Urteil
21 K 1885/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0719.21K1885.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die am 00.00.1933 geborene ehemalige Klägerin (im Folgenden: Erblasserin) lebte vom 17. November 2020 bis zum 28. Januar 2021 in vollstationärer Pflege im Q.-B.-Haus in M.. Sie verstarb am 29. Juni 2021. Die Kläger sind ihre gesetzlichen Erben. Mit Antrag vom 17. November 2020, beim Beklagten eingegangen am 26. November 2020, beantragte die Klägerin zu 3.) unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht bei dem Beklagten für den von der Erblasserin belegten Heimplatz im Q.-B.-Haus die Bewilligung von Pflegewohngeld. In der beigefügten Vermögenserklärung gab sie u. a. an, dass die Erblasserin über einen Bestattungsvorsorgevertrag verfügte. Hierbei handelt es sich um einen am 29. Oktober 2020 zwischen der Erblasserin, vertreten durch die Klägerin zu 3.), und dem Bestattungsunternehmen K. R. aus M. geschlossenen Vertrag, mit dem die Erblasserin das Bestattungsunternehmen zur Vornahme aller im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer zukünftigen Bestattung anfallenden Dienstleistungen und Lieferungen beauftragte. Dem Vertrag ist eine als Angebot überschriebene Zusammenstellung von Kosten beigefügt, aus der sich im Einzelnen ergibt, welche Leistungen das Bestattungsunternehmen erbringen wird. Als voraussichtlichen Rechnungsbetrag weist die Kostenzusammenstellung einen Gesamtbetrag von 12.418,72 Euro aus, den die Erblasserin am 4. und 15. November 2020 an die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG zahlte. In § 3 Abs. 1 des Bestattungsvorsorgevertrags ist vermerkt, dass die Erblasserin im Urnen-Wahlgrab ihres 2009 verstorbenen Ehemannes beigesetzt werden wollte. Für den Inhalt des Bestattungsvorsorgevertrags samt Angebot wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen (Bl. 110 ff.). Weiterhin gab die Erblasserin an, über ein Girokonto mit einem Guthaben in Höhe von 923,95 Euro sowie ein Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 4.279,47 Euro zu verfügen, ferner über ein Guthaben bei der A. J. eG L. in Höhe von 1.820,00 Euro. Nach der Kündigung des Genossenschaftsvertrags durch die Klägerin zu 3.) zum 28. Februar 2021 teilte die J. mit Schreiben vom 26. November 2020 mit, dass die Auszahlung des Geschäftsguthabens nach der Genehmigung der Bilanz durch die Mitgliederversammlung voraussichtlich Anfang/Mitte Juni 2022 erfolgen könne. Mit Bescheid vom 2. Februar 2021 lehnte der Beklagte den Antrag der Erblasserin auf Gewährung von Pflegewohngeld ab. Zur Begründung gab er an, dass die Erblasserin mit einem verwertbaren Gesamtvermögen von 24.984,41 Euro den maßgeblichen Vermögensfreibetrag von 10.000,00 Euro überschreite. Hierbei berücksichtigte er einen auf den Bestattungsvorsorgevertrag entfallenden Betrag in Höhe von 5.500,00 Euro als geschütztes Vermögen und rechnete den überschießenden Betrag in Höhe von 6.918,72 Euro dem verwertbaren Gesamtvermögen zu. Der Aufenthalt der Erblasserin im Q.-B.-Haus endete am 28. Januar 2021. Für den folgenden Aufenthalt in einer anderen Pflegeeinrichtung stellte sie am 10. März 2021 einen weiteren Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld. Den Widerspruch der Erblasserin gegen den Ablehnungsbescheid wies der Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2021 zurück und wiederholte dabei im Wesentlichen die Begründung des Ablehnungsbescheids. Er gab als Gesamtvermögen der Erblasserin dabei u. a. folgende Beträge an: 17. November 2020 1. Dezember 2020 1. Januar 2021 Girokonto 923,96 1.966,22 3.102,17 Sparbuch 4.279,47 4.279,47 4.279,47 Genossenschaft 1.820,00 1.820,00 1.820,00 Bestattungs-vorsorgevertrag 12.418,72 12.418,72 12.418,72 Vom Betrag „Bestattungsvorsorgevertrag“ zog der Beklagte jeweils 5.500,00 Euro als „angemessene Vorsorge für den Todesfall“ ab und kam zum Ergebnis, dass das Vermögen der Erblasserin zu allen Zeitpunkten die Schonvermögensgrenze von 10.000,00 Euro überstiegen habe. Die Erblasserin hat am 7. April 2021 Klage erhoben. Die Kläger zu 1.) bis 3.) tragen zur Begründung der Klage vor, der Bestattungsvorsorgevertrag sei der Höhe nach angemessen und gem. § 90 Abs. 3 SGB XII als Schonvermögen zu behandeln. Das Geschäftsguthaben bei der Genossenschaft könne nicht berücksichtigt werden, weil dieses erst im Juni 2022 auszahlbar gewesen sei, die zu deckenden Heimkosten aber schon früher angefallen seien. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2021 zu verpflichten, ihnen für den Heimplatz der Erblasserin in der Einrichtung Q.-B.