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Beschluss

20 A 1345/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0116.20A1345.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 20.000,-- Euro. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der nach § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht kommenden Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ruft das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht hervor. 5 Hinsichtlich der auf zwei Jahre befristeten Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen auch durch Bezugnahme auf die im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2010 - 14 L 603/10 - und des Senats vom 23. November 2010 - 20 B 1345/10 -) dargetan, dass und warum die Voraussetzungen nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG für ein solches Verbot erfüllt waren und der Beklagte von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die Richtigkeit dieser Bewertung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen diejenigen Gesichtspunkte, die der Senat bereits im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit für ihn negativem Ergebnis geprüft hat. 6 Versteht man das Vorbringen des Klägers dahin, dass er sich gegen die Annahme wendet, er habe den Vorschriften des § 2 TierSchG und der Tierschutz–Nutztierhaltungsverordnung wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Schafen erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt, wird seine Auffassung nicht den Anforderungen gerecht, die ein Halter von Tieren im Allgemeinen und von Schafen im Besonderen zu erfüllen hat. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Halter sich, was der Kläger mit der Schilderung des von ihm zu bewältigenden hohen Arbeitsanfalls und der für das Halten von Schafen im Freien ungünstigen Unterbringungs- sowie Witterungsverhältnisse hervorhebt, nach den ihm jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten um die Erfüllung der normativen Vorgaben bemüht hat. Den Ausschlag gibt im Gegenteil, ob es dem Halter objektiv gelungen ist, die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG, § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 TierSchNutztV). Auch bei Nutztieren, wie hier den Schafen, ist die Erfüllung der tierschutzrechtlichen Anforderungen an das Halten nicht durch die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten des Halters bedingt. Vielmehr ist das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten Voraussetzung für das Halten von Tieren aller Art (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Das gilt, was vorliegend hauptsächlich in Rede steht, u. a. für die Bereitstellung geeigneter Haltungseinrichtungen, das Ergreifen von Maßnahmen zur Gesunderhaltung bzw. zur medizinischen Behandlung und die angemessene Fütterung der Tiere. Ungeachtet dessen hat der Kläger die Zuwiderhandlungen subjektiv vorwerfbar und unter Umständen begangen, die nach dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts B. vom 13. Juli 2010 sogar strafrechtlich relevantes Verschulden begründen. Er kannte die Bedürfnisse der Schafe, hat sie aber aus von ihm für vorrangig erachteten Aspekten nicht erfüllt. Einen Beurteilungsfehler in dieser Richtung zeigt er mit seinem insgesamt auf Abschwächung der Zuwiderhandlungen zielenden Vorbringen nicht auf. 7 Auch das Gewicht der Zuwiderhandlungen und ihre Aussagekraft für die Prognose weiterer Zuwiderhandlungen sowie ihre Bedeutung im Rahmen der Ermessensausübung hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei eingeschätzt. 