Urteil
10 K 3100/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:1207.10K3100.16.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 20. Juni 2016 verpflichtet, der Klägerin für die Beschäftigung des Herrn C2. H. an der I. – Realschule – im Fach Mathematik eine Unterrichtsgenehmigung zur Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 und 6 der Ersatzschulverordnung zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 20. Juni 2016 verpflichtet, der Klägerin für die Beschäftigung des Herrn C2. H. an der I. – Realschule – im Fach Mathematik eine Unterrichtsgenehmigung zur Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 und 6 der Ersatzschulverordnung zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt in I1. in eine als Ersatzschule genehmigte Montessori-Schule für die Primar- und Sekundarstufe I. Sie macht die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW - SchulG ‑) für den Einsatz der Lehrkraft C2. H. in den Fächern Mathematik und Physik an der Realschule mit dem Ziel der Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 5 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) geltend. Der am 12. Juli 1984 geborene Herr H. erwarb im Jahr 2005 die Allgemeine Hochschulreife. Während seines sich daran anschließenden Zivildienstes war er in der L. -C3. -G. (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) u. a. mit der Betreuung von Schülern im Klassenverband befasst. Von 2006 bis 2012 belegte er an der S. -V. C4. den Studiengang "Umwelttechnik und Ressourcenmanagement". Seine Bachelorarbeit verfasste er zu dem Thema "Hydrodynamische Charakterisierung und Bestimmung der Mischeffizienz mikrostrukturierter skalierter Multilaminationsmischer.“ Das Studium schloss er mit einem Bachelor of Science mit der Note 2,6 ab. An sein Bachelorstudium schloss er ebenfalls an der S. -V. C4. einen gleichnamigen Masterstudiengang an. Seine Masterarbeit verfasste er zu dem Thema "Untersuchungen zur Leitungsfähigkeit eines modularen Millireaktors." Sein Masterstudium schloss er im August 2014 mit einem "Master of Science" mit der Note 2,3 ab. Wegen der Inhalte des Bachelor- und Masterstudiums wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Modulhandbücher Bezug genommen. Während seines Studiums übte Herr H. zeitweise eine Nebentätigkeit in einem Verlag und in der Universitätsverwaltung aus. Seit Februar 2015 ist er freiberuflich im Bereich Webdesign tätig. Am 30. September 2015 schloss die Klägerin mit Herrn H. einen Arbeitsvertrag, wonach dieser ab dem 1. Oktober 2015 als teilzeitbeschäftigte Vertretungslehrkraft für Mathematik und Physik mit einem Stellenanteil von 36 % (10 Wochenstunden) sowie als Inklusionskraft und fachfremd für alle weiteren Fächer der Stundentafel in Vollzeit befristet bis zum 30. September 2016 eingestellt wird. Laut Vertrag wird eine Weiterbeschäftigung angestrebt; Stammschule ist die Realschule. Mit Schreiben vom 24. November 2015, bei dem Beklagten eingegangen am 8. Dezember 2015, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Herrn H. für die Fächer Mathematik und Physik in der Sekundarstufe I. Ergänzend teilte sie hierzu nach entsprechender Anfrage des Beklagten mit, dass die Lehrkraft Frau E. . C5. -L1. Herrn H. während des Feststellungsverfahrens in beiden Fächern fachlich begleite. Mit Bescheid vom 20. Juni 2016, abgesandt am 5. Juli 2017, lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Herrn H. in den Fächern Mathematik und Physik an der I. , Realschule, sowie die Zulassung zum Feststellungsverfahren und die damit verbundenen Refinanzierungszusage gemäß § 102 SchulG ab. Zur Begründung führte er aus: Die von Herrn H. im Studiengang "Umwelttechnik und Ressourcenmanagement“ abgelegte Masterprüfung sei keine Hochschulabschlussprüfung, die die Zulassung zum Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 ESchVO ermögliche. Denn es handele sich nicht um eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach, das Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Einstellungserlass – gemeint ist offenbar der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 11. Dezember 2015 „Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in der Zeit von 2. Februar 2016 bis einschließlich 1. Februar 2017“ -, nach dem Lehrkräfte an Realschulen ohne lehramtsbezogenen Universitätsabschluss eingestellt würden, wenn auf das jeweilige Fach bezogen Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen würden, die einen Einsatz in diesem Fach zuließen. Denn auch diesen Vorgaben genügten die von Herrn H. in den Fächern Mathematik und Physik nachgewiesenen Prüfungsleistungen nicht. Die Klägerin hat am 25. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für Herrn H. zum Erwerb der für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen dreijährigen Unterrichtspraxis. Das dem Beklagten in § 5 Abs. 6 ESchVO insoweit eingeräumte Ermessen sei auf Null hinsichtlich der Erteilung der Unterrichtsgenehmigung reduziert. Herr H. verfüge über einen Hochschulabschluss, der in hinreichender Weise die Unterrichtsfächer Mathematik und Physik abdecke. Den Erwerb fachdidaktischer Kenntnisse müsse der Hochschulabschluss entgegen der Auffassung des Beklagten nicht belegen. Der Beklagte habe bei seiner Überprüfung zu Unrecht ferner nur die von Herrn H. in seinem Masterstudium, nicht jedoch die in seinem Bachelorstudium erbrachten Studienleistungen berücksichtigt. Eine Gegenüberstellung seiner im Bachelor- und Masterstudiengang erbrachten Studienleistungen in Mathematik und Physik mit den in dem entsprechenden Lehramtsstudium zu erbringenden Studienleistungen ergebe, dass er über die erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse verfüge. So habe er im Studium 68 Semesterwochenstunden (SWS) in Fächern, die der Mathematik zuzuordnen seien, absolviert und dabei 151 Punkte