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Beschluss

8 L 190/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:0225.8L190.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

              von Rechtsanwältin G.     -N1.           in W.     wird abgelehnt.

              Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

              Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin G. -N1. in W. wird abgelehnt. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin G. -N1. in W. beizuordnen, war unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die mit dem vorliegenden Antrag beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. Januar 2016 gegen die unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Anordnungen in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2016 wiederherzustellen und gegen die Zwangsmittelandrohung unter Nummer 5 der Ordnungsverfügung anzuordnen, ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der gegen die Anordnungen unter den Nummern 1 bis 3 der Verfügung gerichtete Antrag ist als solcher auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, weil die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung insoweit durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelung durch den Antragsgegner auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beseitigt wurde. Soweit sich der Antrag gegen die in Nummer 5 der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs richtet, ist er als solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, weil die aufschiebende Wirkung gegen eine Zwangsgeldandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 des Justizgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) entfällt. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter den Nrn. 1 bis 3 getroffenen Anordnungen entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO einzelfallbezogen schriftlich begründet. Insoweit hat er ausgeführt, die Haltung und Betreuung der Schafe des Antragstellers müsse im Interesse der Tiere sofort beendet werden, weshalb der rechtskräftige Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könne. In materieller Hinsicht fällt die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der vom Antragsgegner in der Ordnungsverfügung angeordneten Regelungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Bei nicht nur summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage stellen sich die angegriffenen Regelungen als offensichtlich rechtmäßig dar. Die in Nummer 1 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2016 verfügte unbefristete Untersagung der Haltung und Betreuung von Schafen findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 3 insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Der Antragsgegner ist in der angegriffenen Ordnungsverfügung zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und muss über die für die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Die Vorschrift des § 2 TierSchG wird für Nutztiere, um solche handelt es sich bei Schafen, durch die Vorschriften der Tierschutznutztierverordnung (TierSchNutzVO) konkretisiert. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutzVO müssen Haltungseinrichtungen so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden. Nach § 4 Abs. 1 TierSchNutzVO hat, wer Nutztiere hält, vorbehaltlich der Abschnitte 2 bis 5 unter anderem sicherzustellen, dass, soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird (Nummer 3) sowie alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind (Nummer 4). Sowohl diesen als auch weiteren Anforderungen entsprach die Schafhaltung des Antragstellers über einen Zeitraum von mehreren Jahren in keiner Weise. Nach den in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Vermerken und Lichtbildern über zahlreiche in der Schafhaltung des Antragstellers durchgeführte Tierschutzkontrollen stellt sich die Historie im Wesentlichen wie folgt dar: Bereits seit dem Jahr 2010 hat es nach entsprechenden Tierschutzbeschwerden beim Antragsgegner immer wieder Kontrollen der Schafhaltung des Antragstellers gegeben, bei denen unzureichende Haltungsbedingungen und Gesundheitsschäden bei Tieren festgestellt wurden. Bei einer Kontrolle am 29. September 2011 gab der Antragsteller an, die Tiere nicht zu tränken, so dass ihm die amtliche Tierärztin S. -H. mündlich aufgeben musste, den Tieren in ausreichender Menge und Qualität Wasser zur Verfügung zu stellen. Bei einer Nachkontrolle am 3. Oktober 2011 standen auf der Fläche zwar mehrere gefüllte Speissfässer, die allerdings für die Tiere nicht zu erreichen waren. Auch bei einer weiteren Nachkontrolle am 5. Oktober 2011 war die Wasserversorgung der Schafe unzureichend. Bei diesen Kontrollen wurden darüber hinaus mehrere lahmende Tiere festgestellt. Sowohl in der Nacht auf den 22. April 2012 als auch am selben Tag mittags waren einige Tiere aus einer nur provisorischen, hüfthohen Wiesenumzäunung am B.