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Urteil

7 K 2918/15.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2016:0916.7K2918.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde am 07. Dezember 1972 in Hobigonj/Bangladesch geboren. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 28. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Juni 2015 einen Asylantrag. 3 Bei der persönlichen Anhörung des Klägers zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 15. Juni 2015 trug dieser vor: Er habe Bangladesch am 15. März 2015 verlassen und sei über die Vereinigten Arabischen Emirate, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland eingereist. 4 Am 19. Juni 2015 erhielt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) jeweils einen auf Ungarn verweisenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 und der Kategorie 2. Auf das Wiederaufnahmegesuch vom 23. Juni 2015 reagierten die ungarischen Behörden nicht. 5 Mit Bescheid vom 26. August 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an. Das Bundesamt befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 6 Daraufhin hat der Kläger am 10. September 2015 Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Mit Beschluss der Kammer vom 19. November 2015 (7 L 1307/15.A) ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet worden. Zur Begründung seiner Klage bezieht der Kläger sich auf sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und trägt ergänzend vor, dass Ungarn nicht bereit sei, Flüchtlinge zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren zuzulassen und die Dublin Verordnung außer Kraft gesetzt sei. 7 Der Kläger beantragt – schriftsätzlich – sinngemäß, 8 den Bescheid des Bundesamtes vom 26. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 9 hilfsweise festzustellen, dass er subsidiär Schutzberechtigter ist, 10 weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. 11 Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich – unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) entscheidet, hat teilweise Erfolg. 16 Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. August 2015 begehrt, ist seine Klage als isolierte Anfechtungsklage zulässig, 17 vgl. beispielhaft Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, www.bverwg.de, vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, jeweils juris; 18 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 21. Juni 2016 - 13 A 569/16.A - und vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, jeweils juris, 19 und auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides kann hier nicht auf den seit dem 06. August 2016 geltenden und nunmehr im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen § 29 Abs. 1 AsylG als Rechtsgrundlage gestützt werden. Nach § 29 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag u.a. dann unzulässig, wenn ein anderer Staat a) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; im Folgenden: Dublin III-VO) oder b) auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 21 Die Bestimmung des zuständigen Staates richtet sich vorliegend nach der Dublin III-VO. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wäre grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig, da sich anhand der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt und der Kläger ausweislich des EURODAC-Treffers der Kategorie 1 erstmals in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Auf das am 23. Juni 2015 von der Beklagten gestellte Wiederaufnahmegesuch haben die ungarischen Behörden nicht geantwortet, so dass es nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO als akzeptiert gilt. 22 Allerdings ist vorliegend die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst zuständiger Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann. 23 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Gleichwohl kann sich im Ausnahmefall die Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO als unmöglich erweisen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 24 Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, vom 14. November 2013 – C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 und vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 -, juris. 25 Maßgeblich ist, ob in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stehen einer Überstellung in diesen Staat nicht entgegen. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, ist ein Abweichen von den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-Verordnung geboten. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 ‑ 10 B 6.14 -; OVG NRW, Urteil vom 07. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A -, alle juris. 