Urteil
9 K 1653/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0410.9K1653.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger ist Träger eines eingruppigen Waldkindergartens in A. für maximal 20 Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) erteilte dem Kläger am 26. Juni 1998 eine Betriebserlaubnis für eine Gruppe von 20 Kindern, ausweislich derer folgende personelle Besetzung erforderlich ist: „1 sozialpädagogische Fachkraft als Leiter(in)/Gruppenleiter(in) 1 sozialpädagogische Fachkraft nach § 5 Abs. 1 der Vereinbarung“ Mit Schreiben vom 26. Juni 1998 teilte der LWL dem Kläger unter anderem mit: „Aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwandes durch die besondere Konzeption des Wald-Kindergartens erkenne ich den Einsatz einer zusätzlichen Ergänzungskraft an – anstelle einer Berufspraktikantin und einer Fachkraft zur anteiligen Freistellung der Leiterin von der Gruppenleitung.“ Seit dem 1. August 2011 bietet der Kläger eine wöchentliche Betreuungszeit von 35 Stunden an. Mit Schreiben vom 27. März 2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung zusätzlicher Fördermittel für das Kindergartenjahr 2014/2015 in Höhe von 18.344,11 EUR, „ergänzend und vorsorglich“ in Höhe von 30.825,57 EUR. Zur Begründung seines Antrags verwies er auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -. Danach stehe ihm ein mit den Regelkindergärten vergleichbarer verfassungsrechtlicher Anspruch auf auskömmliche Finanzierung zu. Der Landesgesetzgeber habe dafür Sorge zu tragen, dass dieser Anspruch befriedigt werde. Zudem gebe das Urteil vor, wie die Höhe des Anspruchs zu berechnen sei. Der Landesgesetzgeber sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, denn es fehle aktuell an einer auskömmlichen Förderung im Sinne einer strukturellen Förderung. Nach seinen, des Klägers, Berechnungen bestehe für das Kindergartenjahr 2014/2015 ein Förderbedarf in Höhe von 136.841,95 EUR. Es seien jedoch lediglich Fördermittel in Höhe von 118.507,84 EUR gewährt worden. Die Finanzierungslücke betrage daher 18.334,11 EUR. Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen seiner Berechnung in dem oben genannten Urteil teilweise falsche Beträge zugrunde gelegt. Denn es seien für eine Leitungskraft nicht - wie bei Regelkindergärten - Jahreskosten in Höhe von 57.514,94 EUR angesetzt worden, sondern nur die Kosten für eine allgemeine Fachkraft in Höhe von 44.503,00 EUR. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes betrage die Finanzierungslücke sogar 30.825,57 EUR. Der Anspruch auf Zahlung ergebe sich aus § 74 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Diese Regelung sei aufgrund der Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG KJHG) durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Erstes KiBiz-Änderungsgesetz) vom 25. Juli 2011 nunmehr Teil des landesrechtlichen Finanzierungssystems und finde daher Anwendung. Nach § 74 SGB VIII seien bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen gleichartige Grundsätze anzulegen. Dies habe zur Folge, dass die Förderung - wie im Fall der Regelkindergärten - auskömmlich sein müsse. Zudem könne der Anspruch auf § 77 SGB VIII gestützt werden. Auch diese Bestimmung sei seit der vorgenannten Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Teil des landesrechtlichen Finanzierungssystems. Schließlich greife der mögliche Einwand der fehlenden Haushaltsmittel nicht durch, da dem Beklagten ausreichende Finanzmittel aufgrund des Belastungsausgleichgesetzes zuflössen. Der Jugendhilfeausschuss des Beklagten fasste in seiner Sitzung am 2. Juni 2015 den Beschluss, dem Kläger für das Kindergartenjahr 2014/2015 keine weiteren Zuschüsse zu gewähren. Mit Schreiben vom 5. August 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, den Antrag vom 27. März 2015 abzulehnen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 22. September 2015 nahm der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags Stellung und führte im Wesentlichen aus; Im Rahmen der zwischenzeitlichen Änderungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz -) sei die Finanzierungsstruktur für die Waldkindergärten - abgesehen von der Einführung der Waldkindergartenpauschale - unverändert geblieben. Dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf auskömmliche Finanzierung sei im Fall der Waldkindergärten Genüge getan, wenn die Summe aus Kindpauschalen, Verfügungspauschale, Bestandsschutzpauschale und Waldkindergartenpauschale den Ausgaben entspreche. Es komme hingegen nicht auf die tatsächlichen Einnahmen an. Der Finanzierungsbedarf berechne sich entsprechend nicht nach den tatsächlichen Betriebskosten, sondern nach den pauschalierten Betriebskosten unter Berücksichtigung des Berichts Nr. 6/2005 der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement „Kosten eines Arbeitsplatzes“ (im Folgenden: KGSt-Bericht 6/2005). Bei Regelkindergärten sei gemäß der Systematik des KiBiz der Finanzierungsbedarf genauso hoch wie der ausgezahlte Förderbetrag. Vorliegend übersteige der Finanzierungsbedarf den Förderbetrag jedoch erheblich. Dies werfe erneut die Frage der Verfassungskonformität der einschlägigen Bestimmungen auf. Eine erneute „Erprobungszeit“ sei dem Gesetzgeber - anders als im vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall - nicht mehr einzuräumen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015, zugestellt am 21. Oktober 2015, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 27. März 2015 auf zusätzliche Fördermittel für das Kindergartenjahr 2014/2015 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ihm, dem Beklagten, stehe als Teil der vollziehenden Gewalt keine Normverwerfungskompetenz zu. Im Übrigen bestehe weder auf der Grundlage von § 74 SGB VIII noch im Hinblick auf § 77 SGB VIII ein Anspruch auf zusätzliche Förderung. Aufgrund der abschließenden landesgesetzlichen Regelungen zur Finanzierung von Tageseinrichtungen sei ein Rückgriff auf § 74 SGB VIII bzw. auf § 77 SGB VIII gesperrt. Auch der aufgrund von Art. 2 des Ersten KiBiz-Änderungsgesetzes eingeführte § 1a Abs. 3 1. AG KJHG - der im Übrigen § 69 Abs. 6 SGB VIII a.F. entspreche - ermögliche keinen Rückgriff auf diese bundesrechtlichen Regelungen. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Norm, insbesondere aus der Gesetzessystematik, wonach sich § 1a Abs. 3 1. AG KJHG ausschließlich auf die Zusammenarbeit zwischen Städten ohne Jugendamt und freien Trägern beziehe. Dieses Auslegungsergebnis bestätige die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/1929). Danach habe allein der Hinweis der kommunalen Spitzenverbände, die Streichung von § 69 Abs. 6 SGB VIII a.F. führe zu Rechtsunsicherheit bei der Frage, ob kreisangehörige Gemeinden Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen könnten, den Gesetzgeber veranlasst, § 1a Abs. 3 1. AG KJHG einzufügen. Auch die Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, in dessen Rahmen u.a. § 69 Abs. 6 SGB VIII aufgehoben wurde (BT-Drs. 16/9299) stützten dieses Auslegungsergebnis. Im Ergebnis könne jedoch dahinstehen, ob ein Rückgriff auf die §§ 74 und 77 SGB VIII möglich sei, denn diese vermittelten allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dem sei er, der Beklagte, im Rahmen der Jugendhilfeausschusssitzung nachgekommen. Am 18. November 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2015 ein und trat den im Ablehnungsbescheid vertretenen Auffassungen mit Schreiben vom 27. Januar 2016 im Wesentlichen wie folgt entgegen: Die Auslegung von § 1a Abs. 3 1. AG KJHG durch den Beklagte sei widersprüchlich. Denn diese führe dazu, dass die Finanzierung der Waldkindergärten davon abhänge, ob sie in einer Kommune ohne oder mit eigenem Jugendamt belegen wären. Dies verstoße insbesondere gegen das Gebot der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Daher habe der Landesgesetzgeber mit der Einfügung von § 1a Abs. 3 1. AG KJHG einen über den vom KiBiz gesetzten Finanzierungsrahmen hinausgehenden Anspruch geschaffen. Im Übrigen werde auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24. Juni 1954 - V C 78.54 - Bezug genommen. Ferner habe der Jugendhilfeausschuss des Beklagten sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, als er den Antrag auf zusätzliche Förderung abgelehnt habe. Denn der Antrag habe nicht auf die Zahlung eines freiwilligen Zuschusses abgezielt, sondern auf die Erfüllung eines aus verfassungsrechtlichen Gründen bestehenden Anspruches. Schon aus diesem Grund sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Zudem sei der Beschlussvorschlag fehlerhaft gestaltet gewesen, da er die entscheidungsrelevanten Informationen nicht enthalten habe. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles liege im Ergebnis eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Mit endgültigem Leistungsbescheid vom 21. Januar 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für das Kindergartenjahr 2014/2015 Zuschüsse - vermindert um den4%-igen Trägeranteil - in Höhe von 140.684,80 EUR. Im Einzelnen setzt sich dieser tatsächliche Zuschuss für das Kindergartenjahr 2014/2015 wie folgt zusammen: - Kindpauschalen für 18 Kinder über drei Jahre 35 Wochenstunden (Gruppenform IIIb, 4.620,20 EUR) i. H. v. 83.163, 60 EUR - 2 Kinder mit Behinderung (3,5-fache Pauschale IIIb) i.H.v. 32.341,40 EUR - Pauschale nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz i.H.v. 15.000,00 EUR - Pauschale nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz i.H.v. 15.000,00 EUR - sowie Pauschale nach § 21 Abs. 3 KiBiz i.H.v. 1.000,00 EUR. Die Gesamtpauschalen betrugen damit im Kindergartenjahr 2014/2015 146.505,00 EUR. Abzüglich des Trägeranteils von 4 v.H. (= 5.820,20 EUR) ergibt sich insofern ein Zuschuss für das Kindergartenjahr 2014/2015 von 140.644,80 EUR. Ferner erhielt der Kläger ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Verwendungsnachweise im Kindergartenjahr 2014/2015 Mittel aus der Integrationsförderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Höhe von 14.232,00 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2016, zugestellt am 30. März 2016, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2015 und führte ergänzend aus: Selbst wenn man den Abschluss einer Vereinbarung nach § 77 SGB VIII für möglich hielte, bestünde kein Anspruch auf Abschluss einer derartigen Vereinbarung. Schließlich führe die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1954 - V C 78.54 - zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage. Am 22. April 2016 hat der Kläger „gegen die ablehnende Bescheidung des Antrags“ Klage erhoben. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Verwaltungsverfahren trägt der Kläger ergänzend vor: Die Regelungen zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen führe im Fall der Waldkindergärten zu einer strukturellen Unterfinanzierung, da die gesetzlichen Bestimmungen die Atypik eines Waldkindergartens nicht ausreichend berücksichtigten. Der Begriff der strukturellen Finanzierung umfasse die Gesamtheit aller Fördermittel, auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Sonderförderungstatbestände, wie zum Beispiel die erhöhte Förderung behinderter Kinder, zählten nicht dazu, weil diese Tatbestände nicht in jedem Kindergartenjahr anfielen. Dem Landesgesetzgeber obliege aufgrund seiner Bindung an die bundesrechtlich geregelten Prinzipien der Jugendhilfe die Verpflichtung, ein differenzierendes, gleichheitsgemäßes Finanzierungssystem zu schaffen, welches die auskömmliche Finanzierung sowohl typischer als auch atypischer Einrichtungsformen - wie beispielsweise Waldkindergärten - gewährleiste und hierdurch qualitativ gleichwertige Betreuungsqualitäten sicherstelle. Dies setze eine gleichheitsgerechte Betriebskostenfinanzierung aller Träger voraus. Ferner überzeugten die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 SGB VIII nicht. Diese Frage sei bereits deshalb irrelevant, da die Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten vor der Aufnahme seines, des Klägers, Waldkindergartens in den Jugendhilfeplan geprüft worden sei. Ferner fehlten die Voraussetzungen für eine nachträgliche Überprüfung der Mehrkosten. Überdies sei er, der Kläger, kein Leistungsberechtigter im Sinne von § 5 SGB VIII. Außerdem stelle § 5 SGB VIII keine Rechtsgrundlage für die verfassungskonforme Finanzierung eines Waldkindergartens dar. Selbst wenn die „Mehrkostenfrage“ gestellt werde, müssten folgende Punkte Beachtung finden: Unter Berücksichtigung der Investitionskostenzuschüsse ergebe sich, dass ein Waldkindergarten pro Jahr einen um 25,71 % höheren Förderbedarf aufweise als ein Regelkindergarten. Mit den Regelungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder habe der Gesetzgeber allgemeingültig und zukunftsbezogen für ganz Nordrhein-Westfalen gültig festgestellt, welche Mehrkosten verhältnismäßig im Sinne von § 5 Abs. 2 SGB VIII seien. Im Ergebnis stelle sich die Finanzierungslage im streitgegenständlichen Kindergartenjahr 2014/2015 wie folgt dar: Strukturellen Fördermitteln - nach Abzug des Trägeranteils - von 118.507,84 EUR stehe ein struktureller Förderbedarf - nach Abzug des Trägeranteils - von 138.841,95 EUR gegenüber. Mithin habe im Kindergartenjahr 2014/2015 ein strukturelles Defizit - nach Abzug des Trägeranteils - in Höhe von 20.334,11 EUR bestanden. Es sei jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen fälschlicherweise - anders als bei Regelkindergärten - für die Leitungskraft und die allgemeine Fachkraft gleich hohe Personalkosten angesetzt habe. Dies widerspreche den den Kindpauschalen zugrundeliegenden Berechnungsansätzen. Es entspreche daher dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass für seine, des Klägers, Leitungskraft eine Kostenpauschale in Höhe von 57.515,11 EUR anzusetzen sei. Unter Berücksichtigung dessen komme man zu einem Förderbedarf - nach Abzug des Trägeranteils - in Höhe von 