-----weg bzw. linksseitig des T. Weges in J. ausgebrochen und auf die Fahrbahn gelaufen. Damit war ein erhebliches Verletzungsrisiko für die Schafe verbunden. Bei einer Kontrolle am 27. April 2012 musste der Antragsteller durch die amtliche Tierärztin des Antragsgegners aufgefordert werden, nur noch auf drei Beinen laufende Schafe zu behandeln und aufzustallen. Bei einer weiteren Kontrolle durch die amtliche Tierärztin R. -C. und den amtlichen Tierarzt Dr. T1. am 5. November 2012 fing letzterer gemeinsam mit dem Antragsteller die in der Herde am stärksten lahmenden Schafe ein und verbrachte sie auf einen Viehanhänger. Der Antragsteller wurde mündlich angewiesen, die Schafe zu behandeln und aufzustallen oder auf eine trockene Wiese zu bringen. Die am 6. November 2012 durchgeführte Nachkontrolle zunächst bei den verbliebenen Schafen zeigte, dass ein Teil der Tiere deutliche Vliesschäden aufwies, wozu der Antragsteller angab, die Tiere befänden sich wegen Ektoparasiten bereits in Behandlung. Bei einem von mehreren lahmenden Tieren in der Herde wies die Innenklaue bis auf den Ballenbereich keine schützende Hornschicht mehr auf und blutete großflächig. Auch an der Außenklaue waren große Teile blutig, sodass das Tier unter Aufsicht der Amtstierärzte lokal und systemisch mit Antibiotika versorgt werden musste. Die tags zuvor auf den Anhänger zum Abtransport verbrachten 10 Tiere befanden sich noch auf diesem und wiesen sehr starke Lahmheiten auf. Ein Schaf blieb trotz Anwesenheit der Amtstierärztin liegen. Ein weiteres Schaf wies eine ca. 5 x 10 cm große eiternde Wunde auf dem Rücken auf. Alle Schafe befanden sich in einem sehr schlechten Ernährungszustand. Futter und Wasser waren in dem Anhänger nicht vorhanden. Hierzu gab der Antragsteller später an, den Tieren Heu und Wasser angeboten zu haben, wobei diese wegen der Gewöhnung an Gras kein Heu gefressen hätten. Auch bei einer Nachkontrolle wurden am 13. November 2012 starke Lahmheiten bei fast allen Schafen festgestellt. Der Antragsteller erklärte, aufgrund einer kürzlich erfolgten Augenoperation habe er noch nicht alle mündlich angeordnete Maßnahmen durchführen können. Daraufhin wurde der Antragsteller erneut angewiesen, seinen Tierarzt mit der Behandlung der kranken Schafe zu beauftragen, was dieser zusagte. Bei einer am 8. Januar 2013 durchgeführten weiteren Kontrolle wurden mehrere Tiere mit Vliesschäden, starkem Juckreiz und Lahmheiten festgestellt. Ein Jungtier setzte das rechte Hinterbein gar nicht auf, ein weiteres Jungtier hatte eine blutige Wunde in der rechten Flanke. Auf den Zustand der Tiere angesprochen gab der Antragsteller an, das vor einiger Zeit gespritzte Medikament Dectomax habe nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Daher habe er vor, die Tiere nach der Schur mit Butox zu behandeln. Die amtliche Tierärztin R. -C. wies den Antragsteller darauf hin, der Zustand könne nicht bis Mai geduldet und forderte ihn auf, die Jungtiere gegebenenfalls tierärztlich behandeln zu lassen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Januar 2013 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Zwangsgeldandrohung auf, die Schafherde bis spätestens 25. Januar 2013 tierärztlich untersuchen und erforderlichenfalls behandeln zu lassen sowie ihm eine tierärztliche Bescheinigung über die Befunde und eingeleitete Behandlungen vorzulegen. Daraufhin legte der Antragsteller eine Bescheinigung über eine adspektorische Untersuchung der Herde durch die Tierärztliche Klinik Dr. med. vet. C1. T2. , I. -M. und durch diesen gegebene Empfehlungen vor. Bei der auf 13. Mai 2013 durchgeführten Nachkontrolle wiesen ca. 30 % der Schafe deutliche Vliesdefekte auf. Am 10. Juli 2013 stellte die amtliche Tierärztin mehrere lahme Tiere im Schafbestand des Antragstellers fest, dem kein Wasser auf dem mit nur wenig Gras bewachsenen Gelände der ehemaligen Mülldeponie in I1. M1. zur Verfügung stand. Die amtliche Tierärztin forderte den Antragsteller mündlich zur Bereitstellung von Wasser auf. Bei einer