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Urteil

10 K 3144/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:1207.10K3144.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt in I. eine als Ersatzschule genehmigte N. -Schule für die Primar- und Sekundarstufe I. Sie macht die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW - SchulG) für den Einsatz der Lehrkraft Frau C2. C3. in den Fächern Biologie und Chemie an der Realschule mit dem Ziel der Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 5 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) geltend. Die im Jahr 1967 geborene Frau C3. erwarb im Jahr 1986 das Abitur und absolvierte danach zunächst ein Berufsgrundschuljahr. Im Jahr 1989 erwarb sie den Abschluss städtische Hauswirtschafterin, nachdem sie eine entsprechende Ausbildung und ein Praktikum absolviert hatte. Anschließend begann sie ein Studium der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften an der S. G. -X. Universität C4. , das sie im Jahr 1995 mit dem Abschluss Diplom-Ökotrophologin (Note 2,6) beendete. Zwischen 1998 und 2003 absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Diakonin (Note 1,4) und zwischen 1999 und 2004 ein Studium der Heilpädagogik an der F. Fachhochschule S1. -X1. -M. , für das ihr am 28. Januar 2004 der Abschluss "Diplom-Heilpädagogin" (Note 1,1) verliehen wurde. Im Anschluss daran absolvierte sie ein Jahrespraktikum in einem heilpädagogischen Kindergarten in I. . Bereits zuvor hatte sie mehrere Praktika im pädagogischen Bereich abgeleistet (u. a. als Einzelintegrationshelferin in einem Kindergarten, in einer heilpädagogischen Ambulanz und einer Frühförderstelle). Im Zeitraum von September 2005 bis August 2007 absolvierte Frau C3. den Diplomlehrgang "N. Pädagogik". Auch in der Folgezeit nahm sie an verschiedenen Fortbildungen aus dem Bereich der N. Pädagogik teil. Ab 2005 war sie als Diplom-Heilpädagogin in einer Praxis für Heilpädagogik und Beratung in T2. tätig. Am 20. Oktober 2012 schloss die Klägerin mit Frau C3. einen Arbeitsvertrag, wonach diese ab dem 1. November 2012 befristet bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens längstens bis zum 31. Oktober 2015 als teilzeitbeschäftige Lehrkraft mit 60 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 30. November 2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung u.a. für die Fächer Biologie und Chemie für Frau C3. in der Realschule. Mit Bescheid vom 13. Mai 2013 erteilte der Beklagte der Klägerin die Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz von Frau C3. in den Fächern Biologie und Chemie in der Sekundarstufe I mit Wirkung vom 1. November 2012 befristet bis zum 3. September 2013 und sagte eine entsprechende Refinanzierung zu. Er wies darauf hin, dass ihm, dem Beklagten, für eine Entscheidung über die beantragte Zulassung zum Feststellungverfahren eine Liste vorgelegt werden müsse, in der die von Frau C3. im Rahmen ihres Studiums absolvierten Semesterwochenstunden (SWS) für die Fächer Biologie und Chemie aufgelistet seien. Am 1. September 2013 schloss die Klägerin mit Frau C3. einen Arbeitsvertrag, über ihre Einstellung als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für Chemie und Biologie sowie ihren fachfremden Einsatz für alle weiteren Fächer der Stundentafel eingestellt wird. Stammschule sei die Realschule. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Teilnahme am Feststellungsverfahren zunächst bis zum 31. Juli 2014 befristet, eine Fortsetzung werde angestrebt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Frau C3. erteilten befristeten Unterrichtserlaubnis gemäß § 5 Abs. 6 ESchVO bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014. Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 erteilte der Beklagte der Klägerin gemäß § 102 Abs. 1 SchulG die Unterrichtsgenehmigung für Frau C3. für die Fächer Biologie und Chemie gemäß § 102 Abs. 1 SchulG mit Wirkung vom 4. September 2013 befristet bis zum 19. August 2014 und sagte dieser die entsprechende Refinanzierung zu. Am 4. Juli 2014 schloss die Klägerin mit Frau C3. einen Änderungsvertrag zur Verlängerung der im September 2013 vereinbarten Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Teilnahme am Feststellungverfahren nach § 5 ESchVO zunächst befristet bis zum 31. Juli 2016 oder spätestens bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens. Eine Fortsetzung werde angestrebt. Mit Schreiben vom 12. November 2014 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten u.a. die Verlängerung der Unterrichtsgenehmigung für die Fächer Biologie und Chemie in der Sekundarstufe I bis Juli 2016. Stammschule sei die Realschule. Mit Bescheid vom 5. Januar 2015 erteilte der Beklagte der Klägerin die Unterrichtsgenehmigung für die Fächer Biologie und Chemie mit Wirkung vom 20. August 2014 befristet bis zum 9. August 2015. In einem dem Bescheid beigefügten Hinweis führt der Beklagte aus: Frau C3. könne letztmalig eine Unterrichtsgenehmigung in den Fächern Biologie und Chemie zur Sicherung der Unterrichtsversorgung erteilt werden. Die von Frau C3. abgelegte Diplomprüfung als Ökotrophologin entspreche nicht der nach § 5 ESchVO geforderten Hochschulabschlussprüfung in einem Fach, das Unterrichtsfach an der jeweiligen Schulform und Schulstufe sei, die eine Zulassung zum Feststellungsverfahren ermögliche. Deswegen sei auch eine nochmalige Verlängerung der Unterrichtsgenehmigung in den genannten Fächern nicht möglich. Mit Email vom 28. September 2015 legte die Klägerin dem Beklagten eine Übersicht zur Unterrichtabdeckung vor und beantragte die dafür erforderlichen Unterrichtsgenehmigungen. Aus der Übersicht geht hervor, dass Frau C3. an der Realschule für die Fächer Biologie, Chemie, Evangelische Religionslehre, Förderunterricht sowie an der Grundschule für das Fach Sachunterricht und vertretungsweise für das Fach Mathematik eingeteilt worden ist. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 erteilte der Beklagte der Klägerin eine bis zum 23. August 2016 befristete Unterrichtsgenehmigung für Frau C3. für das Fach evangelische Religionslehre für max. vier Wochenstunden. Die Klägerin hatte für Frau C3. zuvor eine entsprechende Vocatio vorgelegt. Mit Bescheid vom 18. Juli 2016 lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Frau C3. für die Fächer Biologie und Chemie an der I1. , Realschule, ab. Zur Begründung führte er aus: Frau C3. erfülle die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren nach § 5 Abs. 2 ESchVO nicht. Sie habe zwar ein Hochschulstudium im Fach Ernährung und Hauswirtschaft absolviert, es handele sich dabei aber nicht um ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Einstellungserlass, ‑ gemeint ist offenbar der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 11. Dezember 2015 Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in der Zeit vom 2. Februar 2016 bis einschließlich 1. Februar 2017 -, der bestimme, dass an einer Realschule Lehrkräfte ohne lehramtsbezogenen Universitätsabschluss eingestellt werden könnten, wenn auf das jeweilige Fach bezogene Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen würden, die einen Einsatz in diesem Fach zuließen. Denn die von Frau C3. im Rahmen ihres Studiums nachgewiesenen Prüfungsleistungen entsprächen nicht diesen fachlichen Voraussetzungen. Die Klägerin hat am 27. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Sie habe aus § 5 Abs. 6 ESchVO aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung zum Nachweis der nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 ESchVO erforderlichen dreijährigen Unterrichtspraxis für Frau C3. für die Fächer Biologie und Chemie. Deren Ökotrophologiestudium sei ein Studium im Fach Biologie und Chemie i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO. Erforderlich sei dafür nicht, dass der Hochschulabschluss der Bezeichnung nach ein solcher des betreffenden Unterrichtsfachs sei. Auch müssten in dem Studium keine fachdidaktische Kenntnisse vermittelt worden sein. Es sei gängige Verwaltungspraxis des Beklagten solche Kenntnisse für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren gerade nicht zu verlangen. Im Übrigen sei Frau C3. auch pädagogisch-didaktisch vorgebildet. Für das Fach Biologie erfülle sie als Diplom-Ökotrophologin die fachlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO. Im Bereich der Biologie habe sie 40 Semesterwochenstunden (SWS) Vorlesungen besucht (Fächer: Grundlagen der Botanik, Einführung in die Naturpflanzenkunde, Allgemeine Zoologie, Ökologie, Einführung in die Biochemie, Biochemie I, II, III, Einführung in die Ernährungsphysiologie, Qualität tierischer Erzeugnisse und ihre Beeinflussung, Qualität pflanzlicher Erzeugnisse und ihre Beeinflussung, Mikrobiologie und Hygiene, Ernährung des Menschen, Ernährungswissenschaftliches Praktikum, Pathophysiologie der Ernährung, Mikrobiologie und Hygiene der Lebensmittel und spezielle Ernährungslehre), 4 SWS Seminare (Ernährungswissenschaften und Ernährungslehre) und zudem ein ernährungswissenschaftliches Praktikum absolviert. Auch die Inhaltsfelder des Kernlernplans für Biologie an Realschulen decke sie mit den von ihr während des Studiums besuchten Vorlesungen ab. Dies ergebe sich auch aus der Beschreibung der von Frau C3. besuchten Studienveranstaltungen in dem Kommentar zu den Lehrveranstaltungen im Diplomstudiengang Ernährung- und Haushaltswissenschaft an der Universität C4. aus dem Jahr 2006. Auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Gegenüberstellungen der jeweiligen Studieninhalte sowie den Kommentar zu dem Diplomstudiengang wird insoweit Bezug genommen. Ferner ergebe sich ihre hinreichende fachwissenschaftliche Qualifikation für das Fach Biologie aus Anlage 1 des Runderlasses „Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen, Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 5. Mai 2007, nach der Inhabern eines Diploms für Ökotrophologie ohne weitere Prüfungen eine Anerkennung als Erste Staatsprüfung für die Fächer „Hauswirtschaft“ und „Biologie“ erteilt werde. Im Fach Chemie erfülle sie jedenfalls die 1/3-Regelung des § 3 Abs. 1 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS). Auch im Fach Chemie habe Frau C3. in ihrem Studium fachwissenschaftliche Kenntnisse erworben, die mit denen in einem Lehramtsstudium vermittelten