Beschluss
3 A 1808/17.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0208.3A1808.17.Z.00
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Leitsätze
1. Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger ist gekennzeichnet durch die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen und in der Regel, aber nicht zwingend in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden.
2. Weder die wirtschaftliche Selbständigkeit noch die Rechtsform ist für den Nutzungsbegriff der freien Berufe im Sinne des § 13 BauNVO von Bedeutung, da auch die Tätigkeit von angestellten Freiberuflern keine andere städtebauliche Zuordnung gebietet.
3. Auch bei der Planung von Fertighäusern werden regelmäßig individuelle Änderungen vorgenommen, die sich in entsprechenden Architektenleistungen niederschlagen.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Juli 2017 -1 K 151/16.GI - wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger ist gekennzeichnet durch die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen und in der Regel, aber nicht zwingend in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden. 2. Weder die wirtschaftliche Selbständigkeit noch die Rechtsform ist für den Nutzungsbegriff der freien Berufe im Sinne des § 13 BauNVO von Bedeutung, da auch die Tätigkeit von angestellten Freiberuflern keine andere städtebauliche Zuordnung gebietet. 3. Auch bei der Planung von Fertighäusern werden regelmäßig individuelle Änderungen vorgenommen, die sich in entsprechenden Architektenleistungen niederschlagen. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Juli 2017 -1 K 151/16.GI - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der am 11. August 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Bevollmächtigten der Kläger am 21. Juli 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Juli 2017 - 1 K 151/16. GI - ist form- und fristgerecht gestellt und mit Schriftsatz vom 12. September 2017 fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO). Der Zulassungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil nicht hinreichend darzulegen vermocht. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfest-stellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 4). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt grundsätzlich nicht, ebenso wenig der pauschale Verweis auf den angefochtenen Bescheid ohne Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (ständ. Rspr., vgl. u.a. Hess. VGH, Beschluss vom 05.06.2018, a.a.O.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Auflage 2020, § 124a Rdnr. 49 ff, 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 -, juris Rdnr. 5; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a, Rdnr. 50). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungsteile gestützt (sogen. mehrfache bzw. kumulative Begründung), muss vom Zulassungsantragsteller für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 124, Rdnr. 5; § 124a, Rdnr. 7). Zur Begründung der ernstlichen Zweifel tragen die Kläger zunächst vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Beigeladene tatsächlich nicht im Sinne des § 13 BauNVO freiberuflich tätig. Ausweislich eines beigefügten Ausdrucks des Mitgliederverzeichnisses der Architekten und Stadtplaner, Kammer Hessen, sei der Beigeladene vielmehr (bau-)gewerblich tätig und übe daher im Sinne der Berufsordnung eine baugewerbliche Tätigkeit als Bauträger, Projektentwickler, Baubetreuer, Bauunternehmer, Baustoffhändler oder -hersteller, Wohnungsunternehmer, Hersteller von raumbildenden Ausbauten und anderem aus, was jedoch keine freiberufliche Tätigkeit als Architekt sei. Der Beigeladene sei als Geschäftsführer der Firma „G.“ tätig, die Massivfertighäuser vertreibe, sodass er sich nicht auf die Privilegierung des § 13 BauNVO berufen könne. Denn eine solche sei dadurch gekennzeichnet, dass die betreffende Person persönliche Dienstleistungen erbringe, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen Fähigkeiten beruhe und in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werde. Das sei im Fall des Beigeladenen auch deshalb nicht der Fall, weil er nur für die Firma „G.“ Leistungen erbringe und damit nicht für einen unbegrenzten Personenkreis. Der Beigeladene habe selbst im Laufe des Verfahrens vorgetragen, er nutze das Gebäude teils als Büro für seine Tätigkeit als Bauträger sowie teils zum Wohnen für einzelne Familienmitglieder. Eine Nutzung bzw. Tätigkeit als freiberuflicher Architekt habe er daher selbst weder behauptet noch vorgetragen, seine gewerbliche Tätigkeit ähnele der eines Architekten. Hierdurch haben die Kläger ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht darzulegen vermocht. Maßgeblich für die Frage, ob dem Beigeladenen, wie von dem Verwaltungsgericht angenommen, eine Baugenehmigung aufgrund der beantragten Nutzungsänderung zusteht, ist zunächst die Baubeschreibung, die zum Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung vom 19. Mai 2015 gemacht worden ist. In der Baubeschreibung, die Teil des Bauantrags vom 22. April 2015 und von dem Beigeladenen persönlich als Dipl.-Ing. E. - Architekt - unterzeichnet worden ist, trägt dieser vor, das Gebäude zu Wohn- und Bürozwecken nutzen zu wollen. Er beschäftige vier feste Angestellte, die Bürotätigkeit beschränke sich ausschließlich auf die Planung von Wohngebäuden. Ergänzend hierzu hat der Beigeladene, der als Dipl.