156.487,73 EUR. Im Ergebnis bestehe eine strukturelle Unterfinanzierung nach Abzug des Trägeranteils in Höhe von 38.019,84 EUR. Hierin sei eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem zu sehen, die gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art 12 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Der Gesetzgeber könne sich auch nicht mehr auf eine „Evaluationsklausel“ berufen. Er, der Kläger, sei daher - in verfassungswidriger Weise - strukturell unterfinanziert. In diesem Zusammenhang sei ferner aufgefallen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht berücksichtigt habe, dass in den Kindpauschalen auch ein Ausgleichsbetrag für den Investitionsbedarf enthalten sei, der auch ihm, dem Kläger, zustehe. Im Übrigen sei problematisch, dass lediglich die Höhe der Kindpauschalen dynamisiert sei, dies jedoch nicht für die übrigen Pauschalen gelte. Ferner bestehe kein gebundener Anspruch auf Gewährung der Bestandsschutzpauschale sowie der Waldkindergartenpauschale. Vielmehr sei der Exekutive insofern ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die aufgrund der Ermessenseinräumung bestehende Unsicherheit sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Oktober 2010 - 5 CN 1.09 -) nicht zumutbar. Außerdem stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass im Fall von Waldkindergärten - im Gegensatz zu Regelkindergärten - die Bestandsschutzpauschale im Rahmen der Grundfinanzierung bereits verbraucht sei und daher nicht mehr für wirtschaftliche Notlagen zur Verfügung stehe. Im Übrigen ergebe sich auch aus den Regelungen im Zusammenhang mit der Verfügungspauschale eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Denn diese reduziere sich im Fall eines Einrichtungsträgers, der zugleich die Bestandsschutzpauschale in Anspruch nehme, auf 1.000,00 EUR. Des Weiteren sei § 1a Abs. 3 1. AG KJHG analog anzuwenden, da eine planwidrige Regelungslücke bestehe. Schließlich sei man nunmehr der Auffassung, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1954 - V C 78.54 - sei nicht einschlägig. Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2016 zu verpflichten, den Antrag vom 27. März 2015 auf zusätzliche Fördermittel für das Kindergartenjahr 2014/2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, das Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen auszusetzen und es gemäß Art. 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungskonformität der Regelungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 30. Juli 2007 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes vom 17. Juni 2014 vorzulegen, soweit diese Regelungen die Förderung von Waldkindergärten betreffen. Der Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf den Ausgangsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Der Gesetzgeber habe aufgrund der Stellungnahme und des Vorschlags des Landesverbandes für Wald- und Naturkindergärten NRW e.V. davon ausgehen können, dass die Waldkindergärten mit einer zusätzlichen Pauschale in Höhe von 15.000,00 EUR auskömmlich finanziert würden. Die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes seien mangels Verfassungswidrigkeit nicht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, da sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 und der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 damit einverstanden erklärt haben. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm für das Kindergartenjahr 2014/2015 über den bereits mit Bescheid vom 21. Januar 2016 bewilligten Betrag hinaus noch einen weiteren Zuschuss gewährt. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2014, (soweit hier maßgeblich) in Kraft getreten am 1. August 2014 - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) -, noch aus § 74 SGB VIII, noch aus § 77 SGB VIII. Grundvoraussetzung für die finanzielle Förderung ist gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 KiBiz, dass die zu fördernde Einrichtung Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt. Diese materiell-rechtlichen Fördervoraussetzungen liegen hier mit Blick auf die Einrichtung des Klägers - unstreitig - vor. Insbesondere ist die klägerische Einrichtung in den Jugendhilfeplan des Beklagten aufgenommen worden. Die finanzielle Förderung einer Kindertageseinrichtung erfolgt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 KiBiz durch Zahlung einer Pauschale für jedes in die Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (sog. Kindpauschalen). Die Höhe der Kindpauschalen ergibt sich aus der Anlage zu § 19 KiBiz und berücksichtigt das Alter der Kinder, deren Anzahl, die Betreuungszeit und das für die Betreuung erforderliche Personal. So sieht etwa die für die klägerische Einrichtung im streitgegenständlichen Kindergartenjahr 2014/2015 relevante Gruppenform IIIb eine Kindpauschale in Höhe von 4.620,20 EUR/Kindergartenjahr für die Betreuung eines Kindes im Alter von drei Jahren und älter in einer Gruppe von 25 Kindern bei einer Betreuungszeit von 35 Stunden in der Woche vor. Hierbei wird eine Betreuung der Gruppe durch eine Fachkraft und eine Ergänzungskraft (insgesamt 38,5 Fachkraftstunden und 38,5 Ergänzungskraftstunden, zusätzlich 14 Personalkraftstunden zur anteiligen Freistellung der Fachkraft von der Gruppenleitung) zugrunde gelegt. Für Kinder mit Behinderung oder solche, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt worden ist, erhält der Träger der Einrichtung nach der Anlage zu § 19 KiBiz regelmäßig den 3,5-fachen Satz der Kindpauschale IIIb, im Kindergartenjahr 2014/2015 also 16.170,70 EUR (= 3,5 * 4620,20 EUR). Nach § 19 KiBiz erhöhen sich die Kindpauschalen jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2015/2016, um 1,5 v.H. Der von dem Jugendamt an den Träger der Einrichtung zu gewährende Zuschuss bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 KiBiz. Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 KiBiz beträgt der Zuschuss 96 v.H. der Kindpauschalen, wenn - wie hier - Träger der Einrichtung ein Verein ist, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v.H. der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiative). Der sich so ergebende Zuschuss kann erhöht werden. So soll nach § 20 Abs. 2 KiBiz einem Träger, dem nicht das Eigentum oder Erbbaurecht an dem Gebäude der Einrichtung zusteht oder der auch nicht sonst einem Eigentümer wirtschaftlich gleichgestellt ist, ein zusätzlicher Zuschuss unter Berücksichtigung des nach Absatz 1 zu leistenden Eigenanteils auf Grundlage entweder der tatsächlich zu zahlenden Kaltmiete oder eines pauschalierten Ansatzes gezahlt werden. Weiterhin kann nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, ein Zuschuss in Form eines Pauschalbetrages von bis zu 15.000,- Euro unter Berücksichtigung des Eigenanteils nach Abs. 1 geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann (im Folgenden: Bestandsschutzpauschale). Darüber hinaus können Waldkindergärten gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers einen weiteren Pauschalbetrag von bis zu 15.000,- EUR je Waldkindergartengruppe erhalten, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann (im Folgenden: Waldkindergartenpauschale). Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 KiBiz für eine Einrichtung Pauschalbeträge nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 KiBiz auch nebeneinander gewährt werden. Die Pauschalen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 KiBiz nehmen an der dynamischen Erhöhung nach § 19 Abs. 2 KiBiz nicht teil. Die Entscheidung über die Gewährung einer zusätzlichen Förderung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 trifft gemäß § 20 Abs. 3 Satz 4 KiBiz das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung. Überdies gewährt das Land dem Jugendamt für jede Einrichtung gemäß § 21 Abs. 3 KiBiz einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr zur Unterstützung des Personals (Verfügungspauschale), dessen Höhe sich aus der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ergibt (Satz 1). Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass die nach diesem Absatz und der Anlage 1 zu dieser Vorschrift auf eine Tageseinrichtung entfallende Verfügungspauschale vollständig zur Finanzierung zusätzlicher Personalkraftstunden oder anderer, das pädagogische Personal unterstützende Kräfte, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu § 19 Absatz 1 hinausgehen, eingesetzt wird (Satz 2). Schließlich kann nach § 25 KiBiz die Oberste Landesjugendbehörde zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen des KiBiz zulassen. Der sich aus den §§ 19, 20, 21 KiBiz ergebende Anspruch des Klägers auf finanzielle Förderung ist unstreitig erfüllt. So ist dem Kläger ausweislich des endgültigen Leistungsbescheides vom 21. Januar 2016 nach Abzug des Trägeranteils ein Zuschuss von 140.684,80 EUR gewährt worden. Weitere Möglichkeiten der Förderung der Einrichtung des Klägers bestehen auf der Grundlage des Vierten Abschnitts des KiBiz sowie von § 25 KiBiz nicht. Die analoge Anwendung von Normen aus dem Vierten Abschnitt des KiBiz scheidet aus, da es insofern an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Vgl. OVG NRW, Urteil 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 88. Die Voraussetzungen von § 25 KiBiz liegen nicht vor, da Waldkindergärten seit längerem zur Gruppe der etablierten Einrichtungen zur Kinderbetreuung gehören und diese sich damit nicht mehr in der Phase der Erprobung - wie von § 25 KiBiz gefordert - befinden. Vgl. OVG NRW, Urteil 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 95 ff. Eine analoge Anwendung von § 25 KiBiz scheidet - mangels planwidriger Regelungslücke - ebenfalls aus. Vgl. OVG NRW, Urteil 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 99. Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG steht dem Kläger im allein verfahrensgegenständlichen Kindergartenjahr 2014/2015 im Ergebnis kein Anspruch auf weitergehende Förderung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der gewährenden Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber grundsätzlich weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen oder Institutionen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt. Was für die Abgrenzung des Kreises der Begünstigten gilt, muss erst recht zugrunde gelegt werden, wenn aufgrund einer Umstellung des Fördersystems staatliche Gewährungen fortan nach modifizierten Regeln verteilt werden und in der Folge einige Gruppen schon bisher Begünstigter weniger, andere bis dahin bereits geförderte Gruppen hingegen mehr Förderung erhalten. Unter diesen Umständen müssen die gesetzlichen Differenzierungen auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen. Vgl. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 115. Bei Bestimmung der Intensität der Prüfung des Gleichheitsrechtes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist auch auf weitere, ggf. grundgesetzlich geschützte, Rechtspositionen des Betroffenen abzustellen, die geeignet sind, den rechtlichen Begriff der Gleichheit "inhaltlich aufzuladen". So wird eine isolierte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nur selten angenommen. Vielmehr ergibt sich in den allermeisten Fällen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schon daraus, dass eine Regelung ausnahmslos auch auf solche Fallkonstellationen erstreckt worden ist, in denen eine Ausnahmeregelung schon freiheitsrechtlich geboten war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris,Rn. 121. Hier kann sich der Kläger auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 GG berufen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kindertageseinrichtung vom Kläger nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Denn die Einrichtung wird geschäftsmäßig betrieben und soll kostendeckend arbeiten, so dass der für Art. 12 Abs. 1 GG erforderliche ökonomische Grundbezug nicht fehlt. Vgl. so mit Blick auf die klägerische Einrichtung in einem früheren Verfahren: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 127. Insofern läuft die Prüfung des Grundrechtes aus Art. 12 Abs. 1 GG hier parallel. Erweist sich die Regelung als im Hinblick auf die Berufsausübung als gleichheitswidrig i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG, ist zugleich auch ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG gegeben, so dass keine strenge Trennung der beiden Schutzbereiche erfolgen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris,Rn. 129. Bei der Prüfung landesgesetzlicher Regelungen betreffend die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sind die bundesgesetzlich im SGB VIII niedergelegten Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein plurales, bedarfsgerechtes Leistungsangebot und das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechend zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum, der nach § 74a SGB VIII dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zuzubilligen ist, ist durch die materiellen Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein möglichst plurales, bedarfsorientiertes Angebot begrenzt. Die Regelungsermächtigung des § 74a SGB VIII stellt den Landesgesetzgeber nicht frei von jeglicher Bindung an die bundesgesetzlich geregelten materiellen Ziele und Grundsätze der Jugendhilfe. Die Finanzierung von Tageseinrichtungen bleibt bezogen auf ein Angebot von Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. Das Fördersystem muss daher die "Pluralität der Jugendhilfe", d.h. die Pluralität der Träger und die Pluralität der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen i.S.d. § 3 Abs. 1 SGB VIII ermöglichen, unterstützen und effektiv gewährleisten. Dies gilt auch, soweit der Bundesgesetzgeber das Pluralitätsgebot weiter ausgeformt hat, etwa durch das Recht der Leistungsberechtigten, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung zu äußern (sog. Wunsch- und Wahlrecht, § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und das Gebot, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen, § 79 Abs. 2 SGB VIII. Insbesondere für Kindertageseinrichtungen kommt das aus § 9 Nr. 