Urteil
9 K 6458/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0508.9K6458.16.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 27. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2016 verpflichtet, für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für den Monat Juli 2016 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 27. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2016 verpflichtet, für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für den Monat Juli 2016 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Tatbestand: Die am 19. April 1920 geborene Klägerin lebt seit dem 22. Februar 2015 im T1. . von …………………... Mit Antrag vom 19. März 2016, bei dem Beklagten eingegangen am 24. März 2016, beantragte die Tochter der Klägerin - Frau N. - unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht bei dem Beklagten für den von der Klägerin belegten Heimplatz die Bewilligung von Pflegewohngeld. In der beigefügten Vermögenserklärung gab die Klägerin u.a. an, über einen Bestattungsvorsorgevertrag zu verfügen. Hierbei handelt es sich um einen am 16. Dezember 2014 zwischen der Klägerin, vertreten durch ihre Tochter, und dem Bestattungsunternehmen T. , M. geschlossenen Vertrag, mit dem die Klägerin das Bestattungsunternehmen zur Vornahme aller im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer zukünftigen Bestattung anfallenden Dienstleistungen und Lieferungen beauftragte. Dem Vertrag ist eine als Angebot überschriebene Zusammenstellung von Kosten beigefügt, aus der sich im Einzelnen ergibt, welche Leistungen das Bestattungsunternehme erbringen wird. Als voraussichtlichen Rechnungsbetrag weist die Kostenzusammenstellung einen Gesamtbetrag von 10.183,30 EUR aus, den die Klägerin am 16. Januar 2015 an die Deutsche Bestattungsvorsorge U. zahlte. Zum 1. März 2016 belief sich das Treuhandvermögen einschließlich Verzinsung auf 10.203,96 EUR. Mit Bescheid vom 27. April 2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Pflegewohngeld vom 24. März 2016 ab. Zur Begründung gab er an, dass die Klägerin mit einem verwertbarem Gesamtvermögen von 19.157,80 EUR den maßgeblichen Vermögensfreibetrag von 10.000,00 EUR überschreite. Hierbei rechnete der Beklagte den auf den Bestattungsvorsorgevertrag entfallenden Betrag von 10.183,00 EUR in voller Höhe dem verwertbarem Gesamtvermögen zu Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Tochter, unter dem 3. Mai 2016 Widerspruch mit der Begründung: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürften Sozialämter nicht auf angemessene Vorsorgebeträge zurückgreifen, die auf Grund eines Bestattungsvorsorgevertrages bezahlt worden seien. Die Angemessenheit richte sich im Einzelfall nach den Lebensumständen des Vorsorgenden. Die vorliegend abgeschlossene Bestattungsvorsorge sei angemessen. Eine Pauschalierung verbiete sich. Der Wunsch, für die Zeit nach dem Tod vorzusorgen, sei zu respektieren. Damit zurückgelegte Geldmittel nach dem Tod für die Bestattung und die Grabpflege zur Verfügung stünden, sei es gerechtfertigt, eine angemessene Vorsorge hierfür zu verschonen. Auch wenn ein hinterlegter Vorsorgebetrag über dem Betrag des Schonvermögens liege, bedeute es eine unzumutbare Härte, wenn der Vorsorgevertrag im Zuge der Anrechnung als verwertbares Vermögen aufgekündigt oder reduziert werden müsste. Ein Verweis auf eine dem sozialhilferechtlichen Mindeststandard entsprechende Bestattung sei nicht möglich, da ansonsten eine Verwirklichung der eigenen Gestaltungswünsche ausgeschlossen wäre. Im Abschluss der Bestattungsvorsorge liege auch kein auf den Missbrauch sozialrechtlicher Gewährleistungen abzielendes Verhalten. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 ergänzte der Prozessbevollmächtigter der Klägerin den erhobenen Widerspruch wie folgt: Der Bestattungsvorsorgebetrag sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenaufstellung enthalte keine Positionen, die den von der Rechtsprechung gesteckten Rahmen sprengen würden. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung habe bislang eine pauschalisierte Angemessenheitsgrenze nicht gezogen. Für die Frage der Angemessenheit sei immer eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich, was die Beklagte jedoch nicht getan habe. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als dass er der Klägerin ab dem 1. August 2016 Pflegewohngeld gewährte. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Der Beklagte berücksichtigte hierbei in seiner Berechnung einen auf den Bestattungsvorsorgevertrag entfallenden Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR als geschütztes Vermögen und legte den überschießenden Betrag in Höhe von 4.203,96 EUR seiner Berechnung des verwertbaren Vermögens zugrunde. Das Gesamtvermögen der Klägerin in dem Zeitraum April bis August 2016 gab der Beklagte wie folgt an: 01.04.16 01.05.16 01.06.16 01.07.16 01.08.16 Girokonto 2,67 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 13,95 € Sparkonto 8.967,93 € 8.087,93 € 6.907,93 € 6.257,93 € 5.517,93 € Taschengeldkonto 0,00 € 0,00 € 102,46 € 19,25 € 0,00 € übersteigende Be-stattungsvorsorge 4.203,96 € 4.203,96 € 4.203,96 € 4.203,96 € 4.203,96 € insgesamt 13.174,56 € 12.291,89 € 11.214,35 € 10.541,14 € 9.735,84 € Zur Begründung seiner teilweisen Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin führte der Beklagte aus: Bei der Prüfung des Anspruchs auf Pflegewohngeld sei im Wege der Härtefallregelung der Wunsch des Heimbewohners, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, zu berücksichtigen. Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sei daher auch bei der Gewährung von Pflegewohngeldleistungen in angemessener Höhe als geschütztes Vermögen anzuerkennen. Die Bestattungsvorsorge dürfe nicht unangemessen hoch sein und müsse insgesamt als angemessen anerkannt werden können. Der Bestattungsvorsorgevertrag der Klägerin entspreche nicht einer angemessenen Bestattungsvorsorge, denn die Angemessenheit würde mit dem hier eingesparten Betrag deutlich überschritten. Als angemessene Bestattungsvorsorge und damit als geschütztes Vermögen könne ein Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 6.000,00 EUR anerkannt werden. Denn eine einfache Bestattung könne im Bereich des Kreises Soest bereits für wesentlich geringere Kosten in angemessener Art und Weise vorgenommen werden. Der von der Klägerin abgeschlossene Vertrag übersteige den angemessenen Betrag von 6.000,00 EUR bei weitem. So sei laut der Kostenaufstellung ein Betrag von fast 4.000,00 EUR nur für Trauerbriefe, Kaffeekarten, Traueranzeige, Danksagung, Kaffeetrinken und Steinmetzarbeiten vorgesehen. Der den angemessenen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR übersteigende Teil des Bestattungsvorsorgevertrages sei somit dem Barvermögen der Klägerin hinzuzurechnen. Am 21. Dezember 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Einsatz und die Verwertung von Mitteln im Rahmen der Bewilligung von Pflegewohngeld, welche für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt würden, stelle eine unzumutbare Härte dar. Mit der Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2009 sei keine pauschalierende Obergrenze für die Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge gezogen. Eine pauschalierende Betrachtungsweise berücksichtige nicht die Besonderheiten des Einzelfalles und die individuellen Wünsche des Vorsorgenden. Zur Ermittlung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge sei vom Grundbetrag, der den einfachen Standard einer Bestattung gewährleiste, auszugehen. Dieser Betrag sei um den Erhöhungsbetrag bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Der Erhöhungsbetrag richte sich zum einen nach den individuellen Wünschen der Vorsorgenden, zum anderen nach dem tatsächlichen Preisniveau einer durchschnittlichen bürgerlichen Bestattung an dem vorgesehenen Bestattungsort. Ansatzpunkt der Angemessenheit sei dagegen nicht, ob eine Bestattung auf Basis eines Betrages von 7.000,00 EUR möglich sei. Bei der Bestimmung des Erhöhungsbetrages habe der Sozialhilfeträger die gesamte Bandbreite der Kosten als angemessen zu akzeptieren, die sich nicht außerhalb der Bandbreite einer standesgemäßen Bestattung nach § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bewegen würden. Insoweit sei es der Beklagten verwehrt, sein Ermessen hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Bestattungsvorsorge an die Stelle des Ermessens der Klägerin zu setzen. Die im Kostenvoranschlag des Vertragsbestatters aufgeführten Positionen seien ortsüblich und entsprächen einem nur durchschnittlichen Preisniveau am vorgesehenen Bestattungsort in M. . Insbesondere auch die darin aufgeführten Steinmetzkosten in Höhe von 2.000,00 EUR sowie die Grabpflegekosten seien vom Schutz der Härtefallregelung mit umfasst. Es werde in Abrede gestellt, dass der Beklagte über die erforderliche Sachkunde verfüge, um beurteilen zu können, welche Positionen dem Grunde nach ortsüblich seien und welches Preisniveau für welche Positionen in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich vorherrsche. Die von dem Beklagten seiner Behauptung nach ermittelten Beträge würden sich allenfalls auf die Frage beschränken, welche Kosten für eine einfache und würdige Bestattung in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich regelmäßig anfallen würden. Im Übrigen stimme das von dem Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid angesetzte Vermögen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Soweit die Klägerin zum Nachweis hierfür Kopien ihres Girokontos, ihres Sparkontos sowie ihres Taschengeldkonto vorgelegt hat, verweist die Kammer hinsichtlich der darin für den streitgegenständliche Zeitraum ausgewiesenen Kontostände auf den Inhalt dieser Unterlagen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Abänderung seines Bescheides vom 27. April 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 zu verpflichten, für ihren Heimplatz Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum ab dem 24. März 2016 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Er sei der Auffassung, dass die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur Angemessenheit von Bestattungskosten nicht pauschal für alle Leistungsfälle umgesetzt werden könne, sondern auch die tatsächlichen, zu erwartenden - angemessenen - Kosten einer Bestattung im Einzelfall zu berücksichtigen seien. Gerade im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen sei von einer angemessenen durchschnittlichen Bestattung auszugehen. Es sei im Rahmen von entsprechenden Erhebungen im Kreis Soest festgestellt worden, dass für eine übliche Erdbestattung ein Betrag in Höhe von 3.900,00 EUR und für eine übliche Feuerbestattung ein Betrag in Höhe von 3.300,00 EUR als angemessen angesehen werden könne, zzgl. der laut Satzungen ortsüblichen Friedhofsgebühren. Insoweit sei eine Bestattungsvorsorge in Höhe von 6.000,00 EUR als angemessen anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Kammer legt das Begehren der Klägerin unter verständiger Würdigung des Umstandes, dass der Beklagte ihrem Widerspruch mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 insoweit abgeholfen hat, als dass er ihr ab dem Monat August 2016 Pflegewohngeld gewährt hat, dahingehend aus, dass sich ihr Klageantrag nur noch auf die Verpflichtung des Beklagten beschränkt, ihr Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum ab dem 24. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 zu gewähren. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nur teilweise, d.h. aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Monat Juli 2016 zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld im streitbefangenen Zeitraum vom 24. März 2016 bis zum 30. Juni 2016. Insoweit sind die Bescheide des Beklagten rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 23. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 ist § 14 Abs. 1 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) vom 2. Oktober 2014, in Kraft getreten am 16. Oktober 2014 (GV.NRW.2014, 625). Hiernach wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen (Anspruchsberechtigte) gewährt, die gemäß § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) pflegebedürftig und nach § 43 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 APG NRW ganz oder teilweise nicht ausreicht. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld nicht gezahlt, wenn unter anderem durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW erfolgt die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens entsprechend der Regelungen des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 APG NRW darf die Gewährung von Pflegewohngeld zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR beziehungsweise 15.000,00 EUR bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Hiervon ausgehend ist mit Blick auf den Ansatz des Vermögens der Klägerin der von ihr abgeschlossene Bestattungsvorsorgevertrag vermögensmindernd (nur) in Höhe von 7.000,00 EUR zu berücksichtigen, mit der Folge, dass das verwertbare Vermögen der Klägerin die Freigrenze von 10.000,00 EUR im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zum Monat Juli 2016 unterschritten hat. Der Anspruch der Klägerin aus dem abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag zählt grundsätzlich zu ihrem Vermögen i.S.v. § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 APG NRW. Was unter Vermögen im Sinne des § 14 APG NRW zu verstehen ist, bestimmt das Gesetz nicht. Insofern sind das Sozialhilfe- bzw. das Kriegsopferfürsorgerecht maßgeblich, an das § 14 Abs. 3 APG NRW anknüpft. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert und nach § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Einkommen und Vermögen grenzen sich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Vermögen sind demnach alle vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert einschließlich Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, juris, Rn. 14; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -, juris, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 16. November 2009 - 12 A 891/09 -, juris, Rn. 29, und - 12 A 1363/09 -, juris, Rn. 26. Vermögen der Klägerin ist damit sowohl ihr Hauptleistungsanspruch gegen das Bestattungsunternehmen T. aus dem Bestattungsvorsorgevertrag als auch die aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung des Vertrags. Bei diesem Vermögen der Klägerin handelt es sich auch um grundsätzlich verwertbares Vermögen. Ob Ansprüche verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten. Der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Er verfügt nicht über bereite Mittel, wenn er diese nicht in angemessener Zeit realisieren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, juris, Rn. 26; BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris, Rn. 2. Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, können als bereite Mittel in Betracht kommen, vorausgesetzt die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, juris, Rn. 3 f. Hiervon ausgehend hätte die Klägerin unbesehen der fehlenden Verwertbarkeit ihrer aus dem Bestattungsvorsorgevertrag resultierenden Hauptleistungspflicht, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, juris, Rn. 31 f., zumindest ihre Ansprüche aus einer (teilweisen) Rückabwicklung des Bestattungsvorsorgevertrages im Bedarfszeitraum rechtzeitig realisieren und durchsetzen können. Der Vertrag lässt ausdrücklich die Auflösung oder Kündigung zu. Soweit der Bestattungsvorsorgevertrag als Werkvertrag einzuordnen ist, stand der Klägerin damit ein jederzeitiges Kündigungsrecht nach § 649 BGB zu. Auch soweit der tatsächlichen Zahlung des Bestattungsvorsorgevertrages an die Deutsche Bestattungsvorsorge U. AG ein Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag zugrunde liegt, ist dieser ebenfalls kündbar. vgl. allgemein zur Kündbarkeit eines Bestattungsvorsorge-U. -vertrages: OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, juris, Rn. 33 sowie Nr. 3 der Vertragsbedingungen des Mustervertrages der Deutschen Bestattungsvorsorge U. AG, abrufbar unter: https://www.bestatter.de/bestattungsvorsorge/%20treuhandvertraege/deutsche-bestattungsvorsorge-treuhand-ag/. Der Klägerin war es vor diesem Hintergrund bereits zu Beginn des Bedarfszeitraums rechtlich möglich, eine Rückabwicklung des Bestattungsvorsorgevertrags herbeizuführen und den von der Deutschen Bestattungsvorsorge U. AG treuhänderisch verwalteten Betrag zuzüglich Zinsen über das Bestattungsunternehmen (eventuell nach Abzug der vereinbarten Vergütung nach § 649 BGB) zurückzuerhalten. Anhaltspunkte dafür, dass sie tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein könnte, dieses Vermögen in angemessener Zeit zu verwerten oder die Verwertung völlig unwirtschaftlich wäre, liegen nicht vor. Dem Einsatz und der Verwertung dieses Vermögens der Klägerin steht nicht § 14 Abs. 3 Satz 2 APG NRW i. V. m. § 90 Abs. 2 SGB XII entgegen. In § 90 Abs. 2 SGB XII ist vorgesehen, dass die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe vom Einsatz oder von der Verwertung bestimmter in den Nrn. 1 bis 9 aufgeführter Vermögenswerte (sog. Schonvermögen) nicht abhängig gemacht werden darf. Zu den darin abschließend aufgezählten Fallgruppen zählt der Bestattungsvorsorgevertrag allerdings nicht. vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, juris, Rn. 34. Der Einsatz des aus einer möglichen Rückabwicklung der genannten Verträge resultierenden Vermögenswerts stellt jedoch in Höhe von 7.000,00 EUR für die Klägerin eine Härte i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 2 APG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 APG NRW sind die für eine angemessene Bestattung und Grabpflege verbindlich vorgesehenen Mittel in Anwendung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht als zu verwertendes und einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen. Die insoweit maßgebende vermögensrechtliche Zweckbestimmung (Bestattungsvorsorge oder Grabpflege) kann im Rahmen des § 14 Abs. 3 Satz 2 APG NRW zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, allerdings in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegewohngeld begehrt wird, die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist. Vgl. ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - 12 E 604/15 -, n.v., Seite 4, vom 13. August 2014 - 12 A 1001/13 -, juris, Rn. 3 ff., vom 27. Februar 2013 - 12 A 1255/12 -, juris, Rn. 6 und vom 22. März 2011 - 12 A 2494/10 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, juris, Rn. 60 ff. Diese Anforderungen erfüllen der Inhalt des schriftlichen Bestattungsvorsorgevertrages der Klägerin sowie die treuhänderische Verwaltung der Gelder durch die Deutschen Bestattungsvorsorge U. , was im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Der Bestattungsvorsorgebetrag in Höhe von insgesamt 10.203,96 EUR überschreitet jedoch die Grenze der Angemessenheit, soweit er den Betrag von 7.000,00 EUR überschreitet. Die Angemessenheit eines Bestattungsvorsorgebetrages beurteilt sich anhand der vorgesehenen Leistungen und den örtlichen Preisen für eine Bestattung. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge ist zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat (Grundbetrag). Insofern wird den örtlichen Besonderheiten wie unterschiedlichen Friedhofskosten Rechnung getragen. Dabei ist hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung, etc.) in der Regel die Entscheidung des Heimbewohners zugrunde zu legen. Der sich hieraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachsten Standard repräsentiert und darüber hinaus - wie hier anzunehmen - auf vertraglichen (Rabatt-)Vereinba-rungen der Behörde mit den örtlichen Bestattern beruhen kann, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Dabei können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen. Vgl. ständige Rechtsprechung des OVG NRW: Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, juris, Rn. 64 ff., Beschluss vom 27. Februar 2013 - 12 A 1255/12 -, juris, Rn. 12. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten mitgeteilten Beträge von 3.900,00 EUR zzgl. Friedhofsgebühren für eine im Kreis Soest übliche Erdbestattung und von 3.300,00 EUR zzgl. Friedhofsgebühren für eine im Kreis T. übliche Feuerbestattung setzt die Kammer die erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 74 SGB XII (Grundbetrag) zumindest in Höhe der für eine einfache Beerdigung im Bundesdurchschnitt anfallenden Kosten von 2.