nach dem European Credit Transfer System (im Folgenden Leistungspunkte – LP) erworben. Fächer seien dem Bereich der Mathematik zuzuordnen, wenn in ihnen grundsätzlich mathematische Methoden und Systematiken erklärt und/oder in der Anwendung eingesetzt würden. Dies sei bei den Modulen Mathematik A, Mathematik B, Numerische Mathematik, BWL, Projektarbeit Mikroabsorption, Kosten- und Investitionsrechnung, Thermodynamik, Energiewirtschaft, Wärme- und Stoffübertragung, Messtechnik, Regelungstechnik, Ingenieursinformatik, Vertiefung Numerische Mathematik, Mathematische Statistik, Operations Research, Masterarbeit "Untersuchungen zur Leistungsfähigkeit eines modularen Millireaktors", Modellbildung und Programmierung, Bachelorarbeit Multilaminationsmischer, Elektrotechnik, Mechanik A, Mechanik B, Strömungsmechanik und der Projektarbeit "Modellierung eines Wärmetauschers" der Fall. Demgegenüber müssten Studierende des Lehramts für die Sekundarstufe I für das Fach Mathematik laut dem Modulhandbuch für das entsprechende Studium an der Technischen V. (TU) E1. im Bereich Mathematik nur 84 LP erwerben, von denen 33 auf den Bereich der Didaktik entfielen. Da Kenntnisse in der Didaktik nicht vorausgesetzt würden, seien diese abzuziehen, so dass als Vergleichsmaßstab 51 LP verblieben. Die von Herrn H. erworbenen 151 LP lägen über diesem Wert. Auch ein Vergleich mit dem Lehrplan für Mathematik an Realschulen belege, dass er über die erforderlichen Kenntnisse verfüge. Auch hinsichtlich der im Fach Physik erworbenen Kenntnisse stehe das von Herrn H. absolvierte Studium nicht hinter dem entsprechenden Lehramtsstudium zurück. Im Fach Physik habe er im Studium 103 SWS belegt und 195 LP erworben (Fächer Mechanik A, Mechanik B, Strömungsmechanik, Physik, Konstruktionstechnik, Bauvertragsrecht, Bachelorarbeit zum Thema Multilaminationsmischer, Projektarbeit zum Thema Mikroabsorption, Thermodynamik, Werkstofftechnik und Werkstoffanwendung, Energietechnik und Ressourcenmanagement, Apparatebau, Grundoperationen der Verfahrenstechnik, Wärme- und Stoffübertragung, Messtechnik, Regelungstechnik, Grundlagen der Fluidenergiemaschinen, Elektrotechnik, Umwelttechnik Labor, Modellbildung und Programmierung, Prozesstechnik, Prozessdesign, Thermische Kraftwerke, Ver- und Entsorgung von Kraftwerken, Energieumwandlungssysteme, Regenerative Energien, Wasserkraftwerke, Energieaufwendungen, Ökobilanzierung und Umwelt, Technische Verbrennung, Abluft- und Abwasserreinigung, Wachstum, Ressourcen, Umwelt, Werkstoffrecycling, Masterarbeit zur Leistungsfähigkeit eines modularen Millireaktors). Im Lehramtsstudium müssten die Studierenden laut dem entsprechenden Modulhandbuch für ein Studium an der TU E1. hingegen 82 LP erwerben, von denen 30, die auf Bereiche der Didaktik entfielen, abzuziehen seien. Auch ein Vergleich der von ihm im Fach Physik erbrachten Studienleistungen mit dem Lehrplan für Mathematik an Realschulen belege, dass er die erforderlichen Kenntnisse besitze. Dass die von ihm erbrachten Studienleistungen gleichwertig mit denen aus einem entsprechenden Lehramtsstudium seien, zeige sich auch daran, dass Herrn H. im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens an einer öffentlichen Schule von dem Lehrereinstellungsbüro der Bezirksregierung B. mitgeteilt worden sei, er könne als Seiteneinsteiger eingestellt werden, da sein Studiengang grundsätzlich die fachliche Voraussetzung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) in Mathematik und Physik erfülle. Auch ergebe sich aus Anlage 1 der Änderung des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen „Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen, Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen“ vom 5. Mai 2009 (gemeint wohl 2007), dass eine Diplomprüfung in Maschinenbau oder im Bauingenieurwesen als Erstes Staatsexamen für die Unterrichtsfächer Technik sowie Mathematik und/oder Physik anerkannt werden könne. Das Studium des Herrn H. sei ein Kombinationsstudium der Fächer Maschinenbauingenieur und Bauingenieur. Herr H. habe sich zudem zum Wintersemester 2017/2018 an der Fernuniversität I1. für Kurse aus dem Bereich der Mathematik und Programmierung eingeschrieben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 20. Juni 2016 zu verpflichten, ihr für die Beschäftigung des Herrn C2. H. an der I1. Schule – Realschule – in den Fächern Mathematik und Physik eine Unterrichtsgenehmigung zur Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 6 der Ersatzschulverordnung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Bei der Auslegung des § 5 ESchVO sei, da dieser einen Ausnahmefall normiere, ein strenger Maßstab anzulegen. Man dürfe nicht von wesentlich niedrigen Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung ausgehen als bei einer grundständigen Lehrkraft. Diesen Anforderungen genüge das von Herrn H. absolvierte Studium nicht. Die in diesem vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten stimmten nicht hinreichend mit denen überein, die ein Studium der betroffenen Unterrichtsfächer prägten. Selbst die Voraussetzungen der OBAS – wobei eine Zulassung zu diesem Verfahren nicht beantragt worden sei – lägen aufgrund der nicht erbrachten Wochenstundenzahl bzw. der nicht erreichten Leistungspunkte nicht vor. Im Fach Mathematik habe Herr H. ca. lediglich ein Drittel der Bereiche eines regulären Mathematikstudiums nachgewiesen. In den Bereichen Lineare Algebra, Analysis, Numerische Mathematik, Statistik und computergestützte Mathematik habe er zwar Studienanteile erbracht, diese machten jedoch nur 30% seines Studiums aus und gingen deswegen nicht in vergleichbarem Maße in die Tiefe wie bei einem entsprechenden Lehramtsstudium. Studienanteile in Geometrie und Stochastik seien nicht vorhanden. Im Fach Physik habe Herr H. sich im Studium in Teilen mit den