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Gerichtsbescheid

9 K 2364/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2016:0808.9K2364.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger wenden sich gegen die Nacherhebung von Elternbeiträgen. Der am 25. Februar 2010 geborene Sohn der Kläger N. besucht seit 1. November 2012 die Kindertageseinrichtung W. B. in Iserlohn. 3 Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 setzte die Beklagte für die Betreuung des Kindes einen Elternbeitrag in Höhe von monatlich 37,71 EUR ab dem 1. November 2012 fest, da sie – ausweislich des Verwaltungsvorgangs – von einem Jahreseinkommen der Kläger in Höhe von 26.095,00 EUR ausging. Ab 1. August 2015 war die Betreuung des Kindes beitragsfrei. 4 Im Zuge der für die Berechnung der Elternbeiträge erfolgenden Einkommensüberprüfung im April 2015 legten die Kläger der Beklagten einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 vor, wonach der Kläger zu 2. einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 40.592,00 EUR erhalten und Werbungskosten in Höhe von 4989,00 EUR geltend gemacht hatte. Zudem legten sie die Lohnsteuerbescheinigung für 2014, die einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 41.418,89 EUR auswies, vor. 5 Mit Bescheid vom 24. April 2015 setzte die Beklagte den Elternbeitrag ab 1. August 2013 neu auf 59,11 EUR monatlich fest, da sich aufgrund der eingereichten Belege ein verändertes Einkommen der Kläger ergeben habe und forderte die Kläger zur Nachzahlung von 470,80 EUR auf. 6 Dagegen legten die Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 6., 12. und 29. Mai 2015 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Sie baten ferner um Erläuterung der Berechnung. 7 Daraufhin erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2015 die Festsetzung wie folgt: Im Oktober 2012 habe sich ein zu berücksichtigendes Jahreseinkommen der Kläger in Höhe von 26095,00 EUR (Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten) ergeben, das in der Folge zur Berechnung des Elternbeitrages zugrundegelegt worden sei. Aufgrund der Einkommensüberprüfung 2015 habe sich jedoch für das Jahr 2013 ein Jahreseinkommen in Höhe von 35.603,00 EUR und für 2014 in Höhe von 36.429,89 EUR ergeben (jeweiliges Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten). Gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen erfolge eine Neufestsetzung der Elternbeiträge nur dann, wenn sich das maßgebliche Einkommen um 10% erhöhe oder verringere. Da sich das Einkommen 2013 um 10% gegenüber dem Einkommen aus 2012 erhöht habe, sei eine Neufestsetzung ab 1. August 2013 erfolgt. Da sich das Einkommen aus 2014 im Vergleich zu 2013 nicht um mehr als 10% verändert habe, sei eine Neufestsetzung ab 2014 hingegen nicht erfolgt. 8 Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 wies die Beklagte sodann den Widerspruch unter Hinweis darauf zurück, dass die vorgenommene Festsetzung nicht zu beanstanden sei. 9 Dagegen haben die Kläger am 19. Juli 2015 die Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Berechnung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Sie verweisen auf den im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 sowie eine Abrechnungsbescheinigung für August 2015 und einen Kontoauszug vom 28. April 2014. Aus diesen Unterlagen ergebe sich die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Erhöhung nicht. 10 Die Kläger beantragen, 11 den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung wiederholt sie ihre bereits den Klägern gegenüber mitgeteilte Erläuterung der Berechnung. Darüber hinaus führt sie anlässlich eines richterlichen Hinweises aus, dass an der Bestimmtheit der Elternbeitragssatzung keine Bedenken bestehen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 84 VwGO). 18 Die Klage hat Erfolg. 