8 Die vom Kläger eingeräumte Überforderung durch die Situation beruht entgegen seiner Darstellung maßgeblich nicht auf von ihm nicht zu beeinflussenden "Gesetzmäßigkeiten" der Schafhaltung, sondern auf seinen eigenen Entscheidungen zur Größe seines Schafbestandes, zur Ausstattung seines Betriebs sowie zur Organisation der betrieblichen Abläufe, vor allem den Bedingungen für die Unterbringung und Versorgung der Schafe im Winter. Die winterliche Witterung als ein für das Halten von Schafen im Freien ungünstiger Faktor war zwar als solche ein vom Willen des Klägers unabhängiges Naturereignis. Sie stellt aber einen Umstand dar, der innerhalb der Bandbreite der möglichen Gegebenheiten lag, die er von vornherein als Risiko in seine betrieblichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Haltung einstellen musste. Dass Schafe allgemein "naturnah" gehalten werden und bei ihrer Haltung demzufolge Einwirkungen von Naturkräften ausgesetzt sind, wirkt sich auf ihre Grundbedürfnisse aus. Hierauf sind die Haltungsbedingungen so abzustimmen, dass ein tierschutzkonformer Zustand auch dann erreicht wird, wenn und soweit natürliche Einflüsse besondere Erfordernisse, Erschwernisse oder Schwierigkeiten für den Halter mit sich bringen. Angesichts des Standortes der Schafhaltung bei N. und der geografischen Höhenlage dieses Gebiets fehlt jeder konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, der Wetterverlauf sei "ungewöhnlich" gewesen, dahingehend zutrifft, dass der Kläger für den fraglichen Zeitraum nicht mit dem Zusammentreffen von auch länger andauernden Niederschlagsperioden, Kälte und Wind sowie den daraus resultierenden spezifischen Bedürfnissen der Schafe hätte rechnen können und müssen. Es deutet nichts darauf hin, dass sich im schlechten Zustand der Schafe auf der Wiese ein ganz entferntes, bei vorausschauender und verantwortungs- sowie risikobewusster Schafhaltung zu vernachlässigendes Risiko realisiert hat. Sollte der Kläger sich, was das Halten der Schafe im Freien während des Winters angeht, darauf verlassen haben, es werde schon irgendwie "gut gehen", hätte das angesichts des Fehlens hinreichend Erfolg versprechender Schutzvorkehrungen von vornherein jeder tragfähigen Grundlage entbehrt. Das Aufstallen eines Teils der gesamten Herde und der Hinweis des Klägers, ihm sei kurzfristig eine zum Aufstallen auch der übrigen Schafe geeignete Scheune gekündigt worden, bestätigen ohnehin, dass die an sich angemessene - vorübergehende - Stallhaltung nicht durch ganz seltene und außergewöhnlich schlechte Witterungsbedingungen erforderlich geworden ist, sondern dass die vom Kläger ergriffenen Maßnahmen nicht zum Schutz der Schafe bei diesen Bedingungen ausgereicht haben. 9 Die Ausführungen des Klägers zu dem Radius, in dem für ihn aus seiner Sicht ein Ersatzstall in Frage gekommen wäre, belegen zudem, dass er in erster Linie den von ihm gesetzten und zu verantwortenden betrieblichen Gegebenheiten - u. a. dem Angewiesensein auf seine Arbeitskraft, den voneinander entfernten Standorten der Schafe und den Lagerungsorten des Futters - sogar dann noch maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, als es für ihn u. a. aufgrund der Häufung verendender Schafe unübersehbar darum gehen musste, wirkungsvolle Abhilfe gegen die offenbar gewordenen starken Belastungen und Beeinträchtigungen der Schafe als Folge auch der Auswirkungen der Witterung zu ergreifen. Letztlich spricht jedenfalls nichts dafür, dass der Kläger nicht notfalls einen Teil seiner Schafe hätte abgeben können, um ein angemessenes Verhältnis zwischen seinem begrenzten Leistungsvermögen hinsichtlich der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Haltens der Schafe einerseits und den normativen Vorgaben für eine solche Betätigung andererseits zu schaffen. Hierauf geht der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ein. 10 Soweit er in diesem Zusammenhang vermeintliche Versäumnisse des Beklagten anführt, ihm keine Hilfe angeboten zu haben und nicht mit ordnungsbehördlichen Mitteln eingeschritten zu sein, berücksichtigt er nicht, dass er von sich aus für anforderungsgerechte Verhältnisse der Haltung zu sorgen hatte. Hierzu hätte er aufgrund einschlägiger Ausbildung sowie praktischer Erfahrung auch persönlich in der Lage sein müssen. Im Übrigen hat der Beklagte vom schlechten Zustand der Herde auf der Wiese durch eine Anzeige vom 25. März 2009 und die am folgenden Tag durchgeführte Kontrolle am 26. März 2009 erfahren; eine Aufstallung der Herde ab Ende März 2009 war, wovon der Kläger selbst ausgeht, wegen einer wesentlichen Verbesserung der Witterung und des Beginns der Weidezeit nicht (mehr) angezeigt. 