Bereichen des Kernlehrplans Physik Strom, (Sonnen)energie, Wärme und Bewegung beschäftigt. Ihm fehlten Kenntnisse bezüglich aktueller Sicherheitsanforderungen an experimentellen Unterricht. Auch habe er keine erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Vorkenntnisse. Diese seien jedoch unverzichtbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Ablehnung der befristeten Unterrichtsgenehmigung für Herrn H. für das Fach Mathematik an der I2. , Realschule, zur Durchführung des Feststellungsverfahrens ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Sie hat aus § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 2 und 6 ESchVO einen Anspruch auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für die Beschäftigung von Herrn H. an der I. – Realschule – für das Fach Mathematik zum Erwerb der für die Durchführung des Feststellungsverfahrens erforderlichen Unterrichtspraxis. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 2 und 6 ESchVO kann einer Schule für eine Lehrkraft, für die ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll, eine befristete Unterrichtsgenehmigung erteilt werden. Ein Feststellungsverfahren dient dem Zweck nachzuweisen, dass die Person, die an einer Ersatzschule als Lehrkraft beschäftigt werden soll, die für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nach § 102 Abs. 2 SchulG erforderlichen Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung einer Lehrerin oder eines Lehrers erfüllt. Denn gemäß § 102 Abs. 1 SchulG bedürfen u. a. Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit – vorbehaltlich der Regelung in § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG, wonach eine Anzeige in Fällen ausreicht, in denen die Lehrerin oder der Lehrer entsprechend seiner Lehramtsbefähigung im Unterricht eingesetzt werden soll – der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Die Erteilung einer solchen Genehmigung setzt gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG voraus, dass die Lehrerin oder der Lehrer eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachweist, die der Vorbildung und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann auf diesen Nachweis in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist nach § 5 Abs. 1 der auf Grundlage des § 104 Abs. 6 SchulG erlassenen ESchVO in einem Feststellungsverfahren zu erbringen, welches der Schulträger bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen hat. Diese entscheidet gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ESchVO über die Zulassung des Bewerbers zu diesem Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des § 5 ESchVO. Voraussetzung für die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 ESchVO ist dabei zum einen eine in § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO (alternativ § 5 Abs. 5 ESchVO) näher definierte wissenschaftliche Vorbildung, zum anderen muss der Bewerber gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 ESchVO eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis an einer Schulform der angestrebten Schulform in dem Fach besitzen, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll (bzw. bei einer Vorbildung gemäß § 5 Abs. 5 ESchVO eine zweijährige Unterrichtspraxis gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 ESchVO). Gemäß § 5 Abs. 6 ESchVO kann zum Nachweis der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 ESchVO erforderlichen Unterrichtspraxis eine Unterrichtsgenehmigung (§ 102 Abs. 1 SchulG) befristet erteilt werden. Über die Erteilung einer solchen befristeten Unterrichtsgenehmigung streiten die Beteiligten. Deren Erteilung setzt bei systematischer Auslegung des § 5 Abs. 6 ESchVO unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 ESchVO voraus, dass der Betroffene die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO (oder alternativ § 5 Abs. 5 ESchVO) definierten Anforderungen an die wissenschaftliche Vorbildung, die Voraussetzung für die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren sind, erfüllt. Herr H. erfüllt im Fach Mathematik diese Voraussetzungen, da er insoweit über eine hinreichende wissenschaftliche Vorbildung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO verfügt. Nach dieser Vorschrift wird zum Feststellungsverfahren zugelassen, wer eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach abgelegt hat, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist. Der von Herrn H. erworbene Bachelor- und Master im Fach "Umwelttechnik und Ressourcenmanagement" ist eine Hochschulabschlussprüfung im Fach Mathematik in diesem Sinne. Dem steht – anders als der Beklagte meint – nicht entgegen, dass in diesem Studium nicht – wie üblicherweise in einem Lehramtsstudium – erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse vermittelt werden. Dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO ist nicht zu entnehmen, dass durch den Hochschulabschluss auch der Erwerb derartiger Kenntnisse belegt werden muss. Denn § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO setzt lediglich einen Hochschulabschluss in einem Fach voraus, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist. Dass der Hochschulabsolvent dieses Fach als Unterrichtsfach – d.h. mit der dafür erforderlichen Fachdidaktik – studiert haben muss, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift gerade nicht. Vgl. in diesem Sinne im Ergebnis auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. August 2017 - 19 A 1735/16 -, Rn. 33 f. Für eine solche Auslegung sprechen auch systematische Gründe. Denn bei einer einschränkenden Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) EschVO im oben beschriebenen Sinne hätte diese Vorschrift bis zu dem Zeitpunkt, als das Lehramtsstudium (anders als seit Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge) noch mit einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen wurde, praktisch keinen Anwendungsbereich gehabt. Denn es dürfte – falls überhaupt – nur eine verschwindend geringe Anzahl an Studiengängen gegeben haben, die nicht mit einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen wurden, in denen aber fachdidaktische Fähigkeiten für ein Unterrichten in der Schule vermittelt wurden. Dass der Verordnungsgeber beabsichtigt hat, eine überflüssige Regelung zu treffen, ist nicht anzunehmen. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Lehrkraft ein Feststellungsverfahren letztlich nur dann erfolgreich abschließen kann, wenn sie auch über die für eine Lehrtätigkeit erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen Fähigkeiten verfügt. Vgl. dazu, dass die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) verlangte Gleichwertigkeit auch pädagogische und unterrichtspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt: OVG NRW, Urteil vom 7. April 1992 - 19 A 3019/91 -, juris, Rn. 40; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen § 102 Rn. 7 (Stand November 2015). Es ist aber aus dem Umstand, dass § 5 ESchVO für die Zulassung zum Feststellungsverfahren in § 5 Abs. 2 Nr. 2 ESchVO neben der wissenschaftlichen Vorbildung eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten Schulform in dem betreffenden Fach verlangt, zu schließen, dass die Lehrkraft die pädagogischen und unterrichtspraktischen Fähigkeiten auch erst durch die dreijährige Unterrichtspraxis erwerben kann. Der Umstand, dass die vorbezeichnete dreijährige Unterrichtszeit nicht der (fachwissenschaftlichen) Nachqualifikation dient, steht dem nicht entgegen. Die Anforderungen an die danach nur erforderliche rein fachwissenschaftliche Vorbildung erfüllt Herr H. im Fach Mathematik. Auf die Bezeichnung des Studienfachs, in dem die Lehrkraft den Hochschulabschluss i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO abgelegt hat, kommt es dabei nicht an. Es ist also nicht erforderlich, dass die Lehrkraft, die das Fach Mathematik unterrichten soll, ein (reines) Mathematikstudium absolviert hat. Maßgeblich ist hingegen, dass die im Bereich der Mathematik erbrachten Studienleistungen in fachwissenschaftlicher Hinsicht eine Qualifikation belegen, die mit der in einem entsprechenden Lehramtsstudium vermittelten zumindest gleichwertig ist. Zur ersten Orientierung dient dabei ein Vergleich der von der Lehrkraft in ihrem Studium absolvierten SWS bzw. erworbenen LP in dem betreffenden Fach mit den zu belegenden SWS bzw. zu erwerbenden LP in einem entsprechenden Lehramtsstudium. Denn wenn große Unterschiede in der zeitlichen Inanspruchnahme für bestimmte Studienfächer bestehen, ist anzunehmen, dass damit zwangsläufig auch Unterschiede in der Intensität des wissenschaftlichen Eindringens in das jeweilige Fach, d. h. des wissenschaftlichen Niveaus, verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992 - 19 A 1337/91 -, juris, Rn. 54. Allein eine vergleichbare Anzahl der in einem bestimmten Fach belegten SWS bzw. erworbenen LP vermag aber die Gleichwertigkeit der Ausbildung in fachwissenschaftlicher Hinsicht nicht zu belegen. Umgekehrt wird die Gleichwertigkeit allein durch – zumal nicht allzu umfangreiche – Abstriche bei den belegten SWS bzw. erlangten LP noch nicht widerlegt. Maßgeblich ist hingegen eine wertende Gesamtbetrachtung, bei der die von der Lehrkraft erbrachten Studienleistungen mit denen des entsprechenden Lehramtsstudiums nicht nur hinsichtlich des Zeitaufwands, sondern auch hinsichtlich der jeweils vermittelten Inhalte verglichen werden. Für die Gleichwertigkeit dieser Studienleistungen ist dabei allerdings nicht eine Identität der besuchten Studienveranstaltungen zu verlangen. Die Gleichwertigkeit setzt nur voraus, dass der Hochschulabsolvent in seinem Studium in dem betreffenden Fach fachwissenschaftliche Kenntnisse erworben hat, die in ihrer Breite und Tiefe im Wesentlichen nicht hinter den in einem entsprechenden Lehramtsstudiengang vermittelten Kenntnissen zurückstehen. Auf welche Teilbereiche eines Faches sich diese Kenntnisse erstrecken müssen, ergibt sich dabei zum einen aus den Prüfungsordnungen bzw. Modulhandbüchern des entsprechenden Lehramtsstudiums (wobei insoweit auch gewisse Unterschiede je nach V. und Zeitpunkt des Studienbeginns bestehen können) sowie aus den für die entsprechende Schulform und das entsprechende Schulfach maßgeblichen Kernlehrplänen. Insoweit ist Voraussetzung, dass der Hochschulabsolvent in allen danach maßgeblichen Themenbereichen in seinem Hochschulstudium fachwissenschaftliche Kenntnisse, die nicht wesentlich hinter denen eines entsprechenden Lehramtsstudiums zurückbleiben, entweder erworben oder diese durch den Hochschulabschluss jedenfalls belegt hat. Im Rahmen eines Studiums des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen müssen die Studierenden in der Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten und zweiten Fachs jeweils 80 LP erwerben. Vgl. Ausbildungsschwerpunkte und Verteilung der Leistungspunkte im Lehramtsstudium, abrufbar unter der Homepage des nordrhein-westfälischen Schulministeriums (zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2017) Diese 80 LP können aber nicht insgesamt als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Denn in diesen sind auch Anteile für fachdidaktische Studienleistungen enthalten. Da fachdidaktische Kenntnisse jedoch in § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO nach dem Oben Gesagten gerade nicht vorausgesetzt werden, sind die auf diese entfallenden LP abzuziehen. Welches Gewicht fachdidaktische Studieninhalte in einem Lehramtsstudium haben und in welcher Höhe für den hier anzustellenden Vergleich ein Abzug vorzunehmen ist, ergibt sich aus den für ein entsprechendes Lehramtsstudium geltenden Studienordnungen. Da die