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Urteil

6 K 2565/17.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2018:0827.6K2565.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 3. August 1997 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Nach eigenen Angaben reiste er am 2. August 2015 auf dem Landweg (zuletzt über Österreich) ins Bundesgebiet ein. Hier beantragte er am 6. Mai 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 3. Februar 2017 wurde der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) angehört. Hier machte er unter anderem folgende Angaben: Er stamme aus der Provinz Q. Dort habe er seit dem Jahr 2012 aufgrund von Landstreitigkeiten ein Problem mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt. Seiner Familie sowie seinem Onkel habe jeweils ein Teil eines Grundstücks gehört. Sein Onkel, ein mächtiger Mann im Dorf, habe auch den Anteil seiner Familie haben wollen, um dort Opium anzubauen, was er, der Kläger, jedoch habe verhindern wollen. Daraufhin habe sein Onkel mütterlicherseits ihn und seine Familie nach L gebracht, da sie von dem Onkel väterlicherseits auch bedroht worden seien. Dort hätten sie in einem Mietshaus gelebt, bis sein Onkel mütterlicherseits ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Mit Bescheid vom 23. Februar 2017, der dem Kläger am 1. März 2017 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, anderenfalls würde er nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 10. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Eine weitergehende Begründung der Klage ist nicht erfolgt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG in Verbindung mit § 60 AufenthG zu zuerkennen,hilfsweise,ihn als subsidiär Schutzberechtigten nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AufenthG anzuerkennen, und weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, die Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan und sein Schutzersuchen in der Bundesrepublik darzulegen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann über den Rechtsstreit entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung am 27. August 2018 nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten sind form– und fristgerecht geladen worden. Die Beklagte hat ausweislich der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017 auf eine Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Er hat ferner keinen Anspruch – wie hilfsweise begehrt – auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG oder – wie weiter hilfsweise begehrt – auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Auch die angefochtene Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots erweisen sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Es liegt nämlich keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungslage vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 Buchstabe a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 Buchstabe b)). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt jedoch nicht in Betracht, wenn im Herkunftsstaat wirksamer und nicht nur vorübergehender Verfolgungsschutz durch schutzbietende und schutzfähige Akteure i.S.d. § 3d AsylG geboten werden kann, für den Ausländer eine interne Schutzmöglichkeit i.S.d. § 3e AsylG besteht oder Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 oder 3 AsylG bzw. § 3 Abs. 4 letzter Halbsatz AsylG vorliegen. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 4 erster Halbsatz AsylG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Rechtstellung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung können nach § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), und Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Die relevanten Rechtsgutverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013- 10 C 23.12 -, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller festgestellten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Ausländer ausgesetzt gewesen war oder die ihm gedroht hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung (oder ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG) vorliegt. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9 – Qualifikationsrichtlinie II – QRL II) ist allerdings die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsstaat bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, a.a.O. (m.w.N.). Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines Schadens entkräften. Wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, a.a.O. Ist der Ausländer unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuzuerkennen bzw. kann auch subsidiärer Abschiebungsschutz regelmäßig nur dann gewährt werden, wenn dem Ausländer zukünftig nach den konkreten Fallumständen eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Dies setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit jederzeitigem Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einer Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O., und vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris. Der Kläger kann die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zunächst nicht allgemein aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionszugehörigkeit herleiten. Denn die Volksgruppe der während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara unterliegt in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung. Die Lage der ca. 3.000.000 Hazara hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft grundsätzlich verbessert. Sie haben erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht, auch wenn sie in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert sind. In jüngerer Zeit sind zwar die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte gestiegen. Hazara sind – gerade aufgrund ihrer überwiegend schiitischen Konfession – zunehmend Opfer von Anschlägen des sog. Islamischen Staates in der Provinz Khorasan (ISKP) geworden. So kam es im Jahr 2017 mehrfach zu tödlichen Angriffen auf schiitische Moscheen und Kulturzentren in Ll und anderen Städten des Landes. Am 9. März 2018 wurde ein Selbstmordanschlag vor einer schiitischen Moschee in L verübt, bei dem neun Menschen ums Leben kamen. Am 25. März 2018 kam es in I ebenfalls zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee, bei der ein Mensch getötet und 14 verletzt wurden. Am 22. April 2018 verübte der ISKP in einem schiitisch geprägten Stadtteil einen Anschlag vor einer afghanischen Behörde, wobei mindestens 60 Menschen starben und 129 verletzt wurden. vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand Mai 2018) – im Folgenden kurz: Lagebericht –, S. 10; UNHCR, UNHCR-Richtlinien, S. 87. Auch wenn danach die Vorfälle, durch die Hazara – oft auch als Angehörige der schiitischen Religion – betroffen waren bzw. verletzt oder sogar getötet wurden, zahlreich sind, so erreichen diese jedoch kein solches Ausmaß, dass davon auszugehen wäre, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Volkzugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im oben genannten Sinne drohe. Es fehlt an der für eine Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Vgl. hierzu: VGH BW, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 13a ZB 15.30224 -, juris, zuletzt bestätigt durch den Beschluss vom 20. Januar 2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch seinen Onkel väterlicherseits aufgrund von Landstreitigkeiten scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits am Fehlen eines asylrelevanten Merkmals im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Zwar werden nach Auskunftslage Blutrache bzw. Blutfehde und Sippenhaft auch aufgrund von Landstreitigkeiten durch nichtstaatliche Akteure überall in Afghanistan sowie von und zwischen allen Volksgruppen praktiziert, ohne dass der afghanische Staat dagegen einschreiten würde oder dies auch nur wollte. Staatliche Prozesse und traditionelle Bräuche wie Blutrache laufen unabhängig voneinander ab. Ein Urteil eines staatlichen Gerichts beendet eine Blutrache nicht. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde; AA, Lagebericht, S. 11 (Stand Mai 2018). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbingens knüpft die vorgetragene Gefährdung durch den Onkel väterlicherseits – selbst bei Wahrunterstellung – nicht an eines der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Rechtsgüter an, auch nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zur Bestimmung einer „sozialen Gruppe“ ist darauf abzustellen, ob die Gruppe ein unveräußerliches und unveränderbares Merkmal teilt oder ob die Betroffenen ein gemeinsames Merkmal aufweisen, welches sie zu einer erkennbaren, von der Gesellschaft unterscheidbaren Gruppe macht. Die Gruppenangehörigen müssen von der Gesellschaft als eine andersartige Gruppe wahrgenommen werden. Eine Gruppe muss eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen. Dies ist bei einer Familie nicht der Fall. Denn eine Familie wird nicht von der übrigen Gesellschaft als deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener (Gruppen-) Identität wahrgenommen. Vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (SH OVG), Urteil vom 27. Januar 2006, Az.: 1 LB 22/05, BeckRS 2008, 33302) und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg) Beschluss vom 5. Dezember 2008, Az.: 5 Bf 45/07, BeckRS 2009, 32113; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 11. Oktober 2013, Az.: 23 K 11.30203, BeckRS 2014, 47486. Dem Kläger steht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Subsidiären Schutz kann nur beanspruchen, wem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht. Auch dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK („real risk“ – tatsächliche Gefahr). Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, a.a.O. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ist dem Ausländer subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht. Dafür fehlt nach dem zuvor Ausgeführten jeder Anhalt. Auch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, demzufolge bei konkreter Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ist nicht einschlägig. Denn in der Person des Klägers wurzelnde Anhaltspunkte für eine ihm drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK sind nicht ersichtlich. Zwar dürfte die (konkrete) Drohung mit dem Tode eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG darstellen. Das Gericht nimmt dem Kläger jedoch nicht ab, dass dieser von seinem Onkel väterlicherseits aufgrund einer andauernden Landstreitigkeit mit dem Tode bedroht wird. Seine diesbezüglichen Angaben sind unglaubhaft. Sie sind widersprüchlich, realitätsfern und zudem gesteigert. Bereits seine Angaben beim Bundesamt sind in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So hat der Kläger zum Beispiel auf die Frage, woher sein Onkel väterlicherseits davon gewusst habe, dass sich die Familie des Klägers in L aufhalte, angegeben, dies hätten dem Onkel Bekannte gesagt, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Woher er selbst dies dann erfahren habe, konnte er nicht plausibel auflösen. Vielmehr ist er der ersten Nachfrage ausgewichen, indem er lediglich wiederholt hat, dass diese Bekannten Kontakt zu dem Onkel gehabt hätten. Eine Antwort auf die Frage ist er schuldig geblieben. Erst auf nochmalige Nachfrage hat er schließlich erklärt, sein Onkel väterlicherseits habe ihm am Telefon selbst erklärt, dass er seinen Aufenthaltsort von den Bekannten erfahren habe. Wäre dies der Fall, erschließt sich nicht, warum der Kläger dies nicht bereits vorher angegeben hat. Zudem ist überhaupt nicht nachvollziehbar, woher die Bekannten, die dem Onkel angeblich auch gesagt haben sollen, wo der Kläger arbeite, dies hätten wissen sollen. Der Kläger hat selbst zunächst ausgeführt, dass sie – er und seine Familie – gar keinen Kontakt zu den Bekannten gehabt hätten und dass diese Bekannten sei nur zufällig in L gesehen hätten. Insgesamt ist die Einzelrichterin durch sein Antwortverhalten zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet. So hat er seine Angaben im Laufe der Anhörung gesteigert, ohne dass dafür ein plausibler Grund erkennbar wird. Zum Beispiel berichtet er auf Seite 7 der Anhörung, danach gefragt, was ihn genau im Jahr 2015 zur Ausreise veranlasst habe, dass sein Onkel mit seinen Leuten nach L gekommen sei und sie nur darauf gewartet hätten, ihn eines Abends irgendwo aufzuspüren um ihn dann zu töten. Von einer konkreten Begegnung schildert er zu diesem Zeitpunkt nichts. Einige Fragen später berichtet er sodann davon, dass sein Onkel väterlicherseits ihn auch bei seiner Arbeitsstelle in L aufgesucht habe. Als sein Onkel mütterlicherseits davon erfahren habe, habe er ihn, den Kläger, ins Ausland geschickt. Völlig unverständlich ist, warum der Kläger diese Begegnung nicht bereits bei der ersten Frage erwähnt hat. Schließlich sind seine Angaben realitätsfern. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum zwar der Kläger mit dem Tode bedroht werden sollte, der Onkel mütterlicherseits, der das umstrittene Grundstück ja gepachtet haben soll, indes weiter in Q leben und auf dem Grundstück anbauen kann, ohne Todesdrohungen zu erhalten. Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, diese Widersprüchliche in der mündlichen Verhandlung aufzulösen und die bereits aufgrund seiner Angaben in der Anhörung beim Bundesamt bestehenden Zweifel auszuräumen. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, warum sein Onkel mütterlicherseits nicht ebenfalls bedroht werde, überzeugt nicht. Er hat nämlich lediglich erklärt, (auch) sein Onkel mütterlicherseits habe viel Macht und könne „da“ Dinge machen. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum der Onkel mütterlicherseits dann nicht in der Lage war bzw. ist, den Kläger vor seinem Onkel väterlicherseits ebenfalls zu schützen. Auf Vorhalt, dass sein Vortrag in Bezug auf die Bekannten, die ihm bei seinem Onkel väterlicherseits verraten hätten, beim Bundesamt widersprüchlich sei, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, diese hätten den Onkel sogar zu seiner Arbeitsstelle begleitet. Daher wüsste er auch, dass diese Bekannten dem Onkel väterlicherseits seine Anschrift genannt hätten. Etwaige Ausführungen hatte der Kläger zuvor nicht ansatzweise gemacht und somit sein Vorbringen erneut gesteigert. Insbesondere, da der Kläger bereits beim Bundesamt durchaus ausführlich zu seinem Verfolgungsschicksal befragt worden ist, erscheinen diese nachgeschobenen Angaben unglaubhaft. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, dass seine Familie, um sich vor dem Onkel zu schützen, umgezogen sein will, jedoch nach Angaben des Klägers nur eine Straße weiter gezogen ist. Dem Kläger ist auch kein subsidiärer Schutz nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 AsylG zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass die konkrete Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist unter Beachtung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Dabei setzt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht unbedingt einen so hohen Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebietes voraus, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erforderlich sind, muss aber ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit und Intensität aufweisen. Die Kampfhandlungen müssen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend ist und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QRL II nicht von vornherein aus. Ein Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, beide juris. Das Vorliegen eines entsprechenden Konfliktes kann hier dahin stehen, weil ein ausreichend hohes Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, nicht gegeben ist. Für eine ernsthafte und individuelle Bedrohung ist es nicht ausreichend, dass ein eventueller Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, sondern es bedarf einer Individualisierung der Gefahr. Eine solche kann entweder aus persönlichen Umständen oder auch ausnahmsweise aus einer Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren; letzteres ist dann der Fall, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im relevanten Konflikt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr am tatsächlichen Zielort wie praktisch jede Zivilperson in diesem Gebiet alleine auf Grund der Anwesenheit im Gebiet Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010, - 10 C 4/09 -, vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 -, alle juris. Hierfür ist eine wertende Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen des betreffenden Gebietes mit der Anzahl der sicherheitsrelevanten Ereignisse und der Anzahl der Opfer in diesem Gebiet notwendig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 -10 C 6.13 -, juris. Dabei sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen, sondern alle, durch die Leib und Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris. Hierbei ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, soweit sich dieser nicht bereits vor seiner Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst hat und sich in einem anderen Landesteil auf unabsehbare Zeit niedergelassen hatte. Die fehlende Wertung der statistischen Betrachtung führt jedenfalls dann nicht zu einem Fehler der Beurteilung, wenn die statistischen Zahlen weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sind. Dabei ist jedenfalls bei einem Opferrisiko von 1:800 noch nicht von einem Überschreiten der relevanten Risikoschwelle und auch noch nicht von einer relevanten Annährung an dieselbe auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 18. Nach diesen Maßstäben ist hier auf die Stadt L abzustellen. Die Familie des Klägers stammt zwar aus Q, ist jedoch im Jahr 2013 nach L gezogen und lebt seitdem dort in einem Mietshaus, so dass, insbesondere aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu einer etwaigen Verfolgung durch den Onkel väterlicherseits auch in L, unterstellt werden kann, dass er sich im Falle einer Rückkehr dort erneut niederlässt. Die Gefahr, dort durch sicherheitsrelevante Vorfälle verletzt oder getötet zu werden, ist für Personen, bei denen wie dem Kläger keine persönlichen gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen, zu geringfügig, um annehmen zu können, dass es ihnen nicht zumutbar wäre, sich in L niederzulassen. Vgl. eingehend: OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, a.a.O., sowie unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, a.a.O; BayVGH, Beschluss vom 6. März 2017 - 13a ZB 17.30099 -, juris. Zwar hat sich nach aktuellen Erkenntnismitteln die Gesamtzahl der Zivilpersonen, die bei Anschlägen getötet und verletzt worden sind, weiter erhöht. Zwischen Januar und Juni 2017 waren bereits 5.243 Opfer (davon 3.581 Verletzte und 1.662 Tote) in Afghanistan, davon ca. 19 Prozent in L (1.048 Opfer, davon 219 Tote und 829 Verletzte), zu verzeichnen. Vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Midyear Report 2017, S. 3 und Tabelle in Anhang III; zur Sicherheitslage in Kabul auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul. Im gesamten Jahr 2017 gab es in der Provinz L 1.831 sicherheitsrelevante Vorfälle mit Zivilpersonen (479 Tote und 1.352 Verletzte), wovon 88 Prozent auf Anschläge durch regierungsfeindliche Gruppierungen zurückzuführen sind. In der Stadt L wurden 1.612 zivile Opfer (440 Tote und 1.172 Verletzte) von derartigen Angriffen dokumentiert. Vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, S. 4 und Tabelle in Anhang III. Dass sich im Jahr 2018 die Sicherheitslage in der Provinz bzw. Stadt L derart gravierend verschlechtert hat, dass der Kläger Gefahr liefe, dort alsbald einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein, ergibt sich aus den aktuellen Auskünften sowie unter Berücksichtigung der tagesaktuellen Presseberichte – weiterhin – nicht. Zwar hat UNAMA für das erste Halbjahr 2018 mit 1.692 die höchste Anzahl getöteter ziviler Ofer für ganz Afghanistan festgestellt. Dies überschreitet die Anzahl der Todesopfer des ersten Halbjahres 2017 jedoch lediglich um 20 Personen. Die Gesamtopferzahl (Tote und Verletzte) von 5.122 im ersten Halbjahr 2018 ist im Vergleich zu den ersten Halbjahren 2016 und 2017, als UNAMA 5.275 bzw. 5.272 Opfer verzeichnete, sogar zurückgegangen. Vgl. UNAMA, Highest recorded civilian deaths from conflict at mid-year point – Latest UNAMA update, 15. Juli 2018. Selbst bei einer im Rahmen einer Prognose für das Jahr 2018 anzunehmenden Verdoppelung der Opferzahl für die Region L im Vergleich zum Jahr 2017 läge die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von etwa 4,5 Millionen (Provinz L) bzw. etwa 3,8 Millionen (Stadt L) vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Organization, Estimated Population of Kabul City by District and Sex 2017/18 abrufbar unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile statistics/demograph-statistics/3897111, mit 1 : 1.235 (Provinz L) bzw. 1 : 1.190 (Stadt L) noch unterhalb der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung statuierten relevanten Risikoschwelle. vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a.a.O. Nach den obigen Ausführungen ist daher, selbst wenn man davon ausgeht, dass zu der registrierten Anzahl toter und verletzter Zivilpersonen eine erhebliche Dunkelziffer hinzutritt, nicht anzunehmen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz bzw. Stadt L einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus nicht erkennbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Daher musste das Gericht auch den in der mündlichen Verhandlung gestellten, allein mit Blick auf die auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan gestellten Beweisanträgen zu Ziffer 3. und 4. nicht nachgehen. Auch der weitere Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich seine Abschiebung in Anwendung der EMRK als unzulässig erweist. Dem Kläger droht, insbesondere vor dem Hintergrund seiner unglaubhaften Angaben, bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK. Auch dass eine Verletzung anderer in der EMRK gewährleisteter Rechte droht, ist nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Verhältnisse können in außergewöhnlichen Fällen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen, wenn ein hoher Gefährdungsgrad vorliegt und damit die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend" sind. Vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30284 -, und Beschluss vom 11. Januar 2017 - 13a ZB 16.30878 -, unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, sämtlich zitiert nach juris. Die kann zum Beispiel im Falle von besonders schutzbedürftigen Rückkehrern wie Minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, der Fall sein. Vgl BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 13a ZB 14.30410 – juris Rn. 5 und Beschluss vom 30. September 2015 – 13a ZB 15.30063 – juris Rn. 6. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Familie des Klägers in L lebt und somit – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – davon auszugehen ist, dass er von dieser wieder aufgenommen wird. Als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann wird er dann auch in der Lage sein, dort seinen Lebensunterhalt – zumindest auf einem niedrigen Niveau z.B. durch einfache körperliche Arbeiten – sicherzustellen. An der vorstehenden Bewertung hält die Einzelrichterin auch unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse, vgl. etwa: AA, Lagebericht vom 31. Mai 2018 (Stand Mai 2018); Stahlmann, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 28. März 2018; Amnesty International (A.I.) vom 7. Dezember 2017, Zurück in die Gefahr; A.I., Auskunft an das VG Wiesbaden vom 5. Dezember 2018; European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, fest. Auch den diesbezüglichen Beweisanträgen zu Ziffer 1. und 2. musste das Gericht daher nicht nachgehen. Die ablehnende Haltung der afghanischen Gesellschaft gegenüber Rückkehrern aus dem westlichen Ausland und hiermit verbundene etwaige Nachteile und Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und Freiheit – etwa wegen vermuteten Reichtums – sind nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen droht. Denn bei allgemeinen Gefahren entfaltet Satz 5 der Vorschrift eine „Sperrwirkung“ dahin, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.“ Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 -, juris, Rn. 3. Die extreme Gefahrenlage ist insbesondere geprägt durch einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad und die – freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines sofort bei oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende – Unmittelbarkeit eines Schadenseintritts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, juris, Rn. 2, und Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, juris, Rn. 21. Eine den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG unmittelbar genügende individuelle, gerade also in den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen des Klägers angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist nach den vorstehendem Ausführungen jedoch zu verneinen. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung begegnet ebenso wie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG.