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Urteil

2 K 9246/17.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2018:0130.2K9246.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 6. August 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 24. August 2017 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Kläger über ein für Portugal ausgestelltes Schengen-Visum verfügt. Daraufhin richtete das Bundesamt am 24. August 2017 unter Berufung auf Art. 12 Dublin III-VO ein Aufnahmegesuch an Portugal. Portugal erklärte mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des vorliegenden Asylantrags des Klägers. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2), ordnete dessen Abschiebung nach Portugal an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Am 13. November 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen Antrag hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 2 L 2871/17.A - abgelehnt. Eine Anhörungsrüge sowie einen Antrag auf Abänderung des vorstehenden Beschlusses lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 9. Januar 2018 - 2 L 3156/17.A - ab. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass er nicht am 13. Dezember 1995, sondern am 12. Dezember 2001 geboren sei und auch nicht in Angola Luanda), sondern in der Demokratischen Republik Kongo geboren worden sei. Das Jugendamt Dortmund habe bei ihm eine Alterseinschätzung vorgenommen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass er 1995 geboren worden sei. Dies sei falsch. Er spreche Portugiesisch und Lingala. Das Dublin-Merkblatt und das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats seien in französischer Sprache abgefasst bzw. durchgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen verwiesen, insbesondere vom 13. November 2017, 28. November 2017 und 5. Dezember 2017. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die angefochtene Entscheidung. Der Landrat des Kreises Unna hat am 9. August 2012 Feststellungen zum Alter des Klägers gemacht. Die Behörde ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger mindestens 18 Jahre alt und verfahrensfähig sei. Den Antrag des Klägers, ihm Jugendhilfe in Form einer vorläufigen Inobhutnahme zu gewähren, lehnte der Bürgermeister der Stadt Unna – Jugendamt – mit Bescheid vom 9. August 2017 ab. Nach Inaugenscheinnahme und Altersfeststellung hat das Jugendamt eine Minderjährigkeit ausgeschlossen. Die Angaben des Klägers zu seinem Geburtsdatum und seinem Lebenslauf wurden als unglaubhaft eingestuft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 2 L 2871/17.A, 2 L 3156/17.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 12. Dezember 2017 durch den Einzelrichter. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Asylantrag ist - unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) - nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG unzulässig, da Portugal auf der Grundlage der Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers zuständig ist. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AsylG liegen hinsichtlich des Klägers nicht vor. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung im Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017 - 2 L 2871/17.A -. Insoweit hat das Gericht ausgeführt: „(…)Zunächst einmal bestehen nach bisheriger Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, die gegen die Handlungsfähigkeit des Antragstellers (§ 12 AsylG) sprechen. Er selbst hat bei seiner Antragstellung am 24. August 2017 angegeben, dass er am „13. Dezember 1995“ geboren sei. Nach seinen eigenen Angaben in der Antragsschrift habe dieses Geburtsdatum auch in dem Pass gestanden, mit dem er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Er selbst trägt vor, dass das Jugendamt Dortmund eine Alterseinschätzung vorgenommen habe und es sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Geburtsdatum „13. Dezember 1995“ zutreffend sei. Soweit er nunmehr behauptet, er sei tatsächlich erst am 12. Dezember 2001 geboren, ist dies unsubstantiiert und auch die Erfahrungen, die sein Verfahrensbevollmächtigter mit Alterseinschätzungen in der Vergangenheit gemacht haben will, sind nicht geeignet, die bisherigen behördlichen Feststellungen zu dem Alter des Antragstellers - und im Übrigen zu seinen eigenen Angaben bei der Einleitung des Asylverfahrens - durchgreifend in Frage zu stellen. 