Kontrolle am 12. Juli 2013 mahnte diese die notwendige Klauenpflege an. Am 6. August 2013 hatten die auf der Weide gekoppelten Schafe keinen Zugang zu einem benachbarten Wasserfass, auch am 4. September 2013 stand den Tieren kein Wasser zur Verfügung Es fiel in der Herde von ca. 300 Schafen eine Anzahl von ca. 20 lahmen Tieren auf, die nur noch auf drei Beinen liefen. Wiederum forderte die amtliche Tierärztin die Versorgung der Tiere mit Wasser und eine Behandlung der lahmen Tiere. Bei nachfolgenden Kontrollen am 18. September 2013 und 14. und 18. November 2013 zeigten sich die Schafe dann zunächst ohne größere Lahmheiten. Allerdings hatten diese bei der zuletzt genannten Kontrolle keinen Zugang zu dem entlang der umzäunten Weide fließenden Bach. Der Antragsteller wurde angewiesen, die Weide zum Zwecke des Zugangs zum Bach zu öffnen. Demgegenüber ergab eine Kontrolle der ca. 80 Tiere umfassenden Schafhaltung am 10. Juni 2014 wieder Vliesschäden und Lahmheiten bei einigen Tieren. Wasser stand diesen im Aufenthaltsbereich nicht zur Verfügung. Die amtliche Tierärztin des Antragsgegners S. -H. forderte den Antragsteller fernmündlich auf, etwas gegen die Vliesdefekte und Lahmheiten zu unternehmen und den Tieren Wasser zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller gab an, täglich zweimal mit einem Wassertank zu den Tieren zu fahren. Auch bei einer Nachkontrolle am 17. Juni 2014 humpelten noch zwei Schafe deutlich. Weil viele Schafe bei der Kontrolle lagen, war eine Beurteilung aller Schafe nicht möglich. Eine Kontrolle am 23. September 2014 ergab, dass den ca. 100 Tieren des Antragstellers auf einem Rapsfeld oberhalb von N2. wiederum kein Wasser zur Verfügung stand. Der Antragsteller verwies insoweit auf den hohen Wassergehalt des Raps und die feuchte Witterung. Am 2. Oktober 2014 forderte die amtliche Tierärztin des Antragsgegners Dr. L1. den Antragsteller auf, ein an der T3. in T4. gehaltenes hochgradig lahmes Schaf mit dick geschwollenen Klauen und Zehengelenk aufzustallen und täglich zu behandeln. Bei weiteren Kontrollen am 6. und 13. Oktober 2014 fielen der amtlichen Tierärztin jedes Mal weitere Schafe auf, die aufgrund ihrer Lahmheit gar nicht mehr auftreten konnten. Aufgrund der geschwollenen Zehengelenke hatte diese den Verdacht auf hochgradige Entzündungen bei den Tieren, die durch Klauenpflege allein nicht zu beheben waren. Daraufhin teilte der Tierarzt Q. am 23. Oktober 2014 fernmündlich mit, 11 stark lahmende Schafe seien durch den Antragsteller separiert, aufgestallt sowie behandelt worden. Eine nach einer Tierschutzbeschwerde am 2. März 2015 durchgeführte Kontrolle ergab, dass alle 100 gekoppelten Schafe Vliesdefekte hatten und Symptome von mehr oder weniger starkem Juckreiz zeigten. Der Antragsteller gab hierauf angesprochen an, bereits Ektoparasitika zum Injizieren bestellt zu haben. Am 1. April 2015 ging eine Beschwerde beim Antragsgegner ein, wonach in einer Schafherde am O.---------weg in T4. drei tote Tiere lägen. Der Antragsgegner erklärte gegenüber Frau Dr. L1. , dass es sich um seine Tiere handele und er sich deren Tod nicht erklären könne. Am Tag danach ging eine weitere Beschwerde über ein weiteres totes Schaf beim Antragsgegner ein. Der Antragsteller erklärte fernmündlich, es handele sich um sehr alte Tiere, die teilweise keine Zähne mehr hätten. Die amtliche Tierärztin M2. vom Antragsgegner stellte bei der Überprüfung der ca. 150 Schafe auf der Weide am G1. am 17. Juni 2015 zum Teil extreme Vliesschäden und drei extrem lahme Schafe fest. Nicht alle Schafe standen auf, zum Teil waren die Tiere sehr mager. Die Wasserbehälter waren leer. Eine weitere Schafherde von 100 Tieren, die teilweise einem Herrn N1. gehörten, wurde im Industriegebiet I2. /S1. überprüft. In den auf der Weide, die über eine natürliche Wasserquelle nicht verfügte, befindlichen Wassertrögen waren nur noch Pfützen. Auch diese Tiere wiesen zum Teil so extreme Vliesschäden auf, dass das Fell zum Teil gar nicht mehr nachwuchs oder in veränderter Farbe oder Struktur. Am 2. Dezember 2015 überprüften die amtlichen Tierärztinnen Dr. L1. und M2. unter Mithilfe von Frau Dr. L2. vom Schafgesundheitsdienst nach Ankündigung die gesamte Schafherde des Antragstellers, die nach dessen Angaben ca. 250 Tiere umfasst. Diese befand sich auf einer tiefgründig nassen, zertretenen und schlammigen Wiese. Nach einem Durchtrieb von ca. 100 Tieren durch einen vom Antragsteller provisorisch errichteten Treibgang wurde die Überprüfung