Studiengänge gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentliche Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) im Verantwortungsbereich der jeweiligen V. liegen, gibt es keine einheitliche Studienordnung für sämtliche im Fach Mathematik für Realschulen angebotenen Lehramtsstudiengänge. Die Kammer hegt keine Einwände dagegen, – wie von der Klägerin angeregt – einen Vergleich des Studiums des Herrn H. mit dem an der TU E1. angebotenen Studiengang „Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen nach LABG 2009 – Unterrichtsfach Mathematik“ vorzunehmen. Das Modulhandbuch sieht in diesem Bachelor- und Masterstudiengang die Erbringung folgender Studienleistungen vor: Fach SWS LP Arithmetik und ihre Didaktik V* + Ü**: 6 SWS 8 Algebra/Funktionen und ihre Didaktik I und II V+Ü 8 SWS 7 Stochastik und ihre Didaktik V+ Ü 4 SWS 6 Elementargeometrie V+Ü 4 SWS 6 Didaktik der Geometrie I und II V+Ü 4 SWS 5 Zahlen und ihre Didaktik Zahlen: V+Ü 4 SWS Didaktik der Zahlen: Seminar 3 SWS Zahlen: 6 Didaktik der Zahlen: 2 Mathedidaktik V+Ü: 4 SWS 6 Diagnose und individuelle Förderung I und II V+Ü: 4 SWS 6 Elementarmathematik A V+Ü: 4 SWS 6 Elementarmathematik B Seminar: 2 SWS V+Ü: 4 SWS Seminar: 3 V+Ü: 6 Mathedidaktische Vertiefung V+Ü: 4 SWS Abschlusskurs: 2 SWS V+Ü: 6 Abschlusskurs 3 Berufsfeldpraktikum Seminar: 2 SWS Praxisphase: 4 Wochen Seminar: 2 Praxisphase: 3 Theorie-Praxis Modul Vorbereitungsseminar: 2 SWS Begleitseminar: 2 SWS Vorbereitungsseminar: 3 Begleitseminar: 4 *Vorlesung **Übung Summe: 88 LP Bei dieser Berechnung wurde die Bachelor- und Masterarbeit nicht mit berücksichtigt, da ein Lehramtsstudent diese nicht zwingend im Fach Mathematik schreiben muss. Die auf die Fächer Didaktik der Geometrie I und II (5 LP), Diagnose und individuelle Förderung I und II (6 LP), Mathedidaktik (6 LP), Mathedidaktische Vertiefung (9 LP), das Berufsfeldpraktikum (5 LP) und das Theorie-Praxismodul (7 LP) entfallenden LP sind von den oben ausgewiesenen 88 LP in Abzug zu bringen, da die genannten Studienfächer fachdidaktischer Natur sind. Gleiches gilt bei der Veranstaltung „Zahlen und ihre Didaktik“ für den gesondert ausgewiesenen Bereich der Didaktik (2 LP). Auch in weiteren Fächern sind Anteile für fachdidaktische Lerninhalte enthalten, nämlich in den Fächern Arithmetik und ihre Didaktik (insgesamt 8 LP), Algebra/Funktionen und ihre Didaktik I und II (insgesamt 7 LP) und Stochastik und ihre Didaktik (insgesamt 6 LP). Wenn man bei diesen Fächern davon ausgeht, dass diese jeweils zur Hälfte fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Natur sind und dementsprechend nur die Hälfte der auf diese entfallenden LP anrechnet, entfallen im Rahmen des Lehramtsstudiums an der TU E1. nach der oben genannten Studienordnung 37,5 LP auf fachwissenschaftliche Inhalte aus dem Bereich der Mathematik. Herr H. hat demgegenüber in seinem Studium im Bereich der Mathematik folgende Studienleistungen erbracht: Fach SWS LP Höhere Mathematik A V: 4 SWS Ü: 2 SWS 9 Höhere Mathematik B V: 4 SWS Ü: 2 SWS 9 Numerische Mathematik V: 2 SWS Ü: 1 SWS 4 Vertiefung Numerische Mathematik V: 2 SWS 3 Mathematische Statistik V: 1 SWS Ü: 1 SWS 3 Summe: 28 LP Die von der Klägerin angeführten weiteren Studienleistungen des Herrn H. in den Modulen BWL, Projektarbeit Mikroabsorption, Kosten- und Investitionsrechnung, Thermodynamik, Energiewirtschaft, Wärme- und Stoffübertragung, Messtechnik, Regelungstechnik, Ingenieursinformatik, Operations Research, Masterarbeit "Untersuchungen zur Leistungsfähigkeit eines modularen Millireaktors", Modellbildung und Programmierung, Bachelorarbeit Multilaminationsmischer, Elektrotechnik, Mechanik A, Mechanik B, Strömungsmechanik und Projektarbeit "Modellierung eines Wärmetauschers" sind nach der Überzeugung der Kammer keine Studienleistungen, die im Rahmen der hier vorzunehmenden Gegenüberstellung dem Fach Mathematik zuzuordnen sind. Zwar wird nicht bezweifelt, dass auch in diesen Fächern mathematische Methoden zur Anwendung gelangen, der Schwerpunkt liegt hingegen nicht im Bereich der Mathematik. Dass Herr H. diese Fächer auch studiert hat, ist jedoch – in einem zweiten Schritt – bei der wertenden Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigen. Das Gericht ist im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung zu der Überzeugung gelangt, dass die von Herrn H. in seinem Studium im Fach Mathematik erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse – auch wenn er im Bereich der Mathematik 9,5 LP weniger erworben hat als ein Absolvent eines entsprechenden Lehramtsstudiums – nicht wesentlich hinter denen in einem entsprechenden Lehramtsstudium vermittelten Kenntnissen zurückstehen. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich der Beschreibungen der von ihm belegten Studienveranstaltungen in dem für sein Studium geltenden Modulhandbuch mit den Beschreibungen der Studienveranstaltungen aus dem Modulhandbuch für das als Vergleichsmaßstab herangezogene Lehramtsstudium an der TU E1. . Die Beschreibungen dieser Veranstaltungen lassen darauf schließen, dass Herr H. über sämtliche im Lehramtsstudium im Fach Mathematik vermittelten fachwissenschaftlichen Kenntnisse in jedenfalls vergleichbarer Breite und Tiefe verfügt. Bei einem Abgleich der Themengebiete, die Gegenstand des Lehramtsstudiums und des Studiums des Herrn H. sind, hat die Kammer kein Themengebiet identifizieren können, in dem Herrn H. die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kenntnisse nicht durch den von ihm erworbenen Hochschulabschluss belegen kann. Zwar sind bestimmte Themenbereiche, die Gegenstand der Vorlesungen im Lehramtsstudium für das Fach Mathematik sind, nicht Gegenstand in den mathematischen Vorlesungen im von Herrn H. absolvierten Studiengang „Umwelttechnik und Ressourcenmanagement“. Dies gilt beispielsweise für die elementare Arithmetik der ganzen Zahlen, der sich die Vorlesung „Arithmetik und ihre Didaktik“ im Lehramtsstudium an der TU E1. widmet. Die im ersten Semester von Herrn H. belegte Veranstaltung „Höhere Mathematik A“ befasste sich hingegen unmittelbar mit komplexen Zahlen. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Themenbereich, der nur erfasst werden kann, wenn die Studierenden die elementare Arithmetik der ganzen Zahlen beherrschen. Das Studium des Herrn H. setzt in diesem Bereich in fachwissenschaftlicher Hinsicht auf einem höheren Niveau an als das entsprechende Lehramtsstudium. Ein erfolgreiches Absolvieren des Moduls „Höhere Mathematik A“ lässt den Schluss darauf zu, dass Herr H. auch im Bereich der elementaren Arithmetik der ganzen Zahlen über die für ein Unterrichten an der Realschule erforderlichen fachwissenschaftlichen Kenntnisse verfügt. Die Kammer vermochte sich auch nicht davon überzeugen, dass Herr H. – wie von dem Beklagten ausgeführt – in den Bereichen Stochastik und Geometrie keine Studienleistungen erbracht hat und seine fachwissenschaftliche Qualifikation deswegen in diesen Bereichen hinter denen eines Absolventen eines Lehramtsstudiengangs zurücksteht. Denn Studienleistungen im Bereich der Stochastik hat Herr H. im Rahmen der mit 3 LP bewerteten Veranstaltung „Mathematische Statistik“ erbracht, die sich u.a. mit den Grundlagen der Wahrscheinlichkeitsrechnung, der beschreibenden Statistik, der Zufallsvariablen und ihrer Verteilungsfunktion, diskreten Verteilungsfunktionen und stochastischen Bemessungskonzepten befasst. Dass die Veranstaltung aus dem Bereich der Stochastik des entsprechenden Lehramtsstudiums an der TU E1. , die – zusammen mit der entsprechenden Fachdidaktik – mit 6 LP bewertet wird in fachwissenschaftlicher Hinsicht darüberhinausgehende Kenntnisse vermittelt, ergibt sich aus der Beschreibung in dem Modulkatalog nicht. Auch im Bereich der Geometrie ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass Herr H. durch seinen Hochschulabschluss belegen kann, dass er die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kenntnisse besitzt. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die von Herrn H. belegten Mathematikveranstaltungen ihre Schwerpunkte in anderen Bereichen der Mathematik als der Geometrie haben und z. B. die Elementargeometrie nicht thematisiert wurde. Auch insoweit lassen aber die von Herrn H. erbrachten Studienleistungen insgesamt den Schluss auf den Erwerb der erforderlichen fachwissenschaftlichen Kenntnisse auch in diesem Bereich zu. Denn er hat in anderen Studienfächern Kenntnisse aus diesem Bereich auf hohem fachwissenschaftlichen Niveau angewendet. So hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in für die Kammer nachvollziehbarer Weise erläutert, dass vertiefte geometrische Kenntnisse für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls „Mechanik A“, das sich neben anderen Bereichen mit den Eigenschaften von Körpern und Kräften und metrischen Größen von Körpern, Flächen und Linien befasst, erforderlich sind. Auch zur Bearbeitung des Themas der Bachelorarbeit "Hydrodynamische Charakterisierung und Bestimmung der Mischeffizienz mikrostrukturierter skalierter Multilaminationsmischer“ sind diese Voraussetzung. Gleiches gilt für ein erfolgreiches Absolvieren des Moduls „Apparatebau“. Auch hinsichtlich anderer Themengebiete des Lehramtsstudiums lassen sich keine Defizite in der wissenschaftlichen Vorbildung des Herrn H. feststellen. Dies gilt auch, wenn man seine Studieninhalte mit den Inhalten des Kernlehrplans für das Fach Mathematik für Realschulen, vgl. Kernlehrplan für die Realschule in Nordrhein-Westfalen – Mathematik, abrufbar unter der Homepage des Schulministeriums (zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2017), abgleicht. Dieser Kernlehrplan enthält keine Themengebiete, bei denen davon auszugehen wäre, dass Herr H. in seinem Studium nicht fachwissenschaftliche Kenntnisse in der erforderlichen Breite und Tiefe erworben hat. Die Klägerin hat aufgrund der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO hinreichenden wissenschaftlichen Vorbildung des Herrn H. auch aus § 5 Abs. 6 ESchVO einen Anspruch darauf, dass ihr zum Nachweis der für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Unterrichtspraxis für diesen für das Fach Mathematik eine befristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wird. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei § 5 Abs. 5 ESchVO um eine Kompetenz- oder Ermessensnorm handelt. Vgl. ebenfalls offenlassend: OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2011- 19 A 494/10 -, juris, Rn. 6. Denn selbst wenn es sich um eine Ermessensnorm handelte, wäre das Ermessen im vorliegenden Fall auf Null dahingehend reduziert, dass der Klägerin für Herrn H. die befristete Unterrichtsgenehmigung für das Fach Mathematik zum Erwerb der Unterrichtspraxis für die Durchführung des Feststellungsverfahrens zu erteilen ist. Von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null ist unter Berücksichtigung des durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützten Interesses der Ersatzschulen, bei der Auswahl ihrer Lehrkräfte auch Personen berücksichtigen zu können, die eine vom öffentlichen Schulwesen abweichende Ausbildung erfahren haben, vgl. dazu, dass dieses Interesse auch von dem Schutz der Privatschulfreiheit umfasst ist: OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992-19 A 1337/91 -, juris, Rn. 45, auszugehen, wenn die Lehrkraft hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Vorbildung die Anforderungen an die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erfüllt und keine sonstigen in der Person der betroffenen Lehrkraft selbst oder der Art und Weise ihres geplanten Einsatzes liegenden Umstände bekannt sind, die gegen