27 Davon ausgehend ist das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der verfügbaren Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass das Asylverfahren in Ungarn und die dortigen Aufnahmebedingungen zum aktuellen Zeitpunkt derartige systemische Mängel aufweisen. 28 Ausschlaggebend für diese Einschätzung sind die am 01. August 2015 in Kraft getretenen Verschärfungen des ungarischen Asylrechts. So sind mit der Regierungsverordnung 191/2015 alle EU-Beitrittskandidaten und damit unter anderem auch Serbien auf die nationale Liste der sicheren Drittstaaten gesetzt worden. Auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Änderung dieser Verordnung durch die Regierungsverordnung 63/2016 – die Liste ist insofern lediglich um die Türkei erweitert worden – gilt Serbien weiterhin als sicherer Drittstaat. Dies hat zur Folge, dass Asylanträge von Personen, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind, als unzulässig abgelehnt und die Betroffenen nach Serbien abgeschoben werden können. 29 Vgl. European Council of Refugees and Exiles (ECRE), Asylum Information Database (aida): „Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the borderand restrictions to accessing protection in Hungary”, Oktober 2015, S. 32 f., verfügbar auf: http://www.ecre.org/wp-content/uploads/ 2016/07/ECRE-AIDA-Crossing-Boundaries-The-New-Asylum-Procedure-at-the-Border-and-Restrictions-to-Accessing-Protecting-in-Hungary_-Oct-2015.pdf (zuletzt abgerufen am 12. September 2016); 30 Hungarian Helsinki Committee (HHC), Information notes vom 7. August 2015 „Building a legal fence” und vom 18. September 2015 „No country for refugees“; Amnesty International, Oktober 2015, „Fenced out”; UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 3. Juli 2015 “UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste”; alle verfügbar auf www.ecoi.net. 31 Zu diesem Personenkreis zählen etwa 99% aller Asylsuchenden in Ungarn, 32 vgl. amnesty international (a.i.): „Flüchtlinge: Ungarn verschärft Asylrecht“, 30. Juli 2015, verfügbar auf: https://www.amnesty.de/2015/7/30/ Fluechtlinge-ungarn-verschaerft-asylrecht; 33 bordermonitoring.eu / pro Asyl: „Ungarn: GÄNZLICH UNERWÜNSCHT, Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn“, Juli 2016, verfügbar auf: http://bordermonitoring.eu/wp-content/ uploads/2016/07/ Web_Ungarn_Bericht-2016.pdf (jeweils zuletzt abgerufen am 12. September 2016). 34 und insbesondere auch der Kläger, der eigenen Angaben zufolge von Serbien aus kommend die ungarische Grenze überquert hat. 35 In einem Gespräch mit Mitarbeitern des ECRE am 28. September 2015 erklärte der Direktor für Flüchtlingsangelegenheiten des ungarischen Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, die Regelungen über sichere Drittstaaten würden gegenwärtig auch auf Personen angewandt, die nach den Dublin-Vorschriften nach Ungarn zurückkehren, auch wenn sie vor dem 1. August 2015 nach Ungarn eingereist sind, 36 vgl. ECRE: „Crossing Boundaries“, a.a.O., 37 sodass auch der Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn von der geänderten Rechtslage im ungarischen Asylrecht unmittelbar betroffen wäre. 38 Das Konzept des sicheren Drittstaats ist zwar europarechtlich – vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. c) i.V.m. Art. 38 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) – und im nationalen Recht – vgl. § 26a AsylG – im Grundsatz anerkannt. Hingegen unterliegt die Anwendung des Konzepts Einschränkungen, insbesondere ist das strikte Refoulement-Verbot zu beachten, vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c) der Verfahrensrichtlinie und Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). 39 Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob Asylsuchenden in Serbien die hinreichende Möglichkeit geboten wird, ihre Ansprüche in einem fairen und wirksamen Verfahren geltend zu machen, und ob insbesondere das Refoulement-Verbot beachtet wird. Dementsprechend hat der UNHCR im August 2012 die Staaten dringend gebeten, Serbien nicht als sicheren Drittstaat anzusehen. 40 Vgl. UNHCR: „Serbia, As a Country of Asylum, Observations on the Situation of Asylum-Seekers and Beneficiaries of International Protection in Serbia”, August 2012, verfügbar auf: http://www.ecoi.net/file_upload/ 1226_134694264 2_50471f7e2-serbia.pdf (zuletzt abgerufen am 12. September 2016). 41 An seiner Einschätzung hält der UNHCR weiterhin fest und empfiehlt auch aktuell, Asylsuchende nicht nach Serbien zu überstellen. 42 Vgl. UNHCR: „Ungarn als Asylland, Bericht zu restriktiven gesetzlichen Maßnahmen und deren praktischer Umsetzung zwischen Juli 2015 und März 2016”, Mai 2016, verfügbar auf: http://www.ecoi.net/file_upload/ 1930_1470727589_opendocpdf.pdf (zuletzt abgerufen am 12. September 2016). 