-Ing. Architekt tätig und zugleich Geschäftsführer der Firma „G.“ ist, im Zulassungsverfahren vorgetragen, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege auf der Planung der Wohnhäuser für seine Kunden. Er sei als Geschäftsführer der Firma „G.“ freiberuflich tätig, plane für seine Kunden und Auftraggeber Wohnhäuser, zeichne diese und lasse sie vor Ort auf dem jeweiligen Baugrundstück durch Einschaltung von Subunternehmen erstellen. Die Kläger haben nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hier nicht von einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 13 BauNVO auszugehen ist. Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist die Berufsausübung freiberuflich Tätiger gekennzeichnet durch die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen und in der Regel, aber nicht zwingend in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 56/80 -, juris Rdnr. 10; Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1991 - 4 UE 1422/87 -, juris Rdnr. 39; Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Band 6, 2018, § 13 BauNVO Rdnr. 14;). Dabei ist der Begriff des freien Berufs, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Februar 1960 (- 1 BvR 239/52 -, juris) ausgeführt hat, kein eindeutiger Rechtsbegriff. Aus diesem Grunde enthält auch das Steuerrecht keine Begriffsbestimmung der freien Berufe, sondern umschreibt die Tätigkeit nach einer Abgrenzung gegenüber anderen Berufsbereichen - durch eine beispielhafte Aufzählung verschiedener beruflicher Tätigkeiten. Die daraus erkennbare Zielrichtung, die durch die Hinzunahme der „ähnlich“ ausgeübten Berufe noch deutlicher wird, kann für die Berufsausübung nach § 13 BauNVO - gewissermaßen als städtebauliche Typisierung - fruchtbar gemacht werden. Nach der steuerrechtlichen Umschreibung sind freiberuflich Tätige diejenigen Personen, die auf eigene Rechnung selbständig arbeiten und deren Tätigkeit weder eine gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung ist, noch in der Urproduktion oder im öffentlichen Dienst erfolgt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 13. Aufl., 2019, § 13 Rdnr. 4 m.w.N.). Allerdings ist die wirtschaftliche Selbständigkeit für den Nutzungsbegriff der freien Berufe im Sinne des § 13 BauNVO ohne Bedeutung, da auch die Tätigkeit von angestellten Rechtsanwälten oder Ärzten keine andere städtebaurechtliche Zuordnung gebietet. Auch die Rechtsform der Leistungserbringung ist grundsätzlich bauplanungsrechtlich ohne Belang. Für die Annahme einer freiberufsähnlichen Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO für den Zusammenschluss sonstiger Freiberufler in einer GmbH gilt etwa, dass der Gesellschaftszweck und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit so eindeutig auf eine solche im Sinne des § 13 BauNVO ausgerichtet sein muss, dass andere Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft nur aus den freiberufsähnlich tätigen Personen besteht und sie alle im Rahmen des Gesellschaftszwecks ihren entsprechenden Tätigkeiten eigenverantwortlich nach innen und außen nachkommen können (vgl. Hornmann in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BauNVO, Kommentar, 2018, § 13 Rdnr. 17 und 27 m.w.N.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Annahme der Kläger, die Baugenehmigung umfasse auch eine nicht freiberufliche Tätigkeit des Beigeladenen, nicht gerechtfertigt. Ausweislich der Baubeschreibung zu dem Bauantrag vom 05.05.2015 beschränkt sich die Bürotätigkeit ausschließlich auf die Planung von Wohngebäuden. Nur dies ist Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung geworden, mit der die Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Wohn- und Bürogebäude genehmigt worden ist. Zwar mag die Planung von Fertighäusern geringere planerische - und damit unter dem Gesichtspunkt der freiberuflichen Tätigkeit relevante - individuelle geistige Leistungen erfordern. Gleichwohl werden auch bei Fertighäusern individuelle Planungen und Änderungen vorgenommen, die sich in entsprechenden Architektenleistungen niederschlagen. Ob die Angaben in der Baugenehmigung von dem Bauherrn beachtet werden, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung, sondern vielmehr eine Frage der Bauüberwachung. Es ist es Sache der Bauaufsicht, zu überwachen, ob tatsächlich nur in dem genehmigten Umfang freiberufliche Tätigkeit (und keine anderen Tätigkeiten) in dem streitgegenständlichen Gebäude durchgeführt werden. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, da die Kläger dies im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht thematisiert haben, dass Bedenken bestehen könnten, ob durch den Beigeladenen tatsächlich nur „Räume“ im Sinne des § 13 BauNVO freiberuflich genutzt werden. Dies zum einen deshalb, weil sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Bauaufsicht der Baubeschreibung folgend davon ausgehen, dass für die Zwecke der Büronutzung 122,17 qm und für Zwecke des Wohnens 216,22 qm in Anspruch genommen werden. Diese Annahme erscheint jedoch fraglich, da bei den Berechnungen jeweils die Nebenanlagen nicht anteilig umgerechnet wurden. Zum anderen werfen auch die von dem Beigeladen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingereichten Lichtbilder Fragen hinsichtlich der Nutzung des gesamten Gebäudes als Bürogebäude auf, was jedoch ebenfalls von den Klägern im Zulassungsverfahren nicht thematisiert worden