11 Das Vorbringen des Klägers, bei den in der Scheune untergebrachten Schafen seien Zuwiderhandlungen und Beeinträchtigungen nicht festgestellt worden und der Ernährungszustand der Herde auf der Wiese könne nicht auf der Grundlage der Sektion einiger weniger Schafe beurteilt werden, ruft ebenfalls keine Richtigkeitszweifel hervor. Gleiches gilt für seine Ausführungen zur Schaffung eines Windschutzes und zum Füttern bzw. Tränken der Schafe auf der Wiese. Ein Verbot nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt nicht Zuwiderhandlungen in Bezug auf sämtliche zu erfüllenden Anforderungen an die Haltung und in Bezug auf jedes einzelne Tier eines größeren Bestandes sowie hieraus resultierende schwerwiegende Beeinträchtigungen aller Tiere voraus. Denn Ziel eines solchen Verbots ist nicht die Sanktionierung in der Vergangenheit begangener Zuwiderhandlungen, sondern der zukunftsgerichtete Schutz von Tieren vor weiteren Zuwiderhandlungen und den daraus erwachsenden Beeinträchtigungen. Lediglich partielle Zuwiderhandlungen bedeuten nur, dass es nicht zu nach Art und Schwere noch gravierenderen Verstößen gekommen ist. Gefordert ist aber eine insgesamt ordnungsgemäße Haltung. Das Verwaltungsgericht vertritt auch nicht die Auffassung, der Kläger habe sich gar nicht um die Schafe gekümmert. Es hat in der teilweisen Erfüllung der Anforderungen zutreffend keinen entscheidenden Milderungsgrund gesehen. 12 Hinsichtlich der Prognose weiterer Zuwiderhandlungen und der Rechtfertigung des Haltungs- und Betreuungsverbots im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers zu angeblich nicht verallgemeinerungsfähigen Feststellungen zum Zustand der Schafe ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. Es steht fest, dass die aus mehreren hundert Schafen und Lämmern bestehende Herde auf der Wiese bei andauernder Nässe längere Zeit der winterlichen Witterung im Freien ausgesetzt war. Aus dem Bestand des Klägers sind im Zeitraum von nicht ganz drei Monaten 95 tote Lämmer und 32 tote Schafe der Tierkörperverwertung zugeführt worden. Bei der am 26. März 2009 stattgefundenen Kontrolle des Beklagten wurden mehrere erkrankte und festliegende Schafe vorgefunden, die veterinärmedizinisch nicht versorgt worden waren und von denen eines euthanasiert werden musste. Der Kläger beziffert den Verlust seiner Herde selbst auf mehr als 18 % des Bestandes. Das ist in der Größenordnung wie in den betrieblichen Ursachenbeiträgen krass unzureichend, lässt durchaus realistische Rückschlüsse auf die wahrscheinliche (Nicht-)Beachtung der vorgegebenen tierschutzrechtlichen Anforderungen (auch) in der Zukunft zu und vermittelt ein ausreichend "repräsentatives Bild" von der Haltung des gesamten Bestandes. 13 Der Hinweis des Klägers, die Tiere seien witterungsbedingt erkrankt gewesen und hätten aufgrund der Erkrankung das ihnen angebotene Futter nicht aufgenommen, lässt die mit der Witterung und dem Ablammen verbundenen besonderen Belastungen der Muttertiere und Lämmer ebenso außer Acht wie das Fehlen einer angemessenen medizinischen Behandlung der Erkrankungen und einer angepassten Unterbringung. Seine Ausführungen zur Versorgung der Schafe mit einem gewissen Windschutz sowie mit Futter und Wasser bieten keinen tauglichen Anhalt dafür, dass er entgegen der sachkundigen Beurteilung der beim Beklagten tätigen Veterinäre und der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die ihre augenfällige Stütze in der hohen Verlustrate der Herde finden, das fachlich nach Lage der Dinge Notwendige unternommen hat, um die Schafe in die Lage zu versetzen, der Witterung schadlos standzuhalten. Daran ändert auch nichts, dass die am 26. März 2009 durchgeführte Kontrolle des Beklagten gegen Ende des Winters und kurz vor einem Wetterumschlag stattgefunden hat. An der Veränderung des Wetters wird nicht nur der erhebliche Einfluss der Witterung auf tierschutzgerechte Lebensbedingungen der Schafe im Freien deutlich, sondern gerade auch die Tatsache, dass es dem Kläger über längere Zeit hinweg bis zuletzt nicht gelungen ist, seinerseits für auskömmliche Verhältnisse zu sorgen. Schließlich waren unabhängig davon, dass es vor dem Hintergrund der über mehrere Jahre hinweg aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der rechtzeitigen Schur der Schafe absehbar in diesem Punkt während des sich anschließenden Frühjahrs/Sommers erneut zu Problemen kommen würde, spätestens für den in einigen Monaten bevorstehenden nächsten Herbst/Winter abermals schlechte Witterungsverhältnisse und eine Wiederkehr der unzureichenden Unterbringungs- und Versorgungssituation zu befürchten. 