-Haus in M. Pflegewohngeld für den Zeitraum ab dem 17. November 2020 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Das Begehren der Kläger ist gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass es sich auf den Bewilligungszeitraum vom 17. November 2020 bis zum 28. Januar 2021 bezieht, denn nur auf diesen Zeitraum beziehen sich auch die angegriffenen Bescheide. Die so ausgelegte Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger als Rechtsnachfolger der Erblasserin klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO, denn der Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld geht nicht mit dem Tode des zu Pflegenden unter und ist vererblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 -, juris Rn. 13 ff. Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld zu. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen als Unterstützung der Personen gewährt, die gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 Absatz 1 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens erfolgt dabei entsprechend der Regelungen des Elften Kapitels des SGB XII (§ 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW). Abweichend hiervon darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro (§ 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW). Das Vermögen der Erblasserin überstieg während des streitgegenständlichen Zeitraums den vorgenannten Schonbetrag von 10.000,00 Euro. Zu den im Widerspruchsbescheid angegebenen Beträgen auf Girokonto und Sparbuch sind insoweit jedenfalls der aufgrund des Bestattungsvorsorgevertrags gezahlte Betrag abzüglich 7.500,00 Euro sowie das Genossenschaftsguthaben zu addieren. Der Bestattungsvorsorgevertrag ist vermögensmindernd (nur) in Höhe von 7.500,00 Euro zu berücksichtigen. Der Anspruch der Erblasserin aus dem abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag zählt grundsätzlich zu ihrem Vermögen i.S.v. § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 APG NRW. Vgl. hierzu, insbesondere im Hinblick auf Kündigung und Rückerstattung VG Arnsberg, Urteil vom 8. Mai 2018 – 9 K 6458/16 –, juris Rn. 26 ff. m. w. Nachw. Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 APG NRW sind jedoch die für eine angemessene Bestattung und Grabpflege verbindlich vorgesehenen Mittel in Anwendung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht als zu verwertendes und einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 8. Mai 2018 – 9 K 6458/16 –, juris Rn. 41 ff. m. w. Nachw. Soweit der Bestattungsvorsorgevertrag einen Betrag von 7.500,00 Euro überschreitet, überschreitet er jedoch diese Angemessenheitsgrenze. Die Angemessenheit eines Bestattungsvorsorgebetrages beurteilt sich anhand der vorgesehenen Leistungen und der örtlichen Preise für eine Bestattung. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge ist zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat (Grundbetrag). Insofern wird den örtlichen Besonderheiten wie unterschiedlichen Friedhofskosten Rechnung getragen. Dabei ist hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung, etc.) in der Regel die Entscheidung des Heimbewohners zugrunde zu legen. Der sich hieraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachsten Standard repräsentiert, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Dabei können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 12 A 2454/18 –, juris Rn. 5. Dabei setzt das Gericht die erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 74 SGB XII (Grundbetrag) zumindest in Höhe der bundesdurchschnittlichen Kosten für eine einfache Beerdigung an, die bei ca. 3.000,00 bis 4.000,00 Euro liegen. vgl. Heidepeter, Was tun, wenn jemand stirbt?, Verbraucherzentrale (2020), S. 41 (3.000,00 Euro); Jäger, Übersicht Beerdigungskosten: https://todesfall-checkliste.de/checklisten/bestattungen-kosten-checkliste-beerdigungskosten (3.950,00 Euro, letzter Aufruf: 19. Juli 2022). Darin grundsätzlich enthalten sind die öffentlich-rechtlichen Kosten für die Beisetzung und das Grab. Diese liegen in der Gemeinde Y. wie im Bestattungsvorsorgevertrag angegeben bei ca. 1.300,00 Euro für die Verlängerung des bestehenden Urnen-Wahlgrabes, 600,00 Euro Beerdigungsgebühr sowie 274,00 Euro für die Benutzung der Friedhofshalle, vgl. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Y. vom 20. November 2019, und damit im Vergleich mit anderen deutschen Gemeinden durchaus im oberen Bereich. Vgl. Mecchia/Zobel, Stiftung Warentest: Schnelle Hilfe im Trauerfall, 2. Auflage 2021, S. 25. Der von der Erblasserin aufgewendete Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 12.418,72 Euro ist jedoch drei Mal so hoch wie die durchschnittlichen Kosten einer einfachen Beerdigung. Er überschreitet zudem deutlich die 2008 bzw. 2013 von der Stiftung Warentest als durchschnittliche Kosten für eine Beerdigung ermittelten 7.000,00 bzw. 6.000,00 Euro. Vgl. die Nachweise in VG Arnsberg, Urteil vom 8. Mai 2018 – 9 K 6458/16 –, juris Rn. 53 ff. Auch