Urteil
3 K 2145/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0110.3K2145.16.00
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Tenor
Die Erschließungsbeitragsbescheide des Bürgermeisters der Beklagten vom 9. Mai 2016, Kassenzeichen: I 12 011 900/6831000, werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Erschließungsbeitragsbescheide des Bürgermeisters der Beklagten vom 9. Mai 2016, Kassenzeichen: I 12 011 900/6831000, werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin, eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in T., wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage „B.-Weg“ in T. für die Grundstücke G21, G22, G23 und G8 bis G16. Die Erschließungsanlage wurde im März 1987 als Gemeindestraße gewidmet. Ihre technische Fertigstellung erfolgte im Frühjahr 1989, wobei die letzte Unternehmerschlussrechnung vom 29. Mai 1989 datiert. Der umlagefähige Erschließungsaufwand für Grunderwerb, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Straßenausbau belief sich auf 111.431,03 EUR. Die Abrechnung der Erschließungsbeiträge erfolgte für einen Teil der erschlossenen Grundstücke im Jahr 1993. Lediglich die Eigentümer der Flurstücke G1 bis G6 und G7, sowie der Flurstücke G8 bis G16, G17 bis G18 und G19 bis G20 wurden nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Hiervon wurde abgesehen, weil die verkehrsmäßige Erschließung dieser Grundstücke durch die Erschließungsanlage nicht gewährleistet war. Denn einerseits grenzten diese Grundstücke nicht an die Erschließungsanlage an und andererseits wurde für den auf dem Flurstück G7 verlaufenden Privatweg, über den die verkehrsmäßige Erschließung aller übrigen Flurstücke entsprechend den Vorgaben des damals gültigen Bebauungsplans hätte vermittelt werden können, weder eine Baulast eingetragen, noch wurde dieser ausgebaut. Im Jahr 2017 wurden die Flurstücke G1 bis G6 und G7 zu dem nun unmittelbar an die Erschließungsanlage „B.-Weg“ angrenzenden Flurstück G21, die Flurstücke G17 und G18 zu dem Flurstück G22 und die Flurstücke G19 und G20 zu dem Flurstück G23 vereinigt. Um die verkehrsmäßige Erschließung der nicht an die Erschließungsanlage „B.-Weg“ angrenzenden Flurstücke G22, G23 und G8 bis G16 sicherzustellen, wurde am 20. November 2015 zugunsten dieser Grundstücke ein Wege- und Leitungsrecht auf dem Flurstück G21 im Baulastenverzeichnis der Stadt T. eingetragen. Zur Veranschaulichung der Gesamtsituation wird auf den nachfolgenden Planausschnitt Bezug genommen. (Aus Gründen der Anonymisierung entfernt). Die Klägerin hat für das Flurstück G21 zwischenzeitlich 13 Teileigentumsanteile gebildet und für die Flurstücke G22 und G23 jeweils fünf. Mit Blick darauf setzte die Beklagte mit Bescheiden vom 9. Mai 2016 folgende Erschließungsbeiträge gegen die Klägerin fest: Für das Flurstück G21 durch 13 Einzelbescheide insgesamt 15.211,88 EUR, für das Flurstück G22 durch fünf Einzelbescheide insgesamt 10.217,97 EUR, für das Flurstück G23 durch fünf Einzelbescheide insgesamt 11.610,28 EUR und für die Flurstücke G8 bis G16 jeweils 207,12 EUR. Hiergegen hat die Klägerin am 21. Mai 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie Folgendes vorträgt: Die Beklagte sei an der Geltendmachung der festgesetzten Erschließungsbeiträge gehindert, weil die Beitragsforderungen verjährt seien. Die Beitragspflicht sei mit technischer Fertigstellung der Erschließungsanlage im Jahr 1989 entstanden und die Frist für die Festsetzungsverjährung dementsprechend mit Ablauf des Jahres 1993 verstrichen. Die Beitragspflicht entstehe nur einmal mit endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage. Ab diesem Zeitpunkt beginne die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen. Das gelte ungeachtet dessen, ob der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bezogen auf einzelne Grundstücke der Umstand entgegenstehe, dass es sich dabei um verkehrsmäßig nicht erschlossene Hinterliegergrundstücke handele. Die Rechtsfigur des sogenannten „Spalts“ zwischen den Tatbeständen des § 131 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB greife nur im Sonderfall einer auslaufenden Veränderungssperre, nicht hingegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Wegfall des im Einzelfall bestehenden Hindernisses für die Beitragsfestsetzung zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht feststehe. Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, die Bescheide des Bürgermeisters der Beklagten vom 9. Mai 2016, Kassenzeichen I 12 011 900/6831000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen, und begründet diesen Antrag wie folgt: Die Beitragsforderungen seien nicht verjährt, weil hier der „Spalt“ zwischen dem Erschlossensein gemäß § 131 Abs. 1 BGB und dem Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 BauGB greife. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der technischen Herstellung der Erschließungsanlage und den Anforderungen an die Beitragsschuld sei nicht erforderlich, wenn es - wie hier - allein in der Hand des Eigentümers liege, die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB zu schaffen. Denn für ihn bedeute dies einen erheblichen zeitlichen und großen finanziellen Aufwand. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 24. und vom 27. Oktober 2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide vom 9. Mai 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war aus Rechtsgründen gehindert, die verfahrensgegenständlichen Beitragsforderungen festzusetzen. Denn diese waren gemäß § 47 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord-rhein-Westfalen (KAG NRW) erloschen, weil die Festsetzung nach Ablauf der insoweit maßgebenden Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt ist. Aus der Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW folgt, dass sich die Festsetzungsverjährung im Erschließungsbeitragsrecht nach den §§ 169 ff. AO richtet. Gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist, nach deren Ablauf eine Beitragsfestsetzung gemäß § 169 Abs. 1 S. 1 AO nicht mehr zulässig ist, vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 Alt. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist. An dieser Formulierung wird deutlich, dass der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend ist und nicht derjenige, zu dem darüber hinaus die einer Beitragsfestsetzung entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse - soweit sie sich auf den Beitragsschuldner und dessen Grundstück beziehen - entfallen sind. Daraus folgt zugleich, dass rechtshemmende Einreden - wie etwa der Einwand mangelnder Fälligkeit - keinen Einfluss auf den Beginn der Festsetzungsverjährung haben. Dass es sich hierbei um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung handelt, zeigt der Umstand, dass im Gegensatz dazu der Beginn der Zahlungsverjährung nach dem Wortlaut des § 229 AO von der Fälligkeit des Anspruchs abhängt. Dementsprechend bezieht sich der Beginn der Festsetzungsverjährung im Erschließungsbeitragsrecht auf die in § 133 Abs. 2 BauGB geregelte Entstehung der abstrakten - das heißt, auf die beitragsfähige Anlage selbst ausgerichteten - Beitragspflichten. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 19 Rn 24, 39; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 133 Rn 24c, BauGB, Loseblatt, Stand: August 2017, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2015 - 2 S 1840/14 -, juris. Danach entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Maßgeblich für das Entstehen der Beitragspflicht ist dabei der Zeitpunkt, in dem die von der Satzung festgelegten Herstellungsmerkmale und alle weiteren unmittelbar vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 1812/16 -, Rn 28, juris. Überdies setzt das Entstehen der Beitragspflicht, um einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Verjährung bilden zu können, die Ermittlungsfähigkeit des umlagefähigen Aufwandes und die Bestimmbarkeit der Größe der gesamten an der Aufwandverteilung teilnehmenden Grundstücksflächen voraus. Vgl. Driehaus, aaO, § 19 Rn 22. Gemessen daran ist der Beitragsanspruch für die Erschließungsanlage „B.-C. -Weg“ für die hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Frühjahr 1989 entstanden und hat die Frist für die Festsetzung der Beitragsforderungen dementsprechend mit Ablauf des Jahres 1989 zu laufen begonnen. Denn nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten erfolgte die technische Fertigstellung der Erschließungsanlage, die bereits im März 1987 gewidmet worden war, im Frühjahr 1989 und datierte die letzte Unternehmerschlussrechnung vom 29. Mai 1989. Anhalt dafür, dass der technische Ausbau der Erschließungsanlage nicht den Vorgaben der damals maßgebenden Satzungsbestimmungen entsprochen hat, besteht nicht. Da die Beteiligten hiervon auch übereinstimmend nicht ausgehen, sieht die Kammer für weitere Ermittlungen zu diesem Punkt keine Veranlassung. Im Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Erschließungsanlage war auch bestimmbar, welche Grundstücke an der Aufwandverteilung teilnahmen. Insbesondere erstreckte sich die Beitragspflicht auf die hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke. An der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nehmen die Grundstücke teil, denen die hergestellte Anlage im Zeitpunkt des sachlichen Entstehens der Beitragspflichten einen (latenten) Erschließungsvorteil vermittelt und die deshalb in diesem Zeitpunkt durch sie im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen sind. Danach ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstück zu verteilen. Dabei ist zu beachten, dass zu den erschlossenen Grundstücken im Sinne dieser Vorschrift nicht nur solche zählen, die bereits baureif sind, sondern auch solche, die nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen in dem für die Aufwandverteilung maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten „baureif“ werden können. Denn anders als § 133 Abs. 1 BauGB stellt § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht auf einen durch die Bebaubarkeit aktualisierten, sondern nur auf einen latenten Erschließungsvorteil ab, der sich zu einem akuten verdichten können muss. Vgl. Driehaus, aaO § 17 Rn 24; OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 L 169/07 -, juris. Die Erschließungsanlage „B.-Weg“ vermittelte den hier verfahrensgegenständlichen Grundstücken bereits im Zeitpunkt ihrer endgültigen Herstellung einen solchen latenten Erschließungsvorteil. Zwar grenzten sämtliche Grundstücke nicht an die Erschließungsanlage an und waren von dort aus auch nicht anfahrbar. Die verkehrsmäßige Erschließung und daran anknüpfend die Bebaubarkeit aller Grundstücke hätte aber - was entscheidend ist und auch beabsichtigt war - über die Bestellung einer Baulast auf dem Flurstück G7 und dessen Ausbau sichergestellt werden können. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Entstehung der Beitragspflicht und dem damit einhergehenden Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1989 nicht entgegen, dass dieses Vorhaben - also die Baulastbestellung für das Flurstück G3 und dessen Ausbau - nicht umgesetzt worden ist, die Grundstücke deswegen nicht bebaubar waren und gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht der Beitragspflicht unterlagen. Denn diese Vorschrift trifft keine Regelung zur Entstehung der Beitragspflicht. Vielmehr setzt sie diese voraus und umschreibt die Voraussetzungen für eine Heranziehung bezogen auf das konkrete Grundstück. Ausgehend von der Konzeption des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann sich daraus, dass dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ein zeitliches Fälligkeitshindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenes Grundstück ausschließt. Vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn 25. Die mangelnde Fälligkeit einer Beitragsforderung wirkt sich aber nur rechtshemmend nicht hingegen rechtshindernd aus und hat damit keinen Einfluss auf die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebende Anspruchsentstehung. Für diese Auslegung des § 133 Abs. 1 S. 1 BauGB sprechen zum einen Wortlaut und Systematik der Vorschrift. Der Umstand, dass § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu Beginn die Formulierung „der Beitragspflicht unterliegen“ enthält, wohingegen § 133 Abs. 2 BauGB mit „die Beitragspflicht entsteht“ eingeleitet ist, deutet darauf hin, dass mit der zuerst genannten Vorschrift keine Regelung zur Entstehung der Beitragspflicht getroffen werden sollte. Auch das systematische Verhältnis beider Vorschriften, namentlich die Regelung in verschiedenen Absätzen, spricht hierfür, denn andernfalls - d.h. wenn auch § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB als Regelung zur Entstehung der Beitragspflicht hätte konzipiert werden sollen - hätte es nahegelegen, beide Tatbestände in einen Absatz zu übernehmen und als Regel-Ausnahme-Vorschrift zu formulieren. Aber auch der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung in der Abgabenordnung sprechen dagegen, § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB neben § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB als weitere Regelung zur Entstehung der Beitragspflicht auszulegen. Denn diese dienen - wie alle Verjährungsvorschriften - der Schaffung von Rechtssicherheit. Die Auslegung des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB als einer für den Verjährungsbeginn maßgebenden Regelung würde indes gegenläufig wirken. Denn diese Vorschrift bietet keinen zeitlich kalkulierbaren Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung, mit der Folge, dass entsprechende Erschließungsbeitragsforderungen - wie hier - noch Jahrzehnte später festgesetzt werden könnten. Im Einzelfall kann nämlich unabsehbar sein, wann sich der latente Erschließungsvorteil zu einem tatsächlichen aktualisiert. Es gibt zwar Fallkonstellationen, in denen sachliche Gründe und Billigkeitserwägungen dem Verstreichen der Verjährungsfrist entgegenstehen. Gesetzessystematisch und -technisch werden solche Sachverhalte aber im Rahmen der Verjährungsvorschriften in Regelungen über die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung geregelt. Hierdurch wird erkennbar ein höheres Maß an Rechtssicherheit gewährleistet als durch die Flexibilisierung des Zeitpunkts des Verjährungsbeginns. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1969 - IV C 68.68 -, vom 12. Dezember 1969 - IV C 100.68 - und vom 14. März 1975 - IV C 34.73 - (Nachweise bei juris) zum sogenannten „Spalt“ stehen dem vorstehend beschriebenen Normverständnis nicht entgegen. Denn sie verhalten sich allesamt nicht zu der hier streitentscheidenden Frage, ob § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder § 133 Abs. 2 BauGB den im Erschließungsbeitragsrecht für den Beginn der Verjährung maßgebenden Zeitpunkt umschreibt. Begann die Verjährung nach alledem mit Ablauf des Jahres 1989 zu laufen, war die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1993 verstrichen und die Beklagte daran gehindert, am 9. Mai 2016 Erschließungsbeiträge gegen die Klägerin für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke festzusetzen. Der Umstand, dass sie die Klägerin mit Blick auf § 133 Abs. 1 BauGB nicht vor Vereinigung dieser Grundstücke, Erteilung einer Baulast auf dem Flurstück G7 und dessen Ausbau heranziehen durfte, ändert daran nichts. Denn ein gesetzlich geregelter Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestand, der an die fehlende Fälligkeit der Beitragsforderungen anknüpft, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.