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR an. Vgl. zu den bundesdurchschnittlichen Kosten einer einfachen Bestattung: Verbraucherzentrale, Was tun, wenn jemand stirbt?, 17. Auflage 2009, Seite 56 -, zitiert in: OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, juris, Rn. 70. Mit diesem Betrag wird zugleich den örtlichen Besonderheiten in Bezug auf unterschiedliche Friedhofskosten Rechnung getragen. Diese belaufen sich im Bereich der Stadt M. nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt M. - Friedhofsgebührensatzung - vom 13. Dezember 2017 für eine, wie von der Klägerin gewählten Erdbestattung auf mindestens 1.940,00 EUR für eine Wahlgrabstelle bzw. auf mindestens 1.819,00 EUR für eine Reihengrabstelle und setzen sich wie folgt zusammen: - Grundgebühr gemäß § 4 A) Nr. 1 Friedhofsgebührensatzung: 38,00 EUR pro Jahr der Nutzungsdauer. Bei einer zugrundezulegenden Nutzungsdauer in Anlehnung an die nach § 11 der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt M. - Friedhofssatzung - vom 15. Januar 2015 festgelegte Ruhezeit von 25 Jahren beträgt die Grundgebühr daher 950,00 EUR. - Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte für Sargbestattungen inkl. Pflege je Grabstelle gemäß § 4 C) Nr. 4 Friedhofsgebührensatzung: 542,00 EUR bzw. Gebühr für den Erwerb eines Rasenreihengrab für Sargbestattungen inkl. Pflege gemäß § 4 B) Nr. 6 Friedhofsgebührensatzung: 421,00 EUR. - Gebühr für das Ausheben und Verfüllen eines Rasen-/Reihengrabes bzw. eines Grabes in einer Rasen-/Wahlgrabstätte gemäß § 4 F) Nr. 1 bzw. Nr. 3 Friedhofsgebührensatzung: 448,00 €. Bildet folglich ein Betrag von bis zu 4.000,00 EUR einen den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Kostenaufwand für eine einfache Bestattung ab, beläuft sich der von der Klägerin aufgewandte Bestattungsvorsorgebetrag dagegen auf 10.203,96 EUR und übersteigt damit den Grundbetrag bereits um mehr als das Zweieinhalbfache. Der Betrag überschreitet zudem deutlich die für eine Bestattung durchschnittlich aufzuwendenden Kosten in Höhe von 7.000,00 EUR, vgl. zu den bundesdurchschnittlichen Kosten einer Bestattung: Stiftung Warentest, Test Spezial Bestattungen, erschienen am 25. Oktober 2008, S. 50 f. -, zitiert in: OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, juris, Rn. 72, die zudem nach den aktuell ermittelten Kosten der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2013 sogar auf 6.000,00 EUR gesunken sind. Vgl. Stiftung Warentest, abrufbar unter: https://www.test.de/Bestattung-Was-tun-im-Todesfall-4629072-0/. Hierbei sind vorliegend insbesondere die Kosten des Sarges, der Kaffeetafel und des Grabmales, welche sich bereits auf 4.790,00 EUR belaufen, als nicht mehr angemessen zu betrachten. Insgesamt weist das Leistungsangebot aber auch einen gehobenen Standard auf (Blumenschmuck: 500,00 EUR; Orgelspiel 40,00 EUR) und umfasst weitere über den Standard hinausgehende Zusatzleistungen (Begleitung und Organisation einschließlich Dekoration: 125,00 EUR; Erledigung der Formalitäten u.a.: 185,00 EUR), die die Gesamtheit der vereinbarten Leistungen als insgesamt nicht mehr angemessen erscheinen lassen. Übersteigt damit der vorliegend in Rede stehende Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 10.203,96 EUR die Grenze der Angemessenheit, bestimmt die Kammer diese mangels anderweitiger Anhaltspunkte in Anlehnung an die bundeseinheitlichen Bestattungskosten einer einfachen bzw. durchschnittlichen Bestattung in Höhe von 7.000,00 EUR. Damit ist entgegen der Ansicht der Klägerin keine Pauschalierung von Bestattungskosten verbunden, sondern lediglich die erforderliche Begrenzung des Kostenansatzes auf ein angemessenes Maß. Die konkreten örtlichen Verhältnisse im Gebiet der Stadt M. weisen insbesondere in Bezug auf die dortigen Friedhofskosten keine Besonderheiten auf, die im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit eine gesonderte Berücksichtigung erfordern würden. Angesichts des weiteren Umstandes, dass im generellen Leistungs- und Preisvergleich die tatsächlichen Kosten einer Bestattung Preisspannen von nahezu 3.000,00 EUR bis zu 9.000,00 EUR aufweisen, vgl. hierzu die unter Bezug auf die von der Stiftung Warentest, Spezial Bestattung (März 2013), zitierten Beträge der GBV - Gesellschaft für Bestattungen und Vorsorge mbH, abrufbar unter: https://www.bestattun gen.de/ratgeber/bestattungskosten.html, ist mit einem Ansatz von 7.000,00 EUR, wie er hier