ist. Soweit die Kläger weiter ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend machen und vortragen, die genehmigte Nutzungsänderung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Die Kläger meinen, die Tätigkeit des Beigeladenen als Bauträger verursache Störungen, die über die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Büros eines freiberuflich oder in ähnlicher Weise Tätigen immanenten Störungen weit hinausgingen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde das Büro eines Bauträgers bzw. des Beigeladenen deutlich stärker und insbesondere auch an den Wochenenden von Kunden frequentiert als dies in einem allgemeinen Wohngebiet etwa bei Arztpraxen oder Anwaltsbüros der Fall sei. Die Kläger haben hierdurch ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bereits deshalb nicht dargelegt, da, wie bereits ausgeführt, es sich bei der mit der Baugenehmigung vom 19. Mai 2015 zugelassenen Nutzung um freiberufliche Tätigkeiten handelt, die grundsätzlich gemäß § 13 BauNVO auch in allgemeinen und reinen Wohngebieten hinzunehmen sind und nicht hinreichend dargetan ist, dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Gem. § 12 Abs. 1 BauNVO sind zudem Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3, die hier nicht einschlägig sind, nichts anderes ergibt. Der Senat sieht in diesem Zusammenhang von einer eigenen Darstellung ab und folgt der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 8 und 9 des Urteilsabdrucks (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kläger haben auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung ist dann gegeben, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechts- oder Tatsachenfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung des Rechts hat (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 10, § 132 Rdnr. 9 m.w.N.). Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein (bau-) gewerblicher Architekt, der als Bauträger tätig ist, ein freiberuflich Tätiger oder Gewerbetreibender ist, der seinen Beruf im Sinne des § 13 BauNVO in ähnlicher Art ausübt. Die von den Klägern formulierte Frage ist bereits nicht entscheidungserheblich, da ausweislich der Bauantragsunterlagen der Beigeladene als freiberuflicher Architekt - und sei es in der Funktion als alleiniger Geschäftsführer von G. - planerisch und damit freiberuflich tätig ist. Ob ein rein gewerblich tätiger Architekt, der keine eigenen Planungsleistungen erbringt, unter die Norm des § 13 BauNVO fällt, ist hier nicht zu entscheiden, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist. Soweit die Kläger geltend machen, es liege ein Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, weswegen die Berufung zuzulassen sei, kann auch dem nicht gefolgt werden. Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang vor, das Verwaltungsgericht habe aufgrund eines Aufklärungsmangels entschieden. Trotz des ausdrücklichen Vortrags des Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom 21. Juli 2016, er sei nicht als Architekt, sondern als Bauträger tätig, und obwohl diese gewerbliche Tätigkeit nur der eines Architekten ähnele bzw. als freiberufsähnliche Tätigkeit einzuordnen sei sowie trotz der von ihnen mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017 vorgelegten Beweise, dass der Beigeladene tatsächlich nicht als Architekt tätig sei (vgl. Handelsregisterauszug, Foto des Verkaufsschildes, Auszüge aus der Homepage), habe das Verwaltungsgericht gleichwohl eine Architektentätigkeit des Beigeladenen angenommen. Die Klärung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Beigeladenen und die Frage, ob es sich dabei um eine Tätigkeit im Sinne von § 13 BauNVO handele, habe sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, einen Ortstermin anzuberaumen und hätte sich im Wege der Inaugenscheinnahme die von dem Beigeladenen genutzten Räumlichkeiten anschauen müssen, dies sei jedoch nicht geschehen. Einen Verfahrensfehler haben die Kläger dadurch nicht darzulegen vermocht. Soweit sie meinen, das Verwaltungsgericht habe durch Inaugenscheinnahme die Räumlichkeiten des Beigeladenen überprüfen müssen, ist ein Verfahrensfehler bereits deshalb nicht erkennbar, weil nicht dargelegt ist, warum für das Verwaltungsgericht, obgleich mit den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung die von dem Beigeladenen überreichten Lichtbilder in Augenschein genommen wurden, zusätzlich eine Inaugenscheinnahme vor Ort geboten gewesen wäre. Im Übrigen haben die Kläger einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt, so dass sie sich selbst kein rechtliches Gehör verschafft haben. Die Kläger verkennen auch hier, dass maßgeblich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung deren Inhalt und die hierzu eingereichten Unterlagen sind. Aus diesen ergibt sich, dass der Beigeladene freiberuflich tätig ist. Falls er tatsächlich vor Ort andere als freiberufliche Tätigkeiten ausüben sollte, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern ist - wie gesagt - eine Frage der Bauüberwachung. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 124 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Antrag gestellt hat sowie sich in der Sache geäußert und dem Verfahren damit Fortgang gegeben hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung, bei der das Gericht der Vorinstanz folgt, beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).