Urteil
9 K 461/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0129.9K461.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Träger der F.-O.-Realschule in A.. Er begehrt die Zulassung der Lehrkraft Frau E. Q. zum Feststellungsverfahren gem. § 7 der Ersatzschulverordnung (ESchVO) im Fach Kunst und die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung sowie hilfsweise die Feststellung, dass eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung bereits erteilt wurde. Frau Q. studierte von 2006 bis 2011 an der D. M. University in S., South Carolina, USA, und erlangte am 7. Mai 2011 den Abschluss eines Bachelor of Science in der Fachrichtung Art Education. Mit Antrag von 16. Dezember 2011 begehrte Frau Q. die Anerkennung dieses Abschlusses als gleichwertig mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Kunst. Mit Bescheid vom 24. April 2012 wies die Bezirksregierung Detmold den Antrag auf Anerkennung ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 8. August 2013 ‑ 1 K 1485/12 ‑ ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2016 ‑ 14 A 2034/13 ‑ abgelehnt. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 bei der Bezirksregierung Köln. die Erteilung einer Unterrichtgenehmigung nebst Refinanzierungszusage für Frau Q. im Fach Kunst. Beigefügt waren u. a. Unterlagen zum Studium von Frau Q. sowie ein Educator Certificate des South Carolina State Board of Education vom 7. Juni 2011. Die Bezirksregierung Köln wies mit Schreiben vom 21. Januar 2023 an den Verein zur Förderung der C.-V. darauf hin, dass eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung nur nach vorheriger Anerkennung des durch Frau Q. erworbenen Abschlusses in Betracht komme. Mit Bescheid vom 14. Februar 2013 entschied der Beklagte über die Refinanzierung der Personalkosten vom 1. Februar 2013 bis zum 19. Juli 2013. Weiter wurde dort formuliert „Zugleich genehmige ich der o.a. Lehrkraft nach § 102 SchulG NRW die Ausübung der Unterrichtstätigkeit für das Fach ‚Kunst‘.“ Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln. erneut die Erteilung einer Unterrichtgenehmigung nebst Refinanzierungszusage für Frau Q. u. a im Fach Kunst. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 erteilte die Bezirksregierung Köln daraufhin u. a. eine bis zum 31. Juli 2014 befristete Unterrichtsgenehmigung für das Fach Kunst „ausnahmsweise“ zur Sicherstellung des Unterrichtsbetriebes. Mit Schreiben vom 26. November 2018 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln, Frau Q. ab dem 1. August 2014, hilfsweise ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zum Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO in der bis zum 31. Juli 2020 gültigen Fassung (im Folgenden: ESchVO a. F.), hilfsweise gemäß § 5 Abs. 5 ESchVO a. F. zuzulassen und zum Nachweis der Unterrichtspraxis eine befristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 ESchVO a. F. für die vorbezeichnete Zeit zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, Frau Q. erfülle die an die wissenschaftliche Vorbildung zu stellenden Anforderungen, da der von ihr erworbene Bachelorabschluss der D. M. University im Fach Art Education eine Hochschulabschlussprüfung im Fach Kunst i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO a. F. darstelle. Erforderlich sei lediglich ein Hochschulabschluss in einem Fach, das Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe sei. Es komme nicht auf die Bezeichnung des Studienfachs an; insofern sei kein (reines) Kunststudium erforderlich. Maßgeblich sei, dass die im Bereich der Kunstwissenschaften erbrachten Studienleistungen in fachwissenschaftlicher Hinsicht eine Qualifikation belegten, die mit der in einem entsprechenden Lehramtsstudium vermittelten zumindest gleichwertig sei. Zur ersten Orientierung diene dabei ein Vergleich zwischen den von der Lehrkraft in ihrem Studium absolvierten Semesterwochenstunden bzw. erworbenen Leistungspunkten in dem betreffenden Studium mit denen in einem entsprechenden Lehramtsstudium. Maßgeblich sei weiter eine wertende Gesamtbetrachtung, bei der die von der Lehrkraft erbrachten Studienleistungen mit denen des entsprechenden Lehramtsstudiums nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich verglichen würden. Aus einer bei Antragstellung vorgelegten tabellarischen Übersicht zu Studieninhalten an der D. M. University, Bachelor of Art Education, und den Modulhandbüchern der Universität zu X., Bachelor und Master of Education, Unterrichtsfach Kunst, Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, ergebe sich, dass Frau Q. über sämtliche im Lehramtsstudium im Fach Kunst vermittelten fachwissenschaftlichen Kenntnisse in jedenfalls vergleichbarer Breite und Tief verfüge. Weiterhin sei Frau Q. bereits zweimal eine befristete Unterrichtsgenehmigung im Fach Kunst erteilt worden. Da Frau Q. bereits vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2014 das Fach Kunst an der F.-O.-Realschule unterrichtet habe, werde um Anrechnung dieses Zeitraums auf die erforderliche Unterrichtspraxis gebeten. Nach entsprechender Anhörung mit E-Mail vom 2. Juli 2019 lehnte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 27. Januar 2020 den Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für die Teilnahme am Feststellungsverfahren für Frau Q. ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Abschluss von Frau Q. an der D. M. University sei kein Hochschulabschluss, da die D. M. University im Bereich Institutionen des Infoportals anabin zu ausländischen Bildungsabschlüssen der Kultusministerkonferenz nicht verzeichnet sei. Außerdem sei der Abschluss Bachelor of Arts / Science in der Studienrichtung Erziehung dort ‑ anders als die Abschlüsse Master of Education und Doctor of Education ‑ nicht als Abschlusstyp ausgewiesen. Er werde vielmehr als Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung geführt. Hinsichtlich des für Frau Q. maßgeblichen Ausbildungszeitraums habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2016 ‑ 14 A 2032/13 ‑ bereits ausgeführt, dass das Fehlen einer auf wissenschaftliche Standards ausgerichteten Akkreditierung als Indiz für die fehlende gleichwertige Geeignetheit der D. M. University zu werten sei. In den USA werde die Qualität der Ausbildung nach wissenschaftlichen Standards nicht durch staatliche oder staatlich beliehene Organe geprüft, sondern durch Organe der freiwilligen Selbstverwaltung der Hochschulen. Akkreditierungen erfolgten durch sechs regionale Akkreditierungsverbände und bestimmte berufliche Akkreditierungsverbände, die im Council for Higher Education Accreditation (CHEA) zusammengeschlossen seien. Für South Carolina sei dies die Southern Association of Colleges and Schools (SACS). Der D. M. University fehle es aufgrund ihrer fundamentalistischen Auffassung an einer Akkreditierung durch die SACS. Eine Hochschulabschlussausbildung, welche auf nicht hinterfragbaren Annahmen eines religiösen Textes beruhe, beeinträchtige den Wissenschaftscharakter der Ausbildung. Es gehe um die Ausbildung von Lehrern, denen besonders schulpflichtige Kinder und Jugendliche anvertraut seien, welche im Rahmen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages u. a. zur Achtung der Überzeugung anderer und zu selbstständigem und eigenverantwortlichem Handeln erzogen werden sollten. Das erfordere eine in ihrem wissenschaftlichen Wert nicht durch unhinterfragbare religiöse Annahmen geminderte Lehrerausbildung. Dieser Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei für den maßgeblichen Zeitraum zuzustimmen. Vor diesem Hintergrund sei die vom Kläger vorgelegte Gegenüberstellung, in der die Leistungspunkte im Lehramtsstudium für das Fach Kunst den von Frau Q. erworbenen Leistungen gegenübergestellt würden, ohne Relevanz. Auch könne der hilfsweisen Beantragung der Zulassung zum Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 5 ESchVO a. F. nicht entsprochen werden. Der betroffene Personenkreis müsse eine der Qualifikation entsprechende mindestens vierjährige außerschulische Berufserfahrung nachweisen. Dieser Nachweis sei für Frau Q. nicht erbracht. Die bisher erteilten Unterrichtsgenehmigungen im Fach Kunst seien lediglich ausnahmsweise zur Sicherung des Unterrichts an der F.-O.-Realschule erteilt worden. Außerdem könne eine in der Vergangenheit erteilte Unterrichtsgenehmigung nicht als Argument für die Erteilung einer weiteren Unterrichtsgenehmigung im Hinblick auf eine Zulassung zum Feststellungverfahren berücksichtigt werden. Da Frau Q. die Zulassungsvoraussetzungen für ein Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 2 und 5 ESchVO a. F. nicht erfülle, sei eine Anrechnung der Zeiten auf die erforderliche Unterrichtspraxis obsolet. Es könne weder die beantragte Zulassung zum Feststellungsverfahren noch die zum Nachweis der Unterrichtspraxis erforderliche Unterrichtsgenehmigung erteilt werden. Der Kläger hat am 25. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die D. M. University sei seit dem 16. Juni 2017 durch die SACS vollumfänglich als Hochschule akkreditiert. Eine vorläufige Akkreditierung sei bereits zum 16. Juni 2016 erfolgt. Es sei unschädlich, dass Frau Q. ihr Studium vor dem Zeitpunkt der Akkreditierung durch die SACS abgeschlossen habe. Die Studieninhalte und die Studienanforderung des Studiengangs im Vergleich zum Zeitpunkt vor und nach der Akkreditierung hätten sich nicht geändert. Dies habe die D. M. University mit Schreiben vom 4. Juni 2020 bestätigt. Darüber hinaus sei die D. M. University durch die Christian Colleges and Schools Accreditation Commission (TRACS) akkreditiert, welche ihrerseits durch den CHEA und das U.S. Department of Education (USDE) anerkannt sei. Ferner sei die Lehramtsfakultät der D. M. University durch den Staat South Carolina nach den Standards des National Council for Accreditation of Teacher Education (NCATE) akkreditiert und bevollmächtigt gewesen, staatlich anerkannte Lehrer auszubilden, die berechtigt gewesen seien, an öffentlichen Schulen zu unterrichten. Dem Bachelorzeugnis (Examinee Score Card) lasse sich entnehmen, dass es sich bei dem durch Frau Q. abgelegten Studiengang zum einen um einen vom Staat South Carolina anerkannten Studiengang handle, zum anderen der Abschluss einen Bachelor of Science darstelle. In South Carolina müssten Studierende, die ein Lehramt anstrebten, bestimmte Anforderungen erfüllen, um Lehrer zu werden. Sie müssten i. d. R. ein Lehramtsstudium im Sinne eines anerkannten Studiengangs für Lehramt mit theoretischen und praktischen Anteilen absolvieren, eine bestimmte Anzahl an Stunden praktischer Lehrerfahrung unter Aufsicht an einer staatlichen oder genehmigten Schule sammeln und die Prüfungen bestehen, die vom South Carolina Department of Education (SCDE) festgelegt würden, bestehend aus u. a. einen Praxistest und einer Fachprüfung. Diese Prüfung habe Frau Q. ausweislich des ihr ausgestellten Educator Certificates bestanden. Laut Educator Certificate sei der Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2014 angesetzt worden, um Praxiserfahrung zu sammeln. Diese Praxiserfahrung habe Frau Q. an der F.-O.-Realschule A. gesammelt. In diesem Zusammenhang hat der Kläger ein Schreiben des SCDE vom 1. November 2011 vorgelegt und trägt dazu vor, es werde dort bestätigt, dass das Lehramtsprogramm der D. M. University anerkannt sei und dass alle Absolventen die gleichen Standards wie bei allen anderen anerkannten Lehramtsabschlüssen erfüllten. Er verweist weiterhin auf Links mit Informationen zur Lehramtsausbildung in South Carolina. Er macht weiter geltend, Bachelor of Science Abschlüsse aus dem Bereich Education seien auf dem Anerkennungsportal der Kultusministerkonferenz anabin als Hochschulabschluss, nicht nur als Zugangsberechtigung zu Hochschulen gelistet, wie z. B. die Bachelor of Arts-Studiengänge der University of J. at H.-U.. Im Übrigen sei die Auflistung des Anerkennungsportals anabin nicht abschließend. Mithin könne eine fehlende Eintragung dort nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass diese Institution die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Vielmehr sei eine konkrete Überprüfung des vorliegenden Einzelfalls hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Studieninhalte durchzuführen, der vorliegend bei wertender Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis führe, dass Frau Q. in fachwissenschaftlicher Hinsicht eine Qualifikation erlangt habe, die mit der in einem entsprechenden Lehramtsstudium vermittelten zumindest gleichwertig sei. Dies zeige sich u. a. in der Zahl der erlangten Leistungspunkte im Vergleich zu den nach dem Modulhandbuch der Universität zu X. im Lehramtsstudium verlangten sowie bei Gegenüberstellung der Module und Leistungspunkte der D. M. University mit denen der Alanus Hochschule Alfter. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2020 zu verpflichten, die Lehrkraft E. Q. zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Feststellungsverfahren im Fach Kunst gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO, hilfsweise gemäß § 7 Abs. 5 ESchVO zuzulassen und eine Unterrichtsgenehmigung gemäß § 7 Abs. 8 Satz 3 ESchVO für einen Zeitraum von sechs Monaten zu erteilen, hilfsweise, zum Nachweis der Unterrichtspraxis eine befristete Unterrichtsgenehmigung im Fach Kunst gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO für die vorgenannte Lehrkraft zu erteilen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass mit Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2013 eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung für das Unterrichtsfach Kunst für die Lehrkraft Frau Q. erteilt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides vom 27. Januar 2020 und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Akkreditierung durch die SACS sowie durch die TRACS, die wiederum durch den CHEA und das USDE anerkannt sei, beträfen nicht den maßgeblichen Zeitpunkt des Studiums von Frau Q.. Vor diesem Hintergrund sei auch die Bestätigung der D. M. University vom 4. Juni 2020 darüber, dass sich die Studieninhalte seit dem Abschluss von Frau Q. nicht geändert hätten, obsolet. Es bedürfe keiner konkreten Überprüfung des vorliegenden Einzelfalls hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Studieninhalte. Voraussetzung für die Zulassung zum Feststellungsverfahren sei der Nachweis einer Hochschulabschlussprüfung. Ein Vergleich der Studieninhalte könne diesen Nachweis nicht ersetzen. Aus dem Vortrag, dass Absolventen der D. M. University in South Carolina an öffentlichen Schulen unterrichten dürften, folge kein Anspruch auf die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für das Land Nordrhein-Westfalen, da die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte dem jeweiligen Landesrecht entsprechen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. A. Sie bleibt zunächst ohne Erfolg, soweit der Kläger die Zulassung von Frau Q. zum Feststellungsverfahren nebst Erteilung einer zugehörigen Unterrichtsgenehmigung begehrt. I. Die Klage ist insoweit zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 ‑ 19 A 1782/17 ‑, juris, Rn. 29 ff. Ein solches Verwaltungsverfahren ist hier durch Antrag des Klägers mit Schreiben vom 26. November 2018 eingeleitet worden, mit dem ausdrücklich u. a. die Zulassung von Frau Q. zum Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO a. F., hilfsweise gemäß § 5 Abs. 5 ESchVO a. F. beantragt wurde. Ob eine solche Antragstellung damals zielführend war, obwohl Frau Q. eine den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 3 ESchVO a. F. entsprechende Unterrichtspraxis ersichtlich noch nicht vorweisen konnte, kann angesichts des klaren Wortlauts dahinstehen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage kann des Weiteren dahinstehen, ob der Antrag des Klägers durch die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 27. Januar 2020 insoweit (konkludent) mit beschieden wurde, da die Klage andernfalls jedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig wäre. Eine mit der beantragten Zulassung zum Feststellungsverfahren nach neuer Rechtslage (§ 7 Abs. 8 Satz 3 ESchVO) einhergehende Erteilung einer auf sechs Monate befristeten Unterrichtsgenehmigung konnte ohne entsprechende Antragstellung im Verwaltungsverfahren zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht werden, da sie zum einen bei Antragstellung noch nicht gesetzlich geregelt war und zum anderen aufgrund des engen Sachzusammenhangs letztlich von einem einheitlichen Antragsgegenstand auszugehen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht mit Blick darauf in Frage zu stellen, dass es bei Frau Q. nach wie vor ersichtlich an der erforderlichen Unterrichtspraxis fehlen würde. Denn der Kläger vertritt vorliegend die Ansicht, es seien 18 Monate Unterrichtspraxis anzurechnen (1. Februar 2013 bis 31. Juli 2014), wonach die Vorgaben des § 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) ESchVO erfüllt wären. Ob die Auffassung des Klägers insoweit gerechtfertigt ist, muss ‑ soweit noch entscheidungsrelevant ‑ der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung von Frau Q. zum Feststellungsverfahren nebst Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 102 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG NRW i. V. m. § 7 Abs. 2 oder 5 ESchVO und § 7 Abs. 8 Satz 3 ESchVO. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bedürfen Lehrer von Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde, sofern die betreffende Lehrkraft ‑ wie hier ‑ nicht über eine Lehramtsbefähigung verfügt. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG kann auf diesen Nachweis in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, regelt der auf der Grundlage des § 104 Abs. 6 SchulG NRW erlassene § 7 ESchVO. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die ESchVO in der aktuellen, seit dem 1. August 2022 gültigen Fassung, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2023 ‑ 10 K 1646/20 ‑, juris, Rn. 28, allerdings unter Berücksichtigung der die Klägerseite begünstigenden Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 2 ESchVO. § 7 Abs. 1 Satz 1 ESchVO sieht vor, dass der dem Schulträger obliegende Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Abs 2 Satz 2 SchulG NRW in einem Feststellungsverfahren zu erbringen ist. Eine andere Möglichkeit des Nachweises als das Feststellungsverfahren gibt es nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 ‑ 19 A 1782/17 ‑, juris, Rn. 61, und Beschluss vom 27. August 2014 ‑ 19 B 975/14 ‑, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2024 ‑ 18 K 4848/21 ‑, juris, Rn. 40; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2023 ‑ 10 K 1646/20 ‑, juris, Rn. 31. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 ESchVO beantragt der Schulträger bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Diese entscheidet über die Zulassung des Bewerbers zum Verfahren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer an Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) durch § 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG NRW verfassungskonform konkretisiert sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2023 ‑ 19 D 269/21.NE ‑, juris, Rn. 117, und vom 27. Februar 2019 ‑ 19 A 1782/17 ‑, juris, Rn. 57 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2024 ‑ 18 K 4848/21 ‑, juris, Rn. 42, und Beschluss vom 11. Juli 2023 ‑ 18 L 1545/23 ‑, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2023 ‑ 10 K 1646/20 ‑, juris, Rn. 33; siehe in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 ‑ 19 B 975/14 ‑, juris, Rn. 21. Zweck des Gleichwertigkeitserfordernisses ist es sicherzustellen, dass die Schüler privater Ersatzschulen einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, und sie so unter größtmöglicher Schonung der abweichenden Erziehungsformen und -inhalte von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 ‑ 19 A 1782/17 ‑, juris, Rn. 59 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2024 ‑ 18 K 4848/21 ‑, juris, Rn. 44; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2023 ‑ 10 K 1646/20 ‑, juris, Rn. 33. Die Bestimmungen der ESchVO wahren ihrerseits die Vorgaben des § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW. Sie setzen diese gesetzes- und verfassungskonform um und berücksichtigen das von § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW garantierte Recht der privaten Schulträger auf eine besondere religiöse, weltanschauliche oder pädagogische Prägung ihrer Schulen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 2019 ‑ 19 A 1782/17 ‑, juris, Rn. 63 ff., und vom 9. August 2017 ‑ 19 A 1735/16 ‑, juris, Rn. 50; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2024 ‑ 18 K 4848/21 ‑, juris, Rn. 46; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2023 ‑ 10 K 1646/20 ‑, juris, Rn. 35; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 ‑ 6 B 77.17 ‑, juris, Rn. 15 f. Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Feststellungsverfahren auf der Grundlage von § 102 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG NRW i. V. m. § 7 Abs. 2 und 5 ESchVO und somit auch für die Erteilung einer zugehörigen befristeten Unterrichtsgenehmigung nach § 7 Abs. 8 Satz 3 ESchVO im insoweit für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor. Zunächst ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass Frau Q. keine Ausbildung vorweisen kann, welche nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG der Ausbildung der Lehrer an öffentlichen Schulen im Wert gleichkommt und dementsprechend zu einer (unbefristeten) Genehmigung zum Einsatz an der Ersatzschule berechtigt. Frau Q. fehlt eine mit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und einer Staatsprüfung vergleichbare Ausbildung, wie sie für Lehrer an öffentlichen Schulen gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz ‑ LABG) vorgesehen ist. Dies hat zur Folge, dass die Eignung ausschließlich durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG i. V. m. den Regelungen des § 7 ESchVO nachgewiesen werden kann. 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO sind nicht erfüllt. Zum Feststellungsverfahren wird gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO zugelassen, wer a) gemäß § 10 LABG in der jeweils geltenden Fassung einen Studienabschluss in einem gemäß § 11 LABG i. V. m. der Lehramtszugangsverordnung akkreditierten Studiengang für ein Lehramt der angestrebten Schulform und das angestrebte Fach erworben hat, b) eine Prüfung bestanden hat, die gemäß § 14 LABG als gleichwertig geeignet für den Zugang zum Vorbereitungsdienst in einem der angestrebten Schulform entsprechenden Lehramt anerkannt worden ist, oder c) in einem Fach (Unterrichtsfach, berufliche Fachrichtung oder Lernbereich) der jeweiligen Schulform und Schulstufe einen Hochschulabschluss an einer Hochschule, Kunst- und Musikhochschule, der Deutschen Sporthochschule Köln. oder als Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule erworben hat, der auf einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens sieben Semestern beruht. Diese Voraussetzungen liegen im Fall von Frau Q. nicht vor. Insofern erübrigt sich die Erörterung einer etwaigen Anrechenbarkeit der durch Frau Q. bereits absolvierten Unterrichtszeiten mit Blick auf die weiteren Anforderungen in § 7 Abs. 2 Nr. 3 ESchVO. Die Voraussetzung von lit. a) und lit. b) der Vorschrift erfüllt Frau Q. ersichtlich nicht. Insbesondere wurde ihr Antrag auf Anerkennung ihres Abschlusses als gleichwertig mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Kunst mit Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 24. April 2012 bestandskräftig abgelehnt. Die damit einzig in Betracht kommende Variante eines Hochschulabschlusses an einer Hochschule i. S. d. Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO ist vorliegend nicht erfüllt. a) Der von Frau Q. an der D. M. University erlangte Abschluss stellt bereits in formaler Hinsicht keinen an einer Hochschule erworbenen Hochschulabschluss i. S. d. Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO dar. Die Frage, welcher Kategorie von deutschen Hochschulabschlüssen ein ausländischer Abschluss gleichzusetzen ist, ist nach formalen, auf die Ausbildungsstätte bezogenen Kriterien zu beurteilen. Es kommt (an dieser Stelle noch) nicht auf die „Wertigkeit“ der jeweiligen Ausbildung an, sondern nur darauf, welcher Art der in Deutschland zugelassenen Hochschulen die ausländische Hochschule gleichzusetzen ist. Nur eine solche Betrachtungsweise wird der an ein typisierendes Merkmal ‑ den universitären Hochschulabschluss ‑ anknüpfenden Zulassungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO gerecht. Die individuelle Qualität der konkret vom Bewerber absolvierten Ausbildung findet sodann erst im Rahmen des eigentlichen Feststellungsverfahrens Berücksichtigung. Das bedeutet, dass ein Bewerber, dem es in formaler Hinsicht an einem deutschen Hochschulabschluss oder einem diesem gleichzusetzenden ausländischen Abschluss fehlt, bei der Zulassung zum Feststellungsverfahren kein Gehör mit der Behauptung findet, seine Ausbildung sei ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ qualitativ so hochwertig, dass sie einem erfolgreich abgeschlossenen Universitätsstudium entspreche. Vgl. zum Begriff der Hochschulabschlussprüfung in der Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO und zur Abgrenzung zu einem niederländischen Studiengang an einer Fachhochschule OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 ‑ 19 A 1735/16 ‑, juris, Rn. 37. Nicht ausreichend ist zudem eine an einer Institution abgelegte Prüfung, die nicht berechtigt ist, einen universitären Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO zu verleihen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 ‑ 19 A 1735/16 ‑, juris, Rn. 45 (entsprechend zu einer innerdeutschen Einrichtung, nämlich dem Y. / L. Institut für Waldorf-Pädagogik). Dieser Grundsatz muss auch für ausländische Abschlüsse gelten. Ansonsten würde für die Zulassung zum Feststellungsverfahren und ggf. daran anknüpfend für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung jeder Abschluss an einer Institution ausreichen, die sich selbst als University o. Ä. bezeichnet. Angesichts der Bedeutung der Ausbildung von Lehrern, denen schulpflichtige Kinder und Jugendliche anvertraut sind und denen die Erfüllung des staatlichen Bildung- und Erziehungsauftrags zukommt, ist eine Berechtigung, einen universitären Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO zu verleihen, als Mindeststandard in diesem Zusammenhang unabdingbar. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. Die D. M. University war jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Studiums von Frau Q. keine Hochschule im vorgenannten Sinne, die berechtigt gewesen wäre, einen universitären Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO zu vergeben. aa) Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die D. M. University im Bereich Institutionen des Infoportals anabin zu ausländischen Bildungsabschlüssen der Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländische Bildung nicht verzeichnet war oder ist. Vgl. https://anabin.kmk.org/db/institutionen (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2025); siehe in diesem Zusammenhang bereits VG Aachen, Urteil vom 19. Januar 2018 ‑ 9 K 71/14 ‑, juris, Rn. 23. Wird einer Bildungsinstitution von der Zentralstelle für ausländische Bildung dort der Status „H+“ verliehen, bedeutet dies, dass die betreffende Institution in ihrem Sitzland als Hochschule anerkannt ist und auch in Deutschland als Hochschulinstitution betrachtet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 ‑ 19 A 1735/16 ‑, juris, Rn. 42. Das ist bei der D. M. University nicht der Fall. Auch wenn die Auflistung bei anabin nicht abschließend sein mag, handelt es sich hierbei jedenfalls um ein maßgebliches Indiz, dem die Klägerseite nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Außerdem ist der Bachelor of Arts / Science weder im Studienfach Art Education noch im Studienfach Education dort als Abschlusstyp ausgewiesen. Vgl. https://anabin.kmk.org/db/hochschulabschluesse (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2025); siehe in diesem Zusammenhang bereits VG Aachen, Urteil vom 19. Januar 2018 ‑ 9 K 71/14 ‑, juris, Rn. 25. Soweit der Kläger demgegenüber vorträgt, Bachelor of Science-Abschlüsse aus dem Bereich Education seien auf anabin als Hochschulabschluss gelistet, wie z. B. die Bachelor of Arts-Studiengänge der University of J. at H.-U., hat eine Suche im Online-Verzeichnis im Bereich Hochschulabschlüsse nichts Entsprechendes ergeben. Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn der Vortrag des Klägers zutreffend wäre, bliebe es dabei, dass die D. M. University im Bereich Institutionen des Infoportals nicht verzeichnet ist. bb) Unabhängig davon fehlt es an der Berechtigung, einen universitären Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO zu verleihen, weil die D. M. University im maßgeblichen Zeitraum des Studiums von Frau Q. nicht die in den USA erforderliche Akkreditierung für ihre Hochschulabschlüsse besaß. (1) Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Ausbildungszeitraums hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 14 A 2034/13 mit Beschluss vom 26. Januar 2016 zur D. M. University u. a. dargelegt: „Wie den Ausführungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 13.7.2011 und 24.10.2012 zu entnehmen ist, wird in den USA die Qualität der Hochschulausbildung nach wissenschaftlichen Standards nicht durch staatliche oder staatlich beliehene Organe geprüft, sondern durch Organe der freiwilligen Selbstverwaltung der Hochschulen. Ausgesprochen werden Akkreditierungen von sechs regionalen Akkreditierungsverbänden und bestimmten beruflichen Akkreditierungsverbänden, die im Council for Higher Education Accreditation (CHEA) zusammengeschlossen sind. Für South Carolina ist die Southern Association of Colleges and Schools (SACS) zuständig. (…) Die D. M. University verfügt wegen ihrer fundamentalistisch-religiösen Orientierung nicht über eine Akkreditierung der SACS, aber über eine solche der Transnational Association of Christian Colleges and Schools (TRACS). (…) Die Klägerin behauptet dazu, dass die D. M. University über eine Akkreditierung neben der von der TRACS auch über eine von der CHEA verfüge und darüber hinaus die von der TRACS von der CHEA als gleichwertig anerkannt werde. Insoweit bleibt es allerdings bei bloßen Behauptungen. Unabhängig davon steht somit die fehlende regionale Akkreditierung durch die SACS fest. (…)“ Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung im Parallelverfahren OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2016 ‑ 14 A 2032/13 ‑, juris, Rn. 9 und 12, und zur Akkreditierung der SACS durch den CHEA https://www.chea.org/search-accreditors-results-table?search_api_fulltext=SACS (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2025). (2) In diesem Zusammenhang bleibt ohne Relevanz, dass die D. M. University zwischenzeitlich am 15. Juni 2017 eine Akkreditierung durch die SACS erhalten hat. Vgl. https://sacscoc.org/institutions/?institution_name=bob+jones&results_per_page=25&curpage=1&institution=0011N00001h9EN6QAM (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2025). Denn für die Beurteilung, ob ein Hochschulabschluss an einer Hochschule i. S. d. des § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO erworben wurde, muss es zwangsläufig auf den Zeitraum der Ausbildung und des Erwerbs des Abschlusses ankommen. Der Bachelorgrad wurde der vorliegend betroffenen Lehrkraft am 7. Mai 2011 und damit zeitlich deutlich vor der Akkreditierung verliehen. Insofern bleibt es auch ohne Einfluss, dass die D. M. University bereits zum 16. Juni 2016 eine vorläufige Akkreditierung erhalten hat. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Studieninhalte und ‑anforderungen des Studiengangs im Vergleich zum Zeitpunkt vor und nach der Akkreditierung hätten sich nicht geändert; dies habe die D. M. University mit Schreiben vom 4. Juni 2020 bestätigt. Zum einen bleibt es dabei, dass es bei Vergabe des Studienabschlusses an einer formalen Akkreditierung durch die SACS fehlte. Wie bereits dargelegt, kann ein Vortrag dahingehend, die absolvierte Studienausbildung sei qualitativ so hochwertig, dass sie einem ‑ formal anerkannten ‑ erfolgreich abgeschlossenen Universitätsstudium entspreche, nicht berücksichtigt werden. Zum anderen beinhaltet das Schreiben vom 4. Juni 2020 lediglich eine pauschale Behauptung ohne substantiierte Begründung, aufgestellt durch die D. M. University selbst, die naturgemäß ein Eigeninteresse an einer Anerkennung ihrer Abschlüsse durch Dritte hat. (3) Zwar macht der Kläger weiter geltend, auch die TRACS sei durch den CHEA anerkannt. Aus der Datenbank des CHEA, vgl. https://www.chea.org/transnational-association-christian-colleges-and-schools-accreditation-commission (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2025), ist indes lediglich eine entsprechende Akkreditierung seit 2017 zu ersehen, so dass das zuvor zur SACS Gesagte entsprechend gilt. Anhaltspunkte für eine frühere Akkreditierung der TRACS durch den CHEA sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Ungeachtet dessen bleibt es ohnehin dabei, dass es an einer Akkreditierung durch die SACS im maßgeblichen Zeitraum fehlte, die indes nach