19 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. April 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar ist die von der Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung, die auf den von den Klägern eingereichten Unterlagen erfolgte, nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall kommt es darauf jedoch nicht an. Denn dem Bescheid fehlt bereits eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage. 20 Als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Elternbeiträge für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 kommt hier § 90 Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch ‑ Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) i.V.m. § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 i.V.m. den § 1 Abs. 1 und §§ 3 f. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Offenen Ganztagsschulen und Schulen von 8-13 Uhr (außerschulisches Angebot) vom 16. Juli 2013 (Elternbeitragssatzung; im Folgenden: EBS) in Betracht. Gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz i.V.m. § 1 Abs. 1 und §§ 3 f. EBS wird für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen ein sozial gestaffelter, öffentlich-rechtlicher Beitrag von den Eltern des Kindes entsprechend ihrer nach dem Jahreseinkommen zu bemessenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzt. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrags ergibt sich aus den in den Tabellen in der Anlage zur EBS aufgeführten Eckwerten, vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 EBS. Zwischenwerte zwischen den dort aufgeführten Einkommensbeträgen werden durch lineare Interpolation ermittelt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 EBS). Die Tabelle hinsichtlich der Beiträge für die Betreuung von über drei Jahre alten Kindern differenziert zwischen 7 Einkommensstufen und weist entsprechende einkommensabhängige Elternbeiträge für die gebuchte Betreuungszeit pro Woche von bis zu 25 oder bis zu 35 Stunden aus. Bei einer Betreuungszeit von bis zu 35 Stunden betragen die Eckwerte bei einem Jahreseinkommen ab 24.000,00 bis 35.999,99 EUR 33,00 EUR bis 60,00 EUR (Stufe 3). Einkommen im Sinne der Satzung ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Einkommen in diesem Sinne ist das Bruttojahreseinkommen abzüglich der Werbungskosten. 21 Die Beklagte kann ihre Bescheide jedoch nicht auf diese Rechtsgrundlage stützen, weil die Satzung jedenfalls zum Teil unwirksam ist. Die Regelung zur Ermittlung der Elternbeitragshöhe – § 3 Abs. 3 Satz 2 EBS in Verbindung mit der Anlage zur EBS – ist nicht hinreichend bestimmt. 22 Für die Ermittlung der monatlichen Elternbeiträge hat die Beklagte in der Anlage zur EBS den verschiedenen Einkommensstufen Monatsbeiträge/Eckwerte in Euro zugeordnet. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 EBS werden Zwischenwerte zwischen den aufgeführten „Einkommensbeträgen“ – gemeint sein dürften die Monatsbeiträge/Eckwerte – durch lineare Interpolation ermittelt. Bei der Interpolation handelt es sich um ein Verfahren zur näherungsweisen Ermittlung eines unbekannten Funktionswertes mithilfe von bekannten Funktionswerten an benachbarten Stellen. Dabei kann grafisch oder rechnerisch vorgegangen werden. Bei der linearen Interpolation wird unterstellt, dass die zu interpolierende Funktion f in dem interessierenden Bereich nahezu linear ist. 23 Vgl. Holland/Kamps, Interpolation, in: Gabler Wirtschaftslexikon, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/10019/interpolation-v10.html [Stand: 26. Juli 2016]. 24 Dahinstehen kann, ob ein solches, komplizierte Berechnungen voraussetzendes Verfahren zur Beitragsfestsetzung zugunsten einer stärkeren Beitragsgerechtigkeit gerechtfertigt sein kann. Denn jedenfalls ist im vorliegenden Fall das Verfahren nicht hinreichend bestimmt dargestellt. 