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Urteil

4 K 154/16.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:0102.4K154.16A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2016 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der 1992 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus Kamishli/Syrien. Er reiste eigenen Angaben zufolge im Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehrte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Juli 2014 hörte ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erstmals an. Das Bundesamt leitete anschließend ein Dublin-Verfahren zur Rücküberstellung nach Bulgarien ein. Die bulgarischen Behörden teilten dem Bundesamt mit Schreiben vom 29. August 2014 mit, dass eine Rücküberstellung im Dublin-Verfahren nicht akzeptiert werde, da der Kläger in Bulgarien am 24. März 2014 als Flüchtling anerkannt worden sei; deshalb könne allenfalls eine Rückführung auf der Grundlage des „Readmission agreements“ erfolgen, die beim bulgarischen Innenministerium, Grenzpolizei zu beantragen sei. Das Bundesamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 3. September 2014 fest, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe und ordnete dessen Abschiebung nach Bulgarien an. Im Mai 2015 stellte der Kläger einen erneuten Asylantrag, den er u.a. damit begründete, er sei nach der ersten Ablehnung im Oktober 2014 wieder nach Syrien zurückgekehrt, dort aber erneut wegen der Ableistung des Wehrdienstes gesucht worden. Deswegen habe er im April 2015 erneut fliehen müssen. Die Zuständigkeit Bulgariens sei wegen des Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten erloschen. Außerdem seien die Lebensbedingungen dort sehr schlecht gewesen. Auf erneute Anfrage des Bundesamtes erklärten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 nochmals, dass einer Rücknahme des Klägers im Dublin-Verfahren wegen der im März 2014 erfolgten Flüchtlingsanerkennung nicht zugestimmt werde und stattdessen die Rückführung nach dem „ Readmission agreements“ zu beantragen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. Januar 2016, zugestellt am 18. Januar 2016, wurde der neuerliche Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (1.), seine Abschiebung nach Bulgarien für den Fall der Nichteinhaltung einer Ausreisefrist von 1 Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung angedroht (2.) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (3.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Bulgarien erfolgte Schutzgewährung eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland ausschließe. Dieses Begehren stelle sich ebenso als unzulässig dar wie ein Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten für Syrien. Der Kläger hat dagegen am 19. Januar 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens noch geltend: Bulgarien sei wegen seines zwischenzeitlichen Aufenthaltes in Syrien nicht mehr länger für sein Asylverfahren zuständig. Außerdem handele es sich wegen zahlreicher, im einzelnen ausgeführter systemischer Mängel in den dortigen Aufnahmebedingungen bei Bulgarien um keinen sicheren Drittstaat, auf den der Kläger verwiesen werden könne. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten – das die Beklagte mit allgemeinen Prozesserklärungen vom 25. Februar und 24. März 2016 erteilt hat – ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat im tenorierten (überwiegenden) Umfang Erfolg. Die Klage ist lediglich unzulässig, soweit mit ihr eine Verpflichtung der Beklagten auf Flüchtlingsanerkennung, hilfsweise Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Feststellung von Abschiebungsverboten, begehrt wird. Denn in Fallgestaltungen der vorliegenden Art , in denen das Bundesamt unter Berufung auf die Gewährung von Schutz in einem anderen Staat den Asylantrag ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt hat, also einen sog. „Drittstaatenbescheid“ erlassen hat, kann sich der jeweilige Antragsteller gegen diese Entscheidung nur mit der Anfechtungsklage wenden und kein Verpflichtungsbegehren auf Anerkennung erheben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -. Die Klage hat indes Erfolg, soweit in dem erhobenen Verpflichtungsbegehren als „minus“ ein Anfechtungsantrag, gerichtet auf Aufhebung des streitigen Bescheides, enthalten ist. Dieser Anfechtungsantrag ist – nach dem Vorgesagten – zulässig und im Übrigen auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dies gilt zunächst für die in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides erfolgte Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig. Diese Ablehnung als unzulässig findet zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtsgrundlage in § 29 Abs.1 Nr.1 a des Asylgesetzes in dessen vorliegend maßgeblichen, durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I, 1939) bewirkten Neufassung (im Folgenden: AsylG). Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III- VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Dublin-Verordnungen keine Anwendung (mehr) finden, wenn dem jeweiligen Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), wie hier dem Kläger in Bulgarien, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -. Die streitige Ablehnung des Asylantrages als unzulässig kann auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Zwar stellt die Norm ihrem Wortlaut nach lediglich auf eine bereits erfolgte Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) für den Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der EU ab und ist eine solche für den Kläger in Bulgarien mit der dortigen Zuerkennung des Flüchtlingsstatus formal ausgesprochen worden. Allein daraus kann aber gleichwohl noch nicht eine Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrages hergeleitet werden. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG regelt letztlich einen Unterfall der ansonsten weitergehend von Nr. 3 der Vorschrift erfassten Fälle, in denen eine Schutzgewährung im Bundesgebiet deshalb von vorneherein (ohne nähere Sachprüfung) ausscheidet, weil der betroffene Ausländer bereits in einem anderen EU- Mitgliedstaat/sichereren Drittstaat gemäß § 26 a AsylG hinreichenden Schutz vor Verfolgung erlangt hat bzw. hätte erlangen können. Auch diesem Ansatz liegt indes, wie für § 26 a AsylG von der Rechtsprechung entschieden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13. A – als wesentliches tragendes Rechtfertigungselement das „Konzept der normativen Vergewisserung“ zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach den maßgeblichen internationalen Vorschriften gebotenen Schutz gewährt. Dabei bezieht sich die besagte „Vergewisserung“ nicht nur auf die bloße Schutzgewährung in dem Sinne, dass der betreffende andere Staat dem Flüchtling nach Anerkennung überhaupt einen Aufenthaltsstatus gewährt, sondern auch darauf, dass jener Staat den anerkannten Flüchtling keiner (sonstigen) unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unterwirft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A – zu § 26 a AsylG. Das gilt für die vorliegend betroffene Gruppe der anerkannten Flüchtlinge im Hinblick auf die gebotenen Sicherstellung solcher Aufnahmeverhältnisse, die keine regelhafte unmenschliche oder erniedrigende Behandlung beinhalten, noch um so mehr, als Angehörige jener Gruppe nach den Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU über einen mit weiteren Gewährleistungen versehenen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verfügen. Diese Rechtsstellung kann zudem nach einer gewissen Zeit bei Einhaltung bestimmter Bedingungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/109/EG zur Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten führen, welche dann wiederum gemäß Art. 14 ff der erwähnten Richtlinie zur Weiterwanderung in andere Mitgliedstaaten berechtigt. Von diesen Gewährleistungen kann aber letztlich der Flüchtling keinen effektiven Gebrauch machen, der zwar in einem Mitgliedstaat anerkannt worden ist, in diesem Staat aber wegen regelhaft drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht leben kann. Während er nämlich deshalb dort die besagte Rechtsstellung nicht erwerben kann, müsste er im Falle der Unzulässigkeit seines in der Bundesrepublik Deutschland gestellten (neuerlichen) Asylbegehrens hier im bloßen Duldungsstatus verharren und könnte allenfalls auf die Erteilung eines, allerdings im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden, humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG hoffen. Eine Verwirklichung der dem anerkannten Flüchtling nach dem maßgeblichen Gemeinschaftsrecht zukommenden zwingenden Aufenthaltsansprüche würde ihm mithin verwehrt. Auch dies zeigt, dass ein Rückgriff auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur in Betracht kommt, wenn dem im anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling dort nach den ausgeführten Grundsätzen der „normativen Vergewisserung“ keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. ähnlich: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel), Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -. Insofern gründet sich insbesondere das gemeinsame Europäische Asylsystem, auf das sich § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezieht und aus dem die Bestimmung ihre maßgebliche Rechtfertigung herleitet, auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (– GFK –) und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der (anerkannten) Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 21. Dezember 2011– C-411/10 et al. –, juris, Rn. 80. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 79, bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“, vgl. Bundesverfassungsgericht (BverfG), Urteil vom 14. Mai 1996- 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, juris, Rn. 181, zugrundeliegende Vermutung für die Mitgliedstaaten der EU ist jedoch nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der (anerkannten) Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der jeweilige Ausländer wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem anderen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel ergibt, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris,Rn. 88-94, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des anderen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem anderen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem jeweils betroffenen Ausländer im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 5 ff. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 12. August 2015 – 3 L 816/15 –, juris, Rn. 13. Nach der aktuellen Erkenntnislage steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien jedenfalls für Antragsteller mit dort bereits erfolgter Flüchtlingsanerkennung derartige systemische Mängel aufweisen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GRCh führen und mithin die Vermutung des gegenseitigen Vertrauens, dass deren Behandlung dort in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der EMRK steht, widerlegt ist. Vgl. so im Ergebnis auch: VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -. Dabei ist auf der Grundlage der vorhandenen Auskünfte zunächst davon auszugehen, dass in Bulgarien als Flüchtling anerkannte Personen im Falle der Rückführung von den bulgarischen Behörden nicht als sog. Dublin-Rückkehrer akzeptiert und aufgenommen werden. Dies folgt schon daraus, dass die zuständigen bulgarischen Behörden in derartigen Fällen regelmäßig, wie der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist und wie dies auch vorliegend für den Kläger mit den beiden Schreiben vom 29. August 2014 und vom 28. Dezember 2015 praktiziert worden ist, eine Rücküberstellung und Übernahme jener Personen auf der Grundlage der Dublin III-VO als sog. Dublin- Rückkehrer ablehnen bzw. verweigern. Stattdessen akzeptieren sie allein deren Rückführung auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen. Angesichts dessen ist für die Beurteilung der relevanten Aufnahmebedingungen, die den Kläger in Bulgarien erwarten, nicht etwa auf jene Verhältnisse abzustellen, wie sie unlängst von Frau Dr. phil. Ilareva in ihrem Rechtsgutachten an das VG Aachen „ …zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien“ vom 30. Juni 2016 ausgeführt worden sind. Das Gutachten befasst sich, wie schon aus dem Titel und seinen weiteren Ausführungen ersichtlich, mit der Situation der als Dublin-Rückkehrer rückgeführten, also von den bulgarischen Behörden mit dieser Eigenschaft akzeptierten und übernommenen Personen; eben das ist mit Blick auf den Kläger nicht der Fall und nicht zu erwarten. Vielmehr ergeben sich die relevanten Aufnahmebedingungen für den Kläger aus den Auskünften der Frau Dr. phil. Ilareva an den VGH Baden-Württemberg „Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien“ vom 27. August 2015 und des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015, die sich ebenfalls zur Lage der „anerkannten Schutzberechtigten“ in Bulgarien verhält. Aus diesen somit maßgeblichen Auskünften ergibt sich indes, dass von Bulgarien als internationaler Flüchtling anerkannte Personen wie der Kläger dort auf solche Aufnahmeverhältnisse/-bedingungen treffen, die regelhaft die Gefahr unmenschlicher und/oder erniedrigender Behandlung für Angehörige dieser Gruppe und damit einen relevanten systemischen Mangel im Sinne der obigen Erläuterungen begründen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach den erwähnten Auskünften der Frau Dr. Ilareva und des Auswärtigen Amtes verfügen als Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt anerkannte Personen (im Folgenden: Schutzberechtigte) zwar über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt, den sie aber faktisch kaum nutzen können. Dies liegt zum einen an den fehlenden Sprachkenntnissen, zum anderen an der Bereitschaft der Arbeitgeber zur Einstellung solcher Personen. Auch der Schwarzmarkt bietet insofern für sie keine realistischen und zur Existenzsicherung hinreichenden Erwerbsmöglichkeiten, da dieser überwiegend von Roma eingenommen wird. Selbst anerkannte Schutzberechtigte mit höheren Bildungsabschlüssen, etwa Akademiker mit einer Ausbildung für Bereiche, in denen es in Bulgarien an Personal fehlt, haben kaum Chancen zur Integration auf dem Arbeitsmarkt. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 und Bericht der Frau Dr. phil. Ilareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015. Zugleich ist für anerkannte Schutzberechtigte der im Falle einer – nach dem Vorgesagten überwiegend wahrscheinlichen – erfolglosen Arbeitssuche regelmäßig zur Existenzsicherung notwendige Erhalt staatlicher Unterstützungsleistungen äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Angehörige der besagten Personengruppe verfügen zwar „theoretisch“, allerdings ohnehin in geringerer Höhe als bulgarische Staatsangehörige, über einen Anspruch auf Sozialhilfe, müssen sich für die erfolgreiche Geltendmachung derartiger Ansprüche aber innerhalb von 3 Monaten nach der in Bulgarien erfolgten Schutzgewährung beim dort zuständigen Jobcenter registrieren lassen. Dafür ist die Vorlage eines bulgarischen Ausweisdokuments zwingend erforderlich. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 und Bericht der Frau Dr. phil. Ilareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015. Damit stehen Rückkehrer vor dem Problem, dass sie im Regelfall schon nicht – wie auch vorliegend der bereits im März 2014 in Bulgarien als Schutzberechtigter anerkannte Kläger – die maßgebliche Drei-Monats-Frist einhalten können. Hinzu tritt, dass für die Ausstellung eines bulgarischen Ausweises eine Meldebescheinigung verlangt wird, was wiederum den Nachweis einer Unterkunft beim zuständigen Einwohnermeldeamt voraussetzt. Vgl. Bericht der Frau Dr. phil. Ilareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015. Die erforderliche Unterkunft werden Rückkehrer ohne nennenswerte finanzielle Einkünfte (durch Arbeit bzw. bereits bewilligte/sicher zu erwartende Sozialhilfeleistungen) indes kaum finden und anmieten können. Eine Unterkunft wird anerkannten Schutzberechtigten auch durch staatliche Stellen nicht zur Verfügung gestellt oder zugewiesen; vielmehr ist eine frühere Praxis, anerkannte Schutzberechtigte über mehrere Monate hinweg noch in den Aufnahmezentren für Asylbewerber wohnen zu lassen, zwischenzeitlich aufgegeben worden. Diese Vorgehensweise ist nunmehr – wenn sie in Einzelfällen überhaupt noch, insbesondere auch für Rückkehrer, praktiziert wird – vom willkürlichen Wohlwollen der Flüchtlingsbehörde abhängig. Soweit das Bulgarische Rote Kreuz mit der Unterbringung von Schutzberechtigten beauftragt worden ist, lief die entsprechende Maßnahme nur bis Juni 2016 und ist selbst bis zu jenem Zeitpunkt kaum umgesetzt worden. Auch für die Inanspruchnahme dieser potentiellen Hilfegewährung war zudem der Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments erforderlich. Vgl. Bericht der Frau Dr. phil. Ilareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015. In der Regel bedeutet mithin der Erhalt eines Schutzstatus in Bulgarien – wie bezeichnenderweise selbst das Auswärtige Amt schlussfolgert – Obdachlosigkeit. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015. Die vorbezeichnete Ausgestaltung des hier interessierenden staatlichen Fürsorgesystems führt dazu, dass die Erlangung von Sozialhilfeleistungen für Rückkehrer, die zuvor in Bulgarien bereits als Schutzberechtigte anerkannt worden waren, faktisch mehr oder weniger unmöglich ist oder allenfalls unter Zuhilfenahme illegaler Mittel (etwa durch „Kauf“ einer Meldeadresse) gelingen kann. Insgesamt ist damit festzustellen, dass in Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte wie der Kläger keine nennenswerten Chancen zur Beschaffung des notwendigen Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit besitzen und ihnen eine Sicherstellung desselben durch staatliche Hilfen jedenfalls faktisch verwehrt ist. Diese fehlende Bereitstellung von Wohnraum bzw. fehlende Unterstützung bei der Beschaffung von Wohnraum sowie die damit einhergehende, für Rückkehrer der hier betroffenen Art zusätzlich durch den Fristvorbehalt bewirkte, faktische Ausschließung auch sonstiger Sozialleistungen stellt indes eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCH/Art. 3 EMRK dar, welche wegen der gezeigten Regelhaftigkeit einen systemischen Mangel im oben erläuterten Sinne begründet. Es ist zwar zuzugestehen, dass die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -; sowie Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A - und vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, jeweils juris. Allerdings folgen aus Art. 3 EMRK neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können sich auch die staatlich verantworteten allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Danach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen. Vgl. zur diesbezüglichen Spruchpraxis: OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – m.w.N. Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung einer Person kann indes – namentlich mit Blick auf die Gruppe der besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden – ausnahmsweise dann begründet sein, wenn die Person vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber steht, obwohl sie sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 – (M.S.S./Belgien und Griechenland) und vom 18. Juni 2009 – Nr. 456033/05 – (Budina/Russland) -. Eine solche Situation ist für in Bulgarien als schutzberechtigt anerkannte Personen nach dem oben Gesagten aber gerade anzunehmen. Sie verfügen über keine nennenswerten Möglichkeiten zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und finden in dieser Situation aufgrund des staatlicherseits so ausgestalteten Fürsorgesystems faktisch regelmäßig keinen Zugang zu auch nur minimalen, für eine menschenwürdige