Urteil
1 K 151/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0308.1K151.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, ein am 29. Januar 1966 in Siegen geborener deutscher Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Bearbeitung seiner Verzichtserklärung auf die deutsche Staatsangehörigkeit sowie zu einer Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt. Am 26. August 2014 beantragte er beim Beklagten die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit. Er gab im Antragsformular an, am 29. Januar 1966 in Preußen geboren und wohnhaft zu sein. Er besitze auch die preußische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid vom 29. August 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er seinem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entsprochen habe und übergab ihm am 4. September 2014 den Staatsangehörigkeitsausweis. Mit als „Widerspruch“ bezeichnetem, an den Beklagten gesandten Schreiben vom 16. September 2014 wandte sich der Kläger gegen den Inhalt des Staatsangehörigkeitsausweises. Er sei kein deutscher Staatsangehöriger, sondern „Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit“. Außerdem sei der Auszug im Register zu Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) zu korrigieren. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch nicht statthaft sei. Mit Schreiben vom 2. April 2015 machte der Kläger geltend, dass kein Eintrag beim Bundesverwaltungsamt veranlasst worden sei und dass keine Löschung personenbezogener Daten aus den „Firmenregistern“ des Beklagten erfolgt sei. Er habe seinen Staatsangehörigkeitsausweis am 21. November 2014 zurückgegeben. Am 19. Januar 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen seine Angaben aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Er bezog sich dabei auch auf eine „Verzichtserklärung“, die er am 19. November 2014 „proklamiert“ habe. Beim Bundesverwaltungsamt in Köln liege eine Falschbescheinigung seiner Abstammung vor. Es handele sich um eine Untätigkeitsklage, da der Beklagte nicht tätig geworden sei. Da er im Formular für seinen Antrag vom 26. August 2014 angegeben hätte, (auch) preußischer Staatsangehöriger zu sein und dies im positiv feststellenden Bescheid vom 29. August 2014 nicht moniert worden sei, sei diese weitere Staatsangehörigkeit auch festgestellt worden. Durch Rückgabe des Staatsangehörigkeitsausweises sei eine Verzichtserklärung hinsichtlich der nicht beantragten Staatsangehörigkeit erfolgt. Der Kläger beantragt (wörtlich), die Gegenseite, die Fima Kreisverwaltung Olpe, wird aufgefordert unverzüglich proklamierte Verzichtserklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit zu bearbeiten, zum Az. 32.1/2014/04997 und 32.1/E, die Gegenseite, die Firma Kreisverwaltung Olpe, wird aufgefordert unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt Köln, als zuständige Institution, die richtig korrekte Abstammung gemäß Ius sanguinis des Klägers mitzuteilen und im EStA-Register eintragen zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass ein Antrag auf Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht vorliege und des Weiteren deshalb nicht erfolgreich sein könne, weil der Kläger neben der deutschen keine weitere Staatsangehörigkeit besitzen würde. Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers sei im EStA-Register auf Meldung des Beklagten hin vermerkt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Nach sachgerechter Auslegung, die sich am Rechtsschutzziel zu orientieren hat, vgl. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist das Schreiben des anwaltlich nicht vertretenen Klägers als Klageerhebung mit zwei Klageanträgen zu werten, die sich gegen den Beklagten richtet. Der Kläger begehrt einerseits die Bearbeitung seines Verzichtes auf seine deutsche Staatsangehörigkeit durch den Beklagten unter Hinweis auf eine aus seiner Sicht bestehende preußische Staatsangehörigkeit. Mit seinem zweiten Antrag begehrt er die Mitteilung der aus seiner Sicht bestehenden Staatsangehörigkeit an das Bundesverwaltungsamt in Köln. Mit den so verstandenen Klagebegehren erweist sich die Klage als unzulässig. Es fehlt dem Kläger bereits das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Dadurch sollen gerichtliche Verfahren unterbunden werden, in denen der Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren mithin nutzlos ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. November 2016 – 2 B 63.15 –, juris Rn. 8, m.w.N. So liegt es hier, da der Kläger das Gericht lediglich für unnütze, sinnlose und unlautere Zwecke in Anspruch nimmt. Ihm fehlt ein schützenswertes rechtliches Interesse an der von ihm geforderten gerichtlichen Entscheidung, weil er die Legitimität des Gerichts sowie die Existenz des Landes Nordrhein-Westfalens, also auch dessen Verwaltungsgerichts, ausweislich der Tatsache, dass er sich als „preußischer“ Staatsangehöriger sieht und seine Klageschrift an das „Firma/Unternehmen Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Zweigstelle Verwaltungsgericht Arnsberg“ adressiert hat, in Zweifel zieht. Er negiert in seinen Schriftsätzen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Soweit er sich an das erkennende Gericht wendet, welches nach seiner eigenen Überzeugung kein Gericht, sondern die Zweigstelle eines Unternehmens ist, erscheint dies als unauflösbar widersprüchlich. Vgl. zum (fehlenden) Rechtsschutzbedürfnis in vergleichbaren Fällen Finanzgericht (FG) Münster, Urteil vom 14. April 2015 – 1 K 3123/14F –, juris, Rn. 25; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. September 2015 – 6 K 6106/15 –, juris, Rn. 11; Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. Juli 2011 – 7 K 626/10 –, juris, Rn. 68. Zudem fehlt es dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der notwendigen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Diese setzt voraus, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv- öffentlichen Rechts möglich erscheint. vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 65 ff. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. November 2016 – 19 A 1457/16 – und – 19 A 1456/16 – beide über juris, m.w.N. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Dies gilt zunächst hinsichtlich seines Antrags, der Beklagte solle seine „Verzichtserklärung“ bearbeiten. Abgesehen davon, dass eine schriftliche Verzichtserklärung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG) nach Aktenlage nicht vorliegt, ist nicht der Beklagte dafür zuständig, die für einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit erforderliche Genehmigung abzugeben, sondern die Bezirksregierung Arnsberg, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (StAZustV). Zudem setzt der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StAG voraus, dass der deutsche Staatsangehörige mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Hieran fehlt es ersichtlich. Der Kläger besitzt lediglich die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist insbesondere nicht im Besitz einer preußischen Staatsangehörigkeit und war dies auch nie, denn ein solcher Staat existierte zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht (mehr). Preußen wurde – formell – durch den Alliierten Kontrollrat, Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 (ABl. des Kontrollrates, S. 262), aufgelöst, nachdem sein Staatsgebiet faktisch bereits nach Ende des zweiten Weltkriegs aufgeteilt worden war. Zudem wurde – bereits vor der redaktionellen Neufassung des § 1 StAG mit Wirkung zum 1. Januar 2005 – durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85) die ursprüngliche Konzeption der Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat aufgehoben. Diese Verordnung bestimmte in § 1 Abs. 1, dass die Staatsangehörigkeit in den Ländern entfällt und in § 1 Abs. 2, dass es nur noch eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) gibt. Der damit verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern hatte weiterhin Bestand, so dass die Begriffe „Bundesstaat“ und „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ in § 1 RuStAG a.F. bereits vor der Neuformulierung des Gesetzes keine inhaltliche Funktion mehr hatten. Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart (zum vergleichbaren Fall der Geltendmachung einer württembergischen Staatsangehörigkeit), Urteil vom 21. Juli 2015 – 11 K 1516/15 –, juris, Rn. 19, m.w.N., GK-StAR/Marx, § 1 StAG, Rn. 12 ff., m.w.N. Auch hinsichtlich seines Antrages, dass der Beklagte dem Bundesverwaltungsamt in Köln seine (preußische) Abstammung mitteilen solle, hat der Kläger aus den vorstehenden Gründen ganz offensichtlich kein subjektiv-öffentliches Recht. Die Klage wäre aus den vorstehenden Gründen darüber hinaus auch unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.