Darlegung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, gestützt auf Ausführungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, maßgeblich gewesen wäre. Soweit der Kläger außerdem auf eine Anerkennung der TRACS durch das USDOS verweist, ergibt sich aus den in diesem Zusammenhang ausgewiesenen Links, vgl. https://ope.ed.gov/dapip/#/institution-profile/183442 und https://www.chea.org/transnational-association-christian-colleges-and-schools-accreditation-commission (jeweils zuletzt abgerufen am 20. Januar 2025), keine Anerkennung durch das USDOS bereits im maßgeblichen Zeitraum des Studiums von Frau Q.. Unabhängig davon könnte eine unterstellte Listung der TRACS beim USDOS schon im damaligen Zeitraum weder darüber hinweghelfen, dass eine frühere Anerkennung der TRACS durch den CHEA nicht erfolgte, noch darüber, dass eine Anerkennung der D. M. University durch die SACS im maßgeblichen Zeitraum nicht gegeben war. (4) Zuletzt ergibt sich keine andere Beurteilung aus dem Vortrag des Klägers, die Lehramtsfakultät der D. M. University sei durch den Staat South Carolina nach den Standards des NCATE akkreditiert und bevollmächtigt gewesen, staatlich anerkannte Lehrer auszubilden; dem Bachelorzeugnis (Examine Score Card) und dem Schreiben des SCDE vom 1. November 2011 lasse sich entnehmen, dass es sich bei dem durch Frau Q. abgelegten Studiengang um einen vom Staat South Carolina anerkannten Studiengang handle. Auch hier gilt wieder, dass es bei einer fehlenden Anerkennung durch die SACS im maßgeblichen Zeitraum bleibt. Unabhängig davon ist zusätzlich zu konstatieren, dass die von Klägerseite vorgetragene (einzig dem Schreiben des SCDE vom 1. November 2011 zu entnehmende) Akkreditierung nicht aussagekräftig hinsichtlich der Frage ist, ob die D. M. University berechtigt war, einen universitären Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO zu vergeben. Vielmehr geht es beim Vorbringen des Klägers einzig darum, dass der durch Frau Q. absolvierte Studiengang von der zuständigen staatlichen Behörde des Staates South Carolina als hinreichende Qualifikation für die Erteilung von Unterricht in diesem Staat angesehen wird. Mehr ist auch dem Schreiben des SCDE vom 1. November 2011 nicht zu entnehmen. Eine hochschulrechtliche Anerkennung der Institution und ihrer Studienabschlüsse kann darin nicht gesehen werden. Die angeführten Links mit Informationen zur Lehramtsausbildung in South Carolina führen vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht weiter. Insofern kommt es nicht mehr zusätzlich darauf an, dass die Darstellung des Klägers in diesem Zusammenhang nicht schlüssig ist. Er behauptet einerseits, ausweislich des Educator Certificates habe Frau Q. die für die Ausübung des Lehramts in South Carolina erforderliche Prüfung bestanden. Andererseits trägt er vor, diese setzte u. a. eine Praxisphase voraus, die für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2014 angesetzt worden sei. Ein am 7. Juni 2011 ausgestelltes Zertifikat kann aber naturgemäß keinen Beleg für das Bestehen einer Prüfung beinhalten, die eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht absolvierte Praxisphase voraussetzt. Dementsprechend ist dem Zertifikat zu einer vorgesehenen Praxisphase nichts zu entnehmen. Es ist dort lediglich der Gültigkeitszeitraum 1. Juli 2011 bis 20. Juni 2014 ausgewiesen. b) Ungeachtet dessen könnte, selbst wenn man die D. M. University entgegen der vorstehenden Ausführungen dennoch in formaler Hinsicht als Hochschule und den dort durch Frau Q. erworbenen Abschluss als Hochschulabschluss i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO einstufen wollte, in der Sache nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem von Frau Q. erlangten Abschluss Bachelor of Science im Studienfach Art History um einen Hochschulabschluss in einem Unterrichtsfach (hier: Kunst) der jeweiligen Schulform und Schulstufe i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO handelt. Für die Beantwortung der Frage, ob jemand über einen Hochschulabschluss in einem Fach verfügt, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist, ist zwar weder maßgeblich, ob das Studienfach die Bezeichnung des entsprechenden Unterrichtfachs trägt, vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 31. Januar 2018 ‑ 10 K 3392/16 ‑, juris, Rn. 23, und vom 7. Dezember 2017 ‑ 10 K 3144/16 ‑, juris, Rn. 39, noch, ob in dem Studium pädagogische, fachdidaktische oder unterrichtspraktische Kenntnisse vermittelt wurden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 ‑ 19 A 1735/16 ‑, Rn. 33 f.; VG Arnsberg, Urteile vom 31. Januar 2018 ‑ 10 K 3392/16 ‑, juris, Rn. 25, und vom 7. Dezember 2017 ‑ 10 K 3144/16 ‑, juris, Rn. 33 ff. Entscheidend ist vielmehr, ob die erbrachten Studienleistungen in fachwissenschaftlicher Hinsicht eine Qualifikation belegen, die mit der in einem entsprechenden Lehramtsstudium vermittelten Qualifikation zumindest gleichwertig ist. Maßgeblich ist dabei eine wertende Gesamtbetrachtung, bei der die von der Lehrkraft erbrachten Studienleistungen mit denen des entsprechenden Lehramtsstudiums nicht nur hinsichtlich des Zeitaufwands, sondern auch hinsichtlich der jeweils vermittelten Inhalte verglichen werden. Für die Gleichwertigkeit dieser Studienleistungen ist dabei allerdings nicht eine Identität der besuchten Studienveranstaltungen zu verlangen. Die Gleichwertigkeit setzt nur voraus, dass der Hochschulabsolvent in seinem Studium in dem betreffenden Fach fachwissenschaftliche Kenntnisse erworben hat, die in ihrer Breite und Tiefe im Wesentlichen nicht hinter den in einem entsprechenden Lehramtsstudiengang vermittelten Kenntnissen zurückstehen. Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 31. Januar 2018 ‑ 10 K 3392/16 ‑, juris, Rn. 27 ff., und vom 7. Dezember 2017 ‑ 10 K 3144/16 ‑, juris, Rn. 39 ff. Eine Gleichwertigkeit der Studienleistungen im vorbeschriebenen Sinne ist hier nicht festzustellen. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Ausbildungszeitraums von Frau Q. hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 14 A 2034/13 mit Beschluss vom 26. Januar 2016 zur D. M. University u. a. ausgeführt: „Das Fehlen der regionalen Akkreditierung und die Akkreditierung durch die TRACS beruhen darauf, dass die D. M. University ihren Lehrbetrieb auf der ‚Unfehlbarkeit der Bibel, ihre Freiheit von jeglichem Irrtum in allen Gegenständen naturwissenschaftlicher, historischer, moralischer und theologischer Art‘ aufbaut. Das führt beispielsweise dazu, dass die biblische Schöpfungsgeschichte als zutreffender historischer Bericht tatsächlicher Ereignisse verstanden wird, dass also Gott das Universum einschließlich aller Lebewesen (auch des Menschen) in buchstäblich sechs Tagen erschaffen habe und dieses Ereignis wohl weniger als 10.000 Jahre zurückliege. Vgl. den Internetauftritt der D. M. University http://www.bju.edu/about/what-we-believe/creation.php. (…) Ausgehend von diesen Maßstäben beeinträchtigt eine Hochschulausbildung, die auf der oben genannten Basis unhinterfragbarer tatsächlicher Annahmen eines religiösen Textes beruht, den Wissenschaftscharakter der Ausbildung. Es kann dahinstehen, ob dieser Mangel es bereits ausschließt, eine solche Ausbildung vollständig aus dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszuschließen. Denn immerhin dürfte ein Großteil der Tätigkeit auf solcher Basis Forschender trotz der Einschränkung noch unter den Begriff der auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe fallen und damit vom Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit umfasst sein. Vgl. zu diesem Schutzbereich BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 ‑ 1 BvF 2/05 ‑, BVerfGE 128, 1 (40). Indes geht es hier nicht um die Frage, ob die Ausbildung an der D. M. University noch vom weiten verfassungsrechtlichen Begriff der Wissenschaft umfasst ist, sondern darum, ob diese Ausbildung den nach dem Landesrecht geforderten wissenschaftlichen Standards der Lehrerausbildung entspricht, die nicht schon jedwede noch als wissenschaftlich im Sinne des Verfassungsrechts zu bezeichnende Ausbildung genügen lassen. Die Lehrerausbildung hat die Bedürfnisse der Schulen zu berücksichtigen und deshalb ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird (Art. 15 Satz 2 Verf.). Es geht um die Ausbildung von Personen, denen auch und besonders schulpflichtige Kinder und Jugendliche (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Verf., § 34 des Schulgesetzes NRW ‑ SchulG ‑) anvertraut sind, die im Rahmen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags u.a. zur Achtung vor der Überzeugung anderer und zu selbständigem und eigenverantwortlichem Handeln erzogen werden sollen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 1 SchulG). Das erfordert eine wissenschaftliche Lehrerausbildung, die nicht von vorneherein durch unhinterfragbare tatsächliche Annahmen eines religiösen Textes wissenschaftlich gemindert ist. Das ist aber, wie ausgeführt, bei der Ausbildung an der D. M. University in South Carolina der Fall, so dass sie hinsichtlich des Zugangs zum Vorbereitungsdienst nicht gleichwertig geeignet ist wie ein nach Art. 15 Verf. und § 9 Abs. 1 LABG erforderlicher Studienabschluss.“ Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung im Parallelverfahren OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2016 ‑ 14 A 2032/13 ‑, juris, Rn. 13 und 23 ff. Diese Gesichtspunkte schließen es ebenso von vornherein aus, von einer Gleichwertigkeit der Studienleistungen im vorbeschriebenen Sinne und somit von einem Hochschulabschluss in einem Unterrichtsfach (hier: Kunst) der jeweiligen Schulform und Schulstufe i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ESchVO auszugehen. Es erschließt sich von selbst und bedarf keiner näheren Erörterung, dass sich eine andere Einschätzung nicht aufgrund des Vortrags in der mündlichen Verhandlung ergibt, der entsprechende, zeitgleich erworbene Abschluss des Herrn P. sei durch die N.-R.-Universität zu T. als Voraussetzung für einen Masterstudiengang anerkannt worden. c) Eine für den Kläger positivere Einschätzung ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 2 ESchVO. Danach steht dem Nachweis der in § 7 Abs. 2 ESchVO vorausgesetzten Abschlüsse und Anerkennungen der Nachweis von Abschlüssen und Anerkennungen gleich, die nach der ESchVO in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung für die Zulassung zum Feststellungsverfahren vorausgesetzt worden sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO a. F. kamen insofern in Betracht: a) eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der angestrebten Schulform oder für das Lehramt für Sonderpädagogik, b) eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung oder c) eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist. Diese Voraussetzungen erfüllt Frau Q. nach dem Vorgesagten ebenfalls nicht. 2. Ein Anspruch auf Zulassung zum Feststellungsverfahren ergibt sich auch nicht auf Grundlage von § 7 Abs. 5 ESchVO. Danach wird zum Feststellungsverfahren ferner u. a. zugelassen, wer eine andere, wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen (§ 7 Abs. 5 Nr. 1 lit. a) ESchVO) oder durch eigene wissenschaftliche oder künstlerische Studien gleichwertige Leistungen erbracht hat (§ 7 Abs. 5 Nr. 1 lit. b) ESchVO), eine dieser Qualifikation im Wesentlichen entsprechende außerschulische Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten vorweisen kann (§ 7 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO) und mindestens zwei Jahre Unterrichtspraxis entsprechend der künftig auszuübenden Tätigkeit an bestimmten gesetzlich vorgegebenen Schulformen besitzt (§ 7 Abs. 5 Nr. 3 ESchVO). Aus den vorgenannten Umständen folgt bereits, dass bei Frau Q. auch die hier geforderten fachwissenschaftlichen Qualifikationen nicht festgestellt werden können. Es fehlt unabhängig davon an der Voraussetzung einer dieser Qualifikation im Wesentlichen entsprechenden außerschulische Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO. Eine solche ist weder vorgetragen noch durch entsprechende Nachweise belegt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Kriteriums von mindestens zwei Jahren Unterrichtspraxis nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 ESchVO. 3. Vor diesem Hintergrund scheidet die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung von sechs Monaten zur Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 8 Satz 3 ESchVO aus, da Frau Q. ‑ wie dargelegt ‑ nicht zum Feststellungsverfahren zuzulassen ist. B. Die Klage bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit der Kläger hilfsweise die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung zum Nachweis der Unterrichtspraxis begehrt. I. Die Klage ist insoweit ebenfalls zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Erteilung einer vorläufigen Unterrichtsgenehmigung zur Nachweis von Unterrichtspraxis war ausdrücklich Gegenstand des Antrags vom 26. November 2018. Dieser Antrag des Klägers dürfte auch durch die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 27. Januar 2020 beschieden worden sein; ansonsten wäre die Klage jedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis steht weiterhin nicht dadurch in Frage, dass Frau Q. die Zulassungsvoraussetzung einer mindestens 18-monatigen Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten Schulform nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) ESchVO NRW bei ‑ nach Auffassung des Klägers vorzunehmender ‑ Anrechnung ihrer bisherigen Tätigkeit bereits erfüllt hätte und es deshalb der Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung von vornherein nicht mehr bedürfte. Vgl. zu einer solchen Konstellation OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 ‑ 19 A 1735/16 ‑, juris, Rn. 53. Denn abgesehen von der Frage, ob die Auffassung des Klägers insoweit zutreffend ist, ist jedenfalls die nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 ESchVO erforderliche Unterrichtspraxis bisher nach Aktenlage nicht nachgewiesen. II. In der Sache fehlt es indes an den Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers eine befristete Unterrichtsgenehmigung, wenn und soweit dies nach näherer Maßgabe des § 7 ESchVO dem Erwerb der notwendigen Unterrichtspraxis dient. Die Vorschrift nimmt damit Bezug (insbesondere) auf die Regelungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ESchVO, die für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren ‑ neben den in Nr. 1 geregelten Anforderungen an die fachwissenschaftliche Qualifikation des Bewerbers ‑ bestimmte Voraussetzungen für das Vorliegen einer ausreichenden Unterrichtspraxis aufstellen. Die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO NRW zum Nachweis der erforderlichen Praxis kommt danach nur in Betracht, wenn der Bewerber bereits über die für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren nach § 7 Abs. 2 ESchVO NRW weiter notwendige fachwissenschaftliche Vorbildung i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO verfügt. Entsprechendes gilt auch für eine Zulassung nach § 7 Abs. 5 ESchVO NRW, die neben den dort in den Nr. 1 und 2 normierten Anforderungen ebenfalls eine Mindestdauer der Unterrichtspraxis voraussetzt (Nr. 3). Denn § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO dient allein dem Zweck, solchen Personen den Erwerb der für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Unterrichtspraxis zu ermöglichen, die die Voraussetzungen für einen Zugang zu diesem Verfahren auch im Übrigen erfüllen. Hingegen eröffnet die Vorschrift nicht generell die Möglichkeit, befristete Unterrichtsgenehmigungen an alle Personen zu erteilen, die die Voraussetzungen für die Erteilung unbefristeter Unterrichtsgenehmigungen gemäß § 102 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW nicht erfüllen. Vgl OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 2019 ‑ 19 A 1782/17 ‑, juris, Rn. 44, und vom 9. August 2017 ‑ 19 A 1735/16 ‑, juris, Rn. 47; VG Arnsberg, Urteile vom 7. Dezember 2017 ‑ 10 K 3144/16 ‑, juris, R. 31, und ‑ 10 K 3100/16 ‑, juris, Rn. 22 und 58. Die Voraussetzungen für einen Zugang zum Feststellungsverfahren im Übrigen ‑ also über die erforderliche Unterrichtspraxis hinaus ‑ erfüllt Frau Q. indes nach dem Vorgesagten nicht. Auch aus in der Vergangenheit erteilten vorläufigen Unterrichtsgenehmigungen kann ein Recht auf eine weitere Erteilung nicht abgeleitet werden, erst recht nicht in Zusammenhang mit der Erlangung der Unterrichtspraxis für ein Feststellungsverfahren. C. Soweit der Kläger äußerst hilfsweise beantragt festzustellen, dass mit Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2013 eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung für das Unterrichtsfach Kunst für die Lehrkraft Frau Q. erteilt wurde, fällt die nachträgliche Klageerweiterung, da es sich bei der insoweit erhobenen Feststellungsklage i. S. d. § 43 VwGO um die Einführung eines neuen Streitgegenstandes handelt, nicht unter die Privilegierung des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO. Die Voraussetzungen einer nachträglichen objektiven Klagehäufung, die kumulativ an § 44 VwGO und an § 91 VwGO zu messen ist, vgl. BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2024, § 91 Rn. 5, sind indes gegeben. Insbesondere stehen die Klagebegehren in Zusammenhang und die Klageerweiterung ist noch als sachdienlich einzustufen, da sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen, und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht. Vgl. zu diesen Kriterien OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 ‑ 15 A 2751/15 ‑, juris, Rn. 52. Der Kläger dringt mit dem Feststellungsantrag indes nicht durch. Vielmehr ergibt eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) eindeutig eine ‑ wenn auch konkludente ‑ Befristung der mit Bescheid vom 14. Februar 2013 erteilten Unterrichtsgenehmigung. Dies folgt zum einen aus der bezüglich der Refinanzierungsentscheidung ausgesprochenen Befristung. Es wäre nicht sinnhaft, eine Befristung der Refinanzierung trotz Fortgeltung der Unterrichtsgenehmigung vorzunehmen. Zum anderen war für alle Beteiligten evident, dass die Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung nicht in Betracht kommen konnte. Frau Q. hatte zu diesem Zeitpunkt weder die Anerkennung ihres Abschlusses als gleichwertig mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Kunst erreichen können, noch hatte sie ein Feststellungsverfahren durchlaufen. Insoweit ist grundsätzlich anerkannt, dass die Erkennbarkeit des Inhalts eines Verwaltungsaktes sich nicht notwendig aus dem isolierten Wortlaut der Entscheidungssätze ergeben muss, sofern er sich hinreichend sicher durch eine Auslegung der Entscheidungssätze anhand der Gründe des Verwaltungsaktes bestimmten lässt; dabei können auch solche Umstände herangezogen werden, die zwar aus dem gesamten Text nicht hervorgehen, aber den Beteiligten bekannt oder ohne weiteres erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2020 ‑ 2 B 422/20 ‑, juris, Rn. 8, und BeckOK VwVfG, Stand: 1. April 2023, § 35 Rn. 46. Ungeachtet dessen hatte der Beklagte mit Schreiben vom 21. Januar 2013 an den Verein zur Förderung der C.-V. sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, die Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung komme erst nach Anerkennung des Abschlusses von Frau Q. in Betracht und es werde die Möglichkeit der Erteilung einer vorläufigen geprüft, wobei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass dieses Schreiben intern kommuniziert wurde. Aber auch andernfalls bliebe es jedenfalls bei den obigen Ausführungen. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Kläger sich der Befristung ersichtlich selbst bewusst war. So führte er in seinem Folgeantrag vom 16. Juli 2013 selbst aus, Frau Q. habe eine befristete Unterrichtsgenehmigung bis zum 19. Juli 2013 erhalten. Auch im Klageverfahren wurde mehrfach auf Unterrichtszeiten von Frau Q. aufgrund befristeter Unterrichtsgenehmigungen verwiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.