43 Ebenso hat der Europäische Kommissar für Menschenrechte Bedenken geäußert, ob das Asylverfahren in Serbien europäischen Mindeststandards genügt. 44 Vgl. Europäischer Kommissar für Menschenrechte, Schreiben an den serbischen Premierminister und Minister des Innern vom 27. November 2013, CommHR/AW/jp 043-2013, verfügbar auf: https://wcd.coe.int/com .instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImgahe=2444713&SecMode=1&DocId=2108062&Usage=2 (zuletzt abgerufen am 12. September 2016). 45 Ungeachtet dessen finden nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln weiterhin Abschiebungen nach Serbien statt, sodass auch im Falle des Klägers eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Kettenabschiebung nach Serbien besteht. Alleine im Zeitraum Januar bis Mai 2016 sind 99 Asylsuchende nach negativer Entscheidung im Inlandsverfahren von Ungarn nach Serbien überstellt worden. 46 Vgl. HHC: „Hungary: Key Asylum Figures as of 1 July 2016”, 01. Juli 2016, verfügbar auf: http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-figures-1-July-2016.pdf (zuletzt abgerufen am 12. September 2016). 47 Hinzu kommen die hierbei statistisch unberücksichtigt gebliebenen Asylsuchenden im Grenzverfahren, die nach Antragstellung in den Transitzonen an der ungarisch-serbischen Grenze bei einer ablehnenden Entscheidung diese Transitzonen wieder in Richtung Serbien verlassen müssen, sowie die im Grenzgebiet aufgegriffenen Asylsuchenden, die im Rahmen sog. Pushbacks ohne Registrierung und Verfahren unmittelbar nach Serbien zurückgewiesen werden. 48 Vgl. UNHCR: „Ungarn als Asylland, Bericht zu restriktiven gesetzlichen Maßnahmen und deren praktischer Umsetzung zwischen Juli 2015 und März 2016”, a.a.O.; Human Rights Watch (HRW): “Hungary: Migrants Abused at the Border”, 13. Juli 2016, verfügbar auf:http://www.ecoi.net/local_link/328813/469669_de.html (zuletzt abgerufen am 12. September 2016). 49 Hinsichtlich der Asylsuchenden, deren Anträge aufgrund des sicheren Drittstaat-Konzepts im Inlandsverfahren für unzulässig befunden worden sind und deren Rückführung nach Serbien (noch) nicht erfolgt – bzw. von Serbien abgelehnt worden – ist, steht zudem aktuell zu befürchten, dass diese in die Situation eines sog. „refugee in orbit“ geraten, in der sich kein Staat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. Denn obgleich der zum 01. August 2015 in Kraft getretene Abschnitt 51/A des ungarischen Asylgesetzes vorsieht, dass die ungarische Flüchtlingsbehörde ihre Entscheidung zurückziehen und das Verfahren fortsetzen soll, wenn der sichere Drittstaat den Asylsuchenden nicht zurück- bzw. übernimmt, ist unklar, wie lange Antragsteller warten müssen, bis eine solche inhaltliche Prüfung ihres Asylgesuches in Ungarn erfolgt. 50 Vgl. UNHCR: „ Ungarn als Asylland, Bericht zu restriktiven gesetzlichen Maßnahmen und deren praktischer Umsetzung zwischen Juli 2015 und März 2016”, a.a.O.; ECRE: „Crossing Boundaries“, S. 18, a.a.O. 51 Auch unter Berücksichtigung einer aktuellen Auskunft des ungarischen Büros für Immigration und Nationalität (BAH) vom 09. Juni 2016 kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass in derartigen Fällen regelmäßig eine unmittelbare inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs erfolgt. In diesem Zusammenhang wurde seitens des BAH lediglich mitgeteilt, dass ohne Verzögerung ein inhaltliches Verfahren zu beginnen sei, wenn ein sicherer Drittstaat einen Antragsteller faktisch nicht übernimmt, ohne in der Folge aber den praktischen Ablauf dessen zu konkretisieren oder Zahlen zur Untermauerung zur Verfügung zu stellen. 52 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: „Kurzinformation der Staatendokumentation, UNGARN, Ergänzende Fragen zum LIB“, 26. August 2016. 53 Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass in Ungarn kein Asylverfahren garantiert ist, das europarechtlichen Mindeststandards, insbesondere Art. 46 der Verfahrensrichtlinie entspricht, ergibt sich daraus, dass durch die neue Asylgesetzgebung die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen ablehnende Asylentscheidungen eingeschränkt werden. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Antrages oder die Ablehnung eines Asylantrags im beschleunigten Verfahren kann nur innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen angefochten werden und muss sodann innerhalb von acht Tagen durch das zuständige Gericht überprüft werden. Dabei finden neu vorgetragene Fakten im gerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung. Zudem ist eine persönliche Anhörung nicht zwingend vorgesehen und findet regelmäßig – selbst wenn darum ersucht wird – nicht statt. Schließlich kann das Gericht die Asylbehörde lediglich zur erneuten Prüfung anweisen, die Entscheidung aber nicht eigenständig abändern. 