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 GG zu entnehmende Gebot hinzu, bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung zu beachten. Zwar verleihen weder § 3 Abs. 1 und 2 noch § 5 Abs. 1 SGB VIII dem Träger einer Kindertageseinrichtung einen unmittelbaren, bundesgesetzlichen Förderungsanspruch noch haben die Leistungsberechtigten etwa aufgrund ihres jugendhilferechtlichen Wunsch- und Wahlrechts einen Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Einrichtung. Dies steht jedoch der vorgenannten Bindung an die Strukturprinzipien und grundlegenden Entscheidungen des Bundesjugendhilferechts nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris,Rn. 131 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2010- 5 CN 1.09 - sowie vom 25. April 2002 - 5 C 18.01 -, jeweils juris. Daraus folgt, dass es einer besonderen Erklärung bedarf, wenn angebotene Kindergartenplätze mit einer bestimmten Pädagogikausrichtung trotz anhaltender Nachfrage anders als solche mit anderer Pädagogikausrichtung nicht oder geringer gefördert werden. Vgl. so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -,juris, Rn. 32. Die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist wegen dieser materiellrechtlichen Grundsätze des Jugendhilferechts nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt, obgleich die Finanzierung von Tageseinrichtungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit liegt. Erforderlich sind vielmehr hinreichend tragfähige sachliche Gründe. Die Kindertageseinrichtungen wirken an der Verwirklichung des gesetzlichen Anspruchs der Leistungsberechtigten auf einen Platz mit. Folglich wirken sich sachbezogene Unterscheidungen bei der Förderung der Träger solcher Einrichtungen direkt auf die Möglichkeiten der Leistungsberechtigten aus, eine ihren Wünschen, Interessen und Bedürfnissen sowie ihrer weltanschaulichen oder pädagogischen Ausrichtung entsprechende Förderung in einer Kindertageseinrichtung zu erlangen. Hinzu kommt, dass das Gebot pluralitätssichernder bzw. -fördernder Finanzierung wie auch die in der Praxis erfolgende Förderung in Wechselwirkung mit dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Elternrecht und der Aufgabe des Staates treten, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu unterstützen. Auch diesbezüglich wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zusätzlich durch das insoweit ausgeformte Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG eingeengt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 133 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, juris. Auch diese verfassungsrechtlichen Maßgaben führen nicht dazu, dass der Kläger einen Anspruch auf weitergehende Förderung für das hier allein streitgegenständliche Kindergartenjahr 2014/2015 hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Landesgesetzgeber sieht für eine eingruppige Regeleinrichtung (Betreuung von Kindern im Alter von 3 Jahren und älter [Typ IIIb nach der Anlage zu § 19 KiBiz]) eine personelle Ausstattung mit einer Fach- und einer Ergänzungskraft vor. Diesen Bedarf an Personal mit entsprechender Ausbildung erachtet der Gesetzgeber - auch im Hinblick auf die bestehenden Aufsichtspflichten - für ausreichend und hat auf dieser Basis die Gruppen der Anlage zu § 19 KiBiz zum gesetzlichen Leitbild gemacht, § 18 Abs. 3 Nr. 5 KiBiz in der Fassung vom 1. August 2014. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 136 mit Blick auf § 18 Abs. 4 Satz 1 KiBiz in der Fassung vom 30. Oktober 2007. Die Streichung von § 18 Abs. 4 Satz 1 KiBiz in der Fassung vom 30. Oktober 2007 verbunden mit der Einfügung von § 18 Abs. 3 Nr. 5 KiBiz in der Fassung vom 1. August 2014 hat - soweit hier von Interesse - nicht zu einer inhaltlichen Änderung geführt, vgl. LT-Drs. 16/5293, Seite 93. Der Kalkulation der Kindpauschalen liegt die gesetzgeberische Überlegung zu Grunde, dass auf dieser Grundlage die Arbeit der Träger von Einrichtungen wirtschaftlich gesichert wird, und damit ein Betrieb der Einrichtung grundsätzlich möglich ist. Dies rechtfertigt die - von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellte - Annahme, dass der pauschalierte Finanzierungsbetrag einschließlich des Trägereigenanteils grundsätzlich den regelmäßigen Kosten des Betriebs entspricht. Dies gilt sowohl für solche eingruppigen Regeleinrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren (bestandsgeschützte Einrichtungen), wie auch solche, die nach diesem Stichtag ihren Betrieb aufgenommen haben. Zur Bemessung des Finanzbedarfs einer Regeleinrichtung kann daher auf die Kindpauschalen zurückgegriffen werden. Vgl. so in dem früheren - zwischen den Beteiligten geführten - Verfahren: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 136 ff., u.a. unter Bezugnahme auf LT-Drs. 14/4410, Seite 38. Dem gegenüberzustellen ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im vorliegenden Fall die Gruppe der typischen (ein- gruppigen bestandsgeschützten) Waldkindergärten mit 20 Plätzen in der Gruppenform IIIb, der die klägerische Einrichtung entspricht. vgl. so entsprechend für die Gruppenform IIIa in dem früheren - zwischen den Beteiligten geführten - Verfahren: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 140 Ein typischer eingruppiger Waldkindergarten erhielt im Kindergartenjahr 2014/2015 eine Förderung nach dem KiBiz in Höhe von 123.404,00 EUR. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: Zunächst ist die finanzielle Förderung nach der Anzahl der betreuten Kinder gemäß § 19 KiBiz i.V.m. der Anlage in Ansatz zu bringen. Dies ergibt in der Gruppe IIIb bei 20 Kindern 92.404,00 EUR (= 20* 4620,20 EUR) vor Abzug des Trägeranteils. Hinzuzurechnen ist die Bestandsschutzpauschale gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz in Höhe von 15.000,00 EUR. Diese kann auch Berücksichtigung finden, da die überwiegende Zahl der Waldkindergärten vor dem Stichtag 28. Februar 2007 jeweils ihre Betriebserlaubnis erhalten hat und ihnen damit die Möglichkeit eröffnet ist, diese Pauschale zu erhalten. vgl. so in dem früheren - zwischen den Beteiligten geführten - Verfahren: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris Rn. 145. Der Einwand des Klägers, die Bestandsschutzpauschale sei im Rahmen der Grundfinanzierung bereits verbraucht und stehe daher nicht mehr für wirtschaftliche Notlagen zur Verfügung, verfängt nicht. Denn im Rahmen der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angewandten Berechnungsmethode kommt es nicht darauf an, wofür die Einnahmen verwendet werden. Ferner ist die Waldkindergartenpauschale gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz in Höhe von ebenfalls 15.000,00 EUR als Zuschuss zu berücksichtigen. Soweit der Kläger mit Blick auf