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Beschluss

GSSt 1/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einführung und Verwertung einer früheren richterlichen Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch macht, ist durch Vernehmung des ermittelnden Richters zulässig, wenn dieser den Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat. • Eine weitergehende, sog. qualifizierte Belehrung über die Möglichkeit der späteren Einführung und Verwertung der Aussage im weiteren Verfahren ist nicht erforderlich. • § 252 StPO enthält kein absolutes, umfassendes Verwertungsverbot für solche Fälle; Abgrenzungen zu Vernehmungen durch sonstige Personen und weitergehende Regelungsfragen sind Aufgabe des Gesetzgebers.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit richterlicher Ermittlungsvernehmungen trotz späterer Zeugnisverweigerung • Die Einführung und Verwertung einer früheren richterlichen Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch macht, ist durch Vernehmung des ermittelnden Richters zulässig, wenn dieser den Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat. • Eine weitergehende, sog. qualifizierte Belehrung über die Möglichkeit der späteren Einführung und Verwertung der Aussage im weiteren Verfahren ist nicht erforderlich. • § 252 StPO enthält kein absolutes, umfassendes Verwertungsverbot für solche Fälle; Abgrenzungen zu Vernehmungen durch sonstige Personen und weitergehende Regelungsfragen sind Aufgabe des Gesetzgebers. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Mordes verurteilt. Zur Beweisführung stützte sich das Gericht unter anderem auf Angaben der Tochter des Angeklagten, die sie im Ermittlungsverfahren vor einem Ermittlungsrichter gemacht hatte. Dieser hatte die Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt. In der Hauptverhandlung machte die Tochter erstmals von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und verweigerte die Aussage. Die Strafkammer ließ dennoch den Ermittlungsrichter über den Inhalt der früheren Aussage vernehmen und verwertete dessen Aussage. Der Angeklagte rügte in der Revision Verstöße gegen § 252 und § 52 StPO und machte geltend, die frühere Aussage sei wegen fehlender weitergehender Belehrung unverwertbar. Der 2. Strafsenat legte die Frage dem Großen Senat für Strafsachen vor. • Vorlagezulässigkeit: Die präzisierte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich und von grundsätzlicher Bedeutung; ein erneutes Anfrageverfahren war nicht erforderlich (§ 132 GVG). • Auslegung § 252 StPO: Wortlaut und Systematik der Vorschrift sprechen gegen ein umfassendes Verwertungsverbot; § 252 StPO ist in den Regelungszusammenhang des Urkundenbeweises eingebettet und verbietet primär die Verlesung früherer Aussagen. • Besonderheit richterlicher Vernehmung: Richterliche Vernehmungen genießen im Gesetz und der Praxis ein höheres Vertrauen; die ordnungsgemäße Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO vermittelt dem Zeugen ausreichende Kenntnis über sein Weigerungsrecht und die Tragweite seiner Angaben. • Abwägung der Interessen: Der Schutz des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen ist bedeutsam, genießt aber keinen absoluten Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an effektiver Strafverfolgung; diese Güterabwägung rechtfertigt die Ausnahme, sofern der Zeuge ordnungsgemäß belehrt wurde. • Keine weitergehende Belehrungspflicht: Das Gesetz sieht keine zusätzliche Pflicht vor, Zeugen über die mögliche spätere Verwertbarkeit ihrer früheren Aussage zu informieren; vergleichbare Regelungen (z. B. § 52 Abs. 3 Satz 2, § 136 StPO) und die Rechtsprechung rechtfertigen keine Ausdehnung der Belehrungspflicht. • Europarecht und Verfassungsrecht: Art. 6 EMRK und verfassungsrechtliche Vorgaben stehen der Verwertung nicht entgegen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit hatte, die Bekundungen im Verfahren in Zweifel zu ziehen. • Offene Fragen und Gesetzgeberauftrag: Die Entscheidung klärt nur den hier relevanten Teilbereich; Widersprüche zu anderen Vorschriften (z. B. § 255a StPO) sowie die Verwertbarkeit bei Vernehmung durch sonstige Personen bleiben gesetzgeberisch zu regeln. Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die Frage dahin, dass die Einführung und Verwertung der früheren richterlichen Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung erstmals von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch macht, durch Vernehmung des Ermittlungsrichters zulässig ist, wenn dieser den Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat. Eine darüber hinausgehende, sog. qualifizierte Belehrung über die Möglichkeit der späteren Verwertung der Aussage ist nicht erforderlich. Damit besteht kein umfassendes Verwertungsverbot des § 252 StPO für die hier betrachtete Fallkonstellation; die Verwertung war unter den genannten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Zugleich weist der Große Senat auf bestehende Wertungswidersprüche im Normengefüge hin und regt an, dass der Gesetzgeber eine in sich stimmige Regelung zur Verwertbarkeit früherer Aussagen und zum Umgang mit technischen Vernehmungsmitteln schafft.