14 Auch sonst begegnet die Prognose weiterer Zuwiderhandlungen keinen ernstlichen Zweifeln. Sie beruht nicht auf der Annahme, der Kläger sei schlechterdings nicht zu einer tierschutzgerechten Haltung von Schafen und/oder anderen Tieren in der Lage und wolle "aus einer charakterlosen rohen mentalen Gesinnung heraus Tiere quälen". Sie ist entscheidend vielmehr darauf gestützt, dass die Zuwiderhandlungen auf ein tierschutzrechtlich unzulängliches Haltungskonzept und/oder auf eine - zumindest bei ungünstigen Rahmenbedingungen - falsche Einstellung des Klägers zur Beachtung der tierschutzrechtlichen Anforderungen bei der von ihm ausgeübten erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Haltung von Schafen schließen lassen, die für die Zukunft erneut Zuwiderhandlungen als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Verstöße gegen § 2 TierSchG und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung waren für den Kläger nach dem Vorstehenden eben nicht unausweichlich, sondern angelegt in der von ihm gesteuerten Art und Weise seiner Schafhaltung. 15 Die - nach Ablauf der Frist zur Darlegung von Zulassungsgründen - angeführte Einschätzung des Schafzuchtverbandes aus November 2009 besagt lediglich, dass der Kläger nicht schlechthin außer Stande ist, Schafe ordnungsgemäß zu halten. Sie gibt, anders als die tatsächlichen Zustände in den ersten Monaten des Jahres 2009, keinen Aufschluss darüber, wie der Kläger auf für ihn und die Schafe ungünstige Verhältnisse, wie sie etwa im Winter auftreten, reagiert. 16 Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Tragweite des Haltungs- und Betreuungsverbots nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen ist es ergänzend zu den in Bezug genommenen Entscheidungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind und die nachteiligen Auswirkungen des Verbots auf den Kläger betont in den Blick genommen haben, erneut auf die Verhältnismäßigkeit des Verbots unter dem Blickwinkel gerade des Verlustes der bisherigen beruflichen Existenz eingegangen. Damit hat es den zentralen Kern der Auswirkungen des Verbots für den Kläger erfasst. Eine zusätzliche und gesonderte Auseinandersetzung damit, dass das Verbot die Auflösung des Schafbestandes, also dessen Veräußerung oder sonstige Abgabe an einen Dritten, nach sich zog und insofern die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Klägers ebenfalls betraf, war angesichts dessen entbehrlich. Gleiches gilt, soweit der Kläger den Verlust seiner sozialen Existenz geltend macht, worunter er - wohl - die Auswirkungen von Arbeitslosigkeit allgemein oder für seine Fähigkeit zur Erbringung von Unterhaltsleistungen versteht. Der Sache nach hält der Kläger das Haltungs- und Betreuungsverbot inhaltlich für überzogen, ohne aber, wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aussagekräftige Umstände dafür zu benennen. Denn festzuhalten bleibt nach wie vor, dass der Kläger im Kernbereich seiner beruflichen Tätigkeit massiv unter wiederholungsträchtigen Umständen versagt hat und er sich bis zum Erlass des streitigen Verbots noch nicht wieder "bewährt" hatte. 17 Einen Anhaltspunkt für Ermessensfehler des Beklagten legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Die von ihm zu seinen Gunsten angeführten Schwierigkeiten aufgrund der Kündigung des Stalls und der Witterung ändern, wie ausgeführt, nichts an den begangenen Zuwiderhandlungen und der Wahrscheinlichkeit weiterer Zuwiderhandlungen. Der mit dem Hinweis auf ein Bußgeldverfahren wegen des Betreuens von Hunden thematisierte Aspekt der Erstreckung des Verbots auf Tiere jeder Art ergibt nichts Konkretes dafür, dass der Beklagte mit dem Verbot über das nach den Umständen des Einzelfalls Erforderliche und Verhältnismäßige hinausgegangen ist. Der Beklagte hat bei der Festlegung der Reichweite des Verbots den Gegenstand des strafrechtlichen Haltungsverbots und nicht zuletzt den Übergang des Klägers auf eine "Pensionsschafhaltung" berücksichtigt; ferner hat er die zutage getretene Einstellung des Klägers zur Wahrung der tierschutzrechtlichen Anforderungen bei einem Widerstreit mit eigenen Interessen eingestellt. Diese Bewertung des Beklagten und die von ihm daraus abgeleitete Reichweite des Haltungs- und Betreuungsverbots hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13. September 2010, auf den es in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen hat, ausdrücklich gebilligt. Ernstliche Richtigkeitszweifel legt der Kläger insoweit nicht dadurch dar, dass er die Reichweite des Verbots durch Beispiele illustriert und daran anschließend sinngemäß zum Ausdruck bringt, dass er die Reichweite unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als problematisch ansieht. 18 Hinsichtlich der über das Haltungs- und Betreuungsverbot hinausgehenden und der Konkretisierung sowie Umsetzung des Verbots dienenden Anordnungen in der Ordnungsverfügung sind dem Vorbringen des Klägers eigenständige Gründe für die Zulassung der Berufung nicht zu entnehmen. 19 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zeigt der Kläger nicht auf. Er nimmt diesen Zulassungsgrund für sich in Anspruch, äußert sich aber inhaltlich nicht zu dessen Vorliegen. 20 Die behaupteten Verfahrensfehler (§ 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. 21 Versteht man den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe Vorbringen nicht berücksichtigt und Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen, dahin, dass er die Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) rügt, ist ein entsprechender Verstoß nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat, wie oben ausgeführt, das Vorbringen des Klägers zu den ihn treffenden nachteiligen Folgen des Haltungs- und Betreuungsverbots zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht sich im angefochtenen Urteil nicht mit allen mit dem Zulassungsvorbringen angesprochenen Einzelpunkten des Betroffenseins des Klägers ausdrücklich befasst hat, trägt angesichts des ausführlichen Tatbestands und der gesamten Urteilsbegründung einschließlich der in Bezug genommenen Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe wesentliches und entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übersehen oder übergangen. Die Entscheidungsgründe eines Urteils müssen sich nicht mit sämtlichen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten auseinandersetzen. Daraus, dass das Verwaltungsgericht den Standpunkt des Klägers insbesondere zur Verhältnismäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots nicht teilt, ist ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs von vornherein nicht abzuleiten. 22 Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht auf Vorbringen dazu gestützt, dass das Verwaltungsgericht eine nach seiner materiellen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsache nicht durch bestimmte Aufklärungsmaßnahmen erforscht hat. Ferner hat der Kläger nicht dargetan, dass er erstinstanzlich auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht die Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen. Der Kläger bemängelt im Kern lediglich, dass das Verwaltungsgericht seiner Bewertung des Sachverhalts, namentlich seiner Auffassung zu seiner Verantwortlichkeit für den Zustand der Schafe und zur Gewichtung dieses Gesichtspunktes im Rahmen der Prognose von zukünftigen Zuwiderhandlungen und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung, nicht gefolgt ist. 23 Sollten den Ausführungen des Klägers, die er nach Ablauf der Frist zur Darlegung von Zulassungsgründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zur Akte gereicht hat, zusätzliche oder andere Ansätze für von ihm in Anspruch genommene Zulassungsgründe zu entnehmen sein, können diese bereits aus Fristgründen nicht zur Zulassung der Berufung führen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.