in Anlehnung an den bundesweiten Durchschnitt bestimmt wird, die Grenze der Angemessenheit erreicht. Unter Berücksichtigung der im Grundbetrag bereits abgebildeten örtlichen Besonderheiten, wird mit einem darauf bezogenen nahezu doppelten Ansatz ausreichend Raum zur Berücksichtigung etwaiger besondere Gestaltungswünsche der Klägerin gegeben. Die von der Klägerin zum Nachweis der Anerkennung eines höheren angemessenen Bestattungsvorsorgebetrages zitierte Rechtsprechung führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sich diese auf den Ansatz von Kosten für einen Grabpflegevertrag beziehen, liegt schon keine Vergleichbarkeit zu dem hier vorliegenden Sachverhalt vor. So ging es insbesondere in dem Fall, welcher dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2014 - L 1 SO 75/11 - zu Grunde lag, um die Berücksichtigung geltend gemachter Bestattungsvorsorgekosten in Höhe von 11.097,28 DM ((= 5.673,95 €) sowie Grabpflegekosten in Höhe von 12.000,00 DM (= 6.135,50 €). Auch das im Nachgang dem Gericht übermittelte Protokoll in dem Verfahren beim Sozialgericht Gelsenkirchen vom 13. Juli 2017 - S 2 SO 95/16 - führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Denn dem betreffenden Fall lag die - hier nicht vorliegende - Besonderheit zu Grunde, dass bereits auf Grund eines Nachkaufs einer Familiengruft Gebühren von insgesamt schon 5.145,00 EUR sowie im Übrigen weitere Grabpflegekosten in Höhe von 3.000,00 EUR geltend gemacht worden waren. Unbeschadet dessen spricht für eine pauschalisierende Betrachtung der „Angemessenheit“ der Bestattungsvorsorge - losgelöst von konkreten örtlichen Gegebenheiten -, dass der Heimbewohner nicht endgültig darauf verwiesen werden kann, sich dereinst an dem „preiswertesten“ Bestattungsort im Umkreis seines aktuellen Heimpflegeplatzes bestatten zu lassen. Denn unvorhersehbare Änderungen in den persönlichen und familiären Verhältnissen des Heimbewohners können auch während der Zeit seiner Pflegebedürftigkeit Ortswechsel notwendig machen. Dann aber könnten dem bedürftigen Heimbewohner finanzielle Anpassungen an das höhere Kostenniveau eines bislang nicht in Betracht gezogenen Ortes der künftigen Bestattung im Nachhinein entweder ganz unmöglich sein oder diese Anpassungen wären aus dem Schonvermögen zu erbringen, was dem Schutz der Bestattungsvorsorge aus Härtegründen zuwiderliefe. Derlei Unwägbarkeiten auszuweichen und rechtliche Sicherheit für die Beteiligten zu schaffen, kann die Anerkennung einer pauschalen Summe für die Bestattungsvorsorge zweckmäßig erscheinen lassen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 10. Dezember 2013 - 9 K 1377/12 -, n.v., Seite 11, und vom 22. März 2012 - 9 K 3186/10 -, n.v., Seite 10. Soweit die Klägerin in Bezug auf den weiteren Vermögensansatz des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vorträgt, dass diese nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen würden, greift dieser Einwand nicht durch. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Gelder auf dem Sparkonto ergeben sich bereits keine Differenzen zwischen den vom Beklagten zum jeweiligen Stichtag aufgeführten Werten und den aus der von der Klägerin eingereichten Kopie ihres Sparkontos. Die Wertansätze des Beklagten das Girokonto und das Taschengeldkonto betreffend weichen zwar zum jeweiligen Stichtag von den durch die Klägerin nachgewiesenen Girokonto- und Taschengeldkontosalden geringfügig ab. Die damit in Rede stehenden Differenzen bewirken jedoch nicht, dass die Klägerin bereist vor dem 1. Juli 2016 die maßgebende Freigrenze von 10.000,00 EUR unterschreitet. So ergibt sich insbesondere zum Stichtag 1. Juni 2016 hinsichtlich des Kontostandes des Sparkontos eine Differenz zugunsten der Klägerin in Höhe von 30,74 EUR. In Bezug auf den Stand des Taschengeldkontos hat der Beklagte den von der Klägerin nachgewiesenen Betrag von 102,46 EUR zutreffend angesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ausgehend von einem in Streit stehenden Bewilligungszeitraum von etwa vier Monaten entspricht die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Aufteilung der Kosten dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.