bei einer Betrachtung der Kosten im Einzelnen erscheinen diese insgesamt als nicht mehr angemessen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Gesamtkosten derart hoch ausfallen, obwohl für den Steinmetz nur 600,00 Euro für die Ergänzung des Grabsteins des Ehemannes der Erblasserin (anstelle etwa eines neuen Grabsteins) anfallen. Die hohen Kosten werden insbesondere durch diverse über den Standard hinausgehende Zusatzleistungen wie die Anfertigung von Trauerkarten für 250,00 Euro, Blumenschmuck für 700,00 Euro sowie Todesanzeigen in gleich mehreren Zeitungen (insgesamt 1.883,18 Euro) verursacht sowie einen erheblich ins Gewicht fallenden, dabei aber unbestimmt formulierten 20%-igen „Sicherheitszuschlag für Inflation und unvorhersehbare Kosten“. Übersteigt damit der vorliegend in Rede stehende Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 12.418,72 Euro die Grenze der Angemessenheit, bestimmt das Gericht diese mangels anderweitiger Anhaltspunkte in Anlehnung an die Bestattungskosten einer einfachen bzw. durchschnittlichen Bestattung in Höhe von 7.500,00 Euro. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die oben zitierten Quellen bereits älter sind, was in einem Aufschlag von 20 Prozent (zu den Angaben aus dem Jahr 2013) zum Ausdruck kommt. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Münster und Düsseldorf, in denen jeweils höhere Beträge als angemessen erachtet wurden, betreffen andere Sachverhalte, denn in den dort streitgegenständlichen Treuhandverträgen waren auch die Kosten für die Grabpflege enthalten. Ebenfalls zum Vermögen der Erblasserin hinzuzuzählen war das Geschäftsguthaben bei der J. in Höhe von 1.820,00 Euro. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Betrag erst im Juni 2022 zur Auszahlung gelangen konnte. Er zählte zum „verwertbaren Vermögen“ i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW, § 90 Abs. 1 SGB XII. Vermögenswerte, die nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, sind „verwertbar“ im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in angemessener, also absehbarer Zeit verwertet werden können und dürfen. Von einer generellen Unverwertbarkeit ist hingegen auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 5 C 12/14 –, juris Rn. 13. Von einer Verwertbarkeit ist danach unproblematisch auszugehen, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller rechtlich und tatsächlich über das Vermögen verfügen darf und kann, konkret feststeht und innerhalb des beantragten Bewilligungszeitraumes liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 5 C 12/14 –, juris Rn. 15. Ist das Vermögen erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums verfügbar, kann es dennoch „verwertbar“ sein, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Verwertbarkeit konkret feststeht und der Zeitraum bis zum Eintritt der Verwertbarkeit in angemessenem zeitlichen Verhältnis zum Bewilligungszeitraum steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 5 C 12/14 –, juris Rn. 15. So liegt es hier. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. Klageerhebung stand die Höhe des zu erwartenden Betrages fest, auch der Auszahlungszeitpunkt stand spätestens mit dem Schreiben der Genossenschaft von November 2020 fest und war auch absehbar. Es war der Erblasserin daher zuzumuten, bis zu einer Auszahlung des Guthabens gegebenenfalls temporär auf ihr Schonvermögen zuzugreifen, zumal der Anteil des Genossenschaftsguthabens an diesem unter 20 Prozent ausmachte. Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 APG NRW ist es nicht, dem Antragsteller zu jeder Zeit einen sofort verfügbaren Betrag von 10.000,00 Euro zu garantieren, sondern dem Hilfebedürftigen einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit zu erhalten und ihn vor einem wirtschaftlichen Ausverkauf und einer daraus folgenden nachhaltigen sozialen Abstufung zu bewahren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2009 – 12 A 2663/06 –, juris Rn. 34. Dass der Erblasserin entsprechendes aufgrund der zeitversetzten Verfügbarkeit des Genossenschaftsguthabens drohte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls streitige Behandlung der Barabhebung in Höhe von 10.000,00 Euro kommt es nach dem Vorgesagten nicht mehr an, denn bei Addition der zu berücksichtigenden Beträge (Giro- und Sparbuchguthaben, Geschäftsguthaben bei der Genossenschaft sowie des die angemessenen 7.500,00 Euro übersteigenden Betrags der Bestattungsvorsorge) überstieg das Vermögen der Erblasserin zu allen Zeitpunkten im streitgegenständlichen Zeitraum die Schonvermögensgrenze des § 14 Abs. 3 APG NRW (11.942,15 Euro am 17. November 2020, 12.984,41 Euro am 1. Dezember 2020 sowie 14.120,19 Euro am 1. Januar 2021). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.