gleichwertig seien. Sie habe 41 SWS Vorlesungen belegt (Anorganische Chemie, Organische Chemie, Chemisches Praktikum, Einführung in die Biochemie, Chemie und Technologie der Lebensmittel I und II, Analytik der Lebensmittel, Lebensmittelchemisches Praktikum, Biochemie I, II und III, Toxikologie der Ernährung, Physik I und II, Grundlagen der Botanik, Einführung in die Naturpflanzenkunde, Allgemeine Zoologie und Ökologie), 2 SWS ein Seminar (Biochemie I, II und III) sowie Praktika im Umfang von 14 SWS abgeleistet (Chemisches Praktikum, Lebensmittelchemisches Praktikum). Die in diesen Fächern erworbenen Kenntnisse deckten auch die Inhaltsfelder des Kernlernplans für Realschulen für das Fach Chemie ab. Auf die von der Klägerin zur Akte gereichten tabellarischen Übersichten zur Gegenüberstellung der Studieninhalte der Frau C3. mit denen eines Lehramtsstudiums sowie mit den Inhalten des Kernlehrplans wird insoweit Bezug genommen. Das Chemiestudium der Frau C3. habe lediglich einen anderen Fokus als das Lehramtsstudium, die den Schülern zu vermittelnden Grundlagen, Systematik und Strukturen seien jedoch gleich. Selbst wenn man der Ansicht sei, Frau C3. sei in fachlicher Hinsicht in den Fächern Biologie oder Chemie nicht hinreichend qualifiziert, müsse die Unterrichtsgenehmigung erteilt werden. Denn ein entsprechendes „Defizit“ könne dadurch ausgeglichen werden, dass Frau C3. durch eine Lehrkraft begleitet werde, die die Befähigung zum Erteilen von Unterricht in den Fächern Biologie und Chemie bis zur Sekundarstufe II besitze. Wenn die Bezirksregierung Arnsberg fachliche Defizite bei einer Lehrkraft befürchtet habe, sei sie in der Vergangenheit so verfahren, dass sie eine Begleitung dieser Lehrkraft durch eine entsprechend qualifizierte Lehrkraft bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens angeordnet habe. An diese Verwaltungspraxis sei sie gebunden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. Juli 2016 zu verpflichten, ihr für die Beschäftigung der Frau C2. C3. an der I1. – Realschule – eine Unterrichtsgenehmigung für die Fächer Biologie und Chemie zur Durchführung des Feststellungsverfahrens nach der Ersatzschulverordnung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Frau C3. , noch auf die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Es dürften nicht wesentlich niedrigere Anforderungen als bei einer grundständigen Lehrkraft angelegt werden. Frau C3. habe nur eine Diplom- und demnach nicht die erforderliche Hochschulabschlussprüfung vorgelegt. Auch sei Ökotrophologie kein Unterrichtsfach der Schulform und Schulstufe, für die eine Unterrichtsgenehmigung angestrebt werde. Dieses Studium decke nicht alle wesentlichen Elemente der Unterrichtsfächer ab. Über fachmethodische und fachdidaktische Kenntnisse verfüge Frau C3. nicht, diese seien aber in jedem Lehramtsstudiengang unverzichtbare Studieninhalte. Auch fehlten ihr sowohl im Fach Biologie, als auch im Fach Chemie fachwissenschaftliche Inhalte. Auch scheine Frau C3. keine Kenntnisse bezüglich aktueller Sicherheitsanforderungen an experimentellen Unterricht zu haben. Die hinreichende fachwissenschaftliche Qualifikation von Frau C3. ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Runderlass zur Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen vom 5. Mai 2007, da dieser nicht mehr gültig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der befristeten Unterrichtsgenehmigungen für Frau C3. für die Fächer Biologie und Chemie an der I2. , Realschule, zur Durchführung des Feststellungsverfahrens ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Denn sie hat aus § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 2 und 6 ESchVO keinen Anspruch auf Erteilung dieser befristeten Unterrichtsgenehmigungen. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 2 und 6 ESchVO kann einer Schule für eine Lehrkraft, für die ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll, eine befristete Unterrichtsgenehmigung erteilt werden. Ein Feststellungsverfahren dient dem Zweck nachzuweisen, dass die Person, die an einer Ersatzschule als Lehrkraft beschäftigt werden soll, die für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nach § 102 Abs. 2 SchulG erforderlichen Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung einer Lehrerin oder eines Lehrers erfüllt. Denn gemäß § 102 Abs. 1 SchulG bedürfen u. a. Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit – vorbehaltlich der Regelung in § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG, wonach eine Anzeige in Fällen ausreicht, in denen die Lehrerin oder der Lehrer entsprechend seiner Lehramtsbefähigung im Unterricht eingesetzt werden soll – der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Die Erteilung einer solchen Genehmigung setzt gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG voraus, dass die Lehrerin oder der Lehrer eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachweist, die der Vorbildung und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann auf diesen Nachweis in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist nach § 5 Abs. 1 der auf Grundlage des § 104 Abs. 6 SchulG erlassenen ESchVO in einem Feststellungsverfahren zu erbringen, welches der Schulträger bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen hat. Diese entscheidet gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ESchVO über die Zulassung des Bewerbers zu diesem Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des § 5 ESchVO. Voraussetzung für die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 ESchVO ist dabei zum einen eine in § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO (alternativ § 5 Abs. 5 ESchVO) näher definierte wissenschaftliche Vorbildung, zum anderen muss der Bewerber gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 ESchVO eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis an einer Schulform der angestrebten Schulform in dem Fach besitzen, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll (bzw. bei einer wissenschaftlichen Vorbildung gemäß § 5 Abs. 5 ESchVO eine zweijährige Unterrichtspraxis gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 ESchVO). Gemäß § 5 Abs. 6 ESchVO kann zum Nachweis der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 ESchVO erforderlichen Unterrichtspraxis eine Unterrichtsgenehmigung (§ 102 Abs. 1 SchulG) befristet erteilt werden. Über die Erteilung einer solchen befristeten Unterrichtsgenehmigung streiten die Beteiligten. Deren Erteilung setzt bei systematischer Auslegung des § 5 Abs. 6 ESchVO unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 ESchVO voraus, dass der Betroffene die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO (oder alternativ § 5 Abs. 5 ESchVO) definierten Anforderungen an die wissenschaftliche Vorbildung, die Voraussetzung für die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren sind, erfüllt. Frau C3. erfüllt diese Voraussetzungen weder im Fach Biologie, noch im Fach Chemie. Sie verfügt in diesen Fächern weder über eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a) ESchVO), noch über eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 b) ESchVO). Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO erfüllt sie nicht. Nach dieser Vorschrift wird zum Feststellungsverfahren zugelassen, wer eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach abgelegt hat, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist. Ihr Diplom in Ökotrophologie ist weder ein Hochschulabschluss im Fach Biologie, noch im Fach Chemie i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO. Dem steht zwar – anders als der Beklagte meint – nicht entgegen, dass in diesem Studium nicht – wie üblicherweise in einem Lehramtsstudium – erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse vermittelt werden. Dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO ist nicht zu entnehmen, dass durch den Hochschulabschluss auch der Erwerb derartiger Kenntnisse belegt werden muss. Denn § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO setzt lediglich einen Hochschulabschluss in einem Fach voraus, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist. Dass der Hochschulabsolvent dieses Fach als Unterrichtsfach – d. h. mit der dafür erforderlichen Fachdidaktik – studiert haben muss, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift gerade nicht. Vgl. in diesem Sinne im Ergebnis auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-X1. (OVG NRW), Urteil vom 9. August 2017 - 19 A 1735/16 -, Rn. 33 f. Für eine solche Auslegung sprechen auch systematische Gründe. Denn bei einer einschränkenden Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) EschVO im oben beschriebenen Sinne hätte diese Vorschrift bis zu dem Zeitpunkt, als das Lehramtsstudium (anders als seit Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge) noch mit einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen wurde, praktisch keinen Anwendungsbereich gehabt. Denn es dürfte – falls überhaupt – nur eine verschwindend geringe Anzahl an Studiengängen gegeben haben, die nicht mit einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen wurden, in denen aber fachdidaktische Fähigkeiten für ein Unterrichten in der Schule vermittelt wurden. Dass der Verordnungsgeber beabsichtigt hat, eine dementsprechend überflüssige Regelung zu treffen, ist nicht anzunehmen. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Lehrkraft ein Feststellungsverfahren letztlich nur dann erfolgreich abschließen kann, wenn sie auch über die für eine Lehrtätigkeit erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen Fähigkeiten verfügt. Vgl. dazu, dass die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes verlangte Gleichwertigkeit auch pädagogische und unterrichtspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt: OVG NRW, Urteil vom 7. April 1992 - 19 A 3019/91 -, juris, Rn. 40; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-X1. § 102 Rn. 7 (Stand November 2015). Es ist aber aus dem Umstand, dass § 5 ESchVO für die Zulassung zum Feststellungsverfahren in § 5 Abs. 2 Nr. 2 ESchVO neben der wissenschaftlichen Vorbildung eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach verlangt, zu schließen, dass der Verordnungsgeber es ausreichen lässt, dass die Lehrkraft die pädagogischen und unterrichtspraktischen Fähigkeiten erst durch die dreijährige Unterrichtspraxis erwirbt. Der Umstand, dass die vorbezeichnete dreijährige Unterrichtszeit nicht der fachwissenschaftlichen Nachqualifikation dient, steht dem nicht entgegen. Die Anforderungen an die danach nur erforderliche rein fachwissenschaftliche Vorbildung erfüllt Frau C3. allerdings weder im Fach Biologie, noch im Fach Chemie. Auf die Bezeichnung des Studienfachs, in dem die Lehrkraft den Hochschulabschluss i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO abgelegt hat, kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist hingegen, dass die in dem jeweiligen Fach erbrachten Studienleistungen in fachwissenschaftlicher Hinsicht eine Qualifikation belegen, die mit der in einem entsprechenden Lehramtsstudium vermittelten zumindest gleichwertig ist. Zur ersten Orientierung dient dabei ein Vergleich der von der Lehrkraft in ihrem Studium absolvierten Semesterwochenstunden (SWS) bzw. der nach dem European Credit Transfer System erworbenen Punkte (im Folgenden Leistungspunkte – LP) in dem betreffenden Fach mit den zu belegenden SWS bzw. zu erwerbenden LP in einem entsprechenden Lehramtsstudium. Denn wenn große Unterschiede in der zeitlichen Inanspruchnahme für bestimmte Studienfächer bestehen, ist anzunehmen, dass damit zwangsläufig auch Unterschiede in der Intensität des wissenschaftlichen Eindringens in das jeweilige Fach, d. h. des wissenschaftlichen Niveaus, verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992 - 19 A 1337/91 -, juris, Rn. 54. Allein eine vergleichbare Anzahl der in einem bestimmten Fach belegten SWS bzw. erworbenen LP vermag aber die Gleichwertigkeit der Ausbildung in fachwissenschaftlicher Hinsicht nicht zu belegen. Umgekehrt wird die Gleichwertigkeit allein durch nicht allzu umfangreiche Abstriche bei den belegten SWS bzw. erlangten LP noch nicht widerlegt. Maßgeblich ist hingegen eine wertende Gesamtbetrachtung, bei der die von der Lehrkraft erbrachten Studienleistungen mit denen des entsprechenden Lehramtsstudiums nicht nur hinsichtlich des Zeitaufwands, sondern auch hinsichtlich der jeweils vermittelten Inhalte verglichen werden. Für die Gleichwertigkeit dieser Studienleistungen ist dabei allerdings nicht eine Identität der besuchten Studienveranstaltungen zu verlangen. Die Gleichwertigkeit setzt nur voraus, dass der Hochschulabsolvent in seinem Studium in dem betreffenden Fach fachwissenschaftliche Kenntnisse erworben hat, die in ihrer Breite und Tiefe im Wesentlichen nicht hinter den in einem entsprechenden Lehramtsstudiengang vermittelten Kenntnissen zurückstehen. Auf welche Teilbereiche eines Faches sich diese Kenntnisse erstrecken müssen, ergibt sich dabei zum einen aus den Prüfungsordnungen bzw. Modulhandbüchern des entsprechenden Lehramtsstudiums (wobei insoweit auch gewisse Unterschiede je nach Universität und Zeitpunkt des Studienbeginns bestehen können) sowie aus den für die entsprechende Schulform und das entsprechende Schulfach maßgeblichen Kernlehrplänen. Insoweit ist Voraussetzung, dass der Hochschulabsolvent in allen danach maßgeblichen Themenbereichen in seinem Hochschulstudium fachwissenschaftliche Kenntnisse, die nicht wesentlich hinter denen eines entsprechenden Lehramtsstudiums zurückbleiben, entweder erworben oder diese durch den Hochschulabschluss belegt hat. Im Rahmen eines Studiums des Lehramts an Haupt-, Real-; Sekundar- und Gesamtschulen müssen die Studierenden in der Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten und zweiten Fachs jeweils 80 LP erwerben. Vgl. Ausbildungsschwerpunkte und Verteilung der Leistungspunkte im Lehramtsstudium, abrufbar unter der Homepage des nordrhein-westfälischen Schulministeriums (zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2017). Diese 80 LP können aber nicht insgesamt als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Denn in diesen sind auch Anteile für fachdidaktische Studienleistungen enthalten. Da fachdidaktische Kenntnisse jedoch in § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO nach dem Oben Gesagten gerade nicht vorausgesetzt werden, sind die auf diese entfallenden LP von den oben genannten 80 LP abzuziehen. Welches Gewicht fachdidaktische Studieninhalte in einem Lehramtsstudium haben und in welcher Höhe für den hier anzustellenden Vergleich ein Abzug vorzunehmen ist, ergibt sich aus den für ein entsprechendes Lehramtsstudium geltenden Studienordnungen. Da die Studiengänge gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) in der Verantwortung der jeweiligen Universität liegen gibt es keine einheitliche Studienordnung für sämtliche in den Fächern Biologie und Chemie für Realschulen angebotenen Lehramtsstudiengänge. Die Kammer hat insoweit beispielhaft das Modulhandbuch (Bachelor und Master) für diesen Studiengang an der Universität Duisburg-Essen für den Vergleich herangezogen. Das von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Modulhandbuch für ein Studium an der TU E1. , das im Verfahren nicht vorgelegt wurde, war im Internet nicht auffindbar, da dieser Studiengang dort nicht mehr angeboten wird. Im Bereich Biologie umfasst das Lehramtsstudium an der Universität E2. -F1. folgende Veranstaltungen: Fach Semesterwochenstunden LP M 1: Botanik und Zellbiologie 8 11 M 2: Zoologie 4 5 M 3:Grundlagen der Naturwissenschaften 6 8 M 4 Didaktik der Biologie 3 5 M 5: Didaktik der Biologie II 4 6 M 6: Genetik 6 7 M 7: Ökologie und Evolutionsbiologie 3 5 M 8: Humanbiologie 4 6 Berufsfeldpraktikum (Außerschulisches Praktikum und Begleitseminar) - 6 M 9:Struktur und Funktion 4 6 Entwicklung, Diagnose und Evaluation von Biologieunterricht 6 8 Praxissemester: Schule und Unterricht forschend verstehen 25 insgesamt (mit zweitem Fach) Praktische Biologie (Lehramtspraktikum, Vergleichende Sinnesbiologie oder Verhaltensbiologie) Lehramtspraktikum 3 SWS Vergleichende Sinnesbiologie oder Verhaltensbiologie: 2 SWS 9 Summe: 48 107 Die Punkte für die Bachelor- und Masterarbeit wurden nicht mit eingerechnet, da die Studierenden diese nicht zwingend im Fach Biologie schreiben müssen. Ferner müssen zu Vergleichszwecken die rein didaktisch geprägten Veranstaltungen abgezogen werden, da – wie oben festgestellt wurde – fachdidaktische und unterrichtspraktische Fähigkeiten für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO nicht vorausgesetzt werden dürfen. Abzuziehen sind damit die Punkte für die Veranstaltungen Didaktik der Biologie (3 SWS, 5 LP), Didaktik der Biologie II (4 SWS, 6 LP), Entwicklung, Diagnose und Evaluation von Biologieunterricht (6 SWS, 8 LP), Praxissemester: Schule und Unterricht forschend verstehen (25 LP), und aus dem Modul Praktische Biologie das Lehramtspraktikum (3 SWS). Damit verbleiben etwa 32 SWS und 57 LP. Frau C3. hat in ihrem Studium nach der von der Klägerin als Anlage K 2 zur Klageschrift eingereichten Übersicht folgende Veranstaltungen belegt (bei denen allerdings aufgrund des Zeitpunkts des Studiums keine Bewertung mit LP erfolgte): Grundlagen der Botanik (2 SWS) Einführung in die Naturpflanzenkunde (1 SWS) Allgemeine Zoologie (2 SWS) Ökologie (2 SWS) Biochemie – Einführung (2 SWS) Biochemie I, II und III (6 SWS) Einführung in die Ernährungsphysiologie (1 SWS) Ernährungsphysiologie (4 SWS) Qualität tierischer Erzeugnisse und ihre Beeinflussung (3 SWS) Qualität pflanzlicher Erzeugnisse und ihre Beeinflussung (2 SWS) Mikrobiologie und Hygiene (4 SWS) Ernährung des Menschen (2 SWS) Pathophysiologie der Ernährung (4 SWS) Mikrobiologie und Hygiene der Lebensmittel (3 SWS) Spezielle Ernährungslehre (2 SWS Vorlesung, 2 SWS Seminar) Zudem hat Frau C3. danach ein ernährungswissenschaftliches Praktikum (6 SWS) und ein Seminar in Ernährungswissenschaften (2 SWS) absolviert. Soweit sich im Kommentar zu den Lehrveranstaltungen im Diplomstudiengang an der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität C4. hiervon abweichende Angaben finden, haben sie nur eingeschränkte Aussagekraft, da es sich um einen Kommentar vom August 2006 handelt und Frau C3. dieses Studium bereits im Jahr 1995 abgeschlossen hat. Nach der Aufstellung der Klägerin, die Zuordnung der von ihr genannten Fächer zum Fach Biologie unterstellt, hat Frau C3. im Rahmen ihres Studiums im Umfang von 40 SWS Vorlesungen und von 4 SWS Seminare besucht. Dies ist vom zeitlichen Umfang der Studien in dem Bereich der Biologie zuzuordnenden Fächern sogar mehr als in dem zum Vergleich herangezogenen Lehramtsstudium an der Universität E2. -F1. . Dennoch sind die von Frau C3. erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse nicht gleichwertig mit denen eines entsprechenden Lehramtsstudiums. Dies ergibt sich aus einer wertenden Gesamtbetrachtung. Denn das Studium von Frau C3. ist in hohem Maße auf das Thema Ernährung spezialisiert. Von den absolvierten 40 SWS Vorlesungen in Biologie entfallen auf den Bereich der Ernährung allein 21 SWS (Einführung in die Ernährungsphysiologie, Ernährungsphysiologie, Ernährung des Menschen, Qualität tierischer Erzeugnisse und ihre Beeinflussung, Qualität pflanzlicher Erzeugnisse und ihre Beeinflussung, Pathophysiologie der Ernährung, Mikrobiologie und Hygiene der Lebensmittel, Spezielle Ernährungslehre). Gegenstand sowohl des Lehramtsstudiums als auch der Kernlehrpläne, vgl. Kernlehrplan für die Realschule in Nordrhein-X1. – Physik, abrufbar unter der Homepage des Schulministeriums (zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2017), sind zusätzlich jedoch viele andere Themenbereiche. Laut Kernlehrplan sind zu behandeln: 1. Tiere und Pflanzen in Lebensräumen 2. Gesundheitsbewusstes Leben 3. Tiere und Pflanzen im Jahreslauf 4. Sinne und Wahrnehmung 5. Ökosysteme und ihre Veränderungen 6. Biologische Forschung und Medizin 7. Gene und Vererbung 8. Evolution – Vielfalt und Veränderung 9. Stationen eines Lebens Ein Abgleich mit den Studieninhalten der Frau C3. ergibt, dass in ihrem Studium einige wesentliche Bereiche nicht oder jedenfalls nicht in vergleichbarer Tiefe wie in einem entsprechenden Lehramtsstudium behandelt wurden. Dies gilt z.B. für die Bereiche Sinne und Wahrnehmung, Gene und Vererbung und Evolution, die allenfalls am Rande in einer der von ihr belegten Vorlesungen thematisiert worden sein können. Auch Themen wie die allgemeine Zoologie oder die Ökologie wurden – wie ein Vergleich