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Beschluss

2 L 2871/17.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:1207.2L2871.17A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzeswird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzeswird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2017 enthaltenen Entscheidungen zu Ziffer 3 (Abschiebungsanordnung nach Portugal) und Ziffer 4 (Befristung des gesetzlichen Einreise und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG) erhobenen Klage - 2 K 9246/17.A - anzuordnen, hat keinen Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollziehungsinteresse. Die in dem angegriffenen Bescheid auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig und die damit einhergehend nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordnete Abschiebung des Antragstellers nach Portugal begegnen - zumal auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ersichtlich sind - keinen beachtlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (2 K 9246/17.A) gemäß § 34a Abs. 2 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen könnten. Zunächst einmal bestehen nach bisheriger Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, die gegen die Handlungsfähigkeit des Antragstellers (§ 12 AsylG) sprechen. Er selbst hat bei seiner Antragstellung am 24. August 2017 angegeben, dass er am „13. Dezember 1995“ geboren sei. Nach seinen eigenen Angaben in der Antragsschrift habe dieses Geburtsdatum auch in dem Pass gestanden, mit dem er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Er selbst trägt vor, dass das Jugendamt E. eine Alterseinschätzung vorgenommen habe und es sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Geburtsdatum „13. Dezember 1995“ zutreffend sei. Soweit er nunmehr behauptet, er sei tatsächlich erst am 12. Dezember 2001 geboren, ist dies unsubstantiiert und auch die Erfahrungen, die sein Verfahrensbevollmächtigter mit Alterseinschätzungen in der Vergangenheit gemacht haben will, sind nicht geeignet, die bisherigen behördlichen Feststellungen zu dem Alter des Antragstellers - und im Übrigen zu seinen eigenen Angaben bei der Einleitung des Asylverfahrens - durchgreifend in Frage zu stellen. 1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Bestimmungen der Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung (Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Vgl. VG München, Beschluss vom 5. Juli 2016 - M 1 S 16.50364 -, zitiert nach juris. Im vorliegenden Fall ist Portugal gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 2 und 4 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Die portugiesischen Behörden haben dem Antragsteller am 5. Juni 2017 ein vom 7. Juni 2017 bis zum 21. Juli 2017 gültiges Einreisevisum ausgestellt. Am 6. August 2017 - also weniger als 6 Monate nach Ablauf des Visums - ist der Antragsteller (nach eigenen Angaben) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat am 24. August 2017 seinen Asylantrag gestellt. Portugal ist mithin nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 2 u. 4 Dublin III-VO zur Aufnahme des Antragstellers und zur Bearbeitung seines Asylantrags verpflichtet. Am 24. August 2017 richtete das Bundesamt hinsichtlich des Antragstellers ein Aufnahmegesuch an Portugal. Am 24. Oktober 2017 erklärten die portugiesischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers. Die Zuständigkeit Portugals ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Insbesondere ergibt sich auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Die in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO geregelte sechsmonatige Überstellungsfrist beginnt mit der Übernahmeerklärung Portugals am 24. Oktober 2017, ist durch den am 13. November 2017 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen worden und wird im Übrigen mit dieser Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren neu in Lauf gesetzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185 -, so dass die Überstellungsfrist im vorliegenden Verfahren noch nicht abgelaufen ist. Auch sonstige durchgreifende Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Die Behauptung des Antragstellers, er habe die Belehrungen in französischer Sprache nicht verstanden, stellt er mit seinem Verfahrensbevollmächtigten - der derartiges auch in anderen gerichtlichen Verfahren schon vorgetragen hat - „erstmals“ im vorliegenden Verfahren auf. Insoweit ist festzuhalten, dass der Antragsteller bei seiner Antragstellung am 24. August 2017 selbst angegeben hat, dass er die Sprachen Lingala und Französisch spreche. Wenn er nunmehr vorgibt, eine andere Identität mit anderem Sprachhintergrund zu haben, ist dies natürlich ein Vorgang, der nicht dem Verantwortungsbereich des Bundesamtes obliegt. Das Bundesamt kann naturgemäß nur mit den Angaben arbeiten, die die Asylantragsteller ihm gegenüber machen. Schon vor diesem Hintergrund ist der nunmehrige Vortrag des Antragstellers von Grund auf nicht geeignet, einen durchgreifenden Verfahrensfehler darzulegen, denn die Angabe seiner Sprachkenntnisse obliegt in erster Linie der Sphäre des Asylbewerbers. Im Übrigen sind laut Vermerk vom 24. August 2017 (Beiakte Heft 1, Bl. 3) ausweislich der Befragung des Sprachmittlers bei dem Antragsteller keine sprachlichen Auffälligkeiten wahrgenommen worden. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch bei seiner Anhörung am 8. September 2017 - die in der Sprache Lingala (also einer ihm auch nach seinem nunmehrigen Vortrag verständlichen Sprache) durchgeführt wurde - angegeben, dass er auch noch portugiesisch und französisch spreche (Beiakte Heft 1, Bl. 103). Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift zu seinen vorgeblichen Sprachkenntnissen völlig widersprüchlich und unglaubhaft. Auch mit Blick auf die von ihm selbst eingeräumte bzw. behauptete Identitätstäuschung bezüglich seiner Personalien (Geburtsdatum, Name, Herkunftsland) ist der Antragsteller - bei summarischer Bewertung, die allein in einem solchen Eilverfahren möglich ist - völlig unglaubwürdig. Dass der Antragsteller sehr wohl auch die französische Sprache spricht, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts im Übrigen auch daraus, dass sich seine Angaben zu Daten im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats am 24. August 2017 - das in französischer Sprache geführt wurde - vollständig mit seinen Angaben im Rahmen der Anhörungen am 8. September 2017 decken, die in der Sprache Lingala durchgeführt wurden. Überdies - und in diesem Zusammenhang zitiert der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu Recht die Regelung des § 415 ZPO - hat der Antragsteller mit seiner Unterschrift unter den jeweiligen Anhörungsniederschriften am 24. August 2017 und am 8. September 2017 (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 39, 102, 114) selbst bestätigt, dass es bei den Anhörungen keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Auch dass er die Belehrungen über das Merkblatt Dublinverfahren (in französischer Sprache) sowie die wichtigen Mitteilungen (in Lingala) und auch die Einverständniserklärung zur Speicherung der Religionszugehörigkeit (in Lingala bzw. einer ihm verständlichen Sprache) jeweils verstanden hat, hat der Antragsteller durch seine Unterschriften in Gegenwart des jeweiligen Dolmetschers am 24. August 2017 (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 10, 24, 33) ausdrücklich bestätigt. Der Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten, dass es mit anderen Dolmetschern in anderen Asylverfahren Probleme bei der Verständigung im Anhörungstermin gegeben habe, sagt nichts darüber aus, dass es auch im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens hinsichtlich des Antragstellers beim Bundesamt Verständigungsprobleme gegeben hat, zumal hier ganz andere Dolmetscher eingesetzt wurden. Offenkundig stellt ein solcher Vortrag vor allem keinen Gegenbeweis i.S.d. § 415 Abs. 2 ZPO dar. Überdies ist festzustellen, dass der Antragsteller auch noch im Rahmen der Anhörungen am 8. September 2017 - die allesamt in der Sprache Lingala durchgeführt wurden - auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt hat, dass ihm die wichtigen Mitteilungen und Mitwirkungspflichten bekannt seien und er dies alles auch verstanden habe (Beiakte Heft 1, Bl. 100, 104). Auf Verständigungsprobleme hinsichtlich des persönlichen Gesprächs am 24. August 2017 oder hinsichtlich der Belehrungen hat sich der Antragsteller im Rahmen der Anhörungen am 8. September 2017 nicht berufen. Auch sämtliche verfahrensrelevanten Feststellungen zur Visaerteilung ergeben sich im Übrigen aus dem INPOL-Ergebnis und der Korrespondenz mit Portugal und decken sich im Übrigen mit den eigenen Angaben des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller durchgreifende Verfahrensfehler beim Bundesamt nicht aufgezeigt. Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen, sind seitens des Antragstellers weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Nach Maßgabe dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303/1) (EU-Grundrechtecharta – EUGRCh) mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat. Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – finden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, zugrundeliegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, a.a.O. Systemische Mängel in diesem Sinne erfordern eine zum Ausdruck kommende „reelle Unfähigkeit des Verwaltungsapparates zur Beachtung des Art. 4 EUGRCh“. Sie liegen bei „strukturellen Störungen“ vor, „die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens“ haben, ohne dass es auf eine hierauf bezogene Zielsetzung des betreffenden Mitgliedstaates ankommt. Dies setzt zwar nicht voraus, dass in jedem Fall das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern „in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen“. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird. Erfasst werden dabei (in der Regel) aber nur solche Verhältnisse, in denen es in dem Zielstaat der Überstellung aufgrund entsprechender, hinreichend gesicherter Erkenntnisse nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder zu einer Verletzung der Grundrechtsgewährleistung kommen kann. Das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen müssen im zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21.12.A -, DVBl. 2014, 790 ff., EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 f., und vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 ff. Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale von Art. 4 EUGRCh ist wegen der korrespondierenden Gewährleistungsgehalte auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach liegt eine systemisch begründete ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad an Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage begründete Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als nach der Dublin-Verordnung „zuständigen“ Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann. Sind in diesem Zusammenhang bestimmte Anforderungen in EU-Richtlinien festgelegt worden, kann sich (konkretisierend) auch daraus der im Sinne der angesprochenen Artikel für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltende Maßstab ergeben, soweit es sich dabei erkennbar um Mindestanforderungen handelt. Das betrifft insbesondere die materiellen Aufnahmebedingungen, wie sie in Art. 17 und 18 der Richtline 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-Richtlinie - AufnahmeRL) für bedürftige Personen unter den Antragstellern prinzipiell festgelegt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21.12.A -, a.a.O. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh wird durch Missstände im sozialen Bereich jedoch nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verbotes, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vornherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn der Antragsteller monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris. Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 EUGRCh muss durch wesentliche Gründe gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen. Sie müssen ferner verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 EUGRCh kommt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris. In Anwendung dieser Grundsätze können systemische Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems in Portugal nicht festgestellt werden. Portugal unterliegt als Mitgliedstaat der EU dessen Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems verpflichtet und somit ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG. Es ist demnach im Grundsatz davon auszugehen, dass in Portugal die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Das portugiesische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Für die im Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung ist dabei davon auszugehen, dass trotz etwaiger einzelner möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens durch die portugiesischen Behörden diese Verpflichtungen jedenfalls soweit eingehalten werden, dass eine Rückführung nach Portugal als zuständigen Staat zumutbar ist. Die Servico de Estrangeiros E Fronteiras – Divisao de Refugiadas („SEF) hat in Portugal binnen 20 Tagen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Asylantrages zu entscheiden. Nach Feststellung der Zulässigkeit eines Asylantrags hat eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalles zu erfolgen. Wenn die Entscheidung des SEF negativ ausfällt, kann der Asylbewerber innerhalb von 48 Stunden einen Rechtsbehelf bei dem Nationalen Flüchtlingskommissar einlegen. Sollte die Asylentscheidung abermals negativ ausfallen, kann der Asylbewerber bei dem „Tribunal Administrativo Circulo“ innerhalb von 8 Tagen Klage erheben. Gegen eine negative Entscheidung dieses Gerichts kann der Asylbewerber beim STA – Supremo Tribunal Administrativo Berufung einlegen. Wenn ein Asylantrag im behördlichen Verfahren als zulässig angesehen wird, wird dem Asylbewerber von den portugiesischen Behörden eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese ermöglicht dem Asylbewerber zu arbeiten, an professionellen Trainingskursen teilzunehmen, zu studieren und eine Steuerkarte zu beantragen. Die Asylsuchenden haben Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und erhalten bei Bedarf Hilfe von dem „Conselho Portugues para os Refugiados („CPR“) in Zusammenarbeit mit anderen humanitären Organisationen. Asylsuchende haben in Portugal Zugang zur medizinischen Betreuung. Vgl. im Internet allgemein zugänglich: Refugee Guide, http://www.refugiados.net/cid_virtual_bkup/integra/guia_ig.html; siehe auch VG Arnsberg, Beschluss vom 4. August 2015 - 2 L 1031/15.A -. Vor diesem Hintergrund sind systemische Mängel des Asylverfahrens in Portugal im Rahmen des summarischen Verfahrens weder ersichtlich noch seitens des Antragstellers dargelegt. Vgl. systemische Mängel in Portugal verneinend auch: VG Arnsberg, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 2 L 2398/17.A -, vom 26. September 2017 - 2 L 2343/17.A -, vom 25. September 2017 - 2 L 2402/17.A -, vom 1. September 2017 - 2 L 2174/17.A -, vom 22. August 2017 - 2 L 2157/17.A -, vom 11. Februar 2016 - 2 L 85/16.A - und vom 4. August 2015 - 2 L 1031/15.A -, VG Minden, Beschluss vom 13. August 2015 - 10 L 614/15.A -, juris; VG München, Beschluss vom 18. März 2014 - M 12 S 14.30462 -, juris. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin auch nicht die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beanspruchen. Außergewöhnlich Umstände, die die Ausübung dieses Selbsteintrittsrechts erfordern würden, sind seitens des Antragstellers weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Vor diesem Hintergrund ist Portugal für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig und der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers ist nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG unzulässig. 2. Mit Blick auf das zum Nichtvorliegen systemischer Schwachstellen Ausgeführte ist ebenfalls weder ersichtlich noch seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht worden, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Portugal vorliegen. 3. Auch die in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsanordnung nach Portugal ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Sämtliche Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Wie bereits unter 1. ausgeführt, ist Portugal für die Bearbeitung des jeweiligen Schutzgesuchs zuständig, so dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG erfüllt sind. Die Abschiebung des Antragstellers nach Portugal ist auch rechtlich und tatsächlich möglich, zumal die portugiesischen Behörden ihre Zustimmung zur Überführung des Antragstellers nach Portugal mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 erteilt haben. 4. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Entscheidung zu Ziff. 4. erweist sich in dem nach §§ 83c, 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt als rechtmäßig. Das Bundesamt ist nach § 75 Nr. 12 AufenthG dazu berufen, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne des § 11 Abs. 1 AufenthG nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist ermessensfehlerfrei innerhalb der insoweit von § 11 Abs. 3 AufenthG festgelegten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Besondere Umstände, die eine abweichende rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.