25 Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber (bzw. Satzungsgeber) zwar nicht, Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu berücksichtigen. Die Rechtsunterworfenen müssen in zumutbarer Weise erkennen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Dabei reicht es aus, wenn sich dies im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt. 26 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 19. Juni 2007- 1 BvR 1290/05 -, Juris, Rn. 32 m. W. N. 27 Hiervon ausgehend ist es nur anhand der Satzung der Beklagten und der Anlage zur Satzung nicht in zumutbarer Weise möglich, den konkret festzusetzenden Elternbeitrag zu ermitteln, da insoweit die bloße Nennung der Berechnungsmethode (lineare Interpolation) nicht ausreichend ist. Zwar verbietet es das Bestimmtheitsgebot nicht grundsätzlich, in Normen Fachbegriffe zu benutzen, die der Allgemeinheit gegebenenfalls unverständlich sind. Maßgebend dafür, ob das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot durch die Verwendung von der Allgemeinheit unbekannten Fachbegriffen verletzt wird, ist, ob der Fachbegriff gerade für den Kreis der Normadressaten verständlich ist. 28 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. März 2007 – 15 A 69/05 -, Juris, Rn. 38 m. w. N. 29 Die Elternbeitragssatzung der Beklagten wendet sich an die Eltern der Kinder, die in dem Bezirk der Beklagten Kindertageseinrichtungen o. ä. besuchen. Die betroffenen Eltern sollen anhand der Satzung nachvollziehen können, wie der von ihnen verlangte Elternbeitrag festgesetzt wird. Dies ist durch die bloße Benennung der Berechnungsmethode vorliegend nicht möglich. Die Beklagte selbst weist in ihrem Online-Auftritt darauf hin, dass die „offizielle“ Berechnung des Elternbeitrags „nicht unkompliziert“ sei. 30 Vgl. http://www.iserlohn.de/leben-in-iserlohn/jugend-familie/kindertagesstaetten-und-kindertagespflege/beitragsrechner-kita-ogs-schule/ [Stand: 26. Juli 2016]. 31 Insbesondere ist selbst dann nicht, wenn man die Formel aus anderen Quellen ermitteln kann, klar, in welcher Form die Formel hier bei der Berechnung der Elternbeiträge zugrunde gelegt wird. Sucht man etwa die Formel für lineare Interpolation über eine Internetsuche, so findet man unterschiedliche Darstellungen und nach verschiedenen Variablen aufgelöste Varianten der Formel. Als Beispiele seien genannt: 32 „Man setzt also: 33 34 für a aus dem Intervall [0, x2-x1], falls nur die Punktepaare (x1, f(x1)) und (x2, f(x2)) bekannt sind. Statt des linearen kann auch ein anderer sinnvoll erscheinender Zusammenhang unterstellt werden.“,vgl. Holland/Kamps, Interpolation, a. a. O; 35 „Die von Isaac Newton begründete lineare Interpolation ist am einfachsten und wird wohl in der Praxis am häufigsten benutzt. [...] Es gilt: 36 “, 37 https://de.wikipedia.org/wiki/Interpolation_(Mathematik) [Stand: 26. Juli 2016]; 38 „Die Formel für den interpolierten Wert kann folgendermaßen geschrieben werden: 39 y = y 1 + ((x – x 1 )/(x 2 - x 1 ) * (y 2 - y 1 ))“, 40 http://de.wikihow.com/Interpolieren [Stand: 26. Juli 2016]. 41 Die zuletzt dargestellte Variante entspricht dabei der Form, welche die Beklagte angeblich ihren Berechnungen zugrundelegt. Die Formel ist nach Angaben der Beklagten in ihrem Elternbeitragsberechnungsprogramm „hinterlegt“. Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Beklagte diese Formelvariante erstmalig dargestellt. Bei dieser Gelegenheit hat sie auch erklärt, welche Werte für welche Variable einzusetzen sind: Für x ist das ermittelte Einkommen einzusetzen. Für x 1 ist die untere Einkommensgrenze, für x 2 die obere Einkommensgrenze einzusetzen. Für y 1 ist der untere Monatsbeitrag/Eckwert, für y 2 der obere Monatsbeitrag/Eckwert einzutragen. 