der insoweit absolvierten SWS mit denen in einem Lehramtsstudium vorgesehenen SWS belegt – nicht in vergleichbarer Tiefe behandelt. Auch unter Berücksichtigung des – ohnehin wie ausgeführt nur einschränkend aussagekräftigen – Kommentars zu den Lehrveranstaltungen des Ökotrophologiestudiums aus dem Jahr 2006 ergibt sich kein wesentlich davon abweichendes Bild. Auch der Umstand, dass es zwischenzeitlich aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 1. "Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen, Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen; Änderung" vom 5. Mai 2007 möglich war, eine Diplomprüfung in Ökotrophologie als Erste Staatsprüfung für das erste Unterrichtsfach Hauswirtschaft und das zweite Unterrichtsfach Biologie anerkennen zu lassen, vermag eine Gleichwertigkeit nicht zu belegen. Seit Streichung des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 ist eine solche Anerkennung einer Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Vgl. näher dazu OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 19 A 2032/11 -, juris, Rn. 2 ff. Auch kann aus den nur zeitweise bestehenden Anerkennungsmöglichkeiten nicht grundsätzlich auf eine Gleichwertigkeit der jeweiligen Hochschulabschlüsse mit Abschlüssen des entsprechenden Lehramts geschlossen werden. Dass eine solche im konkreten Fall gerade nicht gegeben ist, hat die vorliegende Prüfung ergeben. Offenbleiben kann, ob Frau C3. im Fach Biologie ein Drittel der in einem entsprechenden Lehramtsstudium zu erbringenden Studienleistungen nachweisen kann und vor diesem Hintergrund eine Zulassung zum OBAS-Verfahren (als 2. Fach) möglich wäre. Denn eine Zulassung zum OBAS-Verfahren ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch sind die Anforderungen aus dem OBAS-Verfahren nicht in einer Weise auf das Feststellungsverfahren zu übertragen, dass es für die Zulassung zum Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO ausreicht, wenn die einzusetzende Lehrkraft ein Drittel der in einem entsprechenden Lehramtsstudium vorgesehenen fachwissenschaftlichen Leistungen erbracht hat. Denn die erforderliche Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Vorbildung liegt in diesem Fall nicht vor. Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 7. September 2016 - 10 K 1670/15 -, juris, Rn. 41. Auch im Fach Chemie hat Frau C3. durch ihr Diplom in Ökotrophologie nicht die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kenntnisse erworben. Das Modulhandbuch für ein entsprechendes Lehramtsstudium an der Universität E2. -F1. sieht den Besuch folgender Veranstaltungen vor: Fach SWS LP Allgemeine Chemie 13 11 Anorganische Chemie 3 5 Fachdidaktik I 8 8 Physikalische Chemie 6 6 Organische Chemie 9 9 Makromolekulare Chemie 3 5 Wasserchemie 3 5 Fachdidaktik II 5 6 Berufsfeldpraktikum (Planung und Methodik von Chemieunterricht, Praxisphase) Planung und Methodik: 3 SWS 6 Wahlpflichtmodul Naturwissenschaften 6 9 Fachdidaktik III 5 7 Kontextorientierte Chemie (Seminar und Praktikum) 5 5 (davon 1 Fachdidaktik, 4 Fach) Praxissemester Begleitseminar 2 SWS 25 Eines der folgenden Wahlmodule: Biomaterialien und Biomineralisation Materialwissenschaften Medizinische Chemie Physikalisch.-Organische Chemie Supramolekulare Chemie Environmental Chemistry: Soil/Waste Environmental Chemistry:: Pollutants 3 5 Nanopartikel und Kolloide 3 5 Master: Organische Chemie III 3 5 Zwei der folgenden Wahlmodule Methoden der Strukturaufklärung Theoretische Chemie I Technische Chemie I Analytische Chemie Statistik 2x3 2x5 Summe 86 124 Die Bachelor- und Masterarbeit wurden nicht berücksichtigt, da die Studierenden diese nicht zwingend im Fach Chemie schreiben müssen. Ferner müssen zu Vergleichszwecken die rein didaktisch geprägten Veranstaltungen abgezogen werden. Abzuziehen sind damit die Punkte für die Veranstaltungen Fachdidaktik I (8 SWS, 8 LP), Fachdidaktik II (5 SWS, 6 LP), Berufsfeldpraktikum (3 SWS, 6 LP), Fachdidaktik III (5 SWS, 7 LP), der fachdidaktische Teil aus der Veranstaltung Kontextorientierte Chemie (1 ECTS, dürfte 1 SWS entsprechen) und das Praxissemester (25 LP). Ohne die Fachdidaktik verbleiben dann noch 64 SWS und 71 LP. Im Vergleich dazu hat Frau C3. nach ihren Angaben in der Anlage K 2 zur Klageschrift in folgendem Umfang Fächer aus dem Bereich der Chemie belegt: Anorganische Chemie (2 SWS) Organische Chemie (2 SWS) Chemisches Praktikum (8 SWS) Einführung in die Biochemie (2 SWS) Chemie und Technologie der Lebensmittel I und II (4 SWS) Analytik der Lebensmittel (2 SWS) Lebensmittelchemisches Praktikum (6 SWS) Biochemie I, II und III (6 SWS) Seminar Lebensmittelwissenschaften (2 SWS) Toxikologie der Ernährung (4 SWS) Zwischensumme: 38 Die Klägerin rechnet zu diesem Bereich ferner die Fächer: Physik I und II (4 SWS) Grundlagen der Botanik (2 SWS) Einführung in die Naturpflanzenkunde (1 SWS) Allgemeine Zoologie (2 SWS) Ökologie (2 SWS) Zwischensumme: 11 SWS Gesamtsumme: 49 SWS Bei den im zweiten Block gelisteten Fächern ist allerdings fraglich, ob diese sämtlich für den fachwissenschaftlichen Inhalt eines Chemiestudiums anrechenbar sind. In gewissem Umfang scheint dies geboten, da auch