Vorschriften über die Gewährung der Bestandsschutzpauschale sowie der Waldkindergartenpauschale moniert, der Exekutive sei insoweit Ermessen eingeräumt, mit der Folge der fehlenden Planungssicherheit, führt dies nicht dazu, dass diese Pauschalen unberücksichtigt bleiben. Vielmehr muss aufgrund der zuvor ausgeführten verfassungsrechtlichen Anforderungen davon ausgegangen werden, dass sich im Regelfall bei einer vorhandenen Unterdeckung der Betriebskosten aus Art. 3 Abs. 1 GG unter besonderer Berücksichtigung der bundesgesetzlich getroffenen Grundentscheidungen des Jugendhilferechts ein einfachrechtlicher Anspruch auf Förderung in entsprechender Höhe bis zu dem Maximalbetrag in Höhe von 15.000,00 EUR ergibt. Auch kommt es nicht auf die ursprüngliche Zweckbestimmung dieser Pauschale an. Entscheidend ist vielmehr allein, dass diese dem typischen Waldkindergarten gewährt wird bzw. im Regelfall gewährt werden muss. Vgl. zur Unbedenklichkeit der Ausgestaltung als Ermessensnorm mit Blick auf die Bestandsschutzpauschale: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 145. Nichts Gegenteiliges folgt aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, juris. Denn diese Entscheidung ging u.a. der Frage nach, ob ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine abgesenkte Ausnahmeförderung eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, juris, Rn. 51. Hier geht es jedoch um die davon zu trennende Frage, welche Leistungen im Rahmen der strukturellen Finanzierung zu berücksichtigen sind. Überdies geht die Kammer - wie auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - davon aus, dass das der Behörde in § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 KiBiz eröffnete Ermessen aufgrund der verfassungsrechtlichen und bundesgesetzlichen Maßgaben im Regelfall auf Null reduziert ist. Schließlich sind sich der Kläger und der Beklagte - soweit ersichtlich - darin einig, dass ein typischer Waldkindergarten auch eine Verfügungspauschale gemäß § 21 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 1.000,00 EUR erhält. Damit verfügte ein typischer eingruppiger Waldkindergartens im streitgegenständlichen Kindergartenjahr 2014/2015 über (strukturelle) Einnahmen in Höhe von 123.404,00 EUR (92.404,00 EUR + 15.000,00 EUR + 15.000,00 EUR + 1.000,00 EUR). Diesen Zuschüssen sind die (strukturellen) Kosten einer solchen Einrichtung gegenüberzustellen. Bei der Berechnung der Kosten wird nicht auf die tatsächlichen Kosten - etwa der klägerischen Einrichtung - abgestellt, sondern es wird auf die von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (im Folgenden: KGSt) ermittelten typisierten Personalkosten, die der Pauschalenberechnung des KiBiz selbst zu Grunde liegen, zurückgegriffen. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 147. Der Berechnung der Kosten lagen die Personalkosten aus dem KGSt- Bericht 6/2005 zu Grunde. Die Werte beruhten auf dem alten Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Dieser wurde zwischenzeitlich durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) abgelöst, wobei insbesondere die regelmäßige Wochenarbeitszeit seit Mitte 2008 statt bisher 38,5 nunmehr 39 Stunden beträgt. Die für die Berechnung der KiBiz-Pauschalen verwendeten Werte beziehen sich folglich auf den alten BAT, eine Regelarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden sowie auf die tariflich vereinbarten Entgelthöhen des Jahres 2005. Insofern wurden (damals) folgende Beträge angesetzt: - allgemeine Fachkraft (Erzieherin), BAT Vc: 40.700,00 EUR/Jahr - Ergänzungskraft (Kinderpflegerin), BAT VII: 35.100,00 EUR/Jahr - Einrichtungsleitung, BAT IVb: 52.600,00 EUR/Jahr Vgl. Göppert/Leßmann, KiBiz, 3. Aufl. 2012, § 19 Gn. 2.2.2. Neben den durchschnittlichen Personalkosten wurden je Gruppe ferner u.a. folgende Werte in die Berechnung der Pauschalen einbezogen: - Grundpauschale: 10.311,00 EUR/Jahr - Erhaltungspauschale: 2.559,00 EUR/Jahr Vgl. Göppert/Leßmann, KiBiz, 3. Aufl. 2012, § 19 Gn. 2.2.2. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich die Kindpauschalen nach der - jeweils geltenden - Anlage zu § 19 KiBiz ab dem Kindergartenjahr 2009/2010 um jährlich 1,5 % erhöht haben. Dies ist bei der Berechnung der aktuellen Durchschnittswerte zu berücksichtigen. Vgl. so (wohl): Göppert/Leßmann, KiBiz, 3. Aufl. 2012, § 19 Gn. 2.2.2. Damit beliefen sich die (strukturellen) Kosten eines typischen eingruppigen Waldkindergartens unter Berücksichtigung der angebotenen Betreuungszeiten von 35 Wochenstunden und dem damit einhergehenden Stundenkontingent unter Beachtung der Personalausstattung (zwei Fachkräfte, eine Ergänzungskraft) im streitgegenständlichen Kindergartenjahr 2014/2015 unter Addition der nachstehenden Einzelposten - vor Abzug des Trägeranteils - auf 141.458,76 EUR: - Personalkosten Fachkraft 1: 44.503,14 EUR (= 40.700,00 EUR * 1,015^6) - Personalkosten Fachkraft 2: 44.503,14 EUR (= 40.700,00 EUR * 1,015^6) - Personalkosten Ergänzungskraft: 38.379,86 EUR (= 35.100,00 EUR * 1,015^6) - Grundpauschale: 11.274, 50 EUR(= 10.311,00 EUR * 1,015^6) - Erhaltungspauschale: 2.798,12 EUR (= 2.559,00 EUR * 1,015^6). Entgegen der Ansicht des Klägers ist im Rahmen der ansatzfähigen strukturellen Kosten nicht zu berücksichtigen, dass ausweislich der Betriebserlaubnis u.a. eine sozialpädagogische Fachkraft als Leiterin, die im Kindergartenjahr 2014/2015 57.515,12 EUR (= 52.600,00 EUR * 1,015^6) verdient hätte, erforderlich sei. Denn im Rahmen der Berechnung der strukturellen Kosten wird nicht auf die tatsächlichen Kosten - wie etwa der klägerischen Einrichtung - abgestellt, sondern auf den typischen eingruppigen Waldkindergarten. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 147. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein derartiger typischer eingruppiger Waldkindergarten jeweils eine Leitungskraft beschäftigt. Hiervon geht (anscheinend) auch der Kläger aus, wenn er im Rahmen der Klagebegründung lediglich ausführt, ihm werde „- wie allen anderen vergleichbaren typischen Waldkindergärten auch - einen gegenüber Regelkindergärten reduzierte Gruppenstärke (maximal 20 Kinder statt 25 Kinder) und die Beschäftigung einer zusätzlichen Kraft (zwei Fachkräfte und eine Ergänzungskraft statt einer Fachkraft und einer Ergänzungskraft) vor[gegeben].