs. 2 GG: Die Regelung, Bewerber nur aus dem Bezirk der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zuzulassen, ist nicht durch sachliche, verfassungskonforme Gründe getragen. Eine solche Beschränkung berührt nicht Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung und bedarf starker Rechtfertigung; diese Gründe wurden nicht dargelegt. Damit ist die betreffende Beschränkung unwirksam. • Anordnungsanspruch auf Freihaltung eines Einführungszeitplatzes: Wegen des einmal jährlich stattfindenden Beginns der Einführungszeit droht andernfalls ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, die Bewerbung des Antragstellers als unzulässig abzuweisen, ist rechtsfehlerhaft. Daher ist die Freihaltung eines Platzes bis zur erneuten rechtmäßigen Entscheidung geboten. Der Antrag wurde insoweit teilweise stattgegeben: Die unmittelbare Verpflichtung zur Ernennung zum Amtsanwalt wurde abgelehnt, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt ist. Dem Antragsteller wurde hingegen im Wege der einstweiligen Anordnung die Freihaltung eines Platzes in der Einführungszeit zum Amtsanwaltsdienst bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zugebilligt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die begehrte Zulassungsverweigerung wegen der regionalen Beschränkung in § 3 APOAA rechtsfehlerhaft ist und der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Einführungszeit erfüllt; ohne Freihaltung wäre ihm durch den einmal jährlich stattfindenden Ausbildungsbeginn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden. Kostenentscheidung: Antragsteller trägt 2/3, Antragsgegner 1/3; Streitwert bis 25.000 EUR.