Existenzsicherung unabdingbaren Hilfeleistungen. Der bulgarische Staat steht ihnen in diesem Sinne (mindestens) gleichgültig gegenüber. Die Bewertung wird zudem dadurch bestätigt, dass Bulgarien – als Ausdruck eben jener Gleichgültigkeit – die Qualifikationsrichtlinie 2011/95 EU nicht umgesetzt hat, was insbesondere im Hinblick auf die fehlende Umsetzung eines Integrationsplans bzw. von Integrationsmaßnahmen zu einem von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien geführt hat. Diese Defizite werden auch nicht etwa durch Hilfeleistungen von sonstigen Organisationen oder Einrichtungen nicht staatlicher Art kompensiert. Vgl. zu diesem Aspekt im Hinblick auf die Situation in Italien: OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -. Aus den vorliegenden Auskünften lässt sich nichts dafür entnehmen, dass in Bulgarien eine nachhaltige Unterstützung von anerkannten Schutzberechtigten durch nicht-staatliche Stellen stattfände, die im vorliegenden Zusammenhang qualitativ und quantitativ beachtlich wäre. Wie vielmehr oben gezeigt, ist etwa selbst das Bulgarische Rote Kreuz – aus welchen Gründen auch immer – in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, vorgesehene Hilfen in jenem Bereich zu erbringen. Nach alledem droht international Schutzberechtigten, hier dem Kläger als dort anerkannten Flüchtling, im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 - 12 A 498/15 -; VG Aachen, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 8 K 299/15.A und-8 K 468/15.A -, alle juris; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, www.nrwe.de; VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 20 K 1516/15.A -; VG Saarland, Urteile vom 5. Januar 2016 - 3 K 197/15 u.a.-, juris; VG Gelsenkirchen; Urteil vom 8. April 2016 - 2 a K 884/15.A - sowie VGH Kassel, Urteil vom4. November 2016 - 3 A 1292/16. A -. was nach dem oben Gesagten dazu führt, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages des Klägers nicht erfüllt sind. Damit einhergehend kann die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestützt werden. Denn auch insofern gilt, wie bereits oben erläutert, dass der von der Vorschrift verlangte sichere Drittstaat gemäß § 26 a AsylG kein solcher Staat sein kann, in dem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ernsthaft droht. Eben dies ist aber nach den vorhergehenden Feststellungen für anerkannte Flüchtlinge – hier den Kläger – in Bulgarien anzunehmen. Ferner kann die erfolgte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auch nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als rechtmäßig bewertet werden. Bei dem erneuten Asylantrag des Klägers vom Mai 2015 handelt es sich angesichts der bestandskräftig gewordenen, durch den früheren Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2014 erfolgten Ablehnung eines ersten Asylantrages zwar um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG, der bei Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG gemäß § 29 Abs.1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt werden dürfte. Die Prüfung und Bescheidung dieser letztgenannten Voraussetzungen stellt indes - was die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände bzw. rechtlichen Aspekte anbelangt - eine gänzlich andere Prüfung dar, als die Prüfung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG, wie sie dem angegriffenen Bescheid allein zugrundeliegt. Ein Abstellen auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als tauglicher Rechtsgrundlage würde daher zu einer erheblichen Wesensänderung des angegriffenen Bescheides führen. Eine solche Auswechselung der Rechtsgrundlage erweist sich angesichts dessen, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten für den Kläger, als unzulässig und kommt daher nicht in Betracht. Es bleibt der Beklagten indes unbenommen, eine entsprechende Prüfung und die daraus ggf. folgende Bescheidung in dem durchzuführenden neuen nationalen Verfahren vorzunehmen. Die unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Angesichts der obigen Feststellungen, dass sich der Asylantrag des Klägers mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a), Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG nicht als unzulässig erweist und eine Unzulässigkeit derzeit (noch) nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt werden kann, findet die Abschiebungsandrohung weder in § 34 a AsylG noch in § 35 AsylG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Für die unter Ziffer 3. des Bescheides erfolgte Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach allem ebenfalls kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger vorrangig eine materielle Sachprüfung seines Asylbegehrens durch die Beklagte erreichen wollte und die Klage in diesem Sinne mit der vorgenommenen Aufhebung des angegriffenen Bescheides überwiegend erfolgreich ist. Dem wird durch die tenorierte Quotelung Rechnung getragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).