“ Der weitere Einwand des Klägers, es müssten „die extrem unterschiedlich hohen Investitionskostenzuschüsse zwischen uns und dem in der Klagebegründung auf Seite 11 bezeichneten ‚Vergleichskindergarten‘“ berücksichtigt werden, greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger hat bereits nicht ansatzweise nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, wieso unter Berücksichtigung der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angestellten Berechnungsmethode nunmehr auch Investitionskostenzuschüsse von Belang sein könnten. Weiterhin geht der Kläger fehl, wenn er meint, er könne die Verfügungspauschale in Höhe von 3.000,00 EUR als strukturelle Ausgabe in die Berechnung einstellen. Denn diese ist - jeweils in entsprechender Höhe - nicht der Kosten-, sondern (mutmaßlich) der Einnahmeseite zuzurechnen. Im Ergebnis stehen daher nach der Berechnungsmethode des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Blick auf einen typischen eingruppigen Waldkindergarten im Kindergartenjahr 2014/2015 Kosten in Höhe von 141.458,76 EUR Einnahmen in Höhe von 123.404,00 EUR gegenüber. Dies entspricht zwar einem (strukturellen) Fehlbetrag in Höhe von 18.054,76 EUR. Es kann hier indes offenbleiben, ob dieser (strukturelle) Fehlbetrag zur Verfassungswidrigkeit des Finanzierungskonzepts der §§ 18 bis 24 KiBiz führt. Es kann zunächst dahinstehen, ob das entsprechende Landesrecht trotz des Umstandes, dass das Gesetz mit der Einführung der Waldkindergartenpauschale gerade nicht mehr jegliche, nicht nur marginalen Unterschiede in der Kostenstruktur unterschiedlicher Einrichtungen, die durch unterschiedliche Betreuungsformen unter Berücksichtigung der Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen bedingt sind, negiert, sondern vielmehr Waldkindergärten in nicht unerheblichem Maße finanziell bessergestellt werden als andere Kindergartenformen, (weiterhin) in gleicheitswidriger Weise gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Ebenfalls kann dahinstehen, ob ein freiheitsrechtlicher Anspruch auf weitere Förderung überhaupt auf Art 3. Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG gestützt werden kann - das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Frage, ob ein konkreter, individueller Anspruch auf weitere Förderung überhaupt unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden kann, ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 - juris, Rn. 211) - oder ob es der Landesgesetzgeber - auch unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 SGB VIII - dabei belassen durfte, die finanzielle Zusatzförderung für Waldkindergärten auf 15.000,00 EUR pro Jahr zu begrenzen. Ferner bedarf es keiner Entscheidung, ob in die verfassungsrechtliche Bewertung einzustellen wäre, dass es sich bei dem Kläger im streitgegenständlichen Kindergartenjahr 2014/2015 nicht um einen typischen eingruppigen Waldkindergarten mit 20 Kindern handelte, da in der klägerischen Einrichtung in diesem Zeitraum zwei Kinder mit Behinderung betreut worden sind. Das führte nach Maßgabe der Anlage zu § 19 KiBiz zu einer deutlich verbesserten Einnahmestruktur. Strukturellen Kosten in Höhe von 141.458,76 EUR standen strukturelle Einnahmen in Höhe von 146.505,00 EUR gegenüber, die sich wie folgt zusammensetzten: - 83.163,60 EUR (= 18* 4620,20 EUR) für 18 Kindpauschalen - 16.170,70 EUR (= 3,5 * 4.620,20 EUR) für ein Kind mit Behinderung - 16.170,70 EUR (= 3,5 * 4.620,20 EUR) für ein weiteres Kind mit Behinderung - 15.000,00 EUR Bestandsschutzpauschale - 15.000,00 EUR Waldkindergartenpauschale - 1.000,00 Verfügungspauschale Dies ergäbe mithin einen strukturellen Einnahmeüberschuss in Höhe von 5.046,24 EUR (= 146.505,00 EUR - 141.458,76 EUR). Entscheidend ist vielmehr folgender Aspekt: Selbst wenn die Regelungen des Kinderbildungsgesetzes zu einer strukturellen Unterfinanzierung von Waldkindergärten führten und daher verfassungswidrig wären, stünde dem Kläger allenfalls ein Anspruch auf auskömmliche Finanzierung zu. Diesem Anspruch ist im hier allein streitgegenständlichen Kindergartenjahr 2014/2015 jedoch Genüge getan worden. Ausweislich der vom Kläger beim Beklagten eingereichten Verwendungsnachweise für das Kindergartenjahr 2014/2015 standen Erträgen in Höhe von 161.131,08 EUR Aufwendungen in gleicher Höhe entgegen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Kindergartenjahr 2014/2015 aus der Integrationsförderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) weitere Zuschüsse in Höhe von 14.232,00 EUR erhielt. Es handelt sich bei diesen Zuschüssen mithin auch nicht um eigene Mittel des Klägers. Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit „eigener Mittel“: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1954/11 -, juris, Rn. 162. Es gelang dem Kläger sogar, 5.523,85 EUR zur sogenannten „KiBiz-Rücklage“ zuzuführen. Selbst wenn man die nicht weiter spezifizierte Position „sonstige Erträge“ in Höhe von 394,08 EUR unberücksichtigt ließe, war es dem Kläger möglich, knapp 5.000,00 EUR in die Rücklage zu überführen. Mithin wurde der Kläger im streitgegenständlichen Kindergartenjahr 2014/2015 auskömmlich finanziert. Ein Anspruch auf Zahlung eines die auskömmliche Förderung übersteigenden Betrages besteht nicht. Im Ergebnis kann der Kläger daher aus den Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2014 - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 12 Abs. 1 GG - keinen Anspruch auf weitergehende Förderung im Kindergartenjahr 2014/2015 herleiten. Ein Förderanspruch des Klägers ergibt sich überdies auch nicht aus § 74 SGB VIII. Vgl. zur Qualifizierung von § 74 SGB VIII als Anspruchsgrundlage: BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 -, juris, Rn. 13. Diese Norm findet bereits keine Anwendung. Nach § 74a Satz 1 SGB VIII regelt das Landesrecht die Finanzierung von Tageseinrichtungen. Diese Bestimmung ist die kompetenzielle Grundlage des landesrechtlichen Regelungssystems zur Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder. Sinn der Vorschrift ist es, den Ländern zu ermöglichen, in eigener Verantwortung die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu regeln und ihnen dabei alle Möglichkeiten der Finanzierung zu eröffnen. Die Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers erstreckt sich auf alle Aspekte der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich der (institutionellen) Förderung der Träger der freien Jugendhilfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, juris, Rn. 18. Hat der Landesgesetzgeber eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung getroffen, kommt daneben eine unmittelbare Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, juris, Rn. 20. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat mit den §§ 18 bis 24 KiBiz umfassend und vor allem abschließend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen zu regeln. So enthält das KiBiz eine neue Finanzierungsstruktur, die sich von der bisherigen unterscheidet, und die sich durch ihren pauschalierenden Ansatz insgesamt als klare und übersichtliche Variante erweisen sollte. Vgl. so zur alten Rechtslage: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012- 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 109. An dieser Rechtslage ändert auch die Einfügung des § 1a Absatz 3 in das 1. AG KJHG nichts. Gemäß § 1a Abs. 3 1. AG KJHG können kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen (Satz 1). Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen (Satz 2). Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt (Satz 3). Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 SGB VIII entsprechend (Satz 4). Die Auslegung von § 1a Abs. 3 1. AG KJHG ergibt, dass der Gesetzgeber insofern keine Ausnahme vom Regelungssystem der §§ 18 bis 24 KiBiz geschaffen hat. Vielmehr ist die Normkomplex auch weiterhin abschließend. Vgl. zur Auslegung von Gesetzesnormen nur exemplarisch: BVerwG, Urteil vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 -, juris, Rn. 29 ff; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BaWü), Urteil vom 25. Juli 2016- 10 S 1632/14 -, juris, Rn. 26 ff.; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15. Juli 2016 - GSSt 1/16 -, juris, Rn. 37 ff. Der Wortlaut der Norm - insbesondere von Satz 4 - ist unergiebig, da lediglich von der „Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe“ die Rede ist. Bereits der Binnensystematik von § 1a 1. AG KJHG ist jedoch zu entnehmen, dass diese Norm nicht den Anwendungsbereich weiterer - neben dem existierenden Regelungskomplex der §§ 18 bis 24 KiBiz stehender - Anspruchsgrundlagen für die Finanzierung der Kindertagesbetreuung eröffnet. So verhält sich § 1a 1. AG KJHG ausweislich der amtlichen Überschrift „Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ allein zu verwaltungsorganisatorischen Fragen der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser Regelungsgehalt findet sich in den drei Absätzen der Norm wieder: Der erste Absatz regelt, welche Gebietskörperschaft Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist. Absatz 2 bestimmt, welche Behörde des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist. In Absatz 3 wird der (potentielle) Wirk- und Einflussbereich von kreisangehörigen Gemeinden und freien Träger der Jugendhilfe - auch und gerade im Verhältnis zum jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - normiert. Allen Regelungen gemein ist, dass sie keinen Bezug zu Finanzierungsmodalitäten aufweisen. Dieses Auslegungsergebnis wird durch weitere systematische Argumente gestützt: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass § 74 SGB VIII allein das Verhältnis zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der freien Jugendhilfe regelt. Wenn mit § 1a Abs. 3 Satz 4 1. AG KJHG tatsächlich die Schaffung einer weiteren Anspruchsgrundlage beabsichtigt gewesen wäre, hätte dies zur Folge, dass § 1a Abs. 3 Satz 4 1. AG KJHG, der u.a. § 74 SGB VIII für entsprechend anwendbar erklärt, sich - unter Berücksichtigung von § 1a Abs. 3 Satz 1 1. AG-KJHG - nur auf das Verhältnis zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Trägern der freien Jugendhilfe beziehen würde. Die Schaffung einer derartigen Bevorzugung des Verhältnisses von kreisangehörigen Gemeinden zu Trägern der freien Jugendhilfe ist vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt gewesen. Des Weiteren befasst sich auch der Gesamtkomplex der übrigen Vorschriften des ersten Abschnitts des 1. AG KJHG, in den § 1a eingebettet ist, allein mit organisatorischen und verfahrensrechtlichen Fragen mit Blick auf das Jugendamt. Finanzierungsregelungen fehlen hingegen vollständig. Auch aus dem Sinn und Zweck des § 1a Abs. 3 Satz 4 1. AG KJHG ergibt sich nicht, dass damit für die Träger der freien Jugendhilfe eine neue Anspruchsgrundlage zur Finanzierung ihrer Aufgaben geschaffen werden sollte. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/1929, Seite 50) heißt es vielmehr: „Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) vom 16.12.2008 wurde unter anderem die bis dahin in § 69 Absatz 6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - enthaltene Bestimmung gestrichen, wonach kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen können. Die kommunalen Spitzenverbände haben zwischenzeitlich darauf aufmerksam gemacht, dass von Seiten der kommunalen Praxis von der Regelung des § 69 Absatz 6 SGB VIII a. F. zur Intensivierung von engen Kooperationen zwischen den Kreisjugendämtern und den kreisangehörigen Gemeinden vielfach Gebrauch gemacht wurde. Nach der Streichung des § 69 Absatz 6 SGB VIII a. F. bestehe nunmehr Rechtsunsicherheit, ob diese Kooperationen auch weiterhin ohne gesetzliche Grundlage weitergeführt werden können. Um diese bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen, soll nunmehr in das AG-KJHG in § 1a ein Absatz 3 angefügt werden, der dem Wortlaut nach, dem des gestrichenen § 69 Absatz 6 SGB VIII a. F. entspricht.“ Damit hat der Gesetzgeber lediglich auf Unklarheiten reagiert, die durch die Streichung von § 69 Abs. 6 SGB VIII entstanden waren, vgl. Verfassungsgerichtshof (VerfGH) für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 11/13 -, juris, Rn. 62, ohne jedoch in das abgeschlossene Regelungssystem der §§ 18 bis 24 KiBiz einzugreifen. Ferner geht der Kläger fehl, wenn er meint, § 1a Abs. 3 1. AG KJHG sei analog anzuwenden. Ungeachtet weiterer Erwägungen fehlt es bereits an der Planwidrigkeit einer entsprechenden Regelungslücke. Für die Annahme einer solchen ist nichts ersichtlich. Vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie: BVerwG, Urteil vom14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 -, juris, Rn. 15. Ungeachtet dessen stünde dem Kläger selbst dann kein Anspruch auf zusätzliche Förderung für das Kindergartenjahr 2014/2015 zu, wenn § 74 SGB VIII Anwendung fände. Insofern gelten die obigen Ausführungen zur konkreten Finanzsituation des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beklagte auch nicht aus § 77 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, mit ihm eine Vereinbarung über die Höhe der Kosten zu schließen, die ihm eine auskömmliche Finanzierung sichern würde. Dabei kann zunächst offenbleiben, ob über den unmittelbaren Wortlaut der Vorschrift, nach dem der Abschluss einer Vereinbarung nur anzustreben ist, hinaus überhaupt ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung hat. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 214 m.w.N. Diese Vorschrift ist jedenfalls nicht auf die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen anwendbar, soweit der jeweilige Landesgesetzgeber auf der kompetenziellen Grundlage des § 74a SGB VIII ein eigenes abschließendes Finanzierungssystem etabliert hat. Vgl. so: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris,Rn. 216 unter Bezugnahme auf die BT-Drs. 15/3676, Seite 39. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber ein ebensolches abschließendes Finanzierungssystem geschaffen. Ungeachtet dessen gelten auch insoweit die obigen Ausführungen zur konkreten Finanzlage des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend. Damit war das erkennende Gericht auch nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und die Regelungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 30. Juli 2007 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes vom 17. Juni 2014 - soweit diese Regelungen die Förderung von Waldkindergärten betreffen - gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungskonformität vorzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. R. N. G.