1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Bestimmungen der Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung (Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Vgl. VG München, Beschluss vom 5. Juli 2016 - M 1 S 16.50364 -, zitiert nach juris. Im vorliegenden Fall ist Portugal gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 2 und 4 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Die portugiesischen Behörden haben dem Antragsteller am 5. Juni 2017 ein vom 7. Juni 2017 bis zum 21. Juli 2017 gültiges Einreisevisum ausgestellt. Am 6. August 2017 - also weniger als 6 Monate nach Ablauf des Visums - ist der Antragsteller (nach eigenen Angaben) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat am 24. August 2017 seinen Asylantrag gestellt. Portugal ist mithin nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 2 u. 4 Dublin III-VO zur Aufnahme des Antragstellers und zur Bearbeitung seines Asylantrags verpflichtet. Am 24. August 2017 richtete das Bundesamt hinsichtlich des Antragstellers ein Aufnahmegesuch an Portugal. Am 24. Oktober 2017 erklärten die portugiesischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers. Die Zuständigkeit Portugals ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Insbesondere ergibt sich auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Die in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO geregelte sechsmonatige Überstellungsfrist beginnt mit der Übernahmeerklärung Portugals am 24. Oktober 2017, ist durch den am 13. November 2017 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen worden und wird im Übrigen mit dieser Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren neu in Lauf gesetzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185 -, so dass die Überstellungsfrist im vorliegenden Verfahren noch nicht abgelaufen ist. Auch sonstige durchgreifende Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Die Behauptung des Antragstellers, er habe die Belehrungen in französischer Sprache nicht verstanden, stellt er mit seinem Verfahrensbevollmächtigten - der derartiges auch in anderen gerichtlichen Verfahren schon vorgetragen hat - „erstmals“ im vorliegenden Verfahren auf. Insoweit ist festzuhalten, dass der Antragsteller bei seiner Antragstellung am 24. August 2017 selbst angegeben hat, dass er die Sprachen Lingala und Französisch spreche. Wenn er nunmehr vorgibt, eine andere Identität mit anderem Sprachhintergrund zu haben, ist dies natürlich ein Vorgang, der nicht dem Verantwortungsbereich des Bundesamtes obliegt. Das Bundesamt kann naturgemäß nur mit den Angaben arbeiten, die die Asylantragsteller ihm gegenüber machen. Schon vor diesem Hintergrund ist der nunmehrige Vortrag des Antragstellers von Grund auf nicht geeignet, einen durchgreifenden Verfahrensfehler darzulegen, denn die Angabe seiner Sprachkenntnisse obliegt in erster Linie der Sphäre des Asylbewerbers. Im Übrigen sind laut Vermerk vom 24. August 2017 (Beiakte Heft 1, Bl. 3) ausweislich der Befragung des Sprachmittlers bei dem Antragsteller keine sprachlichen Auffälligkeiten wahrgenommen worden. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch bei seiner Anhörung am 8. September 2017 - die in der Sprache Lingala (also einer ihm auch nach seinem nunmehrigen Vortrag verständlichen Sprache) durchgeführt wurde - angegeben, dass er auch noch portugiesisch und französisch spreche (Beiakte Heft 1, Bl. 103). Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift zu seinen vorgeblichen Sprachkenntnissen völlig widersprüchlich und unglaubhaft. Auch mit Blick auf die von ihm selbst eingeräumte bzw. behauptete Identitätstäuschung bezüglich seiner Personalien (Geburtsdatum, Name, Herkunftsland) ist der Antragsteller - bei summarischer Bewertung, die allein in einem solchen Eilverfahren möglich ist - völlig unglaubwürdig. Dass der Antragsteller sehr wohl auch die französische Sprache spricht, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts im Übrigen auch daraus, dass sich seine Angaben zu Daten im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats am 24. August 2017 - das in französischer Sprache geführt wurde - vollständig mit seinen Angaben im Rahmen der Anhörungen am 8. September 2017 decken, die in der Sprache Lingala durchgeführt wurden. Überdies - und in diesem Zusammenhang zitiert der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu Recht die Regelung des § 415 ZPO - hat der Antragsteller mit seiner Unterschrift unter den jeweiligen Anhörungsniederschriften am 24. August 2017 und am 8. September 2017 (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 39, 102, 114) selbst bestätigt, dass es bei den Anhörungen keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Auch dass er die Belehrungen über das Merkblatt Dublinverfahren (in französischer Sprache) sowie die wichtigen Mitteilungen (in Lingala) und auch die Einverständniserklärung zur Speicherung der Religionszugehörigkeit (in Lingala bzw. einer ihm verständlichen Sprache) jeweils verstanden hat, hat der Antragsteller durch seine Unterschriften in Gegenwart des jeweiligen Dolmetschers am 24. August 2017 (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 10, 24, 33) ausdrücklich bestätigt. Der Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten, dass es mit anderen Dolmetschern in anderen Asylverfahren Probleme bei der Verständigung im Anhörungstermin