54 Vgl. bordermonitoring.eu / pro Asyl: „Ungarn: GÄNZLICH UNERWÜNSCHT, Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn“, a.a.O. 55 Angesichts der konkreten Ausgestaltung des Rechtsmittels hat das erkennende Gericht durchgreifende Zweifel daran, ob Asylsuchenden in Ungarn ein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine versagende Entscheidung zur Verfügung steht. Insbesondere im Hinblick auf die sehr kurze Entscheidungsfrist ist es fraglich, ob einerseits eine effektive Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsbeistand gewährleistet ist und ob sich andererseits das zur Entscheidung berufene Gericht umfassend mit dem einem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandersetzen kann. 56 Bedenklich ist insofern auch, dass bei der gerichtlichen Überprüfung im Grenzverfahren der Richter durch einen Gerichtssekretär – diese haben zwar eine Rechtsanwaltsprüfung abgelegt, sind aber selbst (noch) keine Richter – ersetzt werden kann. 57 Vgl. UNHCR: „Ungarn als Asylland, Bericht zu restriktiven gesetzlichen Maßnahmen und deren praktischer Umsetzung zwischen Juli 2015 und März 2016”, a.a.O., S. 10. 58 Zudem verstößt das ungarische Asylrecht auch gegen Art. 18 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III VO. Nach dieser Norm hat der nach der Dublin-III VO zuständige Mitgliedstaat, der einen sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhaltenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wiederaufzunehmen hat, u.a. sicherzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Verfahrensrichtlinie behandelt wird. Nach ungarischem Asylrecht gilt ein Asylantrag als zurückgezogen, wenn der Asylbewerber das Verfahren vor einer endgültigen Entscheidung nicht betrieben hat, etwa weil er Ungarn verlassen hat. Bereits wenn der Antragsteller seine Unterkunft ohne Erlaubnis mehr als 48 Stunden mit unbekanntem Aufenthalt verlassen hat, erfolgt eine Einstellung des Verfahrens. 59 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn, 13. Januar 2016. 60 Wird das Verfahren danach innerhalb von neun Monaten wieder aufgenommen, wird es – in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie – als Asylerstverfahren behandelt, ansonsten als Asylfolgeverfahren. Auch bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens werden diese Grundsätze zur Anwendung gebracht, sodass einem Dublin-Rückkehrer in der o.g. Situation ebenfalls – unter Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III VO – lediglich die Möglichkeit offensteht, ein Asylfolgeverfahren zu betreiben. 61 Vgl. ECRE: „Crossing Boundaries“, S. 34 f., a.a.O. 62 Schließlich hat auch die Europäische Kommission gegen Ungarn nunmehr ein Vertragsverletzungsverfahren wegen seiner Asylrechtsvorschriften eingeleitet, nachdem die den ungarischen Behörden im Juli und September 2015 mitgeteilten Bedenken nicht ausgeräumt werden konnten. 63 Vgl. hierzu die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 10. Dezember 2015, verfügbar auf: http://europa.eu/rapid/press-release_IP- 15-6228_de.htm, (zuletzt abgerufen am 12. September 2016). 64 Nach alledem besteht auch für den Kläger bei einer Überstellung nach Ungarn die ernsthafte Gefahr, dass er keinen Zugang zu einem den europäischen Mindestanforderungen entsprechenden Asylverfahren erhält. 65 Auch die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung nach Ungarn in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Vorliegend ist Ungarn – wie zuvor dargestellt – jedoch nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sodass eine Abschiebung dorthin nicht in Betracht kommt. Danach kann auch die auf § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG beruhende Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben. 66 Soweit der Kläger neben der Aufhebung des Bescheides auch die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie hilfsweise den subsidiären Schutzstatus und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG – mithin also eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Asylantrag – begehrt, ist die Klage unzulässig. Denn allein die isolierte Anfechtungsklage ist die statthafte Klageart, wenn ein Asylbewerber die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnung begehrt. Eine materielle Prüfung des Asylbegehrens erfolgt danach zunächst durch das Bundesamt. 67 Vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris; 68 OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2016 - 13 A 990/13.A - und vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, jeweils juris. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.