abgebrochen, weil der Antragsteller allein nicht dazu in der Lage war, die Herde in angemessener Zeit in den Gang zu treiben und sich mehrere Tiere gerade in der Geburt befanden oder frisch abgelammt hatten. Das Eintreiben erfolgte seitens des Antragstellers durch Brüllen, Herumfuchteln und Griffe ins Vlies. Unter den näher betrachteten Tieren befanden sich mindestens 6 Tiere in einem hochgradig abgemagerten Zustand. Es bestand der Verdacht auf Regenfäule bei dem Tier mit der Ohrmarke (OM) DE010510064926, und es hatte zu lange Klauen. Der Antragsteller gab an, deswegen mit Sebecil zu behandeln. Dieses wirkt gegen Regenfäule nicht. Das Tier mit der OM DE010510480152 hatte kreisrunde Vliesdefekte am Rücken, die Klauen waren zu lang und der Tragrand umgebogen. Hierzu vertrat der Antragsteller die Auffassung, die Klauen seien nicht zu lang und verdeutlichte, diese nur vorne zu schneiden. Das Tier mit der OM DE010510201442 stand mit aufgezogenem Rücken und hatte keine Zähne mehr. Der Antragsteller erklärte, er habe keinen Abnehmer für das Tier und lasse es deshalb in der Herde mitlaufen. Das Tier mit der OM DE 010510464338 zeigte ebenso wie das Tier mit der OM DE 010510464251 einen aufgekrümmten Rücken und hatte keine Zähne mehr. Bei dem Tier mit der OM DE 010510479996 war ein großer Vliesschaden von ca. 40 x 25 cm mit flächig verklebten exsudativen Verkrustungen und verklebten Haaren zu sehen. Das Schaf mit der OM De 010510378447 wies eine hochgradige Lahmheit hinten rechts auf. Es fußte auf dem Fesselkopf oder setzt die Gliedmaße, die insgesamt geschwollen schienen, gar nicht mehr auf. Bei einem Lamm ohne Ohrmarke bestand Räude-verdacht, die Klauenpflege war überfällig und der Tragrand schon umgebogen. Von diesem und einem weiteren Lamm wurden Blutproben genommen. Auf dem schlammigen Untergrund lagen frische Nachgeburten und mehrere neugeborene Lämmer, die nicht in der Lage waren, ihren Müttern zu folgen, da diese durch die Manipulation der Herde aufgeregt und abgelenkt waren. Die Lämmer waren schlammbedeckt. Der Antragsteller hatte im Vorfeld nichts von hochtragenden Schafen gesagt. Gegenüber den Tierärztinnen gab er während der Kontrolle an, da in der Herde immer Böcke mitliefen, wisse er nie genau, wann Lämmer kämen. Die Laboruntersuchungen der bei der Kontrolle genommenen Proben ergaben unter Anderem ein positives Resultat der Psoroptes-Räude bei fünf Tieren, eine Infektion mit dem Rotlauf Erreger (Erysipelothrix rhusiopathiae) bei einem beprobten Tier. Am 6. Januar 2016 kontrollierten Frau Dr. L1. und Frau M2. den vom Antragsteller an seinem Haus I3. Straße 3 in J. gehaltenen Tierbestand, zu dem noch weitere Tiere, wie Hunde und Geflügel sowie Ziegen gehören. In einem als Schafstall dienenden Zelt von etwa 12 x 8 m, das in verschiedene Unterabteilungen eingeteilt ist, befanden sich 33 Schafe und 6 Lämmer. Die Unterteilungen waren sehr eng abgegrenzt. Während der Kontrolle trat ein Muttertier auf den Halsbereich des liegenden Jungtieres. Da sich das Muttertier nicht umdrehen konnte, bemerkte es dies gar nicht. Neben Muttertieren und Jungtieren befanden sich dort kranke und alte Tiere, die extrem abgemagert waren und Vliesschäden aufwiesen. Ein Schaf setzte aufgrund einer hochgradigen Lahmheit die Vordergliedmaße gar nicht auf. Diese Haltungsbedingungen, die eine angemessene Pflege, Ernährung und tierärztliche Behandlung der Schafe gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG durch den Antragsteller vermissen ließen, ahndete der Antragsgegner in der Vergangenheit bereits mit mehreren bestandskräftigen Bußgeldbescheiden. Durch die beschriebene Schafhaltung hat der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt gegen § 2 TierSchG verstoßen. Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon in den Bereichen Ernährung und Pflege gebotene Maßnahmen unterlassen wurden. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2016Rdnr. 45 zu § 16 a TierSchG. Das war hier der Fall. Eine Vielzahl der vom Kläger gehaltenen Schafe wies in der Vergangenheit wiederholt massive Gesundheitsschäden, wie Lahmheit oder Vliesschäden auf, ohne dass der Antragsteller dem durch eine umfangreiche, den Gesundheitszustand nachhaltig verbessernde tierärztliche Behandlung entgegengetreten wäre. Zwar hat dieser, jedoch jeweils erst nach Anordnung durch den Antragsgegner, die Tiere tierärztlich behandeln lassen, allerdings nur sporadisch. Soweit der Antragsteller in der Vergangenheit meinte, die Probleme der Lahmheit allein durch Klauenpflege beheben zu können, ist ihm dies nicht gelungen. Nach Auffassung der bereits benannten amtlichen Tierärztinnen, deren fachlicher Würdigung der Haltung und des Wohlbefindens von Tieren als beamteter Tierärztin nach der Rechtsprechung im Allgemeinen gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG besonderes Gewicht zukommt, weil beamtete Tierärzte aufgrund ihrer Ausbildung und praktischen Fähigkeiten dazu berufen und befugt sind, Tierhaltungen unter tierschutzrechtlichem Blickwinkel zu beurteilen, Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Beschluss vom 11. März 2014 – 20 B 1315/13 –und Beschluss vom 20. Juni 2013 – 20 B 628/13 – sowie vom10. August 2011 ‑ 20 E 594/11 –, verfügte der Antragsteller offensichtlich auch nicht über die erforderlichen Kenntnisse der Gesundheitspflege von Schafen. So meinte dieser offensichtlich irrig, die Klauen nur im vorderen Bereich beschneiden zu müssen. Auch ist es ihm nicht gelungen, die bei seinen Schafen über Jahre auftretenden erheblichen Vliesschäden nachhaltig zu vermindern, wobei er teilweise offenkundig eine ungeeignete Medikation verwandt hat. Immer wieder stand den Schafen darüber hinaus auf den Weiden nicht das erforderliche Wasser zur Verfügung. Die Situation für ablammende Schafe war ebenfalls völlig desolat, wie insbesondere die Kontrollen zu Beginn diesen Jahres ergeben haben. Die Mutterschafe mussten auf einer völlig verschlammten und durchnässten Weide ablammen, was tierschutzrechtlichen Anforderungen grob widerspricht. Darüber hinaus stand auch nicht allen ablammenden Mutterschafen ein hinreichend trockener und witterungsgeschützter Platz mit weicher Unterlage oder Einstreu zur Verfügung. Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung die Auffassung vertritt, die von ihm praktizierte Weidehaltung entspreche dem Üblichen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Aus der Verbreitung einer bestimmten Haltungspraxis in Schäferkreisen folgt nicht zwangsläufig, dass diese mit den Anforderungen des § 2 TierSchG und § 4 TierSchNutzVO in Einklang steht. Für die Anforderungen einer ganzjährigen Schafhaltung im Freien legt das Gericht die Empfehlungen des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung für die ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen zugrunde, die durch eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Tierschutzdienstes unter Mitwirkung von Vertretern der Wissenschaft, der niedersächsischen Veterinärbehörden, des Schafgesundheitsdienstes der Landwirtschafskammer und der Landesschafzuchtverbände, des Tierschutzbeirates sowie mehrerer Berufsschäfer verfasst und im Jahr 2009 aktualisiert wurde. Diese Empfehlungen wertet das Gericht als antizipiertes Sachverständigengutachten für die im Einzelnen an die Schafhaltung im Freien zu stellenden Anforderungen im Sinne der tierschutzrechtlichen Vorschriften. Vgl. dazu auch: Verwaltungsgericht Hannover, Gerichtsbescheid vom3. März 2010 – 11 A 726/09 –, zitiert nach Juris. Nach den unter Nummer 7 enthaltenen Empfehlungen zur Ablammung darf diese während der kalten Jahreszeit im Freien nicht ohne Witterungsschutz erfolgen, weil die Kältetoleranz der neugeborenen Lämmer begrenzt ist. Der Ablammplatz muss sauber, trocken, windgeschützt und in der kalten Jahreszeit auch eingestreut sein. Die Mutterschafe sollten rechtzeitig vor Beginn der Ablammperiode auf eine speziell eingerichtete Ablammkoppel getrieben werden, um eine Anpassung an die herrschenden Umweltbedingungen zu ermöglichen. Auf der Ablammkoppel sollte ein geeigneter Pferch für das Absondern von Problemtieren eingerichtet werden. Außerdem sollten für lebensschwache Lämmer und für die mutterlose Aufzucht geeignete Hütten bzw. anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sein. Die Weidehaltung von Schafen erfordert einen Witterungsschutz, durch den Kälte- und Hitzebelastungen, die die körpereigenen Temperaturregulationsmechanismen überfordern, vermieden werden. Im Falle des Antragstellers standen den Mutterschafen bei der ganzjährigen Koppelhaltung im Winter kein Witterungsschutz zum Ablammen zur Verfügung. Das Vlies der Lämmer war teilweise völlig verdreckt und durchnässt. Die an seinem Haus mit ihren Müttern gehaltenen Lämmer waren durch zu enge Boxen erheblichen Gefahren durch Verletzungen ausgesetzt, weil den mit ihnen in den Boxen gehaltenen Mutterschafen kein ausreichender Platz zur Bewegung zur Verfügung stand. Durch die über Jahre hinweg praktizierten Haltungsbedingungen hat der Antragsteller den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt. Dies haben die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte des Antragsgegners in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt. Erkrankte Tiere hat der Antragsteller offenbar zunächst, bis zu einer Aufforderung durch den Antragsgegner, sich selbst überlassen und keinen Tierarzt verständigt. Auch hat er durch das Mitlaufen von alten und kranken Schafen in der Herde in Kauf genommen, dass diese durch Böcke immer wieder belegt werden. Die damit verbundenen körperlichen Strapazen für die Tiere hat er hingenommen. Alte und kranke Tiere ohne Zähne hat er auf die Gefahr hin, dass diese kein Futter mehr aufnehmen können und verhungern, normal mit der Herde mitlaufen lassen. Die auf der durchnässten Weide befindlichen verdreckten Lämmer drohten zu erfrieren. Das Fell der Tiere mit Hauterkrankungen und Vliesschäden war nicht mehr in der Lage, diese ausreichend vor Kälte und Nässe zu schützen. Deshalb hätten diese Tiere trocken aufgestallt werden müssen und das Winterhalbjahr nicht auf der Weide verbringen dürfen. Die vom Antragsteller gewählten Tauchbäder waren zur Behandlung nicht geeignet, die Hautparasiten wurden nicht konsequent bekämpft. Dies hatte zur Folge, dass sich bei den Tieren teilweise sogar schmerzhafte, mit Eitererregern infizierte Scheuerstellen bildeten. Zu deren Behandlung bedurfte es der Medikation mit antibiotisch wirksamen Substanzen, die jedoch nicht zum Einsatz kamen. Durch die auch aufgrund unzureichender Kenntnis folgende mangelhafte Klauenpflege wurden bei den Tieren ebenfalls extrem schmerzhafte Entzündungen verursacht, die zu hochgradigen Lahmheiten führten. Darüber hinaus waren etliche Tiere aufgrund der unzureichenden Ernährung unterernährt, wodurch erhebliche Leiden bei diesen entstanden. Aufgrund der bereits seit ca. 5 Jahren bei nahezu jeder Tierschutzkontrolle durch den Antragsgegner festgestellten Mängel in der Schafhaltung des Antragstellers ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser voraussichtlich auch in Zukunft in seiner Schafhaltung tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht beachten und seinen Tieren Schäden und Leiden zufügen wird. Dieser Annahme steht es im Rahmen des vorliegenden summarischen Prüfungsverfahrens nicht entgegen, dass der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2016 zu dieser Prognose keine ausdrücklichen, sondern nur sinngemäße Erwägungen zu entnehmen sind. Denn über Jahre hinweg erlassene mündliche Anordnungen der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte des Antragsgegners, eine schriftliche Ordnungsverfügung sowie mehrere Bußgeldbescheide haben nicht zu einer Verbesserung in der Schafhaltung des Antragstellers geführt. Dieser verfügt weder über die personellen Mittel noch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine tierschutzgerechte Schafhaltung erforderlich sind. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass er in der Vergangenheit häufig die Notwendigkeit einer fachkundigen Klauenpflege und medikamentösen Behandlung erkrankter Tiere nicht einsah, sondern irrig annahm, selbst über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Auch ist der Antragsteller offenbar nicht in der Lage, sich allein in tierschutzgerechter Weise persönlich und finanziell ausreichend um seine Schafe zu kümmern. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass er in der Vergangenheit zeitweise gesundheitlich eingeschränkt und um Kooperation mit den amtlichen Tierärztinnen bemüht war. Entscheidungserheblich ist aber letztlich, dass diese Bemühungen trotz Zuwartens des Antragsgegners mit weitergehenden tierschutzrechtlichen Maßnahmen nicht dazu geführt haben, dass die tierschutzrechtlichen Bestimmungen bei seiner Schafhaltung weitgehend eingehalten werden. Die vom Antragsteller im Rahmen der Begründung des vorliegenden Antrags erhobenen Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen seiner Auffassung, ausweislich der Akte sei er nicht wesentlich auffällig geworden bzw. es hätten sich keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz in der Vergangenheit gehäuft, ergibt sich aus der zuvor dargestellten Historie ein eindeutig anderes Bild. Es handelte sich bei den festgestellten Mängeln in der Schafhaltung, beispielhaft sei auf die nahezu bei allen Kontrollen festgestellten Defiziten in der Gesundheitspflege verwiesen, die sich durch in der Herde verbreitete Lahmheiten