das Lehramtsstudium ein Wahlpflichtmodul "Naturwissenschaften" im Umfang von 6 SWS enthält. Es spricht allerdings viel dafür, fachfremde Fächer auch nur in diesem Umfang anzurechnen. Bei dem Vergleich mit den im Lehramtsstudium an der Universität E2. -F1. zu erbringenden Leistungen ist allerdings zu berücksichtigen, dass die für die zu besuchenden Veranstaltungen veranschlagten LP mit 124 deutlich über den Vorgaben des Schulministeriums von 80 LP in dem Merkblatt "Ausbildungsschwerpunkte und Verteilung der Leistungsschwerpunkte im Lehramtsstudium" liegen. Es spricht viel dafür, dass dies auch für die zu absolvierenden SWS gilt. Die von Frau C3. absolvierten SWS dürften damit jedenfalls in der Summe nicht wesentlich unter den Minimalanforderungen eines Lehramtsstudiums liegen Eine wertende Gesamtbetrachtung führt jedoch auch im Hinblick auf das Fach Chemie zu dem Schluss, dass hinreichende fachwissenschaftliche Kenntnisse für die Ausübung einer Lehrtätigkeit in der Realschule nicht vorliegen. Denn auch hier hat die Spezialisierung des Studiums der Frau C3. auf den Bereich der Lebensmittel zur Folge, dass andere Bereiche der Chemie nicht in der erforderlichen Tiefe studiert wurden. So entfallen z. B. von den primär den Bereich der Chemie betreffenden 38 SWS allein 16 SWS auf diesen Bereich (Chemie und Technologie der Lebensmittel I und II, Analytik der Lebensmittel, Lebensmittelchemisches Praktikum, Seminar Lebensmittelwissenschaften, Toxikologie der Ernährung). Die im Lehramtsstudium intensiv behandelten Bereiche organische Chemie, anorganische Chemie und physikalische Chemie wurden im Studium von Frau C3. – wie ein Vergleich der entsprechenden SWS ergibt – nicht annähernd in der gleichen Tiefe bzw. Breite behandelt. Die von der Klägerin zur Akte gereichte Gegenüberstellung der jeweiligen Studieninhalte vermag insoweit nicht zu überzeugen, da die dort angeführten speziellen Themen aus dem Studium von Frau C3. wie z. B. Analytik der Lebensmittel und Ernährungsphysiologie die allgemeinen Themen des Lehramtsstudiums, denen sie zugeordnet wurden, nicht in der erforderlichen Breite abdecken. Auch die entsprechenden Themen des Kernlehrplans für das Fach Chemie an Realschulen wurden jedenfalls nicht in der erforderlichen Tiefe und Breite behandelt. Die Kammer vermag insoweit der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, es sei unschädlich, dass im Studium der Frau C3. die Chemie aus einem anderen Blickwinkel betrachtet worden sei als im Lehramtsstudium, da die den Schülern zu vermittelnden Grundlagen, Systematiken und Strukturen gleich seien. Die Kammer ist demgegenüber der Auffassung, dass die hohe Spezialisierung des Studiums zur Folge hat, dass das Fach Chemie nicht in der für die Ausübung einer Lehrtätigkeit erforderlichen Breite und Tiefe behandelt wurde. Die Kammer hält es zwar für möglich, dass Frau C3. aufgrund der im Studium erworbenen Methodenkompetenz in der Lage wäre, sich im Selbststudium die fehlenden Kenntnisse anzueignen. Dies reicht jedoch für eine Annahme der Gleichwertigkeit ihrer wissenschaftlichen Vorbildung nicht aus. Denn diese fachwissenschaftlichen Kenntnisse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO durch einen entsprechenden Hochschulabschluss belegt werden. Erstreckte sich das Studium nicht oder nicht in der erforderlichen Tiefe auf alle für ein Unterrichten an der entsprechenden Schulform maßgeblichen Bereiche, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Denn mit der durch § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO erfolgten Öffnung des Feststellungsverfahrens für Hochschulabsolventen, die nicht über eine Erste Staatsprüfung oder eine als solche anerkannte Hochschulabschlussprüfung verfügen, wollte der Verordnungsgeber hinsichtlich des fachwissenschaftlichen Standards der Hochschulausbildung keine Abstriche in Kauf nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 - 19 A 1735/16 -, juris, Rn. 33. Auch eine Zulassung zum Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 ESchVO kommt – ungeachtet des Umstands, dass Frau C3. Diplom-Heilpädagogin ist und bereits vielseitig pädagogisch tätig war – nicht in Betracht. Denn es handelt sich nicht um Tätigkeiten, die den Schluss darauf zulassen, dass sie die erforderlichen fachwissenschaftlichen Qualifikationen in den Fächern Biologie und Chemie erworben hat. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, eine Zulassung zum Feststellungsverfahren der Frau C3. müsse trotz fachlicher Defizite aufgrund einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Bezirksregierung B. erfolgen, da diese in der Vergangenheit in solchen Fällen die Unterrichtsgenehmigung unter Anordnung einer Begleitung durch eine hinreichend qualifizierte Lehrkraft erteilt habe, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat zum einen keine Referenzfälle benannt, in denen entsprechende Unterrichtsgenehmigungen erteilt wurden. Zum anderen wäre die Erteilung solcher Unterrichtsgenehmigungen rechtswidrig und die Klägerin könnte aus einer solchen rechtswidrigen Verwaltungspraxis keinen Leistungsanspruch für sich herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.