die Erteilung einer solchen befristeten Unterrichtsgenehmigung sprechen. Dass derartige Umstände in der Person des Herrn H. vorliegen – zu denken wäre beispielsweise daran, dass dem Beklagten die betroffene Lehrkraft aufgrund eines bereits erfolgten Einsatzes als Vertretungslehrkraft im öffentlichen Schuldienst bekannt ist und sie aus diesem wegen Leistungsdefiziten entlassen werden musste – hat der Beklagte weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Gleiches gilt für die Umstände, die sich aus dem von der Klägerin beabsichtigten Einsatz des Herrn H. ergeben. Insbesondere hat die Klägerin auch die Bereitschaft erklärt, dass Herr H. während des dreijährigen Zeitraums, in dem er die Unterrichtspraxis für das Feststellungsverfahren erwerben soll, von einer Lehrkraft mit Lehrbefugnis für das Fach Mathematik, Frau E. . C5. -L1. , begleitet wird. Die Ablehnung der befristeten Unterrichtsgenehmigung zum Einsatz des Herrn H. im Fach Physik an der I2. , Realschule, zur Durchführung des Feststellungsverfahrens ist hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn aus § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 2 und 6 ESchVO steht ihr ein entsprechender Anspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch scheidet aus, weil Herr H. im Fach Physik nicht über die für die Zulassung zum Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 5 ESchVO erforderliche wissenschaftliche Vorbildung verfügt. Denn die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 ESchVO bezweckt nur, Lehrkräften den Erwerb dieser Unterrichtspraxis zu ermöglichen, die zwar über die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung für die Zulassung zum Feststellungsverfahren verfügen, denen aber die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) ESchVO (bzw. § 5 Abs. 5 Nr. 3 ESchVO) zusätzlich erforderliche Unterrichtspraxis fehlt. Herr H. verfügt weder über eine Erste Staatsprüfung im Fach Physik für das Lehramt an Realschulen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a) ESchVO), noch über eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 b) ESchVO). Auch ist sein Bachelor- und Masterabschluss in „Umwelttechnik und Ressourcenmanagement“ kein Hochschulabschluss im Fach Physik i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO. Seine im Bereich der Physik erbrachten Studienleistungen belegen in fachwissenschaftlicher Hinsicht nicht eine Qualifikation, die mit der in einem entsprechenden Lehramtsstudium vermittelten gleichwertig ist. Es spricht zwar viel dafür, dass er in Fächern die (jedenfalls im weiteren Sinne) der Physik zuzuordnen sind, eine Anzahl an LP erworben hat, die jedenfalls nicht geringer ist als die Anzahl der LP, die in einem entsprechenden Lehramtsstudium erworben wird. Für den Inhalt der in einem Lehramtsstudium im Bereich der Physik erbrachten Studienleistungen wird – beispielhaft – auf die Inhalte des Bachelor- und Masterstudium an der TU E1. nach dem Modulhandbuch Bachelor Physik für Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen – Stand 06/2010 Bezug genommen, das die Klägerin im Verfahren zur Akte gereicht hat. Die Kammer hegt keine Bedenken daran, dieses Modulhandbuch dem Vergleich zugrunde zu legen, auch wenn der entsprechende Studiengang inzwischen an der TU E1. nicht mehr angeboten wird. Denn erfolgreiche Absolventen dieses Studiengangs verfügen über eine Qualifikation für eine Tätigkeit als Lehrer im Fach Physik an einer öffentlichen Realschule. Nach diesem Modulhandbuch mussten Lehramtsstudierende folgende Studienleistungen im Fach Physik erbringen: Fach SWS LP Grundlagen der Physik I V: 3 SWS Ü: 3 SWS Seminar: 1 SWS 11 Grundlagen der Physik II V: 3 SWS VÜ: 3 SWS Seminar: 1 SWS 10 Moderne Physik für Lehramt HR V: 4 SWS Ü: 2 SWS 9 Grundlagen der Fachdidaktik Physik V/Ü: 2 SWS Seminar: 2 SWS 5 Experimentelle Übungen HR 5 SWS 8 Fachliche Vertiefung HR Teil I (Grundlagen der Astronomie + 1 Wahlfach) V: 2 SWS Seminar: 2 SWS 6 Basiswissen Biologie und Chemie V: 2 SWS Ü: 2 SWS 4 Schulorientiertes Experimentieren HR Ü: 4 SWS Seminar: 2 SWS 9 Fachdidaktik Physik HR Seminar: 4 SWS 6 Fachliche Vertiefung HR Teil II 9 TPM Physik (Vorbereitung und Begleitung eines Praxissemesters) Seminar: 5 SWS 7 Wahlpflichtangebote für V2_HR V: 3 SWS Ü: 2 SWS 9 Summe: 93 LP Von den insgesamt zu erwerbenden 93 LP sind die Punkte abzuziehen, die auf fachdidaktische Studieninhalte entfallen. Dies sind die Fächer „Grundlagen der Fachdidaktik Physik (5 LP), „Schulorientiertes Experimentieren HR“ (9 LP), „Fachdidaktik Physik HR“ (6 LP), das Modul „TPM Physik“ (Vorbereitung und Begleitung eines Praxissemesters, 7 LP) sowie in den Fächern Grundlagen der Physik I und II die jeweils mit einem LP bewerteten stoffdidaktischen Ergänzungen. Wenn man bei dem Fach „Experimentelle Übungen HR“ (8 LP) davon ausgeht, dass dies jeweils zur Hälfte fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Natur ist und dementsprechend nur die Hälfte der auf dieses entfallenden LP anrechnet, entfallen im Rahmen des Lehramtsstudiums an der TU E1. nach der oben genannten Studienordnung insgesamt 60 LP auf fachwissenschaftliche Inhalte aus dem Bereich der Physik. Herr H. hat in seinem Studium mehrere Fächer absolviert, die der Physik zuzuordnen sind oder jedenfalls Bezüge zu dieser aufweisen. Aufgrund der speziellen Ausprägung des Studiums ist eine Zuordnung zu den klassischen Materien der Physik, die auch Gegenstand des Lehramtsstudiums und der Kernlehrpläne für das Fach Physik für die Realschule sind, vgl. Kernlehrplan für die Realschule in Nordrhein-Westfalen – Physik, abrufbar unter der Homepage des Schulministeriums, zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2017) teilweise etwas schwierig. Denn viele der Fächer sind multidisziplinär und befassen sich nur in Teilen mit Materien aus der Physik. Relativ eindeutig dem Bereich der Physik zuzuordnen sind dabei folgende von Herrn H. studierte Fächer: Fach SWS LP Mechanik A V: 3 SWS Ü: 3 SWS 9 Mechanik B V: 3 SWS Ü: 3 SWS 9 Strömungsmechanik V: 2 SWS Ü: 2 SWS 5 Physik V: 2 SWS Ü: 1 SWS 3 Thermodynamik V: 4 SWS Ü: 2 SWS 9 Summe: 35 Die Kammer ist ferner geneigt in die Vergleichsbetrachtung folgende weitere Fächer einzubeziehen: Fach SWS LP Energietechnik und Ressourcenmanagement V: 3 SWS Ü: 1 SWS 6 Wärme- und Stoffübertragung V. 3 SWS Ü: 1 SWS 6 Elektrotechnik V: 3 SWS 4 Messtechnik und Regelungstechnik V: 4 SWS Ü: 2 SWS 8 Energieumwandlungssysteme V: 3 SWS Ü: 1 SWS 6 Thermische Kraftwerke V: 3 SWS Ü: 1 SWS 6 Ver- und Entsorgung von Kraftwerken V: 3 SWS Ü: 1 SWS 6 Regenerative Energien V: 3 SWS Ü: 1 SWS 6 Wasserkraftwerke V: 3 SWS Ü: 1 SWS 6 Energieaufwendungen, Ökobilanzen und Umwelt V: 2 SWS Ü: 2 SWS 6 Technische Verbrennung V: 3 SWS Ü: 1 SWS 6 Summe: 66 Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser weiteren Fächer und der damit insgesamt erworbenen 101 LP steht das Studium allein unter Berücksichtigung der absolvierten SWS bzw. erworbenen LP einem entsprechenden Lehramtsstudium nicht nach. Etwas anderes ergibt sich jedoch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen Studieninhalte. Denn das Studium des Herrn H. ist in bestimmten Bereichen der Physik sehr spezialisiert (z. B. hinsichtlich der Themen Energie und Kraftwerke, Ressourcen und Umwelt), befasst sich jedoch mit anderen Bereichen, die Gegenstand des Lehramtsstudiums und auch des Kernlehrplans für Physik sind, hingegen nur am Rande oder nicht. So hat Herr H. keine Studienleistungen erbracht, die dem im Kernlehrplan enthaltenen Themengebiet "Optische Instrumente und die Erforschung des Weltalls" zugeordnet werden können. Auch zu dem Bereich Licht aus dem im Kernlehrplan genannten Themengebiet "Licht und Schall" hat Herr H. keine Studienleistungen erbracht. Es ist deswegen anzunehmen, dass er nicht in allen für den Schulunterricht relevanten Bereichen in seinem Studium die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kenntnisse erworben hat. Zwar hält die Kammer es unter Berücksichtigung der von Herrn H. im Übrigen erbrachten Studienleistungen und der von ihm im Studium erworbenen Methodenkompetenz für möglich, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse z. B. im Selbststudium aneignen könnte. Dies reicht jedoch nicht aus, um die Gleichwertigkeit seiner wissenschaftlichen Vorbildung anzunehmen. Denn diese fachwissenschaftlichen Kenntnisse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO durch einen entsprechenden Hochschulabschluss belegt werden. Erstreckte sich das Studium nicht auf alle für ein Unterrichten an der entsprechenden Schule maßgeblichen Bereiche, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Denn mit der durch § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO erfolgten Öffnung des Feststellungsverfahrens für Hochschulabsolventen, die nicht über eine Erste Staatsprüfung oder eine als solche anerkannte Hochschulabschlussprüfung verfügen, wollte der Verordnungsgeber hinsichtlich des fachwissenschaftlichen Standards der Hochschulausbildung keine Abstriche in Kauf nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 - 19 A 1735/16 -, juris, Rn. 33. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es zwischenzeitlich aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen "Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen, Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen; Änderung" vom 5. Mai 2007 möglich war, eine Diplomprüfung in Maschinenbau oder im Bauingenieurwesen als Erstes Staatsexamen für die Unterrichtsfächer Technik sowie Mathematik und/oder Physik anerkennen zu lassen. Dabei kann offenbleiben, ob der Bachelor- und Masterabschluss im Fach „Umwelttechnik und Ressourcenmanagement“ als Diplomprüfung in Maschinenbau oder Bauingenieurwesen im Sinne dieses Erlasses zu gelten hatte. Denn dieser Erlass entfaltet keine Wirkung mehr. Seit Streichung des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 ist eine solche Anerkennung einer Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Vgl. näher dazu OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 19 A 2032/11 -, juris, Rn. 2 ff. Auch kann aus den nur zeitweise bestehenden Anerkennungsmöglichkeiten nicht grundsätzlich auf eine Gleichwertigkeit der jeweiligen Hochschulabschlüsse mit Abschlüssen des entsprechenden Lehramts geschlossen werden. Dass eine solche im konkreten Fall gerade nicht gegeben ist, hat die vorliegende Prüfung ergeben. Offenbleiben kann, ob Herr H. ein Drittel der im Fach Physik eines entsprechenden Lehramtsstudiums zu erbringenden Studienleistungen nachweisen kann und vor diesem Hintergrund eine Zulassung zum OBAS-Verfahren (als 2. Fach) möglich wäre. Denn eine Zulassung zum OBAS-Verfahren ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch sind die Anforderungen aus dem OBAS-Verfahren nicht in einer Weise auf das Feststellungsverfahren zu übertragen, dass es für die Zulassung zum Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO ausreicht, wenn die einzusetzende Lehrkraft ein Drittel der in einem entsprechenden Lehramtsstudium vorgesehenen fachwissenschaftlichen Leistungen erbracht hat. Denn die erforderliche Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Vorbildung liegt in diesem Fall nicht vor. Vgl. Verwaltungsgericht B. , Urteil vom 7. September 2016 - 10 K 1670/15 -, juris, Rn. 41. Eine Zulassung des Herrn H. zum Feststellungsverfahren für das Fach Physik kommt auch auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 ESchVO nicht in Betracht, da er weder über die in dieser Vorschrift vorgesehene Vorbildung, noch über eine vierjährige außerschulische Berufserfahrung verfügt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.