und Vliesschäden manifestiert haben, auch keineswegs um nur marginale Verstöße. Diese Wertung des Antragstellers offenbart hingegen seine defizitäre Einstellung zur konsequenten Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und eine ausgeprägte Verharmlosungstendenz. Es kommt auch nicht darauf an, ob es feststehende gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen speziell für die Wanderschafhaltung gibt, weil bereits sowohl § 2 TierSchG als auch die Tierschutznutztierverordnung allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung formulieren, die der Antragsteller über einen längeren Zeitraum wiederholt nicht erfüllt hat. Der Antragsteller irrt auch, wenn er meint, eine in jeder Hinsicht tierschutzgerechte Schafhaltung ergebe sich aus dem Vermerk der amtlichen Tierärztin M2. vom 17. Juni 2015. Auch bei der dem Vermerk zugrunde liegenden Kontrolle wurden zahlreiche tierschutzrechtliche Missstände festgestellt, die bereits zuvor dargestellt wurden. Es kommt angesichts der eindeutigen amtstierärztlichen Feststellungen von Tierschutzverstößen bei den Kontrollen auch nicht darauf an, welche Substanz die den Kontrollen mehrfach zugrunde liegenden Tierschutzbeschwerden von Passanten der Weiden aufwiesen. Dass sich der Antragsteller nach den ihm jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten um die Erfüllung der normativen Vorgaben bemüht hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Den Ausschlag gibt im Gegenteil, ob es dem Halter objektiv gelungen ist, die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG, § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 TierSchNutztVO). Auch bei Nutztieren, wie hier den Schafen, ist die Erfüllung der tierschutzrechtlichen Anforderungen an das Halten nicht durch die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten des Halters bedingt. Vielmehr ist das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten Voraussetzung für das Halten von Tieren aller Art (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Das gilt unter Anderem für die Bereitstellung geeigneter Haltungseinrichtungen, das Ergreifen von Maßnahmen zur Gesunderhaltung bzw. zur medizinischen Behandlung und die angemessene Fütterung der Tiere. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 16. Januar 2012 - 20 A 1345/11 -. Die vorgefundene Situation beruhte entgegen der Darstellung des Antragstellers auch nicht wegen der von ihm in Bezug genommenen ungünstigen nassen Witterung vor den letzten Kontrollen maßgeblich auf von ihm nicht zu beeinflussenden "Gesetzmäßigkeiten" der Schafhaltung, sondern auf seinen eigenen Entscheidungen zur Größe seines Schafbestandes, zur Ausstattung seines Betriebs sowie zur Organisation der betrieblichen Abläufe, vor allem den Bedingungen für die Unterbringung und Versorgung der Schafe im Winter. Die winterliche Witterung als ein für das Halten von Schafen im Freien ungünstiger Faktor war zwar als solche ein vom Willen des Antragstellers unabhängiges Naturereignis. Sie stellt aber einen Umstand dar, der innerhalb der Bandbreite der möglichen Gegebenheiten lag, die er von vornherein als Risiko in seine betrieblichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Haltung einstellen musste. Dass Schafe allgemein "naturnah" gehalten werden und bei ihrer Haltung demzufolge Einwirkungen von Naturkräften ausgesetzt sind, wirkt sich auf ihre Grundbedürfnisse aus. Hierauf sind die Haltungsbedingungen so abzustimmen, dass ein tierschutzkonformer Zustand auch dann erreicht wird, wenn und soweit natürliche Einflüsse besondere Erfordernisse, Erschwernisse oder Schwierigkeiten für den Halter mit sich bringen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2012 a.a.O.. Bei einer ganzjährigen Haltung von Schafen auf wechselnden Weideflächen musste der Antragsteller auch mit längeren Niederschlagsperioden und dadurch bedingten Bodenverhältnissen auf den Weiden und Wiesen rechnen. Es deutet nichts darauf hin, dass sich im schlechten Zustand der Schafe auf der Wiese ein ganz entferntes, bei vorausschauender und verantwortungs- sowie risikobewusster Schafhaltung zu vernachlässigendes Risiko realisiert hat. Dies folgt schon daraus, dass die Klauen- und Vliesprobleme bei einem Teil der Schafe schon seit Jahren immer wieder auftraten. Der Hinweis des Klägers, die Tiere seien witterungsbedingt erkrankt gewesen, lässt die mit der Witterung und dem Ablammen verbundenen besonderen Belastungen der Muttertiere und Lämmer ebenso außer Acht wie das Fehlen einer angemessenen medizinischen Behandlung der Erkrankungen und einer angepassten Unterbringung. Die Verstöße gegen § 2 TierSchG und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung waren für den Kläger nach dem Vorstehenden eben nicht unausweichlich, sondern angelegt in der von ihm gesteuerten Art und Weise seiner Schafhaltung. Die Untersagung der Haltung und Betreuung von Schafen weist auch nach der gemäß § 114 VwGO gebotenen Überprüfung, die im vorliegenden Verfahren summarisch erfolgt, keine Ermessensfehler auf. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht danach auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Untersagung entspricht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Durch die Vorschrift sollen bestehende tierschutzrechtliche Verstöße beseitigt und zukünftige Verstöße, die zu erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen, Leiden oder erheblichen Schäden der Tiere aufgrund der Haltung durch einen bestimmten Halter oder Betreuer geführt haben, vermieden werden. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 1, 2 zu § 16 a TierSchG. Die gegenüber dem Antragsteller verfügte Untersagung der Schafhaltung und – betreuung ist geeignet, bestehende Schmerzen und Leiden der von ihm gehaltenen Tiere zu beenden und zukünftige zu vermeiden, die auf den defizitären Haltungsbedingungen beruhen. Sie ist auch erforderlich, weil mildere Mittel keine hinreichende Abhilfe schaffen. Dies wird durch die engmaschigen Kontrollen und Anordnungen des Antragsgegners in der Vergangenheit dokumentiert, durch die eine nachhaltige Verbesserung des Zustands nicht erreicht werden konnte. Daher musste der Antragsgegner vor dem Erlass einer Haltungs- und Betreuungsuntersagung auch nicht etwa weitere Einzelanordnungen zur Verbesserung der Schafhaltung des Antragstellers auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG treffen. Das Verbot der Tierhaltung und -betreuung ist auch verhältnismäßig. Die Anordnung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um das mit dem Tierschutzgesetz verfolgte Staatsziel aus Art. 20 a des Grundgesetzes zu erreichen. Dass durch das Viehhaltungsverbot eine zukünftige wirtschaftliche Schafhaltung zum Zwecke der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes für den Antragsteller nicht mehr möglich ist, steht dem nicht entgegen. Hier muss das gesetzliche Interesse an einem Schutz der Tiere vor körperlichen Leiden und tierschutzwidrigen Bedingungen, wie es in Art. 20 a GG als besonderes staatliches Schutzziel zum Ausdruck gekommen und bundesgesetzlich im Tierschutzgesetz normiert worden ist, gegenüber dem Interesse des Antragstellers abgewogen werden. Auch wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt mit der Schafhaltung bzw. – betreuung bestreitet und diese daher seine wesentliche wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, haben die hier in erheblichem Maße tangierten tierschutzrechtlichen Belange Vorrang. Bei der Ausübung seines Berufs als Landwirt bzw. Schäfer ist der Antragsteller als Halter und Betreuer von Vieh an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist des Weiteren die unter Nummer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegner getroffene Anordnung des Antragsgegners, wonach der Antragsteller das Halten und Betreuen der Schafe unverzüglich zu beenden hat und die Bestandsauflösung durch Abgabe der Schafe an Dritte, welche eine Ernährung, Pflege und Unterbringung der Schafe entsprechend den Anforderungen des § 2 TierSchG sicherstellen können bzw. an einen zugelassenen Schlachtbetrieb zu erfolgen hat, auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG ebenso wenig rechtlich zu beanstanden wie die unter Nr. 3 erfolgte Forderung des Nachweises über die Abgabe der Tiere. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 5 der Verfügung für den Fall, dass der Antragsteller der unter Nr. 2 getroffenen Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommen sollte, ist auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63, 58 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Die Auflösung des Schafbestandes des Antragstellers im Wege des unmittelbaren Zwangs durch den Antragsgegner ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die ihm durch Nr. 2 der Verfügung aufgegebenen Bestandsauflösung zu vollziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Auffangstreitwertes (½ von 5.000,00 €) mit 2.500,00 € ausreichend und angemessen festgesetzt.