42 Ungeachtet dessen, dass nun eine Überprüfung der von der Beklagten durchgeführten Berechnung dem Gericht möglich ist, ändert dies nichts an der Unbestimmtheit der Satzungsregelung. 43 Es erschließt sich nämlich nach wie vor den Regelungsadressaten – den Eltern – nicht ohne weiteres durch einen Blick in die Satzung, welche Formel(-variante) zugrundegelegt wird und welche Werte für welche Variablen eingesetzt werden müssen. Denn die Satzung der Beklagten enthält entsprechende Angaben gerade nicht. 44 Soweit die Beklagte auf § 32a EStG verweist und vorträgt, dass die dort beschriebenen Berechnungen ebenfalls für den durchschnittlichen Regelungsadressaten nur schwer nachvollziehbar seien, insoweit aber an der Bestimmtheit der Norm keine Zweifel bestehen, gehen diese Ausführungen fehl. Nicht die Kompliziertheit der Berechnungsmethode „lineare Interpolation“ ist vorliegend zu beanstanden, sondern deren nicht hinreichend bestimmte Darstellung in der Satzung der Beklagten. Gerade anhand des Beispiels des § 32a Abs. 1 EStG wird deutlich, wie eine Berechnungsmethode hinreichend konkret dargestellt werden kann: 45 „ 1 Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2016 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 46 47 1. bis 8 652 Euro (Grundfreibetrag): 48 0; 49 50 2. von 8 653 Euro bis 13 669 Euro: 51 (993,62 · y + 1 400) · y; 52 53 3. von 13 670 Euro bis 53 665 Euro: 54 (225,40 · z + 2 397) · z + 952,48; 55 56 4. von 53 666 Euro bis 254 446 Euro: 57 0,42 · x – 8 394,14; 58 59 5. von 254 447 Euro an: 60 0,45 · x – 16 027,52. 61 3 Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4 Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 13 669 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5 Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6 Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“ 62 Die Norm benennt nicht nur die jeweilige Berechnungsformel, sondern weist gerade auch aus, welche Werte für welche Variablen einzusetzen sind. 63 Die mangelnde Bestimmtheit wird auch nicht durch die in der Anlage zur EBS ersichtlichen Eckwert-Angaben geheilt, durch die allenfalls eine ungefähre Einschätzung der Beitragshöhe möglich ist. Denn die Spanne der jeweiligen Eckwerte pro Einkommensstufe ist teilweise so weit, dass sie dem Beitragspflichtigen nur eine grobe Orientierung hinsichtlich des konkret zu erwartenden Beitrags verschafft (z.B. Einkommensstufe 3 bei Gruppenbetreuung I b und III b: 33,00 EUR bis 60,00 EUR). Eine Nachprüfung des von der Beklagten festgesetzten Beitrags im Einzelfall ist jedenfalls nicht möglich. 64 Auch der im Online-Auftritt der Beklagten vorgehaltene Beitragsrechner kann nicht zu einer Bestimmtheit der Satzung führen, da er bereits nicht Bestandteil der Satzung ist. Zudem ist der Rechner nach eigenen Angaben der Beklagten unverbindlich: 65 „Wichtiger Hinweis:Wenn Sie mit Hilfe dieses Beitragsrechners den Elternbeitrag errechnet haben, ist dies nicht verbindlich, da sich bei der offiziellen und nicht unkomplizierten Berechnung Änderungen ergeben können.“, 66 http://www.iserlohn.de/leben-in-iserlohn/jugend-familie/kindertagesstaetten-und-kindertagespflege/beitragsrechner-kita-ogs-schule/ [Stand: 26. Juli 2016]. 67 Obwohl sich Ausführungen zur Frage der Bestimmtheit des von der Beklagten als Beispiel herangezogenen § 13 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) – wonach die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen durch lineare Interpolation zu ermitteln sind – vorliegend wohl erübrigen dürften, sei Folgendes am Rande angemerkt: Im Hinblick auf den Kreis der Regelungsadressaten der HOAI – Architekten und Ingenieure – und der sich danach ausrichtenden Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm ist bereits die Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall einer Elternbeitragssatzung fraglich. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.