gegeben habe, sagt nichts darüber aus, dass es auch im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens hinsichtlich des Antragstellers beim Bundesamt Verständigungsprobleme gegeben hat, zumal hier ganz andere Dolmetscher eingesetzt wurden. Offenkundig stellt ein solcher Vortrag vor allem keinen Gegenbeweis i.S.d. § 415 Abs. 2 ZPO dar. Überdies ist festzustellen, dass der Antragsteller auch noch im Rahmen der Anhörungen am 8. September 2017 - die allesamt in der Sprache Lingala durchgeführt wurden - auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt hat, dass ihm die wichtigen Mitteilungen und Mitwirkungspflichten bekannt seien und er dies alles auch verstanden habe (Beiakte Heft 1, Bl. 100, 104). Auf Verständigungsprobleme hinsichtlich des persönlichen Gesprächs am 24. August 2017 oder hinsichtlich der Belehrungen hat sich der Antragsteller im Rahmen der Anhörungen am 8. September 2017 nicht berufen. Auch sämtliche verfahrensrelevanten Feststellungen zur Visaerteilung ergeben sich im Übrigen aus dem INPOL-Ergebnis und der Korrespondenz mit Portugal und decken sich im Übrigen mit den eigenen Angaben des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller durchgreifende Verfahrensfehler beim Bundesamt nicht aufgezeigt. Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen, sind seitens des Antragstellers weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Nach Maßgabe dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303/1) (EU-Grundrechtecharta – EUGRCh) mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat. Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – finden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, zugrundeliegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, a.a.O. Systemische Mängel in diesem Sinne erfordern eine zum Ausdruck kommende „reelle Unfähigkeit des Verwaltungsapparates zur Beachtung des Art. 4 EUGRCh“. Sie liegen bei „strukturellen Störungen“ vor, „die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens“ haben, ohne dass es auf eine hierauf bezogene Zielsetzung des betreffenden Mitgliedstaates ankommt. Dies setzt zwar nicht voraus, dass in jedem Fall das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern „in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen“. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird. Erfasst werden dabei (in der Regel) aber nur solche Verhältnisse, in denen es in dem Zielstaat der Überstellung aufgrund entsprechender, hinreichend gesicherter Erkenntnisse nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder zu einer Verletzung der Grundrechtsgewährleistung kommen kann. Das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen müssen im zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21.12.A -, DVBl. 2014, 790 ff., EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 f., und vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 ff. Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale von Art. 4 EUGRCh ist wegen der korrespondierenden Gewährleistungsgehalte auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach liegt eine systemisch begründete ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad an Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage begründete Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als nach der Dublin-Verordnung „zuständigen“ Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann. Sind in diesem Zusammenhang bestimmte Anforderungen in EU-Richtlinien festgelegt worden, kann sich (konkretisierend) auch daraus der im Sinne der angesprochenen Artikel für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltende Maßstab ergeben, soweit es sich dabei erkennbar um Mindestanforderungen handelt. Das betrifft insbesondere die materiellen Aufnahmebedingungen, wie sie in Art. 17 und 18 der Richtline 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-Richtlinie - AufnahmeRL) für bedürftige Personen unter den Antragstellern prinzipiell festgelegt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21.12.A -, a.a.O. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh wird durch Missstände im sozialen Bereich jedoch nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verbotes, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vornherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn der Antragsteller monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris. Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 EUGRCh muss durch wesentliche Gründe gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen. Sie müssen ferner verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 EUGRCh kommt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris. In Anwendung dieser Grundsätze können systemische Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems in Portugal nicht festgestellt werden. Portugal unterliegt als Mitgliedstaat der EU dessen Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems verpflichtet und somit ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG. Es ist demnach im Grundsatz davon auszugehen, dass in Portugal die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Das portugiesische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Für die im Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung ist dabei davon auszugehen, dass trotz etwaiger einzelner möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens durch die portugiesischen Behörden diese Verpflichtungen jedenfalls soweit eingehalten werden, dass eine Rückführung nach Portugal als zuständigen Staat zumutbar ist. Die Servico de Estrangeiros E Fronteiras – Divisao de Refugiadas („SEF) hat in Portugal binnen 20 Tagen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Asylantrages zu entscheiden. Nach Feststellung der Zulässigkeit eines Asylantrags hat eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalles zu erfolgen. Wenn die Entscheidung des SEF negativ ausfällt, kann der Asylbewerber innerhalb von 48 Stunden einen Rechtsbehelf bei dem Nationalen Flüchtlingskommissar einlegen. Sollte die Asylentscheidung abermals negativ ausfallen, kann der Asylbewerber bei dem „Tribunal Administrativo Circulo“ innerhalb von 8 Tagen Klage erheben. Gegen eine negative Entscheidung dieses Gerichts kann der Asylbewerber beim STA – Supremo Tribunal Administrativo Berufung einlegen. Wenn ein Asylantrag im behördlichen Verfahren als zulässig angesehen wird, wird dem Asylbewerber von den portugiesischen Behörden eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese ermöglicht dem Asylbewerber zu arbeiten, an professionellen Trainingskursen teilzunehmen, zu studieren und eine Steuerkarte zu beantragen. Die Asylsuchenden haben Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und erhalten bei Bedarf Hilfe von dem „Conselho Portugues para os Refugiados („CPR“) in Zusammenarbeit mit anderen humanitären Organisationen. Asylsuchende haben in Portugal Zugang zur medizinischen Betreuung. Vgl. im Internet allgemein zugänglich: Refugee Guide, http://www.refugiados.net/cid_virtual_bkup/integra/guia_ig.html; siehe auch VG Arnsberg, Beschluss vom 4. August 2015 - 2 L 1031/15.A -. Vor diesem Hintergrund sind systemische Mängel des Asylverfahrens in Portugal im Rahmen des summarischen Verfahrens weder ersichtlich noch seitens der Antragstellers dargelegt. Vgl. systemische Mängel in Portugal verneinend auch: VG Arnsberg, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 2 L 2398/17.A -, vom 26. September 2017 - 2 L 2343/17.A -, vom 25. September 2017 - 2 L 2402/17.A -, vom 1. September 2017 - 2 L 2174/17.A -, vom 22. August 2017 - 2 L 2157/17.A -, vom 11. Februar 2016 - 2 L 85/16.A - und vom 4. August 2015 - 2 L 1031/15.A -, VG Minden, Beschluss vom 13. August 2015 - 10 L 614/15.A -, juris; VG München, Beschluss vom 18. März 2014 - M 12 S 14.30462 -, juris. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin auch nicht die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beanspruchen. Außergewöhnlich Umstände, die die Ausübung dieses Selbsteintrittsrechts erfordern würden, sind seitens des Antragstellers weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Vor diesem Hintergrund ist Portugal für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig und der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers ist nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG unzulässig. 2. Mit Blick auf das zum Nichtvorliegen systemischer Schwachstellen Ausgeführte ist ebenfalls weder ersichtlich noch seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht worden, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Portugal vorliegen. 3. Auch die in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsanordnung nach Portugal ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Sämtliche Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Wie bereits unter 1. ausgeführt, ist Portugal für die Bearbeitung des jeweiligen Schutzgesuchs zuständig, so dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG erfüllt sind. Die Abschiebung des Antragstellers nach Portugal ist auch rechtlich und tatsächlich möglich, zumal die portugiesischen Behörden ihre Zustimmung zur Überführung des Antragstellers nach Portugal mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 erteilt haben. 4. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Entscheidung zu Ziff. 4. erweist sich in dem nach §§ 83c, 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt als rechtmäßig. Das Bundesamt ist nach § 75 Nr. 12 AufenthG dazu berufen, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne des § 11 Abs. 1 AufenthG nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist ermessensfehlerfrei innerhalb der insoweit von § 11 Abs. 3 AufenthG festgelegten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Besondere Umstände, die eine abweichende rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. (…)“. An diesen Feststellungen und Bewertungen der Sach- und Rechtslage hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Das Gericht hält daran auch nach erneuter Überprüfung fest. Im Hinblick auf das Alter des Klägers waren seitens des Gerichts von Amts wegen keine weiteren Feststellungen zu treffen. Auf der Grundlage des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers in der mündlichen Verhandlung kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handelt. Dem Gericht ist es zwar nicht möglich, dass genaue Alter des Klägers einzuschätzen, aufgrund der äußeren Merkmale (Körperbau, Bartwuchs, Gesichtszüge etc.) sowie seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich aber ganz ersichtlich - und für Jedermann ohne Weiteres erkennbar - um einen erwachsenen Mann mittleren Alters. Zu dem gleichen Ergebnis ist auch das Jugendamt der Stadt Unna im Rahmen der Jugendhilfeentscheidung gekommen. Zu einer gleichen Einschätzung kam auch der Kreis Unna am 9. August 2017. Eine Vormundschaft ist hinsichtlich des Klägers nach Aktenlage nicht angeordnet worden. Jedenfalls ist auch seitens des Klägers insoweit - vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Klageschrift (Bl. 3 der Gerichtsakte) - nicht Gegenteiliges mitgeteilt worden. Auch zu seinen Sprachkenntnissen hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts unzutreffende Angaben gemacht. Der Kläger ist aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren zu seiner Herkunft, seinem Alter sowie seinen Sprachkenntnissen völlig unglaubwürdig. Er versucht zur Überzeugung des Gerichts ganz offensichtlich durch widersprüchliche Angaben zu seiner Person das Dublinverfahren in die Länge zu ziehen, um sich dann ggfs. später auf einen Ablauf der Überstellungsfrist berufen zu können. Im Rahmen seiner Asylantragstellung hat der Kläger selbst angegeben, die Sprachen Lingala und Französisch zu sprechen. Auch im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 8. September 2017 - die in der Sprache Lingala erfolgte, also einer Sprache, die er unbestritten spricht - gab er an, dass er auch noch die Sprachen Portugiesisch und Französisch spricht. Im Übrigen sind dem Kläger die Merkblätter „wichtige Mitteilungen für Erstantragsteller“ und die „Einverständniserklärung für die Speicherung der Religionszugehörigkeit“ in der Sprache Lingala übersetzt worden, in den Anhörungen am 8. September 2017 hat der Kläger selbst angegeben, dass er die Belehrungen verstanden habe und seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren kenne. Der Kläger – der in der Anhörung am 8. September 2017 – (nochmals) selbst angab, auch die Sprache Französisch zu sprechen, hat sich zu diesem Zeitpunkt auf keine Verständigungsschwierigkeiten berufen, sondern dies erstmals in der anwaltlich aufgesetzten Klageschrift behauptet. Im Übrigen verweist das erkennende Gericht insoweit auf seinen Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 2 L 2871/17.A -. Portugal ist wegen der Erteilung des Visums gemäß Art. 12 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Dass sich der Kläger - nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - nicht in Portugal aufgehalten haben will, ist rechtlich unerheblich, da im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nicht auf Art. 13 Dublin III-VO abzustellen war. Das Gericht hält nach erneuter Überprüfung auch daran fest, dass das Asylverfahren in Portugal nicht mit systemischen Mängeln behaftet ist. Nach aktueller Rechtsprechung ist in Portugal die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet. Vgl. VG Arnsberg, Gerichtsbescheide vom 21. November 2017 - 2 K 7849/17.A -, vom 14. November 2017 - 2 K 7834/17.A -, vom 31. Mai 2017 - 2 K 2200/17.A -, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 - 2 L 2871/17.A -, vom 28. September 2017 - 2 L 2398/17.A -, vom 26. September 2017 - 2 L 2343/17.A -, vom 25. September 2017 - 2 L 2402/17.A -, vom 1. September 2017 – 2 L 2174/17.A -, vom 23. Mai 2017 - 9 L 987/17.A -, vom 20. April 2017 - 12 L 1178/17.A -, vom 22. März 2017 - 2 L 776/17.A -, vom 11. Februar 2016 - 2 L 85/16.A -, vom 4. August 2015 - 2 L 1031/15.A - und vom 28. Juli 2014 - 2 L 808/14.A -; VG Minden, Beschluss vom 13. August 2015 - 10 L 614/15.A -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 5 L 579/17.A -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2017 - AN 14 E 17.51100, AN 14 E 17.51101 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 B 483717 -, juris; Auch die Überstellungsfrist ist durch den Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017 im Verfahren